Gesetzgebung
Besonderer
Härtefall im Rundfunkgebührenrecht
Ein für
die Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag
erforderlicher besonderer Härtefall kann sich nicht allein daraus
ergeben, dass dem Rundfunkteilnehmer auf Grund seines geringen
Einkommens und Vermögens im Falle einer Antragsstellung beim zuständigen
Sozialhilfeträger einer Hilfe zum Lebensunterhalt zustehen würde.
Erforderlich ist vielmehr, dass eine anderweitige
Bedarfsfeststellung bereits getroffen wurde. Der Bayrische
Verwaltungsgerichthof bestätigt in einem Urteil vom 16.05.2007 (ZUM-RD
2007, 608) die bescheidgebundene Rundfunkgebührenbefreiung. Für
einkommensschwache Rundfunkteilnehmer entfällt damit die früher
bestehende Möglichkeit, eine Gebührenbefreiung zu erlangen, ohne
zuvor Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine andere Sozialleistung
beantragt zu haben.
Festsetzung
der Rundfunkgebühren
Der
Gesetzgeber übernimmt die politische Verantwortung für die Gebührenhöhe,
wenn ihm die abschließende Entscheidung über die Festsetzung der
Gebührenhöhe vorbehalten bleibt. So kann er zur Sicherung der
Akzeptanz der Entscheidung bei den Bürgern beitragen, insbesondere
dadurch, dass er die Interessen der Gebührenzahler in seine
Entscheidung einbezieht. Werden die Gebührenzahler durch die Höhe
der Gebühr unangemessen belastet oder versperrt sie ihnen den
Informationszugang, ist der Ausgleich zwischen den Interessen der Bürger
und dem Recht der Anstalten zur autonomen Entscheidung über das
Rundfunkprogramm im Sinne des gesetzlichen Funktionsauftrages
und einer darauf abgestimmten Finanzierung misslungen. Diese zu
erkennen und zu korrigieren ist die Aufgabe des Gesetzgebers. Dies
stellt das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11.09.2007
(MMR 2007, 770) klar. Der Gesetzgeber hätte also durchaus die von
der KEF vorgeschlagenen Gebühren nach unten korrigieren können. Er
hätte dies nur hinreichend begründen müssen.
Steueridentifikationsnummer
Die
Gefahr, das die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) bereits vor
ihrer entgültigen Einführung zu einem allgemeinen
Personenkennzeichen wird, sehen die Beauftragten des Bundes und der
Länder. In den Entschließungen der 74. Konferenz der
Datenschutzbeauftragten wird gefordert, das Umstellen auf ein
elektronisches Verfahren mit dem Jahressteuergesetz 2008 nicht zu
beschließen. Die Datenschützer befürchten, dass die entstehende
zentrale Datenbank später für viele andere Zwecke verwendet wird,
z.B. für Zwecke der sozialen Leistungsträger, für
Strafverfolgungsbehörden. So sollen auch die Mautdaten zur
Strafverfolgung verwendet werden. Der zunächst ausschließlich zur
Terrorismusbekämpfung eingeführte Kontendatenabruf stehe heute
auch Finanzämtern und anderen Behörden zur Verfügung (DUD 2007,
914).
Rechtsprechung
Personenbewertungsforen
Ein
Internetforum, welches Schülern die Möglichkeit der Bewertung von
Lehrern eröffnete, war Gegenstand eines Prozesses vor dem OLG Köln
(Urteil vom 27.11.2007, CR 2008, 112). Im Ergebnis wurde das
Bewertungsportal für zulässig erachtet. Das Gericht sah keine Schmähung
oder ein an den Pranger stellen der Betroffenen durch die Möglichkeit
der Schülerbewertung und den Umstand der Namensnennung im
Zusammenhang mit den Bewertungskriterien. Unbeachtlich war, dass die
Bewertung anonym erfolgte.
Rechtsmissbräuchliche
Abmahnung
Das
Landgericht Heilbronn hat in einem Urteil vom 23.04.2007 (CA 2008,
129) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen,
da glaubhaft gemacht worden war, das der Verfahrensbevollmächtigte
der Verfügungsklägerin in einem Forum bei Ebay kostenneutrale
Abmahnungen von Ebay-Verkäufern anbietet. Nach den Gesamtumständen
liege es nahe, dass die Abmahnverfahren auf diese Abmahnwerbung zurückzuführen
sind. Die Verfahren sind daher vorrangig aus anwaltlichem Gebühreninteresse
erfolgt. Derartige Abmahnungen sind gemäß § 8 Abs. 4 UWG als
rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches
untersagt.
Aufgedrängte
Auftragsbestätigungen
Als
unzumutbare Belästigung im Sinne § 7 Abs. 1 UWG bewertet das LG
Bonn in einem Urteil vom 03.07.2007 (CR 2008, 94) die Zusendung von
Auftragsbestätigungen, denen kein Vertragsschluss zugrunde liegt.
Vorausgegangen war lediglich ein Telefongespräch mit werbendem
Inhalt. Die Zusendung von Bestätigungsschreiben über in
Wirklichkeit nicht erteilte Aufträge belastet die Empfänger mit
Zeitaufwand und Kosten.
Persönlichkeitsrechtsverletzung
durch Urteilsveröffentlichung
Die
Veröffentlichung eines Urteiles im Internet unter voller
Namensnennung einer der Parteien kann gegen das Persönlichkeitsrecht
verstoßen. Das OLG Hamburg hat in einem Beschluss vom 09.07.2007
(ZUM 2008, 66) festgestellt, das in dem streitgegenständlichen
Urteil keine für die Öffentlichkeit erheblichen Informationen
enthalten waren. Es stellte lediglich den Konflikt der Parteien
untereinander dar. Im Vordergrund der Veröffentlichung stand
offensichtlich die Herabsetzung des Antragstellers als Mensch, der
andere mit unbegründeten Klagen überziehe. Die Veröffentlichung
des Urteiles führte zu einer unzulässigen Anprangerung des
Antragstellers.
Lieferzeitklausel
Die
Lieferfristangabe „in der Regel …“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist nicht hinreichend bestimmt. Die Klausel vermeide eine Festlegung
der Lieferzeit für alle in Betracht kommenden Konstellationen und
solle offensichtlich für besondere Fälle eine spätere Übergabe
vorbehalten. Die Leistungszeit werde damit mehr oder weniger in das
Belieben des Verwenders gestellt. Eine solche Klausel begründet
einen Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers, wie das KG vom
03.04.2007 (ITRB 2008, 12) feststellt.
Telefonnummer
in Widerrufsbelehrung
Die
Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung kann die
Gefahr bergen, dass der Verbraucher den Inhalt der
Widerrufsbelehrung irrtümlich dahin versteht, er könne sein
Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben. Dies ist aber vom Gesetz
her nicht erlaubt. Die Angabe der Telefonnummer kann dann geeignet
sein, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung
abzulenken und so das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB
verletzen. In einem Beschluss des Kammergerichts vom 07.09.2007 (MMR
2008, 45) war die Angabe der Telefonnummer allerdings zulässig, da
sie der Verdeutlichung diente und keine Gefahr des Missverständnisses
über die Form der Ausübung des Rückgaberechts bestand.
Hinsendekosten
bei Fernabsatzverträgen
Der
Verbraucher darf nicht mit Versandkosten für die Hinsendung der
Ware belastet werden, wenn er von seinem Rückgaberecht Gebrauch
macht und die Ware vollständig an den Lieferer zurücksendet. Das
OLG Karlsruhe (Urteil vom 05.09.2007, MMR 2008, 46) begründet dies
mit einer richtlinienkonformen Auslegung der §§ 312d Abs. 1. S. 2,
356 Abs. 1, 357 Abs. 1. S. 1, 346 BGB anhand der
Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG vom 20.05.1997. Der Anspruch des Kunden
auf Rückerstattung der Hinsendekosten beruhe auch auf Verbraucher
schützenden Normen im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1
Unterlassungsklagengesetz.
Angabe
der Versandkosten
Der
Bundesgerichtshof setzt sich in einem Urteil vom 04.10.2007 (MMR
2008, 39) mit dem Umfang und der Notwendigkeit des Hinweises auf
Versandkosten bei einem Onlineshop auseinander. Im Ergebnis müssen
die Versandkosten nicht zwingend im unmittelbaren Zusammenhang mit
dem Warenpreis ausgewiesen werden. Da der durchschnittliche Käufer
im Versandhandel mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten rechne,
genüge es, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht
erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite angegeben
werden. Diese müssen aber vor Einleitung des Bestellvorganges
notwendigerweise aufgerufen werden.
Behörden/Selbstverwaltung
Silbenrotation
Bei
Marken, die aus denselben Wörtern bzw. Silben bestehen, jedoch in
abweichender Reihenfolge verwendet werden, spricht man von einer
sogenannten Silbenrotation. Die Verwechslungsgefahr dieser Marken
ist differenzierend zu beurteilen, wie das Bundespatentgericht in
einem Beschluss vom 31.01.2007 (GRUR 2008, 77) ausführt. Die
Verwechslungsgefahr kommt nicht in Betracht, wenn der jeweilige
schriftbildliche oder klangbildliche Eindruck in der Gesamtheit völlig
unterschiedlich ist. Dies gilt auch, wenn der abweichende
Bedeutungsgehalt der Marken etwa wegen eines Bildbestandteils bei
einer der Marken, sich unschwer erschließt. Weisen dagegen die
einzelnen Wortelemente einen eindeutigen Sinngehalt auf, so kann die
Gefahr bestehen, dass die Marken aus der undeutlichen Erinnerung
heraus verwechselt werden.
Kontaktdaten
von Beamten im Internet
Die
Verwaltung kann berechtigt sein, Namen, Funktion und dienstliche
Erreichbarkeit von Beamten mit Außenkontakten im Internet
bekanntzugeben, ohne dass das Einverständnis der jeweiligen Beamten
vorliegen muss. In einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes
Rheinland-Pfalz (Urteil vom 10.09.2007, RDV 2008, 27) wird
festgestellt, dass kein Verstoß gegen das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung vorliegt. Die Entscheidung des
Dienstherren für einen „personalisierten“ Behördenauftritt
obliege dessen Organisationsermessen. Nach der vorzunehmenden Abwägung
überwiege im Hinblick auf das Ziel der Personalisierung des Behördenauftritts
das Interesse des Dienstherren an der Veröffentlichung des Namens
und der dienstlichen Kontaktdaten gegenüber dem Anspruch auf Persönlichkeitsrechtsschutz
der Beamten, die mit Außenkontakt betraut sind.
Hessisches
Modell zur Rundfunkgebührenordnung
Die
hessischen IHK´s haben ein Modell zur Rundfunkfinanzierung durch
die Wahlberechtigten entwickelt. Die Rechtskonformität des Modells
wird von Marwitz (K&R 2008, Beilage 1, 5) erörtert. In dem
Beitrag wird darauf hingewiesen das die EU-Kommission die aktuellen
Gebühren als unzulässige Beihilfe bewertet und eine neue
Definition der Grundversorgungsaufgabe einschließlich Kontrolle
fordert. Dies sei nach deutschen Recht wegen der gebotenen
Staatsferne des Rundfunks problematisch. Das hessische Modell könnte
eine Lösung für dieses Dilemma bieten, da der Europäischen
Kommission die Kontrollaufgabe des Öffentlich-Rechtlichen-Rundfunks
gegenüber dem Staat vor Augen geführt werden würde.
Zugleich könnte die geforderte und zugesagte Neudefinition des
Grundversorgungsauftrages aus dem Blickwinkel des Kotrollauftrages
heraus erfolgen.
Literatur
Onlineauktionen
und Gemeinschaftsrecht
Die
Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Onlineauktionen wird von
Lehmann/ Rein (CR 2008, 97) abgelehnt. Sie stehe im krassen
Widerspruch zu den europarechtlichen Vorgaben. Die
E-Commerce-Richtlinie begrenze die Haftung der Hostprovider für
Informationen ihrer Nutzer. Entgegen der Rechtsprechung des BGH
gelte dies auch hinsichtlich der Unterlassungspflichten. Ausdrücklich
verbiete die Richtlinie den Mitgliedstaaten, den Anbietern von
Internetdiensten allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflichten
aufzuerlegen. Genau darauf laufe die Rechtssprechung des BGH jedoch
hinaus.
Staatliches
Auskunftsersuchen
Den
datenschutzkonformen Umgang mit staatlichem Auskunftsersuchen
untersucht Kamp in RDV 2007, 236. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis,
dass Unternehmen als Adressaten datenschutzrechtlicher Vorgaben
immer die Verpflichtung trifft, Daten nicht ohne
Legimitationsgrundlage zu übermitteln. Unternehmen müssen daher
zumindest überprüfen, ob eine Rechtsgrundlage zur Weitergabe
personenbezogener Daten vorhanden ist. Die Befugnis zur Übermittlung
kann sich jedoch bereits aus der Ermächtigungsgrundlage ergeben,
auf die das Auskunftsersuchen gestützt ist.
Miturhebergemeinschaft
Die
Entwicklung und Programmierung von Computerprogrammen erfolgt
zumeist in Teams, so dass die Beteiligten als Miturheber im Sinne
des § 8 UrhG zu bewerten sind. Gennen setzt sich in ITRB 2008, 13
mit den Möglichkeiten zur Minimierung der Auswirkungen einer
Miturhebergemeinschaft bei gemeinschaftlicher Softwareentwicklung
auseinander. Eine Kündigung oder Auflösung der
Miturhebergemeinschaft ist unzulässig, weil das Urheberrecht gemäß
§ 29 Abs. 1 nicht übertragbar ist. Auf § 723 BGB darf nicht zurückgegriffen
werden. Denkbar wäre ein Verzicht zu Gunsten der Miturheber mit der
Folge, dass der Anteil den anderen Miturhebern zuwächst.
Sendefolge
des Rundfunksenders
Das
Gesamtprogramm eines Rundfunksenders setzt sich aus der Gesamtheit
der nacheinander ausgestrahlten Einzelsendungen im Verlaufe des
Tages, einer Woche oder eines längeren Zeitraumes zusammen. Diese
Gesamtheit der Einzelsendungen wird als Sendefolge bezeichnet.
Pleistner/Götz von Einem (ZUM 2007, 904) bewerten diese Sendefolge
als urheberrechtlich geschütztes Sammelwerk. Verlage und
EPG-Anbieter, die diese Sendefolge verwerten möchten, bedürfen
hierfür einer Lizenz durch den jeweiligen Rechteinhaber. Die
Schranke des § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse)
greift nicht ein.
Nachgestellte
Fotos
Grundsätzlich
sind Motive genauso wie Ideen urheberrechtlich nicht geschützt.
Ausnahmsweise kommt für das Nachfotografieren ein
urheberrechtlicher Schutz in Betracht. Dabei ist zu unterscheiden
zwischen der Übernahme eines gestellten und der Übernahme eines
vorbestehenden Motivs. Bei der Übernahme eines gestellten Motivs
kann diese Inszenierung oft Teil der künstlerischen Bildsprache des
Fotografen sein, so dass ein urheberrechtlicher Schutz nach Ansicht
von Bullinger /Garbers-von Boehm (GRUR 2008, 24). Im Hinblick auf
die Rechtslage bei vorgefertigten Motiven sind die Autoren zurückhaltender.
Die Wahl eines ähnlichen Objektivs, einer ähnlichen Perspektive
oder eines ähnlichen Lichtes bringen nur in Einzelfällen eine Übernahme
der Bildsprache mit sich.
Wirtschaft
Löschkonzept
Die
rechtzeitige Löschung personenbezogener Daten in komplexen Geschäftsprozessen
ist eine Herausforderung für die datenschutzgerechte
Technikgestaltung. Hammer/ Fraenkel (DUD 2007, 905) erläutern am
Beispiel der Toll Collect GmbH, wie diese Aufgabe mit einem durchgängigen
Löschkonzept bewältigt werden kann. Von den abstrakten rechtlichen
Vorgaben sind die konkreten Löschfristen für die Organisation
abzuleiten (Regellöschfristen). Die Aufgabe eines Systemlöschkonzeptes
ist es sodann, die Löschfristen für die Datenbestände in einem
bestimmten System zu konkretisieren und die Löschmechanismen
darzustellen.
Weitergabe
von Kundendaten wettbewerbswidrig
Der
Erwerb von Kundendaten, deren Weitergabe gegen § 28 Abs. 3 BDSG
verstößt, kann einem Urteil des OLG Stuttgart zufolge (Urteil vom
22.2.2007, RDV 2008, 26) wettbewerbswidrig sein. Dem Erwerb dieser
Kundendaten wohne jedenfalls dann ein Marktbezug inne, wenn der Empfänger,
diese Daten zu Werbezwecken oder sonstiger Weise
wettbewerbserheblich verwenden will und dabei die Rechtwidrigkeit
der Weitergabe kennt. Die Revision ist wegen Rechtgrundsätzlichkeit
der Sache zugelassen worden.

Diese Webseite ist in Deutschland
entstanden. Sie ist urheberrechtlich geschützt. Nähere Informationen entnehmen
Sie bitte dem Impressum.