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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

Aktuelles

In dieser Rubrik finden Sie aktuelle Meldungen zu kommunikationsrechtlichen Themen. Die meisten der zitierten Fundstellen sind Fachzeitschriften, welche in der Rubrik Zeitschriften aufgelistet sind.

 

 

Gesetzgebung   

Besonderer Härtefall im Rundfunkgebührenrecht

Festsetzung der Rundfunkgebühren
Steueridentifikationsnummer

Rechtsprechung

Personenbewertungsforen

Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

Aufgedrängte Auftragsbestätigungen

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Urteilsveröffentlichung

Lieferzeitklausel

Telefonnummer in Widerrufsbelehrung

Hinsendekosten bei Fernabsatzverträgen

Angabe der Versandkosten

Behörden/Selbstverwaltung

Silbenrotation

Kontaktdaten von Beamten im Internet

Hessisches Modell zur Rundfunkgebührenordnung

Literatur

Onlineauktionen und Gemeinschaftsrecht

Staatliches Auskunftsersuchen

Miturhebergemeinschaft

Sendefolge des Rundfunksenders

Nachgestellte Fotos

Wirtschaft
Löschkonzept
Weitergabe von Kundendaten wettbewerbswidrig

 

Gesetzgebung

Besonderer Härtefall im Rundfunkgebührenrecht

Ein für die Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag erforderlicher besonderer Härtefall kann sich nicht allein daraus ergeben, dass dem Rundfunkteilnehmer auf Grund seines geringen Einkommens und Vermögens im Falle einer Antragsstellung beim zuständigen Sozialhilfeträger einer Hilfe zum Lebensunterhalt zustehen würde. Erforderlich ist vielmehr, dass eine anderweitige Bedarfsfeststellung bereits getroffen wurde. Der Bayrische Verwaltungsgerichthof bestätigt in einem Urteil vom 16.05.2007 (ZUM-RD 2007, 608) die bescheidgebundene Rundfunkgebührenbefreiung. Für einkommensschwache Rundfunkteilnehmer entfällt damit die früher bestehende Möglichkeit, eine Gebührenbefreiung zu erlangen, ohne zuvor Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine andere Sozialleistung beantragt zu haben.

Festsetzung der Rundfunkgebühren

Der Gesetzgeber übernimmt die politische Verantwortung für die Gebührenhöhe, wenn ihm die abschließende Entscheidung über die Festsetzung der Gebührenhöhe vorbehalten bleibt. So kann er zur Sicherung der Akzeptanz der Entscheidung bei den Bürgern beitragen, insbesondere dadurch, dass er die Interessen der Gebührenzahler in seine Entscheidung einbezieht. Werden die Gebührenzahler durch die Höhe der Gebühr unangemessen belastet oder versperrt sie ihnen den Informationszugang, ist der Ausgleich zwischen den Interessen der Bürger und dem Recht der Anstalten zur autonomen Entscheidung über das  Rundfunkprogramm im Sinne des gesetzlichen Funktionsauftrages und einer darauf abgestimmten Finanzierung misslungen. Diese zu erkennen und zu korrigieren ist die Aufgabe des Gesetzgebers. Dies stellt das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 11.09.2007 (MMR 2007, 770) klar. Der Gesetzgeber hätte also durchaus die von der KEF vorgeschlagenen Gebühren nach unten korrigieren können. Er hätte dies nur hinreichend begründen müssen.

Steueridentifikationsnummer

Die Gefahr, das die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) bereits vor ihrer entgültigen Einführung zu einem allgemeinen Personenkennzeichen wird, sehen die Beauftragten des Bundes und der Länder. In den Entschließungen der 74. Konferenz der Datenschutzbeauftragten wird gefordert, das Umstellen auf ein elektronisches Verfahren mit dem Jahressteuergesetz 2008 nicht zu beschließen. Die Datenschützer befürchten, dass die entstehende zentrale Datenbank später für viele andere Zwecke verwendet wird, z.B. für Zwecke der sozialen Leistungsträger, für Strafverfolgungsbehörden. So sollen auch die Mautdaten zur Strafverfolgung verwendet werden. Der zunächst ausschließlich zur Terrorismusbekämpfung eingeführte Kontendatenabruf stehe heute auch Finanzämtern und anderen Behörden zur Verfügung (DUD 2007, 914).

Rechtsprechung

Personenbewertungsforen

Ein Internetforum, welches Schülern die Möglichkeit der Bewertung von Lehrern eröffnete, war Gegenstand eines Prozesses vor dem OLG Köln (Urteil vom 27.11.2007, CR 2008, 112). Im Ergebnis wurde das Bewertungsportal für zulässig erachtet. Das Gericht sah keine Schmähung oder ein an den Pranger stellen der Betroffenen durch die Möglichkeit der Schülerbewertung und den Umstand der Namensnennung im Zusammenhang mit den Bewertungskriterien. Unbeachtlich war, dass die Bewertung anonym erfolgte.

Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

Das Landgericht Heilbronn hat in einem Urteil vom 23.04.2007 (CA 2008, 129) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, da glaubhaft gemacht worden war, das der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsklägerin in einem Forum bei Ebay kostenneutrale Abmahnungen von Ebay-Verkäufern anbietet. Nach den Gesamtumständen liege es nahe, dass die Abmahnverfahren auf diese Abmahnwerbung zurückzuführen sind. Die Verfahren sind daher vorrangig aus anwaltlichem Gebühreninteresse erfolgt. Derartige Abmahnungen sind gemäß § 8 Abs. 4 UWG als rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches untersagt.

Aufgedrängte Auftragsbestätigungen

Als unzumutbare Belästigung im Sinne § 7 Abs. 1 UWG bewertet das LG Bonn in einem Urteil vom 03.07.2007 (CR 2008, 94) die Zusendung von Auftragsbestätigungen, denen kein Vertragsschluss zugrunde liegt. Vorausgegangen war lediglich ein Telefongespräch mit werbendem Inhalt. Die Zusendung von Bestätigungsschreiben über in Wirklichkeit nicht erteilte Aufträge belastet die Empfänger mit Zeitaufwand und Kosten.

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Urteilsveröffentlichung

Die Veröffentlichung eines Urteiles im Internet unter voller Namensnennung einer der Parteien kann gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen. Das OLG Hamburg hat in einem Beschluss vom 09.07.2007 (ZUM 2008, 66) festgestellt, das in dem streitgegenständlichen Urteil keine für die Öffentlichkeit erheblichen Informationen enthalten waren. Es stellte lediglich den Konflikt der Parteien untereinander dar. Im Vordergrund der Veröffentlichung stand offensichtlich die Herabsetzung des Antragstellers als Mensch, der andere mit unbegründeten Klagen überziehe. Die Veröffentlichung des Urteiles führte zu einer unzulässigen Anprangerung des Antragstellers.

Lieferzeitklausel

Die Lieferfristangabe „in der Regel …“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht hinreichend bestimmt. Die Klausel vermeide eine Festlegung der Lieferzeit für alle in Betracht kommenden Konstellationen und solle offensichtlich für besondere Fälle eine spätere Übergabe vorbehalten. Die Leistungszeit werde damit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt. Eine solche Klausel begründet einen Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers, wie das KG vom 03.04.2007 (ITRB 2008, 12) feststellt.

Telefonnummer in Widerrufsbelehrung

Die Angabe einer Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung kann die Gefahr bergen, dass der Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich dahin versteht, er könne sein Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben. Dies ist aber vom Gesetz her nicht erlaubt. Die Angabe der Telefonnummer kann dann geeignet sein, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der Widerrufsbelehrung abzulenken und so das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB verletzen. In einem Beschluss des Kammergerichts vom 07.09.2007 (MMR 2008, 45) war die Angabe der Telefonnummer allerdings zulässig, da sie der Verdeutlichung diente und keine Gefahr des Missverständnisses über die Form der Ausübung des Rückgaberechts bestand.

Hinsendekosten bei Fernabsatzverträgen

Der Verbraucher darf nicht mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware belastet werden, wenn er von seinem Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Lieferer zurücksendet. Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 05.09.2007, MMR 2008, 46) begründet dies mit einer richtlinienkonformen Auslegung der §§ 312d Abs. 1. S. 2, 356 Abs. 1, 357 Abs. 1. S. 1, 346 BGB anhand der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG vom 20.05.1997. Der Anspruch des Kunden auf Rückerstattung der Hinsendekosten beruhe auch auf Verbraucher schützenden Normen im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Unterlassungsklagengesetz.

Angabe der Versandkosten

Der Bundesgerichtshof setzt sich in einem Urteil vom 04.10.2007 (MMR 2008, 39) mit dem Umfang und der Notwendigkeit des Hinweises auf Versandkosten bei einem Onlineshop auseinander. Im Ergebnis müssen die Versandkosten nicht zwingend im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Warenpreis ausgewiesen werden. Da der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten rechne, genüge es, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite angegeben werden. Diese müssen aber vor Einleitung des Bestellvorganges notwendigerweise aufgerufen werden.

Behörden/Selbstverwaltung

Silbenrotation

Bei Marken, die aus denselben Wörtern bzw. Silben bestehen, jedoch in abweichender Reihenfolge verwendet werden, spricht man von einer sogenannten Silbenrotation. Die Verwechslungsgefahr dieser Marken ist differenzierend zu beurteilen, wie das Bundespatentgericht in einem Beschluss vom 31.01.2007 (GRUR 2008, 77) ausführt. Die Verwechslungsgefahr kommt nicht in Betracht, wenn der jeweilige schriftbildliche oder klangbildliche Eindruck in der Gesamtheit völlig unterschiedlich ist. Dies gilt auch, wenn der abweichende Bedeutungsgehalt der Marken etwa wegen eines Bildbestandteils bei einer der Marken, sich unschwer erschließt. Weisen dagegen die einzelnen Wortelemente einen eindeutigen Sinngehalt auf, so kann die Gefahr bestehen, dass die Marken aus der undeutlichen Erinnerung heraus verwechselt werden.

Kontaktdaten von Beamten im Internet

Die Verwaltung kann berechtigt sein, Namen, Funktion und dienstliche Erreichbarkeit von Beamten mit Außenkontakten im Internet bekanntzugeben, ohne dass das Einverständnis der jeweiligen Beamten vorliegen muss. In einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz (Urteil vom 10.09.2007, RDV 2008, 27) wird festgestellt, dass kein Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt. Die Entscheidung des Dienstherren für einen „personalisierten“ Behördenauftritt obliege dessen Organisationsermessen. Nach der vorzunehmenden Abwägung überwiege im Hinblick auf das Ziel der Personalisierung des Behördenauftritts das Interesse des Dienstherren an der Veröffentlichung des Namens und der dienstlichen Kontaktdaten gegenüber dem Anspruch auf Persönlichkeitsrechtsschutz der Beamten, die mit Außenkontakt betraut sind.

Hessisches Modell zur Rundfunkgebührenordnung

Die hessischen IHK´s haben ein Modell zur Rundfunkfinanzierung durch die Wahlberechtigten entwickelt. Die Rechtskonformität des Modells wird von Marwitz (K&R 2008, Beilage 1, 5) erörtert. In dem Beitrag wird darauf hingewiesen das die EU-Kommission die aktuellen Gebühren als unzulässige Beihilfe bewertet und eine neue Definition der Grundversorgungsaufgabe einschließlich Kontrolle fordert. Dies sei nach deutschen Recht wegen der gebotenen Staatsferne des Rundfunks problematisch. Das hessische Modell könnte eine Lösung für dieses Dilemma bieten, da der Europäischen Kommission die Kontrollaufgabe des Öffentlich-Rechtlichen-Rundfunks  gegenüber dem Staat vor Augen geführt werden würde. Zugleich könnte die geforderte und zugesagte Neudefinition des Grundversorgungsauftrages aus dem Blickwinkel des Kotrollauftrages heraus erfolgen.

Literatur

Onlineauktionen und Gemeinschaftsrecht

Die Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Onlineauktionen wird von Lehmann/ Rein (CR 2008, 97) abgelehnt. Sie stehe im krassen Widerspruch zu den europarechtlichen Vorgaben. Die E-Commerce-Richtlinie begrenze die Haftung der Hostprovider für Informationen ihrer Nutzer. Entgegen der Rechtsprechung des BGH gelte dies auch hinsichtlich der Unterlassungspflichten. Ausdrücklich verbiete die Richtlinie den Mitgliedstaaten, den Anbietern von Internetdiensten allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflichten aufzuerlegen. Genau darauf laufe die Rechtssprechung des BGH jedoch hinaus.

Staatliches Auskunftsersuchen

Den datenschutzkonformen Umgang mit staatlichem Auskunftsersuchen untersucht Kamp in RDV 2007, 236. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass Unternehmen als Adressaten datenschutzrechtlicher Vorgaben immer die Verpflichtung trifft, Daten nicht ohne Legimitationsgrundlage zu übermitteln. Unternehmen müssen daher zumindest überprüfen, ob eine Rechtsgrundlage zur Weitergabe personenbezogener Daten vorhanden ist. Die Befugnis zur Übermittlung kann sich jedoch bereits aus der Ermächtigungsgrundlage ergeben, auf die das Auskunftsersuchen gestützt ist.

Miturhebergemeinschaft

Die Entwicklung und Programmierung von Computerprogrammen erfolgt zumeist in Teams, so dass die Beteiligten als Miturheber im Sinne des § 8 UrhG zu bewerten sind. Gennen setzt sich in ITRB 2008, 13 mit den Möglichkeiten zur Minimierung der Auswirkungen einer Miturhebergemeinschaft bei gemeinschaftlicher Softwareentwicklung auseinander. Eine Kündigung oder Auflösung der Miturhebergemeinschaft ist unzulässig, weil das Urheberrecht gemäß § 29 Abs. 1 nicht übertragbar ist. Auf § 723 BGB darf nicht zurückgegriffen werden. Denkbar wäre ein Verzicht zu Gunsten der Miturheber mit der Folge, dass der Anteil den anderen Miturhebern zuwächst.

Sendefolge des Rundfunksenders

Das Gesamtprogramm eines Rundfunksenders setzt sich aus der Gesamtheit der nacheinander ausgestrahlten Einzelsendungen im Verlaufe des Tages, einer Woche oder eines längeren Zeitraumes zusammen. Diese Gesamtheit der Einzelsendungen wird als Sendefolge bezeichnet. Pleistner/Götz von Einem (ZUM 2007, 904) bewerten diese Sendefolge als urheberrechtlich geschütztes Sammelwerk. Verlage und EPG-Anbieter, die diese Sendefolge verwerten möchten, bedürfen hierfür einer Lizenz durch den jeweiligen Rechteinhaber. Die Schranke des § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse) greift nicht ein.

Nachgestellte Fotos

Grundsätzlich sind Motive genauso wie Ideen urheberrechtlich nicht geschützt. Ausnahmsweise kommt für das Nachfotografieren ein urheberrechtlicher Schutz in Betracht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Übernahme eines gestellten und der Übernahme eines vorbestehenden Motivs. Bei der Übernahme eines gestellten Motivs kann diese Inszenierung oft Teil der künstlerischen Bildsprache des Fotografen sein, so dass ein urheberrechtlicher Schutz nach Ansicht von Bullinger /Garbers-von Boehm (GRUR 2008, 24). Im Hinblick auf die Rechtslage bei vorgefertigten Motiven sind die Autoren zurückhaltender. Die Wahl eines ähnlichen Objektivs, einer ähnlichen Perspektive oder eines ähnlichen Lichtes bringen nur in Einzelfällen eine Übernahme der Bildsprache mit sich.

 

Wirtschaft

Löschkonzept

Die rechtzeitige Löschung personenbezogener Daten in komplexen Geschäftsprozessen ist eine Herausforderung für die datenschutzgerechte Technikgestaltung. Hammer/ Fraenkel (DUD 2007, 905) erläutern am Beispiel der Toll Collect GmbH, wie diese Aufgabe mit einem durchgängigen Löschkonzept bewältigt werden kann. Von den abstrakten rechtlichen Vorgaben sind die konkreten Löschfristen für die Organisation abzuleiten (Regellöschfristen). Die Aufgabe eines Systemlöschkonzeptes ist es sodann, die Löschfristen für die Datenbestände in einem bestimmten System zu konkretisieren und die Löschmechanismen darzustellen.

Weitergabe von Kundendaten wettbewerbswidrig

Der Erwerb von Kundendaten, deren Weitergabe gegen § 28 Abs. 3 BDSG verstößt, kann einem Urteil des OLG Stuttgart zufolge (Urteil vom 22.2.2007, RDV 2008, 26) wettbewerbswidrig sein. Dem Erwerb dieser Kundendaten wohne jedenfalls dann ein Marktbezug inne, wenn der Empfänger, diese Daten zu Werbezwecken oder sonstiger Weise wettbewerbserheblich verwenden will und dabei die Rechtwidrigkeit der Weitergabe kennt. Die Revision ist wegen Rechtgrundsätzlichkeit der Sache zugelassen worden.

 

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