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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

Aktuelles

In dieser Rubrik finden Sie aktuelle Meldungen zu kommunikationsrechtlichen Themen. Die meisten der zitierten Fundstellen sind Fachzeitschriften, welche in der Rubrik Zeitschriften aufgelistet sind.

 

 

Gesetzgebung   

Ausstellungsvergütung

Fonds für Studiomusiker

Richtlinie zu E-Geld

IPR des geistigen Eigentums

Rechtsprechung

Geschäftsmodell für Raubkopien

Koppelung von Gewinnspiel und Kauf

Urteilsveröffentlichung durch Wettbewerber

Unrechtmäßige Hochzeitsberichterstattung

Bericht über Krankheit

Markenrechtsverletzung im Internetshop

Fotoveröffentlichung

Blogäußerung als Wettbewerbshandlung

Prüfungspflichten für Blog

Haftung für Internetanschluss

Umgehung des Kopierschutzes

Behörden/Selbstverwaltung

Drei-Stufen-Test

Vorratssammlung von Daten

Kein Patentschutz für Geschäftsmodelle

Zusammengesetzte Marke

Literatur

Einstweiliges Verfügungsverfahren

Virales Marketing 

KEK

Onlinepräsenz des ÖR-Rundfunk

Bewertungsportale

Datenmacht

Titelschutzrecht

Wirtschaft

Spam-Filterung in Unternehmen

Nacherfüllungsanspruch im IT-Bereich

Vertriebsverbot im Internet

Call-Center-Auftrag

 

Gesetzgebung

Ausstellungsvergütung

Das geltende deutsche Urheberrecht behandelt bildende Künstler nach Ansicht von Schack (ZUM 2008, 817) insgesamt sehr stiefmütterlich. Der Autor schlägt die Einführung einer Ausstellungsvergütung vor. Eine auf entgeltliche Kunstausstellungen beschränkte und moderate Ausstellungsvergütung, etwa in Höhe von 10 % der Eintrittsgelder, würde sich in das System des Urheberrechts zwanglos einfügen und sei ein Gebot der Gerechtigkeit gegenüber den bildenden Künstlern.

Fonds für Studiomusiker

Der Richtlinienvorschlag der EU Kommission zur Änderung der bestehenden Schutzdauerrichtlinie sieht die Einführung eines Fondsystems für Studiomusiker vor. Klass (ZUM 2008, 828) bewertet diese Idee als grundsätzlich gut. Die im Richtlinienvorschlag niedergelegte Lösung habe jedoch erhebliche Mängel. Die Beiträge, die dem Fond zufließen, werden mit zunehmendem Zeitablauf immer geringer, bis er irgendwann ganz ausläuft.

Richtlinie zu E-Geld

Elektronisches Geld (E-Geld) ist der Gegenstand eines Richtlinienvorschlages der europäischen Kommission. Nach der Definition des Entwurfes ist E-Geld ein monetärer Wert, der gegen Zahlung eines Geldbetrages elektronisch gespeichert wird und der Ausführung von Zahlungsvorgängen dient. Durch die neue Richtlinie sollen neue und sichere E-Geld-Dienstleistungen entstehen (ITRB 2009, 2).

IPR des geistigen Eigentums

Das internationale Privatrecht der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums wird ab dem 11.01.2009 durch die sogenannte Rom II-VO in allen Mitgliedsstaaten der EG mit Ausnahme von Dänemark als unmillelbar geltendes Recht geregelt. Es gilt das Schutzlandprinzip gemäß Artikel 8 Abs. 1 Rom II-VO, also das Recht des Staates, für den der Schutz beansprucht wird. Zu den erfassten Rechten gehören das Urheberrecht, Leistungs- und Kennzeichenrechte sowie geografische Herkunftsangaben. Diese und weitere Aspekte der neuen Vorschriften stellt Sack in WRP 2008, 1405 dar.

Rechtsprechung

Geschäftsmodell für Raubkopien

Mit Urteil vom 02.07.2008 hat das OLG Hamburg (MMR 2008, 823) ein Geschäftsmodell untersagt, welches aufgrund seiner Struktur der massenhaften Begehung von Urheberrechtsverletzungen wissentlich Vorschub leistet. In einem solchen Fall könnten die vom BGH zum Schutz des Dienstbetreibers vorgesehen Begrenzungen von Prüfungspflichten nicht Platz greifen. Der Betreiber lasse ihm zumutbare und naheliegende Möglichkeiten, die Identität des Nutzers zum Nachweis einer etwaigen Wiederholungshandlung festzustellen, willentlich und systematisch ungenutzt.

Koppelung von Gewinnspiel und Kauf

§§ 3, 4 Nr. 6 UWG bestimmt die Koppelung von Preisausschreiben oder Gewinnspielen  mit dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung als unlauter. Der BGH hat mit Beschluss vom 05.06.2008 (WRP2008, 1175) dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften die Frage vorgelegt, ob diese Norm mit Artikel 5, Absatz 2 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu vereinbaren ist. Die Geschäftspraxis der Koppelung der Gewinnspiele mit dem Kauf ist in die Anlage 1 der Richtlinie nicht aufgenommen worden. Zudem stellt §4 Nr. 6 UWG nicht auf eine Gefährdung der Verbraucherinteressen im Einzelfall ab.

Urteilsveröffentlichung durch Wettbewerber

Die Veröffentlichung eines ungeschwärzten Urteils im Internet kann eine wettbewerbswidrige unlautere Handlung sein. Das OLG Hamm hat dies in einem Urteil vom 07.02.2008 (MMR 2008, 750) bei einem Urteil angenommen, welches dem Prozessgegner eine wettbewerbswidrige Handlung bescheinigt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Veröffentlichung im Rahmen einer Internetpublikation des Mitbewerbers erfolgt und auf die Urteile verlinkt wurde.

Unrechtmäßige Hochzeitsberichterstattung

Die nicht autorisierte Berichterstattung über die Hochzeit eines bekannten Fernsehmoderators wurde vom Oberlandesgericht Hamburg in einem Urteil vom 21.10.2008 (ZUM 2009, 65) als rechtmäßig bewertet. Es handele sich um ein Ereignis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, so dass die Veröffentlichung auch ohne Erlaubnis der Betroffenen zulässig war. Ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr wurde ebenfalls verneint.

Bericht über Krankheit

Der Gesundheitszustand einer Person ist der Privatsphäre zuzuordnen. Das Interesse des Betroffenen am Schutz dieser Vorgänge, die in der Öffentlichkeit nichts zu suchen haben, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 14.10.2008, ZUM 2009, 58) eine höchstpersönliche Angelegenheit und vorrangig vor dem Interesse der Öffentlichkeit. Bei wichtigen Politikern, Wirtschaftsführern oder Staatsoberhäuptern kann dies anders bewertet werden.

Markenrechtsverletzung im Internetshop

Das Landgericht Berlin hat den Streitwert eines Unterlassungsanspruches wegen Markenrechtsverletzung in einem Internetshop mit regelmäßig EUR 75.000 bewertet (Urteil vom 08.04.2008, 838). Weitere EUR 10.000 können als Gegenstandswert für die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz geltend gemacht werden. Die Kammer akzeptierte auch die zusätzlichen Kosten, die durch die Einschaltung eines Patentanwalts bei der Verwarnung entstanden waren.

Fotoveröffentlichung

Wer von einem Fotografen als Modell fotografiert wird, ohne hierfür eine Vergütung zu erhalten, erteilt keine generelle Einwilligung in die Verbreitung der Aufnahmen im Internet. Dies gilt auch im Hinblick auf Websites des Fotografen oder eine Modefirma. Dies entschied das LG Berlin in einem Urteil vom 18.09.2008 (MMR 2008, 758).

Blogäußerung als Wettbewerbshandlung

Selbst die private Äußerung in einem Blog kann als Wettbewerbshandlung bewertet werden. In einem Urteil des OLG Hamm vom 23.10.2007 (MMR 2008, 757) wird verdeutlicht, dass eine Wettbewerbshandlung auch durch einen Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens erfolgen kann, der sein Unternehmen durch ein bestimmtes Verhalten fördern will. Eine wettbewerbsrechtliche Förderabsicht als zusätzliche Motivation neben einem privaten Unmut und einer hierdurch veranlassten Meinungsäußerung reicht aus.

Prüfungspflichten für Blog

Wer als Betreiber einer Internetseite Speicherplatz für die Veröffentlichungen von Dritten zur Verfügung stellt, kann hierfür zur Verantwortung gezogen werden. Ob und inwieweit Prüfpflichten obliegen, ist entsprechend einem Urteil des LG Hamburg vom 04.12.2007 (ITRB 2008, 276) anlassbezogen zu beurteilen. Je mehr konkreter Anlass zu der Befürchtung bestehe, dass es zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommt, und je schwerwiegender die befürchteten Verletzungen sind, desto mehr Aufwand muss der Betreiber auf sich nehmen, um die eingestellten Kommentare zu überprüfen.

Haftung für Internetanschluss

Die Inhaber von Anschlüssen für das Internet müssen ihre Kinder belehren und regelmäßig stichprobenartig kontrollieren. Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 15.07.2008 (ITRB 2008, 275) eine einstweilige Verfügung bestätigt, mit der die Inhaberin eines Internetanschlusses auf Unterlassung der Bereitstellung eines urheberrechtlich geschützten Musiktitels zum Download im Rahmen von Filesharing-Programmen in Anspruch genommen wurde. Haben Kinder und Jugendliche Zugriff auf den Internetzugang, so könnte auch die Installation von Kindersicherungsprogrammen in Betracht gezogen werden.

Umgehung des Kopierschutzes

Tonträgerhersteller, die zum Schutz der von ihnen hergestellten CD’s Kopierschutzmaßnahmen einsetzen, gehören zu den von § 95 a UrhG geschützten Rechtsinhabern und sind daher berechtigt, CD-rechtliche Ansprüche wegen der Verletzung dieser Bestimmung geltend zu machen. Wird ein Programm zur Umgehung des Kopierschutzes auf einer Internetplattform zum Verkauf angeboten, so liegt ein Verstoß gegen § 95 a Abs. 3 UrhG vor. Die Software „Clone-CD“ ist ein Erzeugnis, das hauptsächlich hergestellt wurde, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen. Dies hat der BGH in einem Urteil vom 17.07.2008 (GRUR 2008, 996) festgestellt.

Behörden/Selbstverwaltung

Drei-Stufen-Test

Die öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten dürfen ab diesem Jahr Onlineangebote nur noch dann ins Netz stellen, wenn sie den „Drei-Stufen-Test“ bestanden haben. Peters (K & R 2009, 26) erläutert die Anforderungen an den Drei-Stufen-Test. Dieser Test ist sehr bedeutend, da Unzulänglichkeiten dazu führen könnten, dass die Rundfunkgebühren erneut auf den EU-Prüfstand geraten. Zudem können sich aus einer Vielzahl von Konstellationen juristische Auseinandersetzungen ergeben.

Vorratssammlung von Daten

Das Verbot der Sammlung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten Zwecken ist ein zentrales datenschutzrechtliches Dogma mit Verfassungsrang. Petry (DUD 2008, 729) sieht dieses Dogma durch die Vorratssammlung von TK-Verkehrsdaten sowie die Erfassung und Übermittlung von Flugpassagierdaten in Frage gestellt. Der europäische Datenschutzbeauftragte habe den Schutzgedanken des Verbots der Vorratssammlung aufgegriffen, indem er darauf hingewiesen hat, dass die verschiedenen Datenbanken zu einem Schritt in die totale Überwachungsgesellschaft führen.

Kein Patentschutz für Geschäftsmodelle

Einer Entscheidung des US-Bundesberufungsgerichtes zufolge sind reine Geschäftsmodelle und Software ohne Bezug zu einer Maschine oder Transformationswirkungen nicht patentierbar. Mit dieser Entscheidung wurde ein früherer Beschluss hinsichtlich der Patentierbarkeit von Software weitgehend revidiert. Ein Widerspruch gegen diese Entscheidung ist zu erwarten (ITRB 2008, 266).

Zusammengesetzte Marke

Eine aus beschreibenden Begriffen zusammengesetzte Marke kann die Unterscheidungskraft durch die Kombination der Bestandteile erlangen. Einem Bestandteil kann eine selbständige kennzeichnende Stellung zukommen. Dies gilt auch dann, wenn der Bestandteil das Erscheinungsbild der komplexen Kennzeichnung nicht prägt. Dies kann dann in Betracht kommen wenn der Verkehr den Gesamtbegriff als eine besondere Ausstattungslinie der Inhaberin der Klagemarke auffasst. In einem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 03.04.2008 (WRP 2008, 1434) entschiedenen Fall wurde daher an die Berufungsinstanz zur neuen Bewertung zurückverwiesen.

Literatur

Einstweiliges Verfügungsverfahren

Prozessuale Besonderheiten im Verfahren der Einstweiligen Verfügung erörtern Schote/Lühring in WRP 2008, 1281. So ist beispielsweise Schriftsatznachlass in Verfügungsverfahren meist ausgeschlossen, da er dem Wesen des Verfügungsverfahrens widerspreche. Die Autoren sprechen sich dagegen für eine Zulassung einer Schriftsatzfrist aus. Bei der Bemessung der Frist seien die Besonderheiten des Verfügungsverfahrens zu berücksichtigen.

Virales Marketing 

Imagefilme, die speziell für das Internet produziert werden, werden seitens der Werbebranche vermehrt als effektives Marketinginstrument eingesetzt. Leitgeb (ZUM 2009, 39) setzt sich mit den rechtlichen Fragestellungen dieser Werbemaßnahmen auseinander. Er bewertet die Videos als Telemedien mit journalistisch redaktionellen Angeboten. Die Spots sollten zu Beginn oder am Ende ausreichend klar, bestenfalls sogar fortwährend gekennzeichnet werden.

KEK

Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) ist durch den 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag verändert worden. Die KEK ist fortan nicht mehr aus externen, strukturell unabhängigen Experten zusammen gesetzt, sondern gerät unter erheblichen „Direktoreneinfluß“. Westphal (ZUM 2008, 854) bewertet die Veränderung als Deformation, die nach verfassungsrechtlichen Maßstäben kritikwürdig ist. Der Autor verweist auf die KEF, die vom Bundesverfassungsgericht als politisch unabhängiges Fachgremium klassifiziert wurde. Ein solches sei die KEK vor der Änderung ebenfalls gewesen.

Onlinepräsenz des ÖR-Rundfunk

Der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist nach Ansicht von Klickermann (MMR 2008, 793) neu zu bestimmen. Der klassische Funktionsauftrag könne sich nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur auf ein Medium beziehen, das durch Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft gekennzeichnet ist. Daran fehle es in der Regel bei den Telemedien. Onlineangebote seien im Hinblick auf Breitenwirkung und Suggestivkraft mit dem Rundfunk nicht vergleichbar. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im dualen Rundfunkssystem sei es angezeigt, die Aktivitäten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Telemedien inhaltlich auf konkrete Sendungen zu beziehen.

Bewertungsportale

14 Thesen zu Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsrechten und Datenschutz im Internet verdeutlichen verschiedene Meinungen zu Bewertungsportalen. Härting (CR 2009, 21) verdeutlicht in diesen Thesen unter anderem den Zeitfaktor, der zu Löschungsansprüchen des Betroffenen führt, wenn das Informationsinteresse fortfällt. Der Betreiber eines Social Networks ist zu Schutzvorkehrungen gegen eine unbeschränkte Abrufbarkeit von persönlichkeitsrelevanten Inhalten verpflichtet, wenn der Betroffene nicht einer unbegrenzten Abrufbarkeit zugestimmt hat.

Datenmacht

Unter dem Stichwort der Datenmacht untersucht Buchner (DUD 2008, 724) die Genehmigung der Übernahme von Doubleclick durch Google. Doubleclick ist ein Online-Werbetechnologie-Anbieter. Der Autor kritisiert, dass die entscheidenden Behörden sich nicht ausreichend mit dem Aspekt der Datenmacht auseinander gesetzt haben. Die Prüfung sei insbesondere nur im Hinblick auf kartellrechtliche, nicht aber im Hinblick auf datenschutzrechtliche Aspekte erfolgt. Im Datenschutzrecht erziele eine Vermeidung von zu großer Datenmacht auch die Beachtung informationeller Selbstbestimmung.

Titelschutzrecht

Aktuelle Entwicklungen des Titelschutzrechts werden von Hoene (K&R2008, 637) erörtert. An die Überprüfung der einander gegenüberstehenden Werkkategorien seien hohe Anforderungen zu stellen. Der Verkehr hat sich daran gewöhnt, gerade bei Periodika und regelmäßig wiederkehrenden Fernseh- und Rundfunkbeiträgen auf geringe Unterschiede zu achten. Unterschieden wird daher zwischen Sachbüchern und Romanen, Filmen und Sprachwerken sowie Büchern und Lesezeichen. Innerhalb einer ausdifferenzierten Gattung wird auf beteiligte Leserkreise, Vertriebswege, Aufmachung, Erscheinungsweise und das Vertriebsgebiet abgestellt.

Wirtschaft

Spam-Filterung in Unternehmen

Die Zulässigkeit der Spam-Filterung in Unternehmen erörtern Sassenberg/Lammer in DUD 2008/461. Als unkritisch wird das Bewerten einzelner E-Mails mit dem Zusatz „Spam“ oder das Verschieben in einen gesonderten Ordner „Junk-Mail“ bewertet. Das Löschen vonSpam-E-Mails kann jedoch gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen. Um die strafrechtliche Verantwortlichkeit auszuschließen, ist die Einholung der Einwilligung bei den Arbeitnehmern erforderlich.

Nacherfüllungsanspruch im IT-Bereich

Zu den im Rahmen des Nacherfüllungsanspruches geltend zu machenden Leistungen aus einem Kaufvertrag gehört nicht die Neuinstallation, Neuverlegung oder der Einbau der gekauften Sache in eine andere Sache. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Tätigkeiten nicht schon Gegenstand des ursprünglichen Kaufvertrags waren. Redeker (CR 2008, 620) macht in einer Anmerkung zu einem BGH-Urteil deutlich, dass der auch ohne Verschulden gegebene Nacherfüllungsanspruch nicht den Ersatz von Schäden des Käufers umfasst, sondern nur die Nacherfüllung des ursprünglich Geschuldeten und damit letztlich in der Substanz die ordnungsgemäße Erfüllung des ursprünglichen Kaufvertrages. Liefert der Verkäufer nicht ordnungsgemäß nach und tritt der Käufer daraufhin vom Vertrag zurück, so entsteht ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung.

Vertriebsverbot im Internet

Die Frage, ob der Verbot des Vertriebs über Internetauktionsplattformen kartellrechtlich zulässig ist, ist derzeit ungeklärt. Es gibt eine divergierende Rechtsprechung. Das LG Berlin hat mit Urteil vom 24.07.2007 (ITRB 2008, 225) das Verbot des Vertriebs über eine Internetauktionsplattform als Einschränkung des Wettbewerbs gemäß § 1 GWB bewertet. Der Hersteller von Schulranzen durfte daher die Belieferung einer Händlerin, die die Schulranzen auch über Ebay vertrieb, nicht vom dem Einstellen des Ebay-Betriebs abhängig machen.

Call-Center-Auftrag

Wenn ein Call-Center den Auftrag erhält, gezielt Verbraucher anzurufen, ohne dass deren Einwilligungen hierzu vorliegen, so ist dieser Vertrag nichtig. Diese Bewertung ergibt sich auf Grund eines bewussten Verstoßes gegen § 7 Abs. 2  Nr. 2 UWG gemäß § 134 BGB (RDV 2008, 209).

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