Gesetzgebung
Ausstellungsvergütung
Das geltende deutsche
Urheberrecht behandelt bildende Künstler nach Ansicht von Schack
(ZUM 2008, 817) insgesamt sehr stiefmütterlich. Der Autor schlägt
die Einführung einer Ausstellungsvergütung vor. Eine auf
entgeltliche Kunstausstellungen beschränkte und moderate
Ausstellungsvergütung, etwa in Höhe von 10 % der Eintrittsgelder,
würde sich in das System des Urheberrechts zwanglos einfügen und
sei ein Gebot der Gerechtigkeit gegenüber den bildenden Künstlern.
Fonds für Studiomusiker
Der Richtlinienvorschlag der EU
Kommission zur Änderung der bestehenden Schutzdauerrichtlinie sieht
die Einführung eines Fondsystems für Studiomusiker vor. Klass (ZUM
2008, 828) bewertet diese Idee als grundsätzlich gut. Die im
Richtlinienvorschlag niedergelegte Lösung habe jedoch erhebliche Mängel.
Die Beiträge, die dem Fond zufließen, werden mit zunehmendem
Zeitablauf immer geringer, bis er irgendwann ganz ausläuft.
Richtlinie zu E-Geld
Elektronisches Geld (E-Geld) ist
der Gegenstand eines Richtlinienvorschlages der europäischen
Kommission. Nach der Definition des Entwurfes ist E-Geld ein monetärer
Wert, der gegen Zahlung eines Geldbetrages elektronisch gespeichert
wird und der Ausführung von Zahlungsvorgängen dient. Durch die
neue Richtlinie sollen neue und sichere E-Geld-Dienstleistungen
entstehen (ITRB 2009, 2).
IPR des
geistigen Eigentums
Das
internationale Privatrecht der Verletzung von Rechten des geistigen
Eigentums wird ab dem 11.01.2009 durch die sogenannte Rom II-VO in
allen Mitgliedsstaaten der EG mit Ausnahme von Dänemark als
unmillelbar geltendes Recht geregelt. Es gilt das Schutzlandprinzip
gemäß Artikel 8 Abs. 1 Rom II-VO, also das Recht des Staates, für
den der Schutz beansprucht wird. Zu den erfassten Rechten gehören
das Urheberrecht, Leistungs- und Kennzeichenrechte sowie
geografische Herkunftsangaben. Diese und weitere Aspekte der neuen
Vorschriften stellt Sack in WRP 2008, 1405 dar.
Rechtsprechung
Geschäftsmodell
für Raubkopien
Mit Urteil vom
02.07.2008 hat das OLG Hamburg (MMR 2008, 823) ein Geschäftsmodell
untersagt, welches aufgrund seiner Struktur der massenhaften
Begehung von Urheberrechtsverletzungen wissentlich Vorschub leistet.
In einem solchen Fall könnten die vom BGH zum Schutz des
Dienstbetreibers vorgesehen Begrenzungen von Prüfungspflichten
nicht Platz greifen. Der Betreiber lasse ihm zumutbare und
naheliegende Möglichkeiten, die Identität des Nutzers zum Nachweis
einer etwaigen Wiederholungshandlung festzustellen, willentlich und
systematisch ungenutzt.
Koppelung von
Gewinnspiel und Kauf
§§ 3, 4 Nr. 6
UWG bestimmt die Koppelung von Preisausschreiben oder Gewinnspielen
mit dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer
Dienstleistung als unlauter. Der BGH hat mit Beschluss vom
05.06.2008 (WRP2008, 1175) dem Gerichtshof der europäischen
Gemeinschaften die Frage vorgelegt, ob diese Norm mit Artikel 5,
Absatz 2 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu
vereinbaren ist. Die Geschäftspraxis der Koppelung der Gewinnspiele
mit dem Kauf ist in die Anlage 1 der Richtlinie nicht aufgenommen
worden. Zudem stellt §4 Nr. 6 UWG nicht auf eine Gefährdung der
Verbraucherinteressen im Einzelfall ab.
Urteilsveröffentlichung
durch Wettbewerber
Die Veröffentlichung
eines ungeschwärzten Urteils im Internet kann eine
wettbewerbswidrige unlautere Handlung sein. Das OLG Hamm hat dies in
einem Urteil vom 07.02.2008 (MMR 2008, 750) bei einem Urteil
angenommen, welches dem Prozessgegner eine wettbewerbswidrige
Handlung bescheinigt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Veröffentlichung
im Rahmen einer Internetpublikation des Mitbewerbers erfolgt und auf
die Urteile verlinkt wurde.
Unrechtmäßige
Hochzeitsberichterstattung
Die nicht autorisierte
Berichterstattung über die Hochzeit eines bekannten
Fernsehmoderators wurde vom Oberlandesgericht Hamburg in einem
Urteil vom 21.10.2008 (ZUM 2009, 65) als rechtmäßig bewertet. Es
handele sich um ein Ereignis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, so
dass die Veröffentlichung auch ohne Erlaubnis der Betroffenen zulässig
war. Ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr wurde
ebenfalls verneint.
Bericht über Krankheit
Der Gesundheitszustand einer
Person ist der Privatsphäre zuzuordnen. Das Interesse des
Betroffenen am Schutz dieser Vorgänge, die in der Öffentlichkeit
nichts zu suchen haben, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes
(Urteil vom 14.10.2008, ZUM 2009, 58) eine höchstpersönliche
Angelegenheit und vorrangig vor dem Interesse der Öffentlichkeit.
Bei wichtigen Politikern, Wirtschaftsführern oder Staatsoberhäuptern
kann dies anders bewertet werden.
Markenrechtsverletzung im
Internetshop
Das Landgericht Berlin hat den
Streitwert eines Unterlassungsanspruches wegen
Markenrechtsverletzung in einem Internetshop mit regelmäßig EUR
75.000 bewertet (Urteil vom 08.04.2008, 838). Weitere EUR 10.000 können
als Gegenstandswert für die Ansprüche auf Auskunft und
Schadensersatz geltend gemacht werden. Die Kammer akzeptierte auch
die zusätzlichen Kosten, die durch die Einschaltung eines
Patentanwalts bei der Verwarnung entstanden waren.
Fotoveröffentlichung
Wer von einem
Fotografen als Modell fotografiert wird, ohne hierfür eine Vergütung
zu erhalten, erteilt keine generelle Einwilligung in die Verbreitung
der Aufnahmen im Internet. Dies gilt auch im Hinblick auf Websites
des Fotografen oder eine Modefirma. Dies entschied das LG Berlin in
einem Urteil vom 18.09.2008 (MMR 2008, 758).
Blogäußerung
als Wettbewerbshandlung
Selbst die
private Äußerung in einem Blog kann als Wettbewerbshandlung
bewertet werden. In einem Urteil des OLG Hamm vom 23.10.2007 (MMR
2008, 757) wird verdeutlicht, dass eine Wettbewerbshandlung auch
durch einen Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens erfolgen kann,
der sein Unternehmen durch ein bestimmtes Verhalten fördern will.
Eine wettbewerbsrechtliche Förderabsicht als zusätzliche
Motivation neben einem privaten Unmut und einer hierdurch
veranlassten Meinungsäußerung reicht aus.
Prüfungspflichten
für Blog
Wer als Betreiber
einer Internetseite Speicherplatz für die Veröffentlichungen von
Dritten zur Verfügung stellt, kann hierfür zur Verantwortung
gezogen werden. Ob und inwieweit Prüfpflichten obliegen, ist
entsprechend einem Urteil des LG Hamburg vom 04.12.2007 (ITRB 2008,
276) anlassbezogen zu beurteilen. Je mehr konkreter Anlass zu der
Befürchtung bestehe, dass es zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Dritter kommt, und je schwerwiegender die befürchteten Verletzungen
sind, desto mehr Aufwand muss der Betreiber auf sich nehmen, um die
eingestellten Kommentare zu überprüfen.
Haftung für
Internetanschluss
Die
Inhaber von Anschlüssen für das Internet müssen ihre Kinder
belehren und regelmäßig stichprobenartig kontrollieren. Das
Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 15.07.2008 (ITRB 2008,
275) eine einstweilige Verfügung bestätigt, mit der die Inhaberin
eines Internetanschlusses auf Unterlassung der Bereitstellung eines
urheberrechtlich geschützten Musiktitels zum Download im Rahmen von
Filesharing-Programmen in Anspruch genommen wurde. Haben Kinder und
Jugendliche Zugriff auf den Internetzugang, so könnte auch die
Installation von Kindersicherungsprogrammen in Betracht gezogen
werden.
Umgehung des Kopierschutzes
Tonträgerhersteller, die zum
Schutz der von ihnen hergestellten CD’s Kopierschutzmaßnahmen
einsetzen, gehören zu den von § 95 a UrhG geschützten
Rechtsinhabern und sind daher berechtigt, CD-rechtliche Ansprüche
wegen der Verletzung dieser Bestimmung geltend zu machen. Wird ein
Programm zur Umgehung des Kopierschutzes auf einer Internetplattform
zum Verkauf angeboten, so liegt ein Verstoß gegen § 95 a Abs. 3
UrhG vor. Die Software „Clone-CD“ ist ein Erzeugnis, das hauptsächlich
hergestellt wurde, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen
zu ermöglichen. Dies hat der BGH in einem Urteil vom 17.07.2008 (GRUR
2008, 996) festgestellt.
Behörden/Selbstverwaltung
Drei-Stufen-Test
Die öffentlich rechtlichen
Rundfunkanstalten dürfen ab diesem Jahr Onlineangebote nur noch
dann ins Netz stellen, wenn sie den „Drei-Stufen-Test“ bestanden
haben. Peters (K & R 2009, 26) erläutert die Anforderungen an
den Drei-Stufen-Test. Dieser Test ist sehr bedeutend, da Unzulänglichkeiten
dazu führen könnten, dass die Rundfunkgebühren erneut auf den
EU-Prüfstand geraten. Zudem können sich aus einer Vielzahl von
Konstellationen juristische Auseinandersetzungen ergeben.
Vorratssammlung von Daten
Das Verbot der Sammlung von
personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten Zwecken ist ein
zentrales datenschutzrechtliches Dogma mit Verfassungsrang. Petry (DUD
2008, 729) sieht dieses Dogma durch die Vorratssammlung von
TK-Verkehrsdaten sowie die Erfassung und Übermittlung von
Flugpassagierdaten in Frage gestellt. Der europäische
Datenschutzbeauftragte habe den Schutzgedanken des Verbots der
Vorratssammlung aufgegriffen, indem er darauf hingewiesen hat, dass
die verschiedenen Datenbanken zu einem Schritt in die totale Überwachungsgesellschaft
führen.
Kein
Patentschutz für Geschäftsmodelle
Einer
Entscheidung des US-Bundesberufungsgerichtes zufolge sind reine
Geschäftsmodelle und Software ohne Bezug zu einer Maschine oder
Transformationswirkungen nicht patentierbar. Mit dieser Entscheidung
wurde ein früherer Beschluss hinsichtlich der Patentierbarkeit von
Software weitgehend revidiert. Ein Widerspruch gegen diese
Entscheidung ist zu erwarten (ITRB 2008, 266).
Zusammengesetzte
Marke
Eine
aus beschreibenden Begriffen zusammengesetzte Marke kann die
Unterscheidungskraft durch die Kombination der Bestandteile
erlangen. Einem Bestandteil kann eine selbständige kennzeichnende
Stellung zukommen. Dies gilt auch dann, wenn der Bestandteil das
Erscheinungsbild der komplexen Kennzeichnung nicht prägt. Dies kann
dann in Betracht kommen wenn der Verkehr den Gesamtbegriff als eine
besondere Ausstattungslinie der Inhaberin der Klagemarke auffasst.
In einem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 03.04.2008 (WRP 2008,
1434) entschiedenen Fall wurde daher an die Berufungsinstanz zur
neuen Bewertung zurückverwiesen.
Literatur
Einstweiliges
Verfügungsverfahren
Prozessuale
Besonderheiten im Verfahren der Einstweiligen Verfügung erörtern
Schote/Lühring in WRP 2008, 1281. So ist beispielsweise
Schriftsatznachlass in Verfügungsverfahren meist ausgeschlossen, da
er dem Wesen des Verfügungsverfahrens widerspreche. Die Autoren
sprechen sich dagegen für eine Zulassung einer Schriftsatzfrist
aus. Bei der Bemessung der Frist seien die Besonderheiten des Verfügungsverfahrens
zu berücksichtigen.
Virales Marketing
Imagefilme, die speziell für
das Internet produziert werden, werden seitens der Werbebranche
vermehrt als effektives Marketinginstrument eingesetzt. Leitgeb (ZUM
2009, 39) setzt sich mit den rechtlichen Fragestellungen dieser
Werbemaßnahmen auseinander. Er bewertet die Videos als Telemedien
mit journalistisch redaktionellen Angeboten. Die Spots sollten zu
Beginn oder am Ende ausreichend klar, bestenfalls sogar fortwährend
gekennzeichnet werden.
KEK
Die Kommission zur Ermittlung
der Konzentration im Medienbereich (KEK) ist durch den 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
verändert worden. Die KEK ist fortan nicht mehr aus externen,
strukturell unabhängigen Experten zusammen gesetzt, sondern gerät
unter erheblichen „Direktoreneinfluß“. Westphal (ZUM 2008, 854)
bewertet die Veränderung als Deformation, die nach
verfassungsrechtlichen Maßstäben kritikwürdig ist. Der Autor
verweist auf die KEF, die vom Bundesverfassungsgericht als politisch
unabhängiges Fachgremium klassifiziert wurde. Ein solches sei die
KEK vor der Änderung ebenfalls gewesen.
Onlinepräsenz
des ÖR-Rundfunk
Der
Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist nach
Ansicht von Klickermann (MMR 2008, 793) neu zu bestimmen. Der
klassische Funktionsauftrag könne sich nach den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts nur auf ein Medium beziehen, das durch
Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft gekennzeichnet ist.
Daran fehle es in der Regel bei den Telemedien. Onlineangebote seien
im Hinblick auf Breitenwirkung und Suggestivkraft mit dem Rundfunk
nicht vergleichbar. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im
dualen Rundfunkssystem sei es angezeigt, die Aktivitäten des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks in den Telemedien inhaltlich auf konkrete Sendungen zu
beziehen.
Bewertungsportale
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Thesen zu Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsrechten und Datenschutz
im Internet verdeutlichen verschiedene Meinungen zu
Bewertungsportalen. Härting (CR 2009, 21) verdeutlicht in diesen
Thesen unter anderem den Zeitfaktor, der zu Löschungsansprüchen
des Betroffenen führt, wenn das Informationsinteresse fortfällt.
Der Betreiber eines Social Networks ist zu Schutzvorkehrungen gegen
eine unbeschränkte Abrufbarkeit von persönlichkeitsrelevanten
Inhalten verpflichtet, wenn der Betroffene nicht einer unbegrenzten
Abrufbarkeit zugestimmt hat.
Datenmacht
Unter
dem Stichwort der Datenmacht untersucht Buchner (DUD 2008, 724) die
Genehmigung der Übernahme von Doubleclick durch Google. Doubleclick
ist ein Online-Werbetechnologie-Anbieter. Der Autor kritisiert, dass
die entscheidenden Behörden sich nicht ausreichend mit dem Aspekt
der Datenmacht auseinander gesetzt haben. Die Prüfung sei
insbesondere nur im Hinblick auf kartellrechtliche, nicht aber im
Hinblick auf datenschutzrechtliche Aspekte erfolgt. Im
Datenschutzrecht erziele eine Vermeidung von zu großer Datenmacht
auch die Beachtung informationeller Selbstbestimmung.
Titelschutzrecht
Aktuelle
Entwicklungen des Titelschutzrechts werden von Hoene (K&R2008,
637) erörtert. An die Überprüfung der einander gegenüberstehenden
Werkkategorien seien hohe Anforderungen zu stellen. Der Verkehr hat
sich daran gewöhnt, gerade bei Periodika und regelmäßig
wiederkehrenden Fernseh- und Rundfunkbeiträgen auf geringe
Unterschiede zu achten. Unterschieden wird daher zwischen Sachbüchern
und Romanen, Filmen und Sprachwerken sowie Büchern und Lesezeichen.
Innerhalb einer ausdifferenzierten Gattung wird auf beteiligte
Leserkreise, Vertriebswege, Aufmachung, Erscheinungsweise und das
Vertriebsgebiet abgestellt.
Wirtschaft
Spam-Filterung in Unternehmen
Die Zulässigkeit der
Spam-Filterung in Unternehmen erörtern Sassenberg/Lammer in DUD
2008/461. Als unkritisch wird das Bewerten einzelner E-Mails mit dem
Zusatz „Spam“ oder das Verschieben in einen gesonderten Ordner
„Junk-Mail“ bewertet. Das Löschen vonSpam-E-Mails
kann jedoch gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen. Um die
strafrechtliche Verantwortlichkeit auszuschließen, ist die
Einholung der Einwilligung bei den Arbeitnehmern erforderlich.
Nacherfüllungsanspruch im
IT-Bereich
Zu den im Rahmen des Nacherfüllungsanspruches
geltend zu machenden Leistungen aus einem Kaufvertrag gehört nicht
die Neuinstallation, Neuverlegung oder der Einbau der gekauften
Sache in eine andere Sache. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Tätigkeiten
nicht schon Gegenstand des ursprünglichen Kaufvertrags waren.
Redeker (CR 2008, 620) macht in einer Anmerkung zu einem BGH-Urteil
deutlich, dass der auch ohne Verschulden gegebene Nacherfüllungsanspruch
nicht den Ersatz von Schäden des Käufers umfasst, sondern nur die
Nacherfüllung des ursprünglich Geschuldeten und damit letztlich in
der Substanz die ordnungsgemäße Erfüllung des ursprünglichen
Kaufvertrages. Liefert der Verkäufer nicht ordnungsgemäß nach und
tritt der Käufer daraufhin vom Vertrag zurück, so entsteht ein
Schadensersatzanspruch statt der Leistung.
Vertriebsverbot im Internet
Die Frage, ob der Verbot des
Vertriebs über Internetauktionsplattformen kartellrechtlich zulässig
ist, ist derzeit ungeklärt. Es gibt eine divergierende
Rechtsprechung. Das LG Berlin hat mit Urteil vom 24.07.2007 (ITRB
2008, 225) das Verbot des Vertriebs über eine
Internetauktionsplattform als Einschränkung des Wettbewerbs gemäß
§ 1 GWB bewertet. Der Hersteller von Schulranzen durfte daher die
Belieferung einer Händlerin, die die Schulranzen auch über Ebay
vertrieb, nicht vom dem Einstellen des Ebay-Betriebs abhängig
machen.
Call-Center-Auftrag
Wenn ein Call-Center den Auftrag
erhält, gezielt Verbraucher anzurufen, ohne dass deren
Einwilligungen hierzu vorliegen, so ist dieser Vertrag nichtig.
Diese Bewertung ergibt sich auf Grund eines bewussten Verstoßes
gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2
UWG gemäß § 134 BGB (RDV 2008, 209).

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