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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

 Archiv

In dieser Rubrik finden Sie Meldungen, die zuvor in der Rubrik Aktuelles abrufbar waren. In Kürze werden die Meldungen für die Quartalsauswertungen verwendet.

 

 

„.eu-adr“

Auch für die „.EU-Domainen“ gibt es ein Streitschlichtungsverfahren. Mietzel/ Orth (MMR 2007, 757) nehmen eine Bestandsaufnahme nach 650 Entscheidungen vor. In 78% der Fälle wurde zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden. Einige der Verfahren waren gegen das Register gerichtet, andere Verfahren gegen die Domaininhaber. Häufig wurde das Problem diskutiert, welcher Ermessensspielraum dem Prüfer bei der Kontrolle der Registrierungsanträge eingeräumt war und ob ihm eine Pflicht zur Durchführung weiterer Nachforschungen traf. Die speziellen „sunrise-Regelungen“ verursachen Probleme. Einige der Vorschriften werden schlicht nicht angewendet.

Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht

Mit der Entscheidung „jugendgefährdende Medien bei Ebay“ hat der BGH nach Ansicht von Köhler (GRUR 2008, 1) das neue Rechtsinstitut der „Täterschaft auf Grund der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten“ geschaffen. Diese Pflichten knüpfen an eine Wettbewerbshandlung an, welche die Gefahr begründet, dass ein Dritter wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzt. Bezweckt wird die Abwendung dieser Gefahr. Die neue Täterhaftung für Verkehrpflichtverletzungen besteht grundsätzlich neben der alten Störerhaftung. Nach Ansicht des Autors bestehen allerdings keine sachlichen Gründe, die bisherige Störerhaftung beizubehalten.

Verwechslungsgefahr im Markenrecht

Mit dem Verhältnis zwischen Kennzeichenstärke und Verwechslungsgefahr im Markenrecht beschäftigt sich Berneke (WRP 2007, 1417). Nach Ansicht des Autors lässt sich der anerkannte Grundsatz des mit zunehmender Kennzeichnungskraft wachsenden Schutzumfangs einer Marke nicht empirisch begründen. Seiner Ansicht nach dürfte mit der Kennzeichenstärke die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen sogar abnehmen, ohne dass sich stattdessen gleich die Gefahr mittelbarer Verwechslungen oder Verwechslungen im weiteren Sinne konzentriere ließe. Allerdings rechtfertige es die der höheren Kennzeichnungskraft einer Marke zugrundeliegende unternehmerische Leistung des Inhabers, der Marke wertend einen weiteren Schutzumfang zuzubilligen.

Fluggastdatenabkommen mit den USA

Die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika haben ein Abkommen über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) vereinbart. Dies ist das so genannte PNR-Abkommen 2007. In diesem Abkommen verpflichtet sich die EU unter anderem, sich nicht aus Datenschutzerwägungen in die Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten und Drittländern bezüglich des Austauschs von Informationen über Fluggäste einzumischen. Der Wortlaut des Abkommens ist nachzulesen im RDV 2008, 33.

Fronthaube als Marke

Die Fronthaube eines Pkw´s ist grundsätzlich als dreidimensionale Marke eintragungsfähig. Auch der Eintragung einer dreidimensionalen Marke kann jedoch das Schutzhindernis des Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft entgegenstehen. Der BGH führt in einem Beschluss vom 24.05.2007 (GRUR 2008, 71) aus, dass eine dreidimensionale Marke, die allein aus der Form der Ware besteht, vom Verkehr nicht notwendig wie eine herkömmliche Wort- und Bildmarke wahrgenommen wird. Der Verkehr verstehe die angegriffene Marke lediglich als Karosseriebestandteil. Die Marke beschränkt sich auf die Wiedergabe der äußeren Form der Ware. Derartige Gestaltungen müssen frei verwendet werden können.

Musterwiderrufbelehrung des BMJ

Den Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz für eine neue Musterwiderrufsbelehrung für das Fernabsatzrecht erörtert Buchmann in K&R 2008, 12. Der Vorschlag erfüllt nach Ansicht des Autors die Vorgaben des BGB nicht. Erforderlich sei, die Regelungen im BGB an die wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. Betroffen sind die Belehrungszeitpunkte, die Widerrufsfolgen und die Einbindung der Musterwiderrufsbelehrung in das BGB.

Neues Urheberrecht

Der sogenannte zweite Korb des Urheberrechts ist am 01.01.2008 in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen werden von Klett (K&R 2008, 1) erörtert. Eine wesentliche Änderung ist die Aufhebung von § 31 Abs. 4 UrhG und die hiermit geschaffene Möglichkeit der Rechteinräumung für neue Nutzungsarten. Umfangreich neu geregelt wurde auch die Vergütungspflicht der Hersteller und anderer Schuldner für bestimmte Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien. Die bislang geltenden starren Vergütungssätze werden aufgegeben. Ein neu eingefügter § 13 a UrWG sieht vor, das die zuständige Verwertungsgesellschaft nun neue Tarife aufstellen muss, wobei sie zuvor mit den Verbänden der betroffenen Hersteller über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages verhandelt haben muss.

Kostenwiderspruch

Bei einem reinem Kostenwiderspruch richtet sich die Höhe der von Gegner zu erstattenden Verfahrensgebühr nicht nach dem ursprünglichen Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens, sondern nur nach dem Wert der im Streit stehenden Kosten. Das OLG Karlsruhe hat dies in einem Beschluss vom 02.10.2007 (WRP 2007, 1501) entschieden. Begründet wird diese Entscheidung mit der Erwägung, dass die Kosten einer anwaltlichen Beratung, die nicht dem Führen, sondern der Vermeidung eines Rechtstreits dienen, nicht zur zweckentsprechenden Rechtverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 S 1 ZPO notwendig sind.

Bericht über Kokainkonsum

Die Zulässigkeit der Berichterstattung über den Kokainkonsum und entsprechenden Besitz eines Schauspielers richtet sich danach, ob die Abwägung zu Gunsten des Persönlichkeitsrechtes des Schauspielers oder des Informationsinteresses ausfällt. Das OLG Hamburg stellt in einem Urteil vom 24.07.2007 (ZUM 2008, 63) verschiedenen Kriterien auf, die bei der Bewertung der Zulässigkeit der Berichterstattung maßgeblich sind. Zu diesen Kriterien zählen die Art des Gesetzverstoßes, die Bekanntheit als Schauspieler und die Art und Weise der Präsentation des Betroffenen in der Öffentlichkeit. Die Tatsache, das der Betroffene über einen längeren Zeitraum die Figur eines Kriminalkommissars verkörpert hatte, führte allerdings nicht dazu, dass ein Idol oder Vorbildcharakter als Ordnungshüter erlangt wurde. Hierdurch wurde keine erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit begründet. Im Ergebnis bestand ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf den Bericht über die Festnahme.

Regionale Benutzungsmarke

Zweifel an der Fortgeltung der Rechtsprechung des BGH zum Entstehen einer regionalen Benutzungsmarke auch bei bundesweiter Nutzung äußert das OLG Köln in einem Beschluss vom 07.05.2007 (GRUR 2008, 79). Im konkreten Fall wurde das Entstehen der Marke abgelehnt, da die angebotene Dienstleistung keinen Bezug zu der Region hatte, sondern im Internet als Internetzugang angeboten wurde. Für eine Verkehrsgeltung im gesamten Bundesgebiet waren die Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht.

Gerichtsstand bei Internetveröffentlichungen

Das Landgericht Krefeld (Urteil vom 14.09.2007, MMR 2007, 798) will einer uferlosen Ausdehnung des „fliegenden“ Gerichtsstandes bei Internetveröffentlichungen Einhalt gebieten. Der örtliche  Gerichtsstand soll bei Verstößen nicht mehr überall sein. Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit sei vielmehr darauf abzustimmen ob die Verletzungshandlung im Bezirk des angerufenen Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgemäß habe auswirken sollen. Allein die technische Abrufbarkeit der Internetseite reiche nicht aus.

Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland wurde vom Deutschen Bundestag am 09.11.2007 beschlossen. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass Telekommunikationsunternehmen ab dem 01.01.2008 Rufnummern, Uhrzeit und Datum der Verbindung sowie bei Handy auch den Standort zu Beginn des Gesprächs sowie die Gerätenummern erfassen und sechs Monate aufbewahren müssen. Internetanbieter müssen ab Anfang 2009 die von ihnen zugewiesenen IP-Adressen, Beginn und Ende der Internetnutzung sowie die Anschlusskennung speichern. E-Maildienste-Anbieter müssen die Kennung der elektronischen Postfächer speichern und IP- Adressen von Absendern sowie von Empfängern nebst Zeitangaben vorhalten. Die Proteste gegen das Gesetz waren umfangreich, da dieses unverhältnismäßig in die Privatsphäre eingreift (CR 2007, Heft 12, R 134).  

Gewinnspiel

§ 4 Nr. 6 UWG hat das Ziel, die Ausnutzung der Spiellust durch Koppelung der Teilnahme an ein Gewinnspiel mit dem Erwerb eines Produktes zu unterbinden. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn sämtliche entgeltliche Leistungen und somit auch Darlehensverträge davon erfasst werden. Der Begriff der Dienstleistung ist daher entsprechend einem Urteil des BGH vom 19.04.2007 (WRP 2007, 1337) weiter zu verstehen und erfasst jede geldwerte und körperliche Leistung. Auf die rechtliche Qualifikation des zu Grunde liegenden Vertrages kommt es nicht an.

Begriff der Wettbewerbshandlung

Aufgrund der EU-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken muss der Begriff der Wettbewerbshandlung dahingehend ausgelegt werden, dass der Begriff der Geschäftspraktiken vollständig umfasst wird. Umfasst werden Handlungen im unmittelbaren Zusammenhang der Absatzförderung, wenn die Handlung objektiv zur Absatzförderung geeignet ist. Zu verneinen wäre dies, wenn die Handlung sich zwar auf die geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern tatsächlich auswirken kann, aber auf andere Ziele als die Absatzförderung gerichtet ist. Dies gilt insbesondere bei Handlungen, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit oder weltanschaulichen oder ähnlichen Zielen dienen. Allerdings schließen derartige außerwettbewerbsrechtliche Zielsetzungen nicht aus, dass die Handlung gleichzeitig dem Ziel der Absatzförderung unter der Beeinflussung des Verbraucherverhaltens dient. Diese und zahlreiche weitere Aspekte zur richtlinienkonformen Auslegung des Begriffs der Wettbewerbshandlung und seiner zukünftigen Definition im UWG erörtert Köhler in WRP 2007, 1393.  

Haftung für urheberrechtswidrige Inhalte

Die Haftung eines Webhosting-Diensteanbieters für urheberrechtswidrige Inhalte ist vom OLG Köln in einem Urteil vom 21.09.2007 (ZUM-RD 2997, 581) bejaht worden. Nach einem Hinweis auf die urheberrechtwidrige Veröffentlichung von geschützten Werken der Musik über seinen Internetdienst hätte der Anbieter alle Erfolg versprechenden und zumutbaren Möglichkeiten nutzen müssen, um solche Verstöße in der Zukunft möglichst zu unterbinden. Das OLG hat den Betreiber im Gegensatz zum Landgericht jedoch nicht jedes öffentliche Zugänglichmachen der Musikwerke in seinem Internetangebot untersagt. Untersagt wurden nur die Veröffentlichungen, die durch die gebotene Art und Weise der Kontrolle hätten erkannt werden können.

Verantwortlichkeit von Druckern und Buchhändlern

Enthält ein Buch eine Rechtsverletzung, so sind neben dem Verlag auch die Druckerei und alle nachgeschalteten Verbreiter und Buchhändler Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 27.07.2007 (ZUM-RD 2007, 586) festgestellt, dass der Störereigenschaft nicht entgegensteht, wenn dem Drucker oder Buchhändler die Überprüfung aller Inhalte der verbreiteten Werke nicht zugemutet werden kann. In dem Urteil wird ausgeführt, dass die Inanspruchnahme der Buchhändler und sonstiger Verbreiter auf Unterlassung geboten war, da das Buch groß angekündigt wurde. Zudem war der Kammer aus einem Paralellverfahren bekannt, dass eine gestartete Rückrufaktion über verschiedene Buchhandlungen Abverkäufe von Exemplaren des Buches nicht verhinderte.

Störerhaftung des Arbeitgebers

Ohne das Hinzutreten konkreter Anhalspunkte für rechtsverletzende Handlungen des Mitarbeiters kann es nach Ansicht des LG München I (Urteil vom 04.10.2007, ITRB 2008, 30) keine Störereigenschaft des Arbeitgebers geben. Allein die Tatsache der Überlassung eines Internetanschlusses an einen Arbeitnehmer reicht nicht aus. Ein fahrlässiges Organisationsverschulden der Organe wurde nicht bejaht, da keine Lebenserfahrung dahingehend existiere, dass Mitarbeiter bereitgestellte Computer stets für Urheberrechtsverletzungen benutzen.

Gewerblich genutzte Autoradios

Das OVG Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 13.12.2007 (K&R 2008, 126) festgestellt, dass die Rundfunkgebührenbefreiung für Zweitgeräte nicht gilt, wenn ein Auto zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird. Dies bedeutet nicht nur, dass selbständig Tätige für ein gelegentlich beruflich genutztes Kfz mit Autoradio Rundfunkgebühren zahlen müssen. Vielmehr fällt die Rundfunkgebührenpflicht auch für angestellte Personen an, die ihr Autoradio gelegentlich auch für berufliche Zwecke nutzen. Eine Nebentätigkeit könne dabei auch bei einem mit ihr verbundenen geringfügigen Einkommen noch dem privaten Bereich zugerechnet werden. Die Frage, ob bei auch unzweifelhaft gegebener geschäftlicher Nutzung des Fahrzeuges eine Geringfügigkeitsgrenze besteht, hat das Gericht offen gelassen.

Urheberrechtsschutz für Sitzmöbel

Sitzmöbel können gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt sein, wenn sich in ihnen eine gewisse Gestaltungshöhe offenbart. Für den Schutz als Werk der angewandten Kunst kommt es darauf an, ob der den Formensinn ansprechende Gehalt, der in dem Erzeugnis seine Verwirklichung gefunden hat, ausreicht, so dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen werden kann. Dabei darf auch beachtet werden, welche Beachtung das Werk in Fachkreisen und in der übrigen Öffentlichkeit gefunden hat. Unschädlich war im konkreten Fall, dass die Gestaltungselemente bereits bei Vorläufermodellen des Sessels erkennbar waren. Ein Vergleich des vorgelegten vorbekannten Formenschatzes zeigte aus Sicht der Kammer (LG München, Urteil vom 16.8.2006, ZUMRD 2007, 487), dass die den ästhetischen Gesamtausdruck des streitgegenständlichen Sessels bestimmenden Formelemente durch keine der Entgegenhaltung vorweggenommen wurde.

Unzulässige Werbung in einem Buch

Die Verbreitung einer Publikation mit unzulässiger Werbung kann vollständig untersagt werden. Es ist nicht die Aufgabe der Gerichte, ein Buch, das von rechtlich unzulässigen Anpreisungen durchzogen ist, so zu verändern, dass ein neues beanstandungsfreies Buch entsteht. Das Bundesverfassungsgericht hat daher Streichungen einzelner Sätze oder Absätze nicht als erforderliches milderes Mittel gegenüber der Untersagung der Verbreitung des Buches angesehen. In dem Beschluss vom 12.07.2007 (GRUR 2007, 1083) verdeutlicht das Gericht, dass die Möglichkeit bestehe, dass Buch entsprechend den rechtlichen Anforderungen neu zufassen, da der Unterlassungsanspruch sich nur auf das verfahrensgegenständliche Buch und etwaige gegen den Kern des Verbotes verstoßende Neufassung bezogen hat.  

Gegenstandswert bei Produkt-Lichtbild

Mit Beschluss vom 14.11.2006 (WRP 2007, 1264) hat das OLG Rostock einen Streitwert in Höhe von 6.000 € für einen Unterlassungsanspruch bzgl. der unbefugten Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Produktlichtbilds als angemessen bewertet. Maßgeblich sei das Interesse des Antragstellers an einer Unterbindung der unbefugten Verwendung des geschützten Lichtbildes. Dabei ist unter anderem der generalpräventive Gesichtspunkt einer besonders großen Nachahmungsgefahr zu berücksichtigen, der sich durch die Möglichkeiten des Internets eröffnet. Auf den Wert der auf dem geschützten Lichtbild abgebildeten Sache kommt es nicht an.

Prioritätsprinzip bei Domainregistrierung

Eine Ausnahme vom Prioritätsprinzip bei Domainregistrierung hat das OLG Stuttgart in einem Urteil vom 26.07.2007 (ITRB 2007, 269) vorgenommen. Habe einer der Gleichnamigen unter keinem Gesichtspunkt ein berechtigtes Interesse an der Domain, so stehe diese der anderen Partei zu. In dem entschiedenen Fall hatte der Beklagte eine Domain registriert. Er trug zwar den fraglichen Namen, betrieb aber weder ein eigenes Geschäft noch eine Unternehmensgruppe. Seine Homepage war ohne Inhalt. Nach der Entscheidung des OLG seien die Interessen der Partei von derart unterschiedlichem Gewicht, das es nicht bei der Anwendung des Prioritätsprinzips bleiben könne.  

Rechtswidrige WLAN-Nutzung

Die straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen der rechtwidrigen Internetnutzung mittels   WLAN erörtert Malpricht in ITRB 2008, 42. Bei den strafrechtlichen Konsequenzen der unberechtigten WLAN-Nutzung ist zwischen den Konsequenzen für den unberechtigten Nutzer und für den Netzwerkbetreiber zu unterscheiden. Für den unberechtigten Nutzer kommt insbesondere eine strafrechtliche Haftung wegen Ausspähung von Daten, Computerbetrug, Erschleichen von Leistungen, Fälschung beweiserheblicher Daten sowie Datenveränderung und Computersabotage  in Betracht. Zusätzlich sind spezialgesetzliche Strafnormen aus dem Urheberrecht, dem TKG und dem Bundesdatenschutzgesetz anwendbar.

Personenbezogene Bildungsdaten

In Österreich existieren langjährige Erfahrungen mit der Erhebung und Verarbeitung von Bildungsdokumentationsdaten. Nach erheblichen Protesten der Bürger ist das Gesetzt reformiert worden. Nunmehr werden die erhobenen Daten nicht mehr unmittelbar an das Ministerium übermittelt sondern an das statistische Amt. Das Ministerium erhält pseudonymisierte Daten, zu denen keinerlei Zuordnungsregelungen zu den betroffenen Personen vorliegen. Details der Regelung in Österreich erläutern Arening/ Vorgó/ Krügel (DUD 2008, 13).

Umschreibende Sachangabe

Die Marke „Mozart“ für Konditorware ist vom HABM in einer Entscheidung vom 08.09.2006 als rein beschreibende Sachangabe bewertet worden (GRUR 2007, 509). Der Begriff „Mozartkugel“ sei ein bekannter Gattungsbegriff in Deutschland und Österreich, der eine Schokoladenspezialität beschreibe. Der deutsche und österreichische Verbraucher, der den Namen „Mozart“ auf der Verpackung eines Produktes in einer Konditorei oder in der Schokoladenabteilung eines Supermarktes sehe, werde vermuten, dass ihm Mozartkugeln angeboten werden. Die Marke wurde daher gelöscht.  

Unbekannte Nutzungsarten

Der zweite Korb der Urheberrechtsreform hat die Abschaffung des § 31 Abs. 4 UrhG bewirkt. Der Urheber kann nunmehr seinem Vertragspartner auch unbekannte Nutzungsarten übertragen. Klöhn (K&R 2008, 77) erläutert die Rechtsfolgen des neuen Rechts. Besonders bedeutsam ist das Widerrufsrecht. Für Altverträge gilt eine Übertragungsfiktion. Gemäß § 137 l Abs. 1 S. 1 UrhG gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen eingeräumt.

Tauschbörsen und Strafrecht

Das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken in Tauschbörsen ist strafbar gem. § 106 UrhG. Nur dann, wenn dem Nutzer unbemerkt geblieben ist, dass er Dateien zum Download angeboten hat, kann es an dem erforderlichen Vorsatz fehlen. Im Hinblick auf den Download urheberrechtlich geschützter Werke aus Tauschbörsen kann ebenfalls eine Strafbarkeit gem. § 106 UrhG in Betracht kommen. Die Strafbarkeit entfällt jedoch, wenn eine Schrankenbestimmung wie zum Beispiel der zulässige private Gebrauch anwendbar ist. Die Urheberrechtsreform hat der Einschätzung von Gercke (ZUM 2007, 791) zufolge zur Folge, dass der Download künftig strafrechtlich leichter verfolgt werden kann.

Interaktives Fernsehen

Über das interaktive Fernsehen werden verschiedene Dienste angeboten: Video on Demand (VOD), TV-Shopping, interaktive Werbung, Interaktionen mit redaktionellen Inhalten sowie electronic programming guide (EPG). Video on Demand-Dienste sind dabei von besonderem Interesse. Nach Ansicht von Hoenike/ Fzodruch (KR 2007, 628) gelten diese Dienste nicht als Rundfunk, da das Angebot keine ausreichende Meinungsbildungsrelevanz aufweist. Diese Einschätzung könnte sich ändern, wenn zukünftige On-Demand-Anwendungen zeitversetzt angeboten werden. Denkbar wäre auch eine Einordnung als rundfunkähnlicher Dienst nach § 20 Abs. 2 RStV.

Klingeltöne

Werbung für Klingeltöne und anderer Inhalte ist wettbewerbsrechtlich insbesondere im Hinblick auf die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit Jugendlicher relevant. Mankowski (GRUR 2007, 1013) erörtert die umfangreiche Rechtssprechung zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Klingeltonwerbung. Handyspots oder Anzeigen können gegen die Preisangabenordnung verstoßen und deshalb nach § 4 Nr. 11 UWG unzulässig sein. Der Autor bemängelt insbesondere eine zu kleine Schriftgröße, bei welcher der Anbieter auch die handelsübliche Größe von Bildschirmen in Rechnung stellen muss. Multiplikations- und Additionsaufgaben stehen nicht mit dem Grundsatz der Preisklarheit im Einklang. Auch die Ausgliederung von Bezugsgegenständen ist für den Kunden ein Erschwernis, welches irreführen kann.  

Interbasierte Nutzungsformen

Abgrenzungskriterien zwischen dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) und dem Senderecht (§20 UrhG) erörtert Poll in GRUR 2007, 476. Während § 20 neutral von Zugänglichmachung an die Öffentlichkeit spreche, verlange § 19a UrhG eine qualifizierte Zugänglichmachung. Als einziges Abgrenzungskriterium bleibe das Tatbestandsmerkmal „zu Zeiten ihrer Wahl“ in § 19a UrhG. Die Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Zeitpunktes des tatsächlichen Zugänglichmachung des Werkes kennzeichnet die interaktive On-Demand-Nutzung im Internet und anderen Netzwerken und grenze sie an anderen Formen der öffentlichen Wiedergabe, insbesondere der Sendung ab.

Erscheinen eines Werkes

Die Differenzierung zwischen einer Veröffentlichung im Sinne des § 6 Abs. 1 UrhG und dem Erscheinen erörtert Schack in GRUR 2007, 644. Für das Erscheinen ist allein entscheidend, dass das Werk der Öffentlichkeit zugänglich ist, d. h. wahrgenommen werden kann. Ob und wie oft es danach online abgerufen wird, spielt keine Rolle. Das Erscheinen ist dem gegenüber eine qualifizierte Veröffentlichung in körperlicher Form. Für das Erscheinen reicht es nicht aus, wenn ein Werk ausschließlich im Internet angeboten wird, indem ein einziges digitales Exemplar freigeschaltet wird. Sobald der Anbieter seine öffentliche Zugänglichmachung beende, stehe dem Markt kein frei zirkulationsfähiges Werksexemplar mehr zur Verfügung.

Kennzeichenverletzung im Internet

Wer sich mit seinem Waren- und Dienstleistungsangebot im Internet unter dem Kennzeichen eines anderen präsentiert, läuft Gefahr, wegen Kennzeichenverletzung in Anspruch genommen zu werden. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher technische Weg hierfür gewählt wird. Ullmann (GRUR 2007, 633) sieht es als kennzeichenrechtlich unbedenklich an, wenn zur Marke ein Adwort gesetzt wird und die Suchmaschinen auch zur Markenwebseite führt. Das Zeichen werde lediglich benannt, aber nicht als Unterscheidungszeichen eingesetzt.  

Steuerrecht im IT-Recht

Ein Domainname ist nach Auffassung des BFH kein gewerbliches Schutzrecht, da der Inhaber des Domainnamens an der Domain kein absolutes Recht erwirbt. Die Domain ist allerdings mit einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar, so dass eine Aktivierung in der Bilanz als immaterieller Vermögensgegenstand im Sinne des § 266 Abs. 2a I 1 HGB möglich ist. Die Domain kann daher mit ihren Anschaffungskosten in Ansatz gebracht werden. Schmittmann (K&R 2008, 83) erörtert diesen und weitere Aspekte des Steuerrechts in der Informationstechnologie.

Verfügungsverbot über Domainnamen

Besteht in einem Registrierungsverfahren keine Möglichkeit eines so genannten Dispute-Eintrags, so kann zu Gunsten eines Namensträgers ein Verfügungsverbot bzgl. der Domain ausgesprochen werden. Es bestehe die Gefahr, dass Domainnamensrechte wirksam auf Dritte übertragen werden und ein in einem Hauptsachverfahren durchgesetzter Verzichtserklärungsanspruch ins Leere laufen würde. Dem Namensträger müsse die Möglichkeit verbleiben, im Rahmen der Vorgaben des jeweiligen Registrierungsverfahrens die Eintragung des Domainnamens zu erreichen, sobald der Verletzer zum Verzicht auf seine Rechtsstellung gezwungen worden ist und der Domainname daher wieder anderweitig vergeben werden kann.

Namensverletzung eines Unternehmens

Die inhaltliche Auseinandersetzung mit Aktivitäten eines Unternehmens im Internet ist vom Oberlandesgericht Hamburg in einem Beschluss vom 31.05.2007 (ZUM-RD 2007, 567) als  unbefugter Gebrauch einer Domain gem. § 12 BGB bewertet worden. Maßgeblich war dabei, dass eine Domain verwendet wurde, bei der jedenfalls relevante Anteile des Publikums eine unzutreffende Erwartung hätten, unter der verwendeten Anschrift Inhalte der Namensinhaberin zu finden. Es sei nicht ausreichend, wenn die Aufklärung irgendwo auf der Webseite erfolge. Die Zuordnungsverwirrung sei bereits eingetreten, wenn die Domain in der Erwartung, dort von dem Unternehmen bereitgestellte Inhalte vorzufinden, aufgerufen werde. Das Gericht führt allerdings auch aus, dass er grundsätzlich möglich sei, sich mit den Aktivitäten eines Unternehmens kritisch im Internet auseinanderzusetzen und hierbei möglicherweise sogar auch ein Firmenschlagwort zu benutzen.

Anwaltliche Abmahnung

In einem nicht rechtskräftigen Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.11.2006 (ZUM-RD 2007, 579) wird ein Kostenerstattungsanspruch für Abmahngebühren abgelehnt, da keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde. Daraufhin hatte der Betroffene die Abmahnung unverzüglich zurückgewiesen. Das OLG Düsseldorf wendet § 174 BGB entsprechend an. Die Abmahnung war durch die Zurückweisung unwirksam geworden. 

Haftung von Forenbetreibern  
Wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrages kann der Verletzte auch gegen den Betreiber des Forums vorgehen. Dies gilt selbst dann, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Dies hat der BGH in einem Urteil vom 27.03.2007 (CR 2007, 586) auch mit Hinweis darauf begründet, dass die Teilnahme an einem Meinungsforum nicht als stillschweigende Erklärung der Einwilligung in Ehrverletzungen innerhalb dieses Forums gewertet werden kann. Ebenso wie der Verleger grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist, könne beim Fernsehen das Sendeunternehmen als Herr der Werbung zur Unterlassung verpflichtet sein. Diese Grundsätze gelten auch für Betreiber eines Internetforums, der insoweit „Herr des Angebotes“ ist.

Eigenpreisvergleich   
Die Preise von Eigenmarken dürfen mit den Preisen für Produkte anderer Markenartikelhersteller gegenübergestellt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 21.03.2007 (WRP 2007, 1181) festgestellt. Aus der Gegenüberstellung eigener Preise folge kein Verstoß gegen das Erfordernis, die Eigenschaften objektiv zu vergleichen. Preisangaben seien auch im Rahmen eines Eigenpreisvergleiches keine subjektiven Werturteile, sondern objektive Angaben. Der Preisvergleich wurde daher als zulässig erachtet. Abgelehnt wurde auch eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Kennzeichen der Markenartikel.

Urheberrechtlicher Schutz einer Pressemitteilung  
Eine Pressemitteilung wurde vom Landgericht Hamburg (Urteil vom 31.01.2007, ZUM 2007, 871) als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG bewertet. Werden von einer im Internet abrufbaren Pressemitteilung wesentliche Teile übernommen und auf einer anderen Homepage für jedermann abrufbar bereitgehalten, so ist dies eine Verletzung der Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung, sofern keine Rechteeinräumung vorliegt. Der Text wurde zum Teil wortidentisch und zum Teil durch ins Passiv geänderte Textübernahmen übernommen.
  

Lizenznehmer im Prozess  
Der Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage gem. § 30 Abs. 4 Markengesetz beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen. Der Lizenznehmer wird hiermit selbst Prozesspartei. Lizenzgeber und Lizenznehmer sind nach einem Beitritt des Lizenznehmers zur Verletzungsklage des Lizenzgebers einfache Streitgenossen. Der BGH stellt in einem Urteil vom 19.07.2007 (GRUR 2007, 877) fest, dass die Bestimmung des § 30 Abs 4 Markengesetz jedoch keine materielle, sondern ausschließlich eine verfahrensrechtliche Vorschrift ist. Sie regelt nicht die Frage, ob dem Lizenznehmer ein eigner Schadensersatzanspruch zusteht.

Bagatellverstoß  
Bei der Prüfung, ob eine beanstandete Wettbewerbshandlung zu einer nicht unerheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne des § 3 UWG geeignet ist, ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller vom Schutzzweck der Norm erfassten Umstände vorzunehmen. Das KG führt in einem Beschluss vom 11.05.2007 (CR 2007, 59) hierzu aus, dass neben der Art und Schwere des Verstoßes die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts einzubeziehen seien. Eine nicht nur unerhebliche Verfälschung kann auch bei Verstößen mit nur geringen Auswirkungen auf den Marktteilnehmer im Einzelnen vorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht.
  

Form einer Hose als Marke  
Die Form einer Ware, die ihr einen wesentlichen Wert verleiht, ist nicht als Marke eintragungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn diese Form anschließend und vor der Anmeldung in Folge von Werbekampagnen, also aufgrund ihrer Benutzung, Bekanntheit erlangt hat. Der EuGH hat in einem Urteil vom 20.09.2007 (GRUR 2007, 970) festgestellt, das Marken, die von vorneherein von der Eintragung ausgeschlossen sind, nicht durch Benutzung eine ausreichenden Unterscheidungskraft erlangen können.

Prägung durch beschreibende Begriffe  
Ein in einer farbigen Wort-/Bildmarke enthaltenes Wort, welches ein beschreibender Begriff ist (z. B. Kinder), kann für bestimmte Produkte die Unterscheidungskraft fehlen. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn der Begriff die Zielgruppe der Abnehmer des Produktes beschreibt. Der BGH führt in seinem Urteil vom 20.09.2007 (GRUR 2007, 1071) aus, dass die fehlende Kennzeichnungskraft bewirkt, dass das Wortelement der farbigen Wort-/Bildmarke den Gesamteindruck dieser Marke nicht prägen kann. Auch bei einer zusammengesetzten jüngeren Marke wurde dem Wort „Kinder“ keine selbständige kennzeichnende Stellung zuerkannt.
  

Ungeöffnete Original-Umverpackung  
Die Beschränkung der Widerrufs- und Rückgabemöglichkeiten im Fernabsatz auf Ware in ungeöffneter Original-Umverpackung ist selbst dann nicht zulässig, wenn es sich um Medizinprodukte handelt. Maßgeblich war, dass die Produkte durch das Öffnen der Umverpackung unter hygienischen Gesichtspunkten nicht beeinträchtigt wurden. Die Ausnahmeregelung des § 312 d Abs 4 Nr. 1 BGB (z.B. Warenanfertigung nach Kundenspezifikation) war nicht anwendbar, entschied das OLG Hamburg in einem Urteil vom 20.12.2006 (ITRB 2007, 274).

Abgabe unverkäuflicher Werbeware  
Die Frage, ob bei einem Verkauf einer vom Markeninhaber als unverkäuflich bezeichneten Ware noch die Schöpfungswirkung greift, beschäftige den BGH in einem Urteil vom 15.02.2007 (GRUR 2007, 882). Das Gericht bejahte die Erschöpfung. Mit dem In-Verkehr-bringen der Markenware trete die alle Benutzungshandlungen umfassende Erschöpfung ein. Ein Hinweis auf die Unverkäuflichkeit der Produkte stehe der Annahme einer Erschöpfung nicht entgegen.

Urheberrechtswidriges Verbreiten  
Ein Anbieten im Sinne von § 17 Abs 1 UrhG liegt auch dann vor, wenn im Inland zum Erwerb von Vervielfältigungsstücken im Ausland aufgefordert wird. Das Anbieten sei im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und falle nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebotes zusammen. Der BGH wendet in seinem Urteil vom 15.02.2007 (GRUR 2007, 871) patentrechtliche Grundsätze an und spricht sich dafür aus, Umfang und Grenzen des Schutzes des urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechts vor Verletzungen durch Angebote an die Öffentlichkeit nicht enger zu bemessen.
  

Provider-AGB  
Will ein Provider sich Änderungen an Produkt und Leistungsbeschreibungen vorbehalten, so ist ein Urteil des BGH vom 11.10.2007 (K&R 2007, 650) zu berücksichtigen. Die Klausel muss nähere Bestimmungen enthalten, aus denen zu entnehmen ist, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen geändert werden können. Die möglichen Leistungsänderungen müssen vorhersehbar sein. Unwirksam war daher eine Klausel, in dem  der Provider sich das Recht vorbehalten hat, den Inhalt der AGB oder der Leistungsbeschreibungen und Preislisten anzupassen soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

Konkludentes Einverständnis mit Patentnutzung  
Die Lieferung eines Datenträgers an Dritte seitens des Patentinhabers oder seiner Lizenznehmer kann die (stillschweigende) Erlaubnis sein, das geschützte Verfahren zweckentsprechend anzuwenden. Der BGH hat mit Urteil vom 27.02.2007 (GRUR 2007, 773) in der Lieferung erfindungsgemäßer Fittings nebst Identifikationsdaten eine Erlaubnis zur Anwendung des geschützten Verfahrens gesehen. Dies entspreche der Rechtssprechung des BGH. Derjenige, der vom Inhaber eines Verfahrenspatents eine zur Ausübung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, dürfe diese bestimmungsgemäß nutzen, wenn ausdrückliche entgegenstehende Abreden fehlen.
  

Widerrufsbelehrung  
Eine AGB-Klausel, wonach bei Ausübung des Widerrufsrechts durch Rücksendung der Ware unfreie Pakete vom Verkäufer nicht angenommen würden, ist unzulässig. Das OLG Hamburg (Beschluss vom 12.09.2007, K&R 2007, 655) sieht eine solche Belehrung als Verstoß gegen §§ 312c, 1, 1 BGB, 1 Nr. 10 BGB–InfoVO an, da unrichtig über die Bedingungen der Ausübungen des Widerrufsrechts belehrt wird. Damit sei die Klausel zugleich wettbewerbswidrig nach §§ 3,4 Nr. 11 UWG. Gemäß § 357, Abs. 2 S. 2 BGB hat der Unternehmer bei Ausübung des Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen.

Auskunftsanspruch  
Der Umfang eines Auskunftsanspruchs für eine Schadensschätzung ist vom BGH in einem Urteil vom 06.02.2007 (GRUR 2007, 532) erörtert worden. Der Auskunftsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Erteilung der Auskünfte dem Schuldner Mühe bereitet oder ihm Zeit oder Geld kostet. „Unschwer“ kann die Auskunft vielmehr immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskünfte verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers zuzumuten sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Bedeutung, welche die verlangte Auskunft für die Darlegung derjenigen Umstände hat, die für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des in Frage stehenden Hauptanspruches wesentlich sind. Im Rahmen der Abwägung der Gesamtumstände ist auch ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an den Angaben zu berücksichtigen.

Beendigung der Wiederholungsgefahr  
Der Wechsel eines Unternehmensinhabers kann dazu führen, dass eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf zuvor begangene Wettbewerbsverstöße entfällt. Ein Inhaberwechsel bringe einen Wechsel in der Leitungs- und Weisungsbefugnis mit sich. Bereits diese tatsächliche Veränderung schließe aus, allein aufgrund eines früheren Verhaltens von Mitarbeitern des Betriebs eine in der Person des neuen Inhabers begründete Erstbegehungsgefahr anzunehmen. Der BGH hat mit Urteil vom 26.04.2007 (GRUR 2007, 995) festgestellt, dass die Erstbegehungsgefahr in einem solchen Fall bei dem übernehmenden Rechtsträger nicht allein wegen der Rechtsnachfolge und der Fortführung des Betriebes angenommen werden kann. Vielmehr seien besondere Umstände erforderlich.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Rundfunkgebühren auf Internet-PC
Das Bundesverfassungsgericht hat die im März 2006 eingelegte Verfassungsbeschwerde wegen Rundfunkgebühren auf Internet-PC nicht zur Entscheidung angenommen. Trotz des Widerhalls, den die Problematik in der Öffentlichkeit gefunden habe, muss erst der Rechtsweg erschöpft werden. Die einfachrechtlichen Voraussetzungen der Gebührenschuld insbesondere im Hinblick auf die Reichweite des Begriffs der "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" seien noch nicht vollständig geklärt. Dem Gericht erscheint es als zweckmäßig, zunächst durch die unteren Gerichte die "einfachrechtlichen Fragen" klären zu lassen. Die Verweisung auf den Rechtsweg ist nach Ansicht des Gerichts nicht unzumutbar, da der Rundfunkteilnehmer die Anfechtungsklage erheben und im Hinblick auf unberechtigt gezahlte Rundfunkgebühren Erstattung verlangen kann. Zur Pressemitteilung von RA Petra Marwitz 

Marke als Metatag  
Durch die Verwendung einer Marke als Metatag im HTML-Code oder auch in „weiß-weiß-Schrift“ wird diese kennzeichenmäßig verwendet. Dem steht nicht entgegen, dass der Metatag für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar ist und daher bei der Suche im Internet auf den aufgerufenen Internetseiten nicht als Suchwort sichtbar ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass das als Suchwort verwendete Zeichen dazu genutzt wird das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu beeinflussen und den Nutzer auf diese Weise zu einer entsprechenden Internetseite zu führen, wo er dann auf das dort werbende Unternehmen und dessen Angebot hingewiesen wird (BGH, Urteil vom 08.02.2007,GRUR 2007, 785).

Unwahre Tatsachebehauptungen als Zitate  
Eine Verbreiterhaftung ist auch dann zu bejahen, wenn unwahre Tatsachenbehauptungen in Zitatform verbreitet werden. Das OLG Hamburg hat in einem Urteil vom 06.02.2007 (ZUM-RD 2007, 476) festgestellt, dass die Verbreiterhaftung entfallen kann, wenn an dem Berichtsgegenstand ein Informationsinteresse besteht und wenn sich der Verbreiter von der verbreiteten Behauptung inhaltlich distanziert. An die Distanzierung sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Eine solche Distanzierung ergibt sich nicht bereits daraus, dass die maßgebliche Tatsachenbehauptung als Zitat dargestellt wird.

Architektenurheberrecht  
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 28.11.2006 (GRUR 2007, 964) einen Hauptbahnhof als Wert der Baukunst im Sinne des § 2 Abs. 1. Nr. 4 UrhG bewertet. Das Motiv der sich kreuzenden Linien sei abgeleitet aus der Funktion des Bahnhofs als Kreuzungsbahnhof und dieses Motiv sei prägend für den Gesamteindruck. Dieses Gestaltungselement, welches den gesamten Baukörper durchzieht, sei Ausdruck einer individuellen schöpferischen Leistung, die das Durchschnittsschaffen eines Architekten überragt. Die Einfügung einer Flachdecke sei eine Entstellung des Bauwerkes, die von der Änderungsbefugnis in einem zwischen dem Bauherren und dem Architekten geschlossenen Objektplanungsvertrag nicht mehr gedeckt sei.

Verwechslungsgefahr  
Die Verwechslungsgefahr zwischen komplexen Bild- und Wortmarken für alkoholische Getränke war Gegenstand eines Urteils des OLG Hamburg vom 12.06.2007 (GRUR 2007, 700). Die fraglichen Marken sind jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, das unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für die in dem durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten. Es darf also nicht nur ein Bestandteil einer komplexen Marke berücksichtigt werden und mit einer anderen Marke verglichen werden. Im Ergebnis wurde die Verwechslungsgefahr abgelehnt.
  

Grenzen der Online-Durchsuchung  
Die Durchführung von Online-Durchsuchungen kann mit gängiger Sicherheitstechnik vergleichsweise leicht aufgedeckt oder wirksam verhindert werden. Sie ist daher nur dann erfolgreich, wenn das Zielsystem mit Sicherheitsschwächen (z. B. Sicherheitslücken in der Software, Konfigurationsfehler, Fehlen wichtiger Sicherheitssoftware) betrieben wird. Der Beweiswert von mit Online-Durchsuchungen gewonnenen Erkenntnissen ist dagegen deutlich schwächer als bei herkömmlichen forensischen Untersuchungen, da Quelle, Urheberschaft und Durchsuchungsablauf nicht bezeugt werden können. Auch kann nicht belegbar nachgewiesen werden, dass zum Beispiel ein belastendes Dokument nicht zuvor gezielt auf dem Zielsystem platziert wurde. Auf diese und andere Aspekte der Online-Durchsuchung weist Fox in DUD 2007, 827 hin.

Beihilfeentscheidung der EU-Kommission   
Die Beihilfeentscheidung der Europäischen Kommission vom 24.04.2007 führte dazu, dass das wegen Maßnahmen der Rundfunkfinanzierung anhängige Beihilfeverfahren vorläufig eingestellt wurde. Kraußnick (ZUM 2007, 806) analysiert die Entscheidung und sieht  Konsequenzen. Der öffentlich rechtliche Rundfunk rückte stärker an den Staat heran, da der Auftrag des öffentlich rechtlichen Rundfunks gesetzlich genauer bestimmt werden soll. Bei der Auftragskonkretisierung werden die Länder ein Stück der Programmautonomie opfern müssen. Auch der Einfluss der Kommission ist als staatlicher Einfluss auf den Rundfunkbereich zu bewerten.

Intransparente Leistungsbeschreibungsklausel  
Eine AGB-Klausel, die für den Fall der Nutzung eines Flatrate-Mindesttarifs über ein verkehrs- und marktübliches Maß hinaus ein Recht des Anbieters zur Sperrung des Anschlusses oder zur Kündigung vorsieht, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Das LG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 28.03.2007 (CR 2007, 579) die Vertragsklausel eines Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen für unwirksam erklärt, weil aus der Klausel für den Kunden nicht erkennbar ist, unter welchen Vorraussetzungen der Kunde die Leistungen der Beklagten noch verkehrs- und marktüblich nutzt. Das Gesetz kenne die Begriffe markt – und verkehrsüblich nicht. Durch die Einführung einer Nutzungsbegrenzung wandele sich der Charakter der Flatrate in einen lediglich Volumen basierten Tarif.

Haftung des WLAN-Betreibers  
Der Betreiber eines unverschlüsselten WLAN-Netzes haftet als Störer für über das Netz begangene Urheberrechtsverletzungen. Nach Ansicht des LG Mannheim (Beschluss vom 25.01.2007, DR 2007,818) ist es dem Betreiber zuzumuten, über die für den Betrieb unabdingbare Konfiguration des WLAN-Routers hinaus mittels Verschlüsselung dafür Sorge zu tragen, dass nicht jeder Dritte über den Anschluss ungehinderten Internetzugang hat.
  

Änderung des UWG   
Im Referentenentwurf zur Änderung des UWG sind Vorschriften über Verhaltenskodizes enthalten, die von Dreyer (WRP 2007, 294) kritisiert werden. Es bestehe ein erheblicher Auslegungsbedarf. Gemäß § 5 Abs 2 Nr. 6 soll es irreführend sein, auf eine Bindung an einen Verhaltenskodex hinzuweisen, wenn zugleich die aus dem Kodex fließenden Verpflichtungen nicht eingehalten werden. Nach Ansicht des Autors sollen weder die Nichterfüllung der Absichtserklärung noch die Nichterfüllung wirksamer Selbstverpflichtungen in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen.

Zusammenwachsen von Presse und Rundfunk  
Die etwas 60jährige Epoche der friedlichen Coexistenz zwischen Presse und elektronischem Rundfunk geht nach Ansicht von Bullinger (AfP 2007, 407) zuende. Die elektronische Kommunikation werde vom herkömmlichen Rundfunk auf presseähnliche Stückdienste ausgeweitet. Der Autor differenziert zwischen Rundfunk im herkömmlichen Sinne als zeitlich planhaft ablaufenden Programmen, die der staatlichen Zulassung bedürfen. Daneben stehe ein weltweites Angebot tausender elektronischer Einzelinformationen zum automatischen Abruf. Dies sei der zulassungsfreie Rundfunk im weiteren Sinne. Dieser zulassungsfreie Rundfunk dringe in einen Bereich vor, in dem sich bisher unter dem Schutz der Pressefreiheit die gedruckte Presse zulassungsfrei im Wettbewerb entfalten konnte.
  

Kennzeichenrecht und UWG-Nachahmungsschutz  
Die Rechtssprechung betont auch in Fällen der Produktnachahmung, dass im Anwendungsbereich des im Markenrechts für lauterkeitsrechtliche Ansprüche kein Raum ist. Dieser Grundsatz wird aber nicht streng durchgehalten. So wird in einigen Urteilen ein UWG-Schutz gegen vermeidbarer Herkunftstäuschung bejaht, ohne dass zuvor das Markenrecht überhaupt berücksichtigt wurde. Ohly (GRUR 2007, 731) sieht zwei Wege im Verhältnis zwischen Kennzeichen und Lauterkeitsrechts als dogmatisch stimmig an: entweder wird § 4 Nr. 9a UWG konsequent lauterkeitsrechtlich als Unterfall der irreführenden Werbung verstanden, was zu einer Akzentuierung des Verbraucherschutzes auf Kosten der Autonomie des Markeninhabers führt. Alternativ müsse der Grundsatz vom Vorrang des Markenrechts auch in diesem Bereich konsequent durchgehalten werden.

Ruf- oder Verwässerungsschaden  
Schadensersatzansprüche wegen Rufschädigung im Marken- und Lauterkeitsrecht werden von Ohly in GRUR 2007, 926 erläutert. Nach Ansicht des Autors soll der übliche Begriff des Marktverwirrungsschadens aufgegeben werden, da er verwirrend ist. Der Schaden bestehe nicht in der Marktverwirrung als solcher, sondern in der Schädigung des Rufs oder der Kennzeichnungskraft. Den Ersatz der Kosten für Aufklärungsmaßnahmen und Gegenwerbung geht auf eine analoge Anwendung des § 249 Abs. 2 BGB gestützt.
  

Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung   
Gehen Tatsachenbehauptungen und Werturteile ineinander über, so kommt es für die Abgrenzung darauf an, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 07. September 2007 (ZUM–RD 2007, 531) ausgeführt, dass die Abwägung sich an den Text und die durch ihn festgelegte Gedankenführung halten müsse. Es muss also berücksichtigt werden, was zuvor und anschließend gesagt wurde.
  

Unzulässige Linksetzung auf Personenbilder   
Werden Bilder einer Person durch Linksetzung aus dem Internet in einem anderen Kontext veröffentlicht, so kann dies unzulässig sein. In einem solchen Fall hat das OLG München (Urteil vom 26.06.2007, CR 2007, 739) einen Unterlassungsanspruch wegen Eingriff in das Recht am eigenen Bild bejaht. Durch die Linksetzung seien die streitgegenständlichen Bildnisse öffentlich zur Schau gestellt worden. Eine Einwilligung in die Veröffentlichung sei nicht gegeben. Die Einwilligung ergab sich insbesondere nicht daraus, dass ursprünglich in die Veröffentlichung der Bildnisse auf einer anderen Internetseite eingewilligt wurde.

Urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Webseiten   
Das OLG Rostock (Beschluss vom 27.06.2007, CR 2007, 737) bejaht den urheberrechtlichen Schutz einer Gesamtheit von Webseiten aufgrund ihrer Gestaltung zum Zwecke der Suchmaschinenoptimierung. Der zielführenden Verwendung der Sprache bei der Suchmaschinen-Optimierung komme erhebliche Bedeutung zu. Zur Vermeidung von Manipulationen würden die Betreiber von Suchmaschinen die genauen Parameter der Suchfunktionen allerdings geheim halten und im Laufe der Zeit verändern. Daher bedürfe es besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftritts, um gleichwohl für eine gewisse Dauer die Auflistung der Webseiten an der Spitze der Suchmaschinenergebnisse zu erreichen. Darin liege eine persönlich geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 3 UrhG.
  

IP-Adressen beim Webseitenanbieter  
Dynamische IP-Adressen sind für den Anbieter von Webseiten im Internet personenbezogene Daten. Das Amtsgericht Berlin Mitte hat mit Urteil vom 27. März 2007 (DUD 2007, 856) zugleich  festgestellt, dass Anbieter vom Webseiten im  Internet IP-Adressen ihrer Nutzer nicht speichern dürfen, soweit sie diese nicht für Zwecke der Abrechnung oder in diesem Zusammenhang für die Aufklärung von Leistungsmissbrauch benötigen. Mit der Klage wurde die Unterlassung der Speicherung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals des Bundesministeriums für Justiz für begründet erachtet.

Akzessorischer Auskunftsanspruch  
Der I. Zivilsenat in einer Grundsatzentscheidung einen langen Streit zwischen dem I. und dem X. Zivilsenat beendet. Der aus § 242 BGB folgende akzessorische Auskunftsanspruch ist nun nicht mehr zeitlich beschränkt. Der Verletzer muss über alle Verletzungshandlungen Auskunft erteilen, die er während der Schutzdauer des verletzten Rechts begangen hat. Eine Beschränkung des Anspruches auf den Zeitpunkt ab der im Prozess konkret behaupteten und unter Beweis gestellten Verletzungshandlung besteht nun nicht mehr. Dadurch wird die Rechtsposition des Schutzrechtsinhabers erheblich gestärkt.
  

Rundfunkgebührenurteil   
Einen Konflikt mit der europäischen Kommission sieht Ory (ASP 2007, 401) durch das Rundfunkgebührenurteil des Bundesverfassungsgerichtes. Für die Kommission sei die Rundfunkgebühr als Beihilfe nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die kommerziellen Tätigkeiten der Anstalten klar von den Tätigkeiten zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags getrennt werden. Dem gegenüber will das Bundesverfassungsgericht die Anstalten insgesamt vom ökonomischen Markt abkoppeln. Indem das Bundesverfassungsgericht den Begriff der Grundversorgung nicht aufgegriffen habe, fasse es alle Aktivitäten der Anstalten unter den verfassungsrechtlich vorgegebenen, gesetzlich umschreibbaren Funktionsauftrag. Entgegen der Herangehensweise der Kommission gibt es so schon vom Ansatz her keine kommerziellen Tätigkeiten neben jenen zur Erfüllung des öffentlich rechtlichen Auftrages.

Konfliktlösung im Second Life   
Die Rechtsaspekte des virtuellen Lebens erörtern Geiß/Geiß in CR 2007, 721. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass ein Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland, der sich auf den Schutz des deutschen Rechts beruft, keinen Erfolg hat. Er ist  vielmehr auf einen Rechtsstreit vor dem Schiedsgericht in San Fransisco und die Regeln der Terms of Service (TOS) angewiesen. Virtuelle Gegenstände von Linden Lab werden nur über das Urheberrecht geschützt. Das Eigentum an sämtliche Daten und somit an allen virtuellen Gegenständen der User liegt bei Linden Lab. Auch datenschutzrechtlich kommt das deutsche Recht nicht zum Zuge. Die Datenschutzregeln der TOS geben Linden Lab das Recht des unbeschränkten Umgangs der Daten der Nutzer.

Korrektur der Muster-Widerrufsbelehrung
Das Bundesjustizministerium plant eine Korrektur der Muster-Widerrufsbelehrung (MMR 10/2007, XIII). Die Rechtsprechung sieht das aktuelle Muster als nicht ausreichend an. Das Muster soll in das BGB integriert werden, damit es von den Gerichten nicht mehr als unwirksam bewertet werden kann. Inhaltlich sollen Hinweise zu dem Erhalt der Ware und zur Belehrung in Textform als Voraussetzung für den Fristbeginn ergänzt werden. Die Wertersatzklausel und die Gefahrtragungsregelung sollen an die gesetzlichen Vorgaben angepasst werden.

Web-TV lizenzierungspflichtig  
Die Landesmedienanstalten weisen in einem überarbeiteten Strukturpapier der gemeinsamen Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz (GSPWM) darauf hin, dass auch Internet-Fernsehangebote als Rundfunk lizenzierungspflichtig sind. Aufgrund der Plattform- bzw. Technologienneutralität könne die Definition des Rundfunks nicht davon abhängen, auf welche Weise das Programm verbreitet werde. Die Landesmedienanstalten unterscheiden zwischen linearen und nicht linearen Angeboten. Lineare Angebote bieten ein laufendes Programm, in das sich der Nutzer einklinken kann, ohne dass die Möglichkeit des individuellen Downloads und Startens besteht. Bei einem genügend hohen Verbreitungsgrad gelten sie als Rundfunk, sodass sie eine Lizenz benötigt wird. Lizenzierungsfrei sollen lediglich Internetseiten bleiben, die nur einzelne Videoclips zum Download anbieten (AfP 2007, 436).

Löschung rechtswidriger Domaininhalte   
Eine Verfügung, in der verboten wird, eine Internetdomain zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wird nicht dadurch missachtet, dass lediglich die Inhalte der Seiten gelöscht wird. Wird lediglich das „Benutzen“ verboten, so umfasst die Beschlussverfügung nicht das bloße Konnektierthalten. Das OLG Hamburg wies in einem Beschluss vom 28.08.2007 (K&R 2007, 584) darauf hin, dass die Bewertung anders wäre, wenn verboten worden wäre, eine bestimmte Domainadresse für Dritte bereitzuhalten.

Wettbewerbsrechtliche Sperrpflicht für Provider  
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 17.10.2007 eine zivilrechtliche Sperrverfügung gegen einen Accessprovider verhängt (CR 2007, Heft 12, R 133). Der Internetprovider Arcor wurde verpflichtet, den Zugang zu einer Internetseite mit pornografischen Videos zu sperren. Bei dieser Webseite konnte der Nutzer eigene pornografische Videos einstellen, welche dann ohne Altersverifikation angeboten wurden. Der Provider hatte die Sperre ursprünglich freiwillig eingerichtet, diese aber zurückgenommen, weil durch die Sperrung 3,7 Millionen andere Webseiten in ihrer Erreichbarkeit ebenfalls gestört wurden. Beim Landgericht Kiel erging ein gegenteiliges Urteil.

Prüfungspflicht eines Online-Betreibers   
Der Betreiber einer Meinungsplattform im Internet muss darauf achten, dass er seine Prüfpflicht im Zusammenhang mit der Ermöglichung des Zugriffs auf rechtswidrige fremde Informationen nicht verletzt. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung zuzumuten war oder ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Dabei ist die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung des Forumsteilnehmers zu berücksichtigen. Die Annahme einer Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge scheiden für den Betreiber eines Online-Portals aus, wenn sie wegen der Fülle der Beiträge praktisch nicht durchführbar, so das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 31.05.2007 (ZUM-RD 2007, 527).

Entscheidungen zu .eu-Domainen
Verschiedene Entscheidungen im ADR-Verfahren zu der .eu-Domain stellt Mietzel in MMR 2007, 282 dar. So gibt die Eintragung einer Marke „sex.eu“ lediglich den Anspruch auf Eintragung einer Domain „sexeu.eu“ oder „sex-eu.eu“, da die Registrierung des vollständigen Namens verlangt werde. Der Nachweis einer Markenanmeldung war ebenfalls nicht ausreichend, um eine bevorzugte Eintragung in des Sunrise-Periode zu begründen. Erforderlich war die Vorlage der Registrierungsurkunde, da die Rechte aus der Marke erst mit der Eintragung entstehen.

Spaßbieten
Rechtsfragen des „Spaßbietens“ bei Internetauktionen erörtert Klees in MMR 2007, 275. Der Autor verweist auf § 117 Abs. 1 BGB: Es liege ein Scheingeschäft vor, da beide Parteien darüber einig seien, dass das Erklärte nicht gelten soll. Zudem bestehe regelmäßig das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht. Schadensersatzansprüche sind auf Grund von verschiedenen Normen denkbar, dürften aber regelmäßig aus verschiedenen Gründen nicht durchsetzbar sein.

Nennung von Prozessparteien   
Die namentliche Nennung von Prozessparteien auf der Hompage eines Rechtsanwalts stellt nach Ansicht des Kammergerichts (Beschluss vom 30.01.2007, ZUM–RD 2007, 519) eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht dar. Grundsätzlich wurden Gerichtsverhandlungen zwar in der Sozialsphäre sich abspielen. Der Prozess betraf jedoch eine Auseinandersetzung aus dem Bereich der Privatsphäre. Derjenige, der Partei eines Zivilprozesses ist, muss eine identifizierende Berichterstattung nicht alleine deshalb hinnehmen, weil die Verhandlung öffentlich ist. Ob die Berichterstattung unter Namensnennung zulässig sei, bleibe in jedem Einzelfall einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter vorbehalten. Da die anwaltliche Hompage auch Werbezwecken des Anwalts diente, musste die Betroffene die Namensnennung nicht hinnehmen.

Werktitelschutz für Rubriktitel   
Das LG München I hat dem Rubriktitel einer Zeitschrift Werktitelschutz zugesprochen und dabei darauf abgestellt, dass eine Verwechslungsgebühr zwischen den jeweiligen Rubriktiteln gegeben war. Der Haupttitel der Zeitschrift stand demgegenüber zurück. In dem Urteil vom 11.07.2007 (K&R 2007, 594) wurde der Titel „Leichter Leben“ für eine Rubrik mit Tipps und Tricks für den Alltag als nicht rein beschreibend bewertet, sondern als Titel mit jedenfalls durchschnittlicher Unterscheidungskraft. Im Ergebnis bejahte das Gericht eine Verwechslungsgefahr, die durchaus auch für die Kaufentscheidung relevant sein könne.

Unternehmen und private Verkäufer  
Kriterien für die Abgrenzung zwischen Unternehmen und privaten Verkäufern erörtert ein Beitrag von Meyer im K&R 2007, 572. Bei fehlender Registrierung als Powerseller kommen verschiedene Abgrenzungskriterien in Betracht. Hierzu gehören das Handelsvolumen, die Art und Anzahl der angebotenen Waren sowie das Auftreten des Anbieters. Unbeachtet ist, ob ein Verkäufer sich darauf beruft, dass er nur in seiner Freizeit die Online-Plattform nutzt oder vorbringt, er handele ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Unrechtmäßige Auftragsbestätigung

Das Versenden einer Auftragsbestätigung für einen nicht erteilten Auftrag kann als gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG bewertet werden. Das OLG Köln (Urteil vom 30.3.2007, CR 2007, 635) sieht aber eine Verdrängungsabsicht als erforderlich an. Hierzu ist erforderlich, dass die Auftragsbestätigung wissentlich zu Unrecht versandt worden ist. Die irrtümlich oder sonst versehentlich versendete Bestätigung sei nicht tatbestandsmäßig.  Maßgeblich ist der konkrete Wissenstand des handelnden Mitarbeiters.

Festsetzung der Rundfunkgebühr

Die Befugnis des Gesetzgebers zur Festsetzung der Rundfunkgebühr war Gegenstand des Bundesverfassungsgerichtsurteils (Urteil vom 11.9.2007, ZUM 2007, 712). Grundsätzlich darf der Gesetzgeber in bestimmten Fällen von den Vorgaben der KEF abweichen. Diese Abweichungen müssen aber ausreichend begründet sein. Der Gesetzgeber hat die seine Abweichung von der Empfehlung rechtfertigenden Tatsachenannahmen nachvollziehbar zu benennen und seine daran anknüpfende Bewertung offen zu legen. Im konkreten Fall wurden diese Anforderungen nicht erfüllt.

Wettbewerbsverbot in Verlagsvertrag

Eine Klausel, mit der ein Wettbewerbsverbot für die gesamte Laufzeit eines Verlagsvertrages betreffend ein Schullehrwerk vereinbart wird, kann eine unangemessene Benachteiligung des Verfassers sein. Das OLG München (Urteil vom 14.6.2007, ZUM 2007, 751) hat eine entsprechende Klausel in einem Verlagsvertrag als unwirksam bewertet. Es bestehe zwar ein anerkennenswertes Interesse des Verlegers, einen zeitlichen Vorsprung am Markt zu gewinnen. Ein Wettbewerbsverbot dürfe aber nicht von exzessiver Dauer sein.

Managementvertrag

Ein Managementvertrag kann sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB nichtig sein, wenn die künstlerische Freiheit des Künstlers weitestgehend zu Gunsten der Entscheidungsbefugnis des Managers beschränkt wird. Das LG Berlin (Urteil vom 24.4.2007, ZUM 2007, 754) hat einen Managementvertrag nach seinem Gesamtcharakter bewertet. Maßgeblich waren insbesondere die Regelungen zur Handlungs- und Entscheidungsbefugnis, die unwiderruflich geregelt war, sowie die Vergütungs- und Abrechnungsregelung. Auch die Laufzeitregelung wurde berücksichtigt.

Räumliche Beschränkung des Markenschutzes

Eine Sprachschule, die nur regional und nicht bundesweit tätig ist, kann keine bundesweiten Schutz des Unternehmenskennzeichens geltend machen. Der BGH (Urteil vom 28.6.2007, CR 2007, 655) lehnt daher einen Unterlassungsanspruch gegenüber den Inhabern einer Domain und einer Marke ab. In demselben Urteil wird festgestellt, dass nur diejenigen Institutionen berechtigte Nutzer einer geografischen Herkunftsangabe sind, die ihren Sitz in dem durch die Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet haben. Eine Lizenzierung geografischer Herkunftsangaben ist unzulässig.

Verzeichnis der Informationspflichten

Die Bundesregierung hat im Internet eine Datenbank veröffentlicht, die Informations-, Berichts- und Dokumentationspflichten enthält, die für die deutsche Wirtschaft bestehen. Die Datenbank soll zukünftig auch um die Kosten ergänzt werden. Hiermit soll transparent werden, welche staatlichen Informationsauflage welche Kosten verursachen. (MMR 10/2007, S. XVII)

Verwechslungsgefahr

Die Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke „Test“ und der Domain „test24.de“ hat das OLG Hamburg (Urteil vom 8.2.2007, MMR 2007, 384) abgelehnt. Die Bezeichnung in der konkreten Aufmachung auf der Internetseite weiche hinreichend deutlich von dem Kennzeichen der Wort-/Bildmarke und dem Zweitschriftentitel ab. Trotz der hohen Bekanntheit des Klagekennzeichen wird die Verwechslungsgefahr abgelehnt. Unschädlich war sogar, dass die angebotenen Dienstleistungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sehr ähnlich waren.

Jugendgefährdende Medien bei ebay

Wenn einem Geschäftsmodell die ernstzunehmende Gefahr immanent ist, dass es zu Verkäufen von indizierter jugendgefährdender Medien benutzt wird, dann ist der Betreiber auf Grund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Wird der Betreiber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden, so besteht ein lauterkeitsrechtliches Handlungsgebot. Das konkrete jugendgefährdende Angebot ist zu sperren. Ferner muss Vorsorge dafür getroffen werden, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Diese Grundsätze hat der BGH in einem Urteil vom 12.7.2007 (MMR 2007, 634) begründet.

Verlinkung als eigene Rechtsverletzung

Durch einen Link auf ein Foto wird dieses öffentlich zur Schau gestellt. Hierdurch kann eine eigenständige Verletzung des Rechts am eigenen Bild gegeben sein. Das OLG München (Urteil vom 26.6.2007, K & R 2007, 531) bejaht die Rechtsverletzung, ohne auf die urheberrechtliche Rechtsprechung des BGH zur Vervielfältigung mittels Hyperlinks einzugehen.

Kleingewerbliche ebay-Tätigkeit

Eine Mutter von vier Kindern handelt nach Ansicht des LG Berlin (Urteil vom 5.9.2006, MMR 2007, 401) auch dann gewerblich, wenn getragene Kleidungsstücke der Kinder verkauft werden. Nachweisbar wurden zahlreiche Kleidungsstücke als neu verkauft, so dass das Gericht den Umfang des Handels als Second-Hand-Laden umschrieb. Eine hohe Anzahl von Abmahnungen reichte nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen.

„Billiger“-Werbung

Wird eine Reduzierung, mit der eine Ware beworben wird, zeitlich befristet, so müssen dem Verbraucher Informationen über die Gültigkeitsdauer gegeben werden. Bei einer Internetwerbung sind dem Verbraucher diese Informationen sofort zu geben. Das OLG Stuttgart (Urteil vom 8.2.2007, MMR 2007, 385) fordert klare und unmissverständliche Hinweise auf die entsprechenden Informationen, die auch per Link gegeben werden können. Das Unternehmen könne aber nicht davon ausgehen, dass der Kunde alle Seiten des Internetangebotes aufrufen und damit die notwendigen Informationen schon zur Kenntnis nehmen werde.

Sperrung der Mitbewerber-IP-Adresse

Grundsätzlich hat der Internetshop-Unternehmer Maßnahmen wie Testkäufe und Testbeobachtungen hinzunehmen. Das Hanseatische OLG (Urteil vom 18.4.2007, K & R 2007, 529) hat aber die Sperrung einer IP-Adresse des Mitbewerbers als zulässige Abwehrmaßnahme bewertet, da der Mitbewerber sich zuvor nicht als normaler Nachfrager verhalten hatte. Durch die Vielzahl der Zugriffe auf die Webseite des Betroffenen habe sich die Gefahr einer Betriebsstörung konkretisiert.  

Euro-Telekom

Die Verwechslungsgefahr zwischen „Telekom“ und „Euro-Telekom“ ist vom BGH in einem Urteil vom 19.7.2007 (K & R 2007, 524) bewertet worden. Eine abschließende Entscheidung war nicht möglich. Das Gericht verweist aber auf die Neigung des Verkehrs, mehrteilige Kennzeichen in ihrer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen. Der Verkehr verstehe rein beschreibende Angaben lediglich als Sachhinweise. Diese würden in der Wahrnehmung regelmäßig gegenüber kennzeichnenden weiteren Bestandteilen zurücktreten. Das Gericht weist aber ausdrücklich auf die Möglichkeit der Verwirkung von Ansprüchen hin.

EU-Kommission und TKG

Ein beschleunigtes Vertragsverletzungsverfahren hat die EU-Kommission gegen Deutschland eingeleitet, weil das TK-Richtlinienpaket fehlerhaft in das deutsche TKG umgesetzt wurde (MMR 8/2007, XIX). Hauptstreitpunkt ist § 9a TKG. Dieser Vorschrift zufolge unterliegen neue Märkte grundsätzlich nicht der Regulierung. Dies führe zu einer Monopolisierungstendenz, da das VSDL-Netz der Deutschen Telekom AG aus der Regulierung ausgenommen worden sei. Das Verfahren soll vor den EuGH gebracht werden.

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