„.eu-adr“
Auch
für die „.EU-Domainen“ gibt es ein Streitschlichtungsverfahren.
Mietzel/ Orth (MMR 2007, 757) nehmen eine Bestandsaufnahme nach 650
Entscheidungen vor. In 78% der Fälle wurde zu Gunsten des
Beschwerdeführers entschieden. Einige der Verfahren waren gegen das
Register gerichtet, andere Verfahren gegen die Domaininhaber. Häufig
wurde das Problem diskutiert, welcher Ermessensspielraum dem Prüfer
bei der Kontrolle der Registrierungsanträge eingeräumt war und ob
ihm eine Pflicht zur Durchführung weiterer Nachforschungen traf.
Die speziellen „sunrise-Regelungen“ verursachen Probleme. Einige
der Vorschriften werden schlicht nicht angewendet.
Wettbewerbsrechtliche
Verkehrspflicht
Mit
der Entscheidung „jugendgefährdende Medien bei Ebay“ hat der
BGH nach Ansicht von Köhler (GRUR 2008, 1) das neue Rechtsinstitut
der „Täterschaft auf Grund der Verletzung wettbewerbsrechtlicher
Verkehrspflichten“ geschaffen. Diese Pflichten knüpfen an eine
Wettbewerbshandlung an, welche die Gefahr begründet, dass ein
Dritter wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen von
Marktteilnehmern verletzt. Bezweckt wird die Abwendung dieser
Gefahr. Die neue Täterhaftung für Verkehrpflichtverletzungen
besteht grundsätzlich neben der alten Störerhaftung. Nach Ansicht
des Autors bestehen allerdings keine sachlichen Gründe, die
bisherige Störerhaftung beizubehalten.
Verwechslungsgefahr
im Markenrecht
Mit
dem Verhältnis zwischen Kennzeichenstärke und Verwechslungsgefahr
im Markenrecht beschäftigt sich Berneke (WRP 2007, 1417). Nach
Ansicht des Autors lässt sich der anerkannte Grundsatz des mit
zunehmender Kennzeichnungskraft wachsenden Schutzumfangs einer Marke
nicht empirisch begründen. Seiner Ansicht nach dürfte mit der
Kennzeichenstärke die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen sogar
abnehmen, ohne dass sich stattdessen gleich die Gefahr mittelbarer
Verwechslungen oder Verwechslungen im weiteren Sinne konzentriere
ließe. Allerdings rechtfertige es die der höheren
Kennzeichnungskraft einer Marke zugrundeliegende unternehmerische
Leistung des Inhabers, der Marke wertend einen weiteren Schutzumfang
zuzubilligen.
Fluggastdatenabkommen
mit den USA
Die
Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika haben ein
Abkommen über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren
Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States
Department of Homeland Security (DHS) vereinbart. Dies ist das so
genannte PNR-Abkommen 2007. In diesem Abkommen verpflichtet sich die
EU unter anderem, sich nicht aus Datenschutzerwägungen in die
Beziehungen zwischen den Vereinigten Staaten und Drittländern bezüglich
des Austauschs von Informationen über Fluggäste einzumischen. Der
Wortlaut des Abkommens ist nachzulesen im RDV 2008, 33.
Fronthaube
als Marke
Die
Fronthaube eines Pkw´s ist grundsätzlich als dreidimensionale
Marke eintragungsfähig. Auch der Eintragung einer dreidimensionalen
Marke kann jedoch das Schutzhindernis des Fehlen jeglicher
Unterscheidungskraft entgegenstehen. Der BGH führt in einem
Beschluss vom 24.05.2007 (GRUR 2008, 71) aus, dass eine
dreidimensionale Marke, die allein aus der Form der Ware besteht,
vom Verkehr nicht notwendig wie eine herkömmliche Wort- und
Bildmarke wahrgenommen wird. Der Verkehr verstehe die angegriffene
Marke lediglich als Karosseriebestandteil. Die Marke beschränkt
sich auf die Wiedergabe der äußeren Form der Ware. Derartige
Gestaltungen müssen frei verwendet werden können.
Musterwiderrufbelehrung
des BMJ
Den
Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz für eine neue
Musterwiderrufsbelehrung für das Fernabsatzrecht erörtert Buchmann
in K&R 2008, 12. Der Vorschlag erfüllt nach Ansicht des Autors
die Vorgaben des BGB nicht. Erforderlich sei, die Regelungen im BGB
an die wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. Betroffen sind die
Belehrungszeitpunkte, die Widerrufsfolgen und die Einbindung der
Musterwiderrufsbelehrung in das BGB.
Neues
Urheberrecht
Der
sogenannte zweite Korb des Urheberrechts ist am 01.01.2008 in Kraft
getreten. Die wesentlichen Änderungen werden von Klett (K&R
2008, 1) erörtert. Eine wesentliche Änderung ist die Aufhebung von
§ 31 Abs. 4 UrhG und die hiermit geschaffene Möglichkeit der
Rechteinräumung für neue Nutzungsarten. Umfangreich neu geregelt
wurde auch die Vergütungspflicht der Hersteller und anderer
Schuldner für bestimmte Vervielfältigungsgeräte und
Speichermedien. Die bislang geltenden starren Vergütungssätze
werden aufgegeben. Ein neu eingefügter § 13 a UrWG sieht vor, das
die zuständige Verwertungsgesellschaft nun neue Tarife aufstellen
muss, wobei sie zuvor mit den Verbänden der betroffenen Hersteller
über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines
Gesamtvertrages verhandelt haben muss.
Kostenwiderspruch
Bei
einem reinem Kostenwiderspruch richtet sich die Höhe der von Gegner
zu erstattenden Verfahrensgebühr nicht nach dem ursprünglichen
Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens, sondern nur nach dem Wert
der im Streit stehenden Kosten. Das OLG Karlsruhe hat dies in einem
Beschluss vom 02.10.2007 (WRP 2007, 1501) entschieden. Begründet
wird diese Entscheidung mit der Erwägung, dass die Kosten einer
anwaltlichen Beratung, die nicht dem Führen, sondern der Vermeidung
eines Rechtstreits dienen, nicht zur zweckentsprechenden
Rechtverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 S 1 ZPO notwendig sind.
Bericht
über Kokainkonsum
Die
Zulässigkeit der Berichterstattung über den Kokainkonsum und
entsprechenden Besitz eines Schauspielers richtet sich danach, ob
die Abwägung zu Gunsten des Persönlichkeitsrechtes des
Schauspielers oder des Informationsinteresses ausfällt. Das OLG
Hamburg stellt in einem Urteil vom 24.07.2007 (ZUM 2008, 63)
verschiedenen Kriterien auf, die bei der Bewertung der Zulässigkeit
der Berichterstattung maßgeblich sind. Zu diesen Kriterien zählen
die Art des Gesetzverstoßes, die Bekanntheit als Schauspieler und
die Art und Weise der Präsentation des Betroffenen in der Öffentlichkeit.
Die Tatsache, das der Betroffene über einen längeren Zeitraum die
Figur eines Kriminalkommissars verkörpert hatte, führte allerdings
nicht dazu, dass ein Idol oder Vorbildcharakter als Ordnungshüter
erlangt wurde. Hierdurch wurde keine erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit
begründet. Im Ergebnis bestand ein Unterlassungsanspruch im
Hinblick auf den Bericht über die Festnahme.
Regionale
Benutzungsmarke
Zweifel
an der Fortgeltung der Rechtsprechung des BGH zum Entstehen einer
regionalen Benutzungsmarke auch bei bundesweiter Nutzung äußert
das OLG Köln in einem Beschluss vom 07.05.2007 (GRUR 2008, 79). Im
konkreten Fall wurde das Entstehen der Marke abgelehnt, da die
angebotene Dienstleistung keinen Bezug zu der Region hatte, sondern
im Internet als Internetzugang angeboten wurde. Für eine
Verkehrsgeltung im gesamten Bundesgebiet waren die Voraussetzungen
nicht glaubhaft gemacht.
Gerichtsstand
bei Internetveröffentlichungen
Das
Landgericht Krefeld (Urteil vom 14.09.2007, MMR 2007, 798) will
einer uferlosen Ausdehnung des „fliegenden“ Gerichtsstandes bei
Internetveröffentlichungen Einhalt gebieten. Der örtliche
Gerichtsstand soll bei Verstößen nicht mehr überall sein.
Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit sei vielmehr darauf
abzustimmen ob die Verletzungshandlung im Bezirk des angerufenen
Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgemäß habe auswirken sollen.
Allein die technische Abrufbarkeit der Internetseite reiche nicht
aus.
Gesetz
zur Vorratsdatenspeicherung
Der
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung der
Vorratsdatenspeicherung in Deutschland wurde vom Deutschen Bundestag
am 09.11.2007 beschlossen. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass
Telekommunikationsunternehmen ab dem 01.01.2008 Rufnummern, Uhrzeit
und Datum der Verbindung sowie bei Handy auch den Standort zu Beginn
des Gesprächs sowie die Gerätenummern erfassen und sechs Monate
aufbewahren müssen. Internetanbieter müssen ab Anfang 2009 die von
ihnen zugewiesenen IP-Adressen, Beginn und Ende der Internetnutzung
sowie die Anschlusskennung speichern. E-Maildienste-Anbieter müssen
die Kennung der elektronischen Postfächer speichern und IP-
Adressen von Absendern sowie von Empfängern nebst Zeitangaben
vorhalten. Die Proteste gegen das Gesetz waren umfangreich, da
dieses unverhältnismäßig in die Privatsphäre eingreift (CR 2007,
Heft 12, R 134).
Gewinnspiel
§
4 Nr. 6 UWG hat das Ziel, die Ausnutzung der Spiellust durch
Koppelung der Teilnahme an ein Gewinnspiel mit dem Erwerb eines
Produktes zu unterbinden. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn sämtliche
entgeltliche Leistungen und somit auch Darlehensverträge davon
erfasst werden. Der Begriff der Dienstleistung ist daher
entsprechend einem Urteil des BGH vom 19.04.2007 (WRP 2007, 1337)
weiter zu verstehen und erfasst jede geldwerte und körperliche
Leistung. Auf die rechtliche Qualifikation des zu Grunde liegenden
Vertrages kommt es nicht an.
Begriff
der Wettbewerbshandlung
Aufgrund
der EU-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken
muss der Begriff der Wettbewerbshandlung dahingehend ausgelegt
werden, dass der Begriff der Geschäftspraktiken vollständig
umfasst wird. Umfasst werden Handlungen im unmittelbaren
Zusammenhang der Absatzförderung, wenn die Handlung objektiv zur
Absatzförderung geeignet ist. Zu verneinen wäre dies, wenn die
Handlung sich zwar auf die geschäftlichen Entscheidungen von
Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern tatsächlich auswirken
kann, aber auf andere Ziele als die Absatzförderung gerichtet ist.
Dies gilt insbesondere bei Handlungen, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit
oder weltanschaulichen oder ähnlichen Zielen dienen. Allerdings
schließen derartige außerwettbewerbsrechtliche Zielsetzungen nicht
aus, dass die Handlung gleichzeitig dem Ziel der Absatzförderung
unter der Beeinflussung des Verbraucherverhaltens dient. Diese und
zahlreiche weitere Aspekte zur richtlinienkonformen Auslegung des
Begriffs der Wettbewerbshandlung und seiner zukünftigen Definition
im UWG erörtert Köhler in WRP 2007, 1393.
Haftung
für urheberrechtswidrige Inhalte
Die
Haftung eines Webhosting-Diensteanbieters für urheberrechtswidrige
Inhalte ist vom OLG Köln in einem Urteil vom 21.09.2007 (ZUM-RD
2997, 581) bejaht worden. Nach einem Hinweis auf die
urheberrechtwidrige Veröffentlichung von geschützten Werken der
Musik über seinen Internetdienst hätte der Anbieter alle Erfolg
versprechenden und zumutbaren Möglichkeiten nutzen müssen, um
solche Verstöße in der Zukunft möglichst zu unterbinden. Das OLG
hat den Betreiber im Gegensatz zum Landgericht jedoch nicht jedes
öffentliche Zugänglichmachen der Musikwerke in seinem
Internetangebot untersagt. Untersagt wurden nur die
Veröffentlichungen, die durch die gebotene Art und Weise der
Kontrolle hätten erkannt werden können.
Verantwortlichkeit
von Druckern und Buchhändlern
Enthält ein Buch eine Rechtsverletzung, so
sind neben dem Verlag auch die Druckerei und alle nachgeschalteten
Verbreiter und Buchhändler Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.
Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 27.07.2007 (ZUM-RD
2007, 586) festgestellt, dass der Störereigenschaft nicht
entgegensteht, wenn dem Drucker oder Buchhändler die Überprüfung
aller Inhalte der verbreiteten Werke nicht zugemutet werden kann. In
dem Urteil wird ausgeführt, dass die Inanspruchnahme der
Buchhändler und sonstiger Verbreiter auf Unterlassung geboten war,
da das Buch groß angekündigt wurde. Zudem war der Kammer aus einem
Paralellverfahren bekannt, dass eine gestartete Rückrufaktion über
verschiedene Buchhandlungen Abverkäufe von Exemplaren des Buches
nicht verhinderte.
Störerhaftung
des Arbeitgebers
Ohne
das Hinzutreten konkreter Anhalspunkte für rechtsverletzende
Handlungen des Mitarbeiters kann es nach Ansicht des LG München I
(Urteil vom 04.10.2007, ITRB 2008, 30) keine Störereigenschaft des
Arbeitgebers geben. Allein die Tatsache der Überlassung eines
Internetanschlusses an einen Arbeitnehmer reicht nicht aus. Ein
fahrlässiges Organisationsverschulden der Organe wurde nicht
bejaht, da keine Lebenserfahrung dahingehend existiere, dass
Mitarbeiter bereitgestellte Computer stets für
Urheberrechtsverletzungen benutzen.
Gewerblich
genutzte Autoradios
Das OVG Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom
13.12.2007 (K&R 2008, 126) festgestellt, dass die
Rundfunkgebührenbefreiung für Zweitgeräte nicht gilt, wenn ein
Auto zu anderen als privaten Zwecken genutzt wird. Dies bedeutet
nicht nur, dass selbständig Tätige für ein gelegentlich beruflich
genutztes Kfz mit Autoradio Rundfunkgebühren zahlen müssen.
Vielmehr fällt die Rundfunkgebührenpflicht auch für angestellte
Personen an, die ihr Autoradio gelegentlich auch für berufliche
Zwecke nutzen. Eine Nebentätigkeit könne dabei auch bei einem mit
ihr verbundenen geringfügigen Einkommen noch dem privaten Bereich
zugerechnet werden. Die Frage, ob bei auch unzweifelhaft gegebener
geschäftlicher Nutzung des Fahrzeuges eine Geringfügigkeitsgrenze
besteht, hat das Gericht offen gelassen.
Urheberrechtsschutz
für Sitzmöbel
Sitzmöbel
können gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt sein, wenn sich in
ihnen eine gewisse Gestaltungshöhe offenbart. Für den Schutz als
Werk der angewandten Kunst kommt es darauf an, ob der den Formensinn
ansprechende Gehalt, der in dem Erzeugnis seine Verwirklichung
gefunden hat, ausreicht, so dass nach den im Leben herrschenden
Anschauungen von Kunst gesprochen werden kann. Dabei darf auch
beachtet werden, welche Beachtung das Werk in Fachkreisen und in der
übrigen Öffentlichkeit gefunden hat. Unschädlich war im konkreten
Fall, dass die Gestaltungselemente bereits bei Vorläufermodellen
des Sessels erkennbar waren. Ein Vergleich des vorgelegten
vorbekannten Formenschatzes zeigte aus Sicht der Kammer (LG
München, Urteil vom 16.8.2006, ZUMRD 2007, 487), dass die den
ästhetischen Gesamtausdruck des streitgegenständlichen Sessels
bestimmenden Formelemente durch keine der Entgegenhaltung
vorweggenommen wurde.
Unzulässige
Werbung in einem Buch
Die
Verbreitung einer Publikation mit unzulässiger Werbung kann vollständig
untersagt werden. Es ist nicht die Aufgabe der Gerichte, ein Buch,
das von rechtlich unzulässigen Anpreisungen durchzogen ist, so zu
verändern, dass ein neues beanstandungsfreies Buch entsteht. Das
Bundesverfassungsgericht hat daher Streichungen einzelner Sätze
oder Absätze nicht als erforderliches milderes Mittel gegenüber
der Untersagung der Verbreitung des Buches angesehen. In dem
Beschluss vom 12.07.2007 (GRUR 2007, 1083) verdeutlicht das Gericht,
dass die Möglichkeit bestehe, dass Buch entsprechend den
rechtlichen Anforderungen neu zufassen, da der Unterlassungsanspruch
sich nur auf das verfahrensgegenständliche Buch und etwaige gegen
den Kern des Verbotes verstoßende Neufassung bezogen hat.
Gegenstandswert
bei Produkt-Lichtbild
Mit
Beschluss vom 14.11.2006 (WRP 2007, 1264) hat das OLG Rostock einen
Streitwert in Höhe von 6.000 € für einen Unterlassungsanspruch
bzgl. der unbefugten Verwendung eines urheberrechtlich geschützten
Produktlichtbilds als angemessen bewertet. Maßgeblich sei das
Interesse des Antragstellers an einer Unterbindung der unbefugten
Verwendung des geschützten Lichtbildes. Dabei ist unter anderem der
generalpräventive Gesichtspunkt einer besonders großen
Nachahmungsgefahr zu berücksichtigen, der sich durch die Möglichkeiten
des Internets eröffnet. Auf den Wert der auf dem geschützten
Lichtbild abgebildeten Sache kommt es nicht an.
Prioritätsprinzip
bei Domainregistrierung
Eine
Ausnahme vom Prioritätsprinzip bei Domainregistrierung hat das OLG
Stuttgart in einem Urteil vom 26.07.2007 (ITRB 2007, 269)
vorgenommen. Habe einer der Gleichnamigen unter keinem Gesichtspunkt
ein berechtigtes Interesse an der Domain, so stehe diese der anderen
Partei zu. In dem entschiedenen Fall hatte der Beklagte eine Domain
registriert. Er trug zwar den fraglichen Namen, betrieb aber weder
ein eigenes Geschäft noch eine Unternehmensgruppe. Seine Homepage
war ohne Inhalt. Nach der Entscheidung des OLG seien die Interessen
der Partei von derart unterschiedlichem Gewicht, das es nicht bei
der Anwendung des Prioritätsprinzips bleiben könne.
Rechtswidrige
WLAN-Nutzung
Die straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen
der rechtwidrigen Internetnutzung mittels WLAN erörtert
Malpricht in ITRB 2008, 42. Bei den strafrechtlichen Konsequenzen
der unberechtigten WLAN-Nutzung ist zwischen den Konsequenzen für
den unberechtigten Nutzer und für den Netzwerkbetreiber zu
unterscheiden. Für den unberechtigten Nutzer kommt insbesondere
eine strafrechtliche Haftung wegen Ausspähung von Daten,
Computerbetrug, Erschleichen von Leistungen, Fälschung
beweiserheblicher Daten sowie Datenveränderung und
Computersabotage in Betracht. Zusätzlich sind
spezialgesetzliche Strafnormen aus dem Urheberrecht, dem TKG und dem
Bundesdatenschutzgesetz anwendbar.
Personenbezogene
Bildungsdaten
In
Österreich existieren langjährige Erfahrungen mit der Erhebung und
Verarbeitung von Bildungsdokumentationsdaten. Nach erheblichen
Protesten der Bürger ist das Gesetzt reformiert worden. Nunmehr
werden die erhobenen Daten nicht mehr unmittelbar an das Ministerium
übermittelt sondern an das statistische Amt. Das Ministerium
erhält pseudonymisierte Daten, zu denen keinerlei
Zuordnungsregelungen zu den betroffenen Personen vorliegen. Details
der Regelung in Österreich erläutern Arening/ Vorgó/ Krügel (DUD
2008, 13).
Umschreibende
Sachangabe
Die
Marke „Mozart“ für Konditorware ist vom HABM in einer
Entscheidung vom 08.09.2006 als rein beschreibende Sachangabe
bewertet worden (GRUR 2007, 509). Der Begriff „Mozartkugel“ sei
ein bekannter Gattungsbegriff in Deutschland und Österreich, der
eine Schokoladenspezialität beschreibe. Der deutsche und österreichische
Verbraucher, der den Namen „Mozart“ auf der Verpackung eines
Produktes in einer Konditorei oder in der Schokoladenabteilung eines
Supermarktes sehe, werde vermuten, dass ihm Mozartkugeln angeboten
werden. Die Marke wurde daher gelöscht.
Unbekannte
Nutzungsarten
Der zweite Korb der Urheberrechtsreform hat die
Abschaffung des § 31 Abs. 4 UrhG bewirkt. Der Urheber kann nunmehr
seinem Vertragspartner auch unbekannte Nutzungsarten übertragen.
Klöhn (K&R 2008, 77) erläutert die Rechtsfolgen des neuen
Rechts. Besonders bedeutsam ist das Widerrufsrecht. Für
Altverträge gilt eine Übertragungsfiktion. Gemäß § 137 l Abs. 1
S. 1 UrhG gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen eingeräumt.
Tauschbörsen
und Strafrecht
Das Anbieten von
urheberrechtlich geschützten Werken in Tauschbörsen ist strafbar
gem. § 106 UrhG. Nur dann, wenn dem Nutzer unbemerkt geblieben ist,
dass er Dateien zum Download angeboten hat, kann es an dem
erforderlichen Vorsatz fehlen. Im Hinblick auf den Download
urheberrechtlich geschützter Werke aus Tauschbörsen kann ebenfalls
eine Strafbarkeit gem. § 106 UrhG in Betracht kommen. Die
Strafbarkeit entfällt jedoch, wenn eine Schrankenbestimmung wie zum
Beispiel der zulässige private Gebrauch anwendbar ist. Die
Urheberrechtsreform hat der Einschätzung von Gercke (ZUM 2007, 791)
zufolge zur Folge, dass der Download künftig strafrechtlich
leichter verfolgt werden kann.
Interaktives
Fernsehen
Über
das interaktive Fernsehen werden verschiedene Dienste angeboten:
Video on Demand (VOD), TV-Shopping, interaktive Werbung,
Interaktionen mit redaktionellen Inhalten sowie electronic
programming guide (EPG). Video on Demand-Dienste sind dabei von
besonderem Interesse. Nach Ansicht von Hoenike/ Fzodruch (KR 2007,
628) gelten diese Dienste nicht als Rundfunk, da das Angebot keine
ausreichende Meinungsbildungsrelevanz aufweist. Diese Einschätzung
könnte sich ändern, wenn zukünftige On-Demand-Anwendungen
zeitversetzt angeboten werden. Denkbar wäre auch eine Einordnung
als rundfunkähnlicher Dienst nach § 20 Abs. 2 RStV.
Klingeltöne
Werbung
für Klingeltöne und anderer Inhalte ist wettbewerbsrechtlich
insbesondere im Hinblick auf die Ausnutzung der geschäftlichen
Unerfahrenheit Jugendlicher relevant. Mankowski (GRUR 2007, 1013) erörtert
die umfangreiche Rechtssprechung zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit
von Klingeltonwerbung. Handyspots oder Anzeigen können gegen die
Preisangabenordnung verstoßen und deshalb nach § 4 Nr. 11 UWG
unzulässig sein. Der Autor bemängelt insbesondere eine zu kleine
Schriftgröße, bei welcher der Anbieter auch die handelsübliche Größe
von Bildschirmen in Rechnung stellen muss. Multiplikations- und
Additionsaufgaben stehen nicht mit dem Grundsatz der Preisklarheit
im Einklang. Auch die Ausgliederung von Bezugsgegenständen ist für
den Kunden ein Erschwernis, welches irreführen kann.
Interbasierte
Nutzungsformen
Abgrenzungskriterien
zwischen dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)
und dem Senderecht (§20 UrhG) erörtert Poll in GRUR 2007, 476. Während
§ 20 neutral von Zugänglichmachung an die Öffentlichkeit spreche,
verlange § 19a UrhG eine qualifizierte Zugänglichmachung. Als
einziges Abgrenzungskriterium bleibe das Tatbestandsmerkmal „zu
Zeiten ihrer Wahl“ in § 19a UrhG. Die Wahlmöglichkeit
hinsichtlich des Zeitpunktes des tatsächlichen Zugänglichmachung
des Werkes kennzeichnet die interaktive On-Demand-Nutzung im
Internet und anderen Netzwerken und grenze sie an anderen Formen der
öffentlichen Wiedergabe, insbesondere der Sendung ab.
Erscheinen
eines Werkes
Die
Differenzierung zwischen einer Veröffentlichung im Sinne des § 6
Abs. 1 UrhG und dem Erscheinen erörtert Schack in GRUR 2007, 644. Für
das Erscheinen ist allein entscheidend, dass das Werk der Öffentlichkeit
zugänglich ist, d. h. wahrgenommen werden kann. Ob und wie oft es
danach online abgerufen wird, spielt keine Rolle. Das Erscheinen ist
dem gegenüber eine qualifizierte Veröffentlichung in körperlicher
Form. Für das Erscheinen reicht es nicht aus, wenn ein Werk
ausschließlich im Internet angeboten wird, indem ein einziges
digitales Exemplar freigeschaltet wird. Sobald der Anbieter seine öffentliche
Zugänglichmachung beende, stehe dem Markt kein frei zirkulationsfähiges
Werksexemplar mehr zur Verfügung.
Kennzeichenverletzung
im Internet
Wer
sich mit seinem Waren- und Dienstleistungsangebot im Internet unter
dem Kennzeichen eines anderen präsentiert, läuft Gefahr, wegen
Kennzeichenverletzung in Anspruch genommen zu werden. Dabei kommt es
nicht darauf an, welcher technische Weg hierfür gewählt wird.
Ullmann (GRUR 2007, 633) sieht es als kennzeichenrechtlich
unbedenklich an, wenn zur Marke ein Adwort gesetzt wird und die
Suchmaschinen auch zur Markenwebseite führt. Das Zeichen werde
lediglich benannt, aber nicht als Unterscheidungszeichen eingesetzt.
Steuerrecht
im IT-Recht
Ein
Domainname ist nach Auffassung des BFH kein gewerbliches
Schutzrecht, da der Inhaber des Domainnamens an der Domain kein
absolutes Recht erwirbt. Die Domain ist allerdings mit einem
gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar, so dass eine
Aktivierung in der Bilanz als immaterieller Vermögensgegenstand im
Sinne des § 266 Abs. 2a I 1 HGB möglich ist. Die Domain kann daher
mit ihren Anschaffungskosten in Ansatz gebracht werden. Schmittmann
(K&R 2008, 83) erörtert diesen und weitere Aspekte des
Steuerrechts in der Informationstechnologie.
Verfügungsverbot
über Domainnamen
Besteht
in einem Registrierungsverfahren keine Möglichkeit eines so
genannten Dispute-Eintrags, so kann zu Gunsten eines Namensträgers
ein Verfügungsverbot bzgl. der Domain ausgesprochen werden. Es
bestehe die Gefahr, dass Domainnamensrechte wirksam auf Dritte übertragen
werden und ein in einem Hauptsachverfahren durchgesetzter
Verzichtserklärungsanspruch ins Leere laufen würde. Dem Namensträger
müsse die Möglichkeit verbleiben, im Rahmen der Vorgaben des
jeweiligen Registrierungsverfahrens die Eintragung des Domainnamens
zu erreichen, sobald der Verletzer zum Verzicht auf seine
Rechtsstellung gezwungen worden ist und der Domainname daher wieder
anderweitig vergeben werden kann.
Namensverletzung
eines Unternehmens
Die
inhaltliche Auseinandersetzung mit Aktivitäten eines Unternehmens
im Internet ist vom Oberlandesgericht Hamburg in einem Beschluss vom
31.05.2007 (ZUM-RD 2007, 567) als unbefugter
Gebrauch einer Domain gem. § 12 BGB bewertet worden. Maßgeblich
war dabei, dass eine Domain verwendet wurde, bei der jedenfalls
relevante Anteile des Publikums eine unzutreffende Erwartung hätten,
unter der verwendeten Anschrift Inhalte der Namensinhaberin zu
finden. Es sei nicht ausreichend, wenn die Aufklärung irgendwo auf
der Webseite erfolge. Die Zuordnungsverwirrung sei bereits
eingetreten, wenn die Domain in der Erwartung, dort von dem
Unternehmen bereitgestellte Inhalte vorzufinden, aufgerufen werde.
Das Gericht führt allerdings auch aus, dass er grundsätzlich möglich
sei, sich mit den Aktivitäten eines Unternehmens kritisch im
Internet auseinanderzusetzen und hierbei möglicherweise sogar auch
ein Firmenschlagwort zu benutzen.
Anwaltliche
Abmahnung
In
einem nicht rechtskräftigen Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.11.2006 (ZUM-RD 2007, 579) wird ein Kostenerstattungsanspruch für
Abmahngebühren abgelehnt, da keine Vollmachtsurkunde vorgelegt
wurde. Daraufhin hatte der Betroffene die Abmahnung unverzüglich
zurückgewiesen. Das OLG Düsseldorf wendet § 174 BGB entsprechend
an. Die Abmahnung war durch die Zurückweisung unwirksam geworden.
Haftung
von Forenbetreibern
Wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten
ehrverletzenden Beitrages kann der Verletzte auch gegen den
Betreiber des Forums vorgehen. Dies gilt selbst dann, wenn dem
Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Dies hat der BGH
in einem Urteil vom 27.03.2007 (CR 2007, 586) auch mit Hinweis
darauf begründet, dass die Teilnahme an einem Meinungsforum nicht
als stillschweigende Erklärung der Einwilligung in Ehrverletzungen
innerhalb dieses Forums gewertet werden kann. Ebenso wie der
Verleger grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels
verantwortlich ist, könne beim Fernsehen das Sendeunternehmen als
Herr der Werbung zur Unterlassung verpflichtet sein. Diese Grundsätze
gelten auch für Betreiber eines Internetforums, der insoweit
„Herr des Angebotes“ ist.
Eigenpreisvergleich
Die Preise von Eigenmarken dürfen mit den Preisen für Produkte
anderer Markenartikelhersteller gegenübergestellt werden. Dies hat
der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 21.03.2007 (WRP 2007,
1181) festgestellt. Aus der Gegenüberstellung eigener Preise folge
kein Verstoß gegen das Erfordernis, die Eigenschaften objektiv zu
vergleichen. Preisangaben seien auch im Rahmen eines
Eigenpreisvergleiches keine subjektiven Werturteile, sondern
objektive Angaben. Der Preisvergleich wurde daher als zulässig
erachtet. Abgelehnt wurde auch eine unlautere Ausnutzung oder
Beeinträchtigung der Wertschätzung der Kennzeichen der
Markenartikel.
Urheberrechtlicher
Schutz einer Pressemitteilung
Eine Pressemitteilung wurde vom Landgericht Hamburg (Urteil vom
31.01.2007, ZUM 2007, 871) als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 1 UrhG bewertet. Werden von einer im Internet abrufbaren
Pressemitteilung wesentliche Teile übernommen und auf einer anderen
Homepage für jedermann abrufbar bereitgehalten, so ist dies eine
Verletzung der Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung,
sofern keine Rechteeinräumung vorliegt. Der Text wurde zum Teil
wortidentisch und zum Teil durch ins Passiv geänderte Textübernahmen
übernommen.
Lizenznehmer
im Prozess
Der Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen
Verletzungsklage gem. § 30 Abs. 4 Markengesetz beitreten, um den
Ersatz seines Schadens geltend zu machen. Der Lizenznehmer wird
hiermit selbst Prozesspartei. Lizenzgeber und Lizenznehmer sind nach
einem Beitritt des Lizenznehmers zur Verletzungsklage des
Lizenzgebers einfache Streitgenossen. Der BGH stellt in einem Urteil
vom 19.07.2007 (GRUR 2007, 877) fest, dass die Bestimmung des § 30
Abs 4 Markengesetz jedoch keine materielle, sondern ausschließlich
eine verfahrensrechtliche Vorschrift ist. Sie regelt nicht die
Frage, ob dem Lizenznehmer ein eigner Schadensersatzanspruch
zusteht.
Bagatellverstoß
Bei der Prüfung, ob eine beanstandete Wettbewerbshandlung zu einer
nicht unerheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne des § 3
UWG geeignet ist, ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung
aller vom Schutzzweck der Norm erfassten Umstände vorzunehmen. Das
KG führt in einem Beschluss vom 11.05.2007 (CR 2007, 59) hierzu
aus, dass neben der Art und Schwere des Verstoßes die zu
erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie der Schutzzweck
des Wettbewerbsrechts einzubeziehen seien. Eine nicht nur
unerhebliche Verfälschung kann auch bei Verstößen mit nur
geringen Auswirkungen auf den Marktteilnehmer im Einzelnen
vorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von
Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche
Nachahmungsgefahr besteht.
Form
einer Hose als Marke
Die Form einer Ware, die ihr einen wesentlichen Wert verleiht,
ist nicht als Marke eintragungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn
diese Form anschließend und vor der Anmeldung in Folge von
Werbekampagnen, also aufgrund ihrer Benutzung, Bekanntheit erlangt
hat. Der EuGH hat in einem Urteil vom 20.09.2007 (GRUR 2007, 970)
festgestellt, das Marken, die von vorneherein von der Eintragung
ausgeschlossen sind, nicht durch Benutzung eine ausreichenden
Unterscheidungskraft erlangen können.
Prägung
durch beschreibende Begriffe
Ein in einer farbigen Wort-/Bildmarke enthaltenes Wort, welches ein
beschreibender Begriff ist (z. B. Kinder), kann für bestimmte
Produkte die Unterscheidungskraft fehlen. Dies gilt zum Beispiel
dann, wenn der Begriff die Zielgruppe der Abnehmer des Produktes
beschreibt. Der BGH führt in seinem Urteil vom 20.09.2007 (GRUR
2007, 1071) aus, dass die fehlende Kennzeichnungskraft bewirkt, dass
das Wortelement der farbigen Wort-/Bildmarke den Gesamteindruck
dieser Marke nicht prägen kann. Auch bei einer zusammengesetzten jüngeren
Marke wurde dem Wort „Kinder“ keine selbständige kennzeichnende
Stellung zuerkannt.
Ungeöffnete
Original-Umverpackung
Die Beschränkung der Widerrufs- und Rückgabemöglichkeiten im
Fernabsatz auf Ware in ungeöffneter Original-Umverpackung ist
selbst dann nicht zulässig, wenn es sich um Medizinprodukte
handelt. Maßgeblich war, dass die Produkte durch das Öffnen der
Umverpackung unter hygienischen Gesichtspunkten nicht beeinträchtigt
wurden. Die Ausnahmeregelung des § 312 d Abs 4 Nr. 1 BGB (z.B.
Warenanfertigung nach Kundenspezifikation) war nicht anwendbar,
entschied das OLG Hamburg in einem Urteil vom 20.12.2006 (ITRB 2007,
274).
Abgabe
unverkäuflicher Werbeware
Die Frage, ob bei einem Verkauf einer vom Markeninhaber als unverkäuflich
bezeichneten Ware noch die Schöpfungswirkung greift, beschäftige
den BGH in einem Urteil vom 15.02.2007 (GRUR 2007, 882). Das Gericht
bejahte die Erschöpfung. Mit dem In-Verkehr-bringen der Markenware
trete die alle Benutzungshandlungen umfassende Erschöpfung ein. Ein
Hinweis auf die Unverkäuflichkeit der Produkte stehe der Annahme
einer Erschöpfung nicht entgegen.
Urheberrechtswidriges
Verbreiten
Ein Anbieten im Sinne von § 17 Abs 1 UrhG liegt auch dann vor, wenn
im Inland zum Erwerb von Vervielfältigungsstücken im Ausland
aufgefordert wird. Das Anbieten sei im wirtschaftlichen Sinne zu
verstehen und falle nicht mit dem juristischen Begriff eines
Vertragsangebotes zusammen. Der BGH wendet in seinem Urteil vom
15.02.2007 (GRUR 2007, 871) patentrechtliche Grundsätze an und
spricht sich dafür aus, Umfang und Grenzen des Schutzes des
urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechts vor Verletzungen durch
Angebote an die Öffentlichkeit nicht enger zu bemessen.
Provider-AGB
Will ein Provider sich Änderungen an Produkt und
Leistungsbeschreibungen vorbehalten, so ist ein Urteil des BGH vom
11.10.2007 (K&R 2007, 650) zu berücksichtigen. Die Klausel muss
nähere Bestimmungen enthalten, aus denen zu entnehmen ist, unter
welchen Voraussetzungen die Leistungen geändert werden können. Die
möglichen Leistungsänderungen müssen vorhersehbar sein. Unwirksam
war daher eine Klausel, in dem der Provider sich das Recht
vorbehalten hat, den Inhalt der AGB oder der Leistungsbeschreibungen
und Preislisten anzupassen soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
Konkludentes
Einverständnis mit Patentnutzung
Die Lieferung eines Datenträgers an Dritte seitens des
Patentinhabers oder seiner Lizenznehmer kann die (stillschweigende)
Erlaubnis sein, das geschützte Verfahren zweckentsprechend
anzuwenden. Der BGH hat mit Urteil vom 27.02.2007 (GRUR 2007, 773)
in der Lieferung erfindungsgemäßer Fittings nebst
Identifikationsdaten eine Erlaubnis zur Anwendung des geschützten
Verfahrens gesehen. Dies entspreche der Rechtssprechung des BGH.
Derjenige, der vom Inhaber eines Verfahrenspatents eine zur Ausübung
des Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, dürfe diese
bestimmungsgemäß nutzen, wenn ausdrückliche entgegenstehende
Abreden fehlen.
Widerrufsbelehrung
Eine AGB-Klausel, wonach bei Ausübung des Widerrufsrechts durch Rücksendung
der Ware unfreie Pakete vom Verkäufer nicht angenommen würden, ist
unzulässig. Das OLG Hamburg (Beschluss vom 12.09.2007, K&R
2007, 655) sieht eine solche Belehrung als Verstoß gegen §§ 312c,
1, 1 BGB, 1 Nr. 10 BGB–InfoVO an, da unrichtig über die
Bedingungen der Ausübungen des Widerrufsrechts belehrt wird. Damit
sei die Klausel zugleich wettbewerbswidrig nach §§ 3,4 Nr. 11 UWG.
Gemäß § 357, Abs. 2 S. 2 BGB hat der Unternehmer bei Ausübung
des Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen.
Auskunftsanspruch
Der Umfang eines Auskunftsanspruchs für eine Schadensschätzung ist
vom BGH in einem Urteil vom 06.02.2007 (GRUR 2007, 532) erörtert
worden. Der Auskunftsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass die Erteilung der Auskünfte dem Schuldner Mühe bereitet oder
ihm Zeit oder Geld kostet. „Unschwer“ kann die Auskunft vielmehr
immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und
Erteilung der Auskünfte verbundenen Belastungen entweder nicht ins
Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem
Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers
zuzumuten sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der
Bedeutung, welche die verlangte Auskunft für die Darlegung
derjenigen Umstände hat, die für die Beurteilung des Grundes oder
der Höhe des in Frage stehenden Hauptanspruches wesentlich sind. Im
Rahmen der Abwägung der Gesamtumstände ist auch ein schützenswertes
Geheimhaltungsinteresse an den Angaben zu berücksichtigen.
Beendigung
der Wiederholungsgefahr
Der Wechsel eines Unternehmensinhabers kann dazu führen, dass eine
Wiederholungsgefahr im Hinblick auf zuvor begangene Wettbewerbsverstöße
entfällt. Ein Inhaberwechsel bringe einen Wechsel in der Leitungs-
und Weisungsbefugnis mit sich. Bereits diese tatsächliche Veränderung
schließe aus, allein aufgrund eines früheren Verhaltens von
Mitarbeitern des Betriebs eine in der Person des neuen Inhabers begründete
Erstbegehungsgefahr anzunehmen. Der BGH hat mit Urteil vom
26.04.2007 (GRUR 2007, 995) festgestellt, dass die
Erstbegehungsgefahr in einem solchen Fall bei dem übernehmenden
Rechtsträger nicht allein wegen der Rechtsnachfolge und der Fortführung
des Betriebes angenommen werden kann. Vielmehr seien besondere Umstände
erforderlich.
Nichtannahme
der Verfassungsbeschwerde wegen Rundfunkgebühren auf Internet-PC
Das Bundesverfassungsgericht hat die im März 2006 eingelegte
Verfassungsbeschwerde wegen Rundfunkgebühren auf Internet-PC nicht
zur Entscheidung angenommen. Trotz des Widerhalls, den die
Problematik in der Öffentlichkeit gefunden habe, muss erst der
Rechtsweg erschöpft werden. Die einfachrechtlichen Voraussetzungen
der Gebührenschuld insbesondere im Hinblick auf die Reichweite des
Begriffs der "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" seien
noch nicht vollständig geklärt. Dem Gericht erscheint es als
zweckmäßig, zunächst durch die unteren Gerichte die
"einfachrechtlichen Fragen" klären zu lassen. Die
Verweisung auf den Rechtsweg ist nach Ansicht des Gerichts nicht
unzumutbar, da der Rundfunkteilnehmer die Anfechtungsklage erheben
und im Hinblick auf unberechtigt gezahlte Rundfunkgebühren
Erstattung verlangen kann. Zur
Pressemitteilung von RA Petra Marwitz
Marke
als Metatag
Durch die Verwendung einer Marke als Metatag im HTML-Code oder auch
in „weiß-weiß-Schrift“ wird diese kennzeichenmäßig
verwendet. Dem steht nicht entgegen, dass der Metatag für den
durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar ist und daher
bei der Suche im Internet auf den aufgerufenen Internetseiten nicht
als Suchwort sichtbar ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass das als
Suchwort verwendete Zeichen dazu genutzt wird das Ergebnis des
Auswahlverfahrens zu beeinflussen und den Nutzer auf diese Weise zu
einer entsprechenden Internetseite zu führen, wo er dann auf das
dort werbende Unternehmen und dessen Angebot hingewiesen wird (BGH,
Urteil vom 08.02.2007,GRUR 2007, 785).
Unwahre
Tatsachebehauptungen als Zitate
Eine Verbreiterhaftung ist auch dann zu bejahen, wenn unwahre
Tatsachenbehauptungen in Zitatform verbreitet werden. Das OLG
Hamburg hat in einem Urteil vom 06.02.2007 (ZUM-RD 2007, 476)
festgestellt, dass die Verbreiterhaftung entfallen kann, wenn an dem
Berichtsgegenstand ein Informationsinteresse besteht und wenn sich
der Verbreiter von der verbreiteten Behauptung inhaltlich
distanziert. An die Distanzierung sind allerdings hohe Anforderungen
zu stellen. Eine solche Distanzierung ergibt sich nicht bereits
daraus, dass die maßgebliche Tatsachenbehauptung als Zitat
dargestellt wird.
Architektenurheberrecht
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 28.11.2006 (GRUR 2007,
964) einen Hauptbahnhof als Wert der Baukunst im Sinne des § 2 Abs.
1. Nr. 4 UrhG bewertet. Das Motiv der sich kreuzenden Linien sei
abgeleitet aus der Funktion des Bahnhofs als Kreuzungsbahnhof und
dieses Motiv sei prägend für den Gesamteindruck. Dieses
Gestaltungselement, welches den gesamten Baukörper durchzieht, sei
Ausdruck einer individuellen schöpferischen Leistung, die das
Durchschnittsschaffen eines Architekten überragt. Die Einfügung
einer Flachdecke sei eine Entstellung des Bauwerkes, die von der Änderungsbefugnis
in einem zwischen dem Bauherren und dem Architekten geschlossenen
Objektplanungsvertrag nicht mehr gedeckt sei.
Verwechslungsgefahr
Die Verwechslungsgefahr zwischen komplexen Bild- und Wortmarken für
alkoholische Getränke war Gegenstand eines Urteils des OLG Hamburg
vom 12.06.2007 (GRUR 2007, 700). Die fraglichen Marken sind jeweils
als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, das
unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer
zusammengesetzten Marke für die in dem durch die Marke im Gedächtnis
der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend
sein könnten. Es darf also nicht nur ein Bestandteil einer
komplexen Marke berücksichtigt werden und mit einer anderen Marke
verglichen werden. Im Ergebnis wurde die Verwechslungsgefahr
abgelehnt.
Grenzen
der Online-Durchsuchung
Die Durchführung von Online-Durchsuchungen kann mit gängiger
Sicherheitstechnik vergleichsweise leicht aufgedeckt oder wirksam
verhindert werden. Sie ist daher nur dann erfolgreich, wenn das
Zielsystem mit Sicherheitsschwächen (z. B. Sicherheitslücken in
der Software, Konfigurationsfehler, Fehlen wichtiger
Sicherheitssoftware) betrieben wird. Der Beweiswert von mit
Online-Durchsuchungen gewonnenen Erkenntnissen ist dagegen deutlich
schwächer als bei herkömmlichen forensischen Untersuchungen, da
Quelle, Urheberschaft und Durchsuchungsablauf nicht bezeugt werden können.
Auch kann nicht belegbar nachgewiesen werden, dass zum Beispiel ein
belastendes Dokument nicht zuvor gezielt auf dem Zielsystem
platziert wurde. Auf diese und andere Aspekte der
Online-Durchsuchung weist Fox in DUD 2007, 827 hin.
Beihilfeentscheidung
der EU-Kommission
Die Beihilfeentscheidung der Europäischen Kommission vom 24.04.2007
führte dazu, dass das wegen Maßnahmen der Rundfunkfinanzierung anhängige
Beihilfeverfahren vorläufig eingestellt wurde. Kraußnick (ZUM
2007, 806) analysiert die Entscheidung und sieht Konsequenzen.
Der öffentlich rechtliche Rundfunk rückte stärker an den Staat
heran, da der Auftrag des öffentlich rechtlichen Rundfunks
gesetzlich genauer bestimmt werden soll. Bei der
Auftragskonkretisierung werden die Länder ein Stück der
Programmautonomie opfern müssen. Auch der Einfluss der Kommission
ist als staatlicher Einfluss auf den Rundfunkbereich zu bewerten.
Intransparente
Leistungsbeschreibungsklausel
Eine AGB-Klausel, die für den Fall der Nutzung eines
Flatrate-Mindesttarifs über ein verkehrs- und marktübliches Maß
hinaus ein Recht des Anbieters zur Sperrung des Anschlusses oder zur
Kündigung vorsieht, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot
unwirksam. Das LG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 28.03.2007 (CR
2007, 579) die Vertragsklausel eines Anbieters von
Telekommunikationsdienstleistungen für unwirksam erklärt, weil aus
der Klausel für den Kunden nicht erkennbar ist, unter welchen
Vorraussetzungen der Kunde die Leistungen der Beklagten noch
verkehrs- und marktüblich nutzt. Das Gesetz kenne die Begriffe
markt – und verkehrsüblich nicht. Durch die Einführung einer
Nutzungsbegrenzung wandele sich der Charakter der Flatrate in einen
lediglich Volumen basierten Tarif.
Haftung
des WLAN-Betreibers
Der Betreiber eines unverschlüsselten WLAN-Netzes haftet als Störer
für über das Netz begangene Urheberrechtsverletzungen. Nach
Ansicht des LG Mannheim (Beschluss vom 25.01.2007, DR 2007,818) ist
es dem Betreiber zuzumuten, über die für den Betrieb unabdingbare
Konfiguration des WLAN-Routers hinaus mittels Verschlüsselung dafür
Sorge zu tragen, dass nicht jeder Dritte über den Anschluss
ungehinderten Internetzugang hat.
Änderung
des UWG
Im Referentenentwurf zur Änderung des UWG sind Vorschriften über
Verhaltenskodizes enthalten, die von Dreyer (WRP 2007, 294)
kritisiert werden. Es bestehe ein erheblicher Auslegungsbedarf. Gemäß
§ 5 Abs 2 Nr. 6 soll es irreführend sein, auf eine Bindung an
einen Verhaltenskodex hinzuweisen, wenn zugleich die aus dem Kodex
fließenden Verpflichtungen nicht eingehalten werden. Nach Ansicht
des Autors sollen weder die Nichterfüllung der Absichtserklärung
noch die Nichterfüllung wirksamer Selbstverpflichtungen in den
Anwendungsbereich der Vorschrift fallen.
Zusammenwachsen
von Presse und Rundfunk
Die etwas 60jährige Epoche der friedlichen Coexistenz zwischen
Presse und elektronischem Rundfunk geht nach Ansicht von Bullinger (AfP
2007, 407) zuende. Die elektronische Kommunikation werde vom herkömmlichen
Rundfunk auf presseähnliche Stückdienste ausgeweitet. Der Autor
differenziert zwischen Rundfunk im herkömmlichen Sinne als zeitlich
planhaft ablaufenden Programmen, die der staatlichen Zulassung bedürfen.
Daneben stehe ein weltweites Angebot tausender elektronischer
Einzelinformationen zum automatischen Abruf. Dies sei der
zulassungsfreie Rundfunk im weiteren Sinne. Dieser zulassungsfreie
Rundfunk dringe in einen Bereich vor, in dem sich bisher unter dem
Schutz der Pressefreiheit die gedruckte Presse zulassungsfrei im
Wettbewerb entfalten konnte.
Kennzeichenrecht
und UWG-Nachahmungsschutz
Die Rechtssprechung betont auch in Fällen der Produktnachahmung,
dass im Anwendungsbereich des im Markenrechts für
lauterkeitsrechtliche Ansprüche kein Raum ist. Dieser Grundsatz
wird aber nicht streng durchgehalten. So wird in einigen Urteilen
ein UWG-Schutz gegen vermeidbarer Herkunftstäuschung bejaht, ohne
dass zuvor das Markenrecht überhaupt berücksichtigt wurde. Ohly (GRUR
2007, 731) sieht zwei Wege im Verhältnis zwischen Kennzeichen und
Lauterkeitsrechts als dogmatisch stimmig an: entweder wird § 4 Nr.
9a UWG konsequent lauterkeitsrechtlich als Unterfall der irreführenden
Werbung verstanden, was zu einer Akzentuierung des
Verbraucherschutzes auf Kosten der Autonomie des Markeninhabers führt.
Alternativ müsse der Grundsatz vom Vorrang des Markenrechts auch in
diesem Bereich konsequent durchgehalten werden.
Ruf-
oder Verwässerungsschaden
Schadensersatzansprüche wegen Rufschädigung im Marken- und
Lauterkeitsrecht werden von Ohly in GRUR 2007, 926 erläutert. Nach
Ansicht des Autors soll der übliche Begriff des
Marktverwirrungsschadens aufgegeben werden, da er verwirrend ist.
Der Schaden bestehe nicht in der Marktverwirrung als solcher,
sondern in der Schädigung des Rufs oder der Kennzeichnungskraft.
Den Ersatz der Kosten für Aufklärungsmaßnahmen und Gegenwerbung
geht auf eine analoge Anwendung des § 249 Abs. 2 BGB gestützt.
Tatsachenbehauptung
und Meinungsäußerung
Gehen Tatsachenbehauptungen und Werturteile ineinander über, so
kommt es für die Abgrenzung darauf an, was im Vordergrund steht und
damit überwiegt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem
Urteil vom 07. September 2007 (ZUM–RD 2007, 531) ausgeführt, dass
die Abwägung sich an den Text und die durch ihn festgelegte
Gedankenführung halten müsse. Es muss also berücksichtigt werden,
was zuvor und anschließend gesagt wurde.
Unzulässige
Linksetzung auf Personenbilder
Werden Bilder einer Person durch Linksetzung aus dem Internet in
einem anderen Kontext veröffentlicht, so kann dies unzulässig
sein. In einem solchen Fall hat das OLG München (Urteil vom
26.06.2007, CR 2007, 739) einen Unterlassungsanspruch wegen Eingriff
in das Recht am eigenen Bild bejaht. Durch die Linksetzung seien die
streitgegenständlichen Bildnisse öffentlich zur Schau gestellt
worden. Eine Einwilligung in die Veröffentlichung sei nicht
gegeben. Die Einwilligung ergab sich insbesondere nicht daraus, dass
ursprünglich in die Veröffentlichung der Bildnisse auf einer
anderen Internetseite eingewilligt wurde.
Urheberrechtliche
Schutzfähigkeit von Webseiten
Das OLG Rostock (Beschluss vom 27.06.2007, CR 2007, 737) bejaht den
urheberrechtlichen Schutz einer Gesamtheit von Webseiten aufgrund
ihrer Gestaltung zum Zwecke der Suchmaschinenoptimierung. Der zielführenden
Verwendung der Sprache bei der Suchmaschinen-Optimierung komme
erhebliche Bedeutung zu. Zur Vermeidung von Manipulationen würden
die Betreiber von Suchmaschinen die genauen Parameter der
Suchfunktionen allerdings geheim halten und im Laufe der Zeit verändern.
Daher bedürfe es besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bei der
Gestaltung des Internetauftritts, um gleichwohl für eine gewisse
Dauer die Auflistung der Webseiten an der Spitze der
Suchmaschinenergebnisse zu erreichen. Darin liege eine persönlich
geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 3 UrhG.
IP-Adressen
beim Webseitenanbieter
Dynamische IP-Adressen sind für den Anbieter von Webseiten im
Internet personenbezogene Daten. Das Amtsgericht Berlin Mitte hat
mit Urteil vom 27. März 2007 (DUD 2007, 856) zugleich
festgestellt, dass Anbieter vom Webseiten im Internet
IP-Adressen ihrer Nutzer nicht speichern dürfen, soweit sie diese
nicht für Zwecke der Abrechnung oder in diesem Zusammenhang für
die Aufklärung von Leistungsmissbrauch benötigen. Mit der Klage
wurde die Unterlassung der Speicherung personenbezogener Daten im
Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals des
Bundesministeriums für Justiz für begründet erachtet.
Akzessorischer
Auskunftsanspruch
Der I. Zivilsenat in einer Grundsatzentscheidung einen langen Streit
zwischen dem I. und dem X. Zivilsenat beendet. Der aus § 242 BGB
folgende akzessorische Auskunftsanspruch ist nun nicht mehr zeitlich
beschränkt. Der Verletzer muss über alle Verletzungshandlungen
Auskunft erteilen, die er während der Schutzdauer des verletzten
Rechts begangen hat. Eine Beschränkung des Anspruches auf den
Zeitpunkt ab der im Prozess konkret behaupteten und unter Beweis
gestellten Verletzungshandlung besteht nun nicht mehr. Dadurch wird
die Rechtsposition des Schutzrechtsinhabers erheblich gestärkt.
Rundfunkgebührenurteil
Einen Konflikt mit der europäischen Kommission sieht Ory (ASP 2007,
401) durch das Rundfunkgebührenurteil des
Bundesverfassungsgerichtes. Für die Kommission sei die Rundfunkgebühr
als Beihilfe nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die
kommerziellen Tätigkeiten der Anstalten klar von den Tätigkeiten
zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags getrennt werden.
Dem gegenüber will das Bundesverfassungsgericht die Anstalten
insgesamt vom ökonomischen Markt abkoppeln. Indem das
Bundesverfassungsgericht den Begriff der Grundversorgung nicht
aufgegriffen habe, fasse es alle Aktivitäten der Anstalten unter
den verfassungsrechtlich vorgegebenen, gesetzlich umschreibbaren
Funktionsauftrag. Entgegen der Herangehensweise der Kommission gibt
es so schon vom Ansatz her keine kommerziellen Tätigkeiten neben
jenen zur Erfüllung des öffentlich rechtlichen Auftrages.
Konfliktlösung
im Second Life
Die Rechtsaspekte des virtuellen Lebens erörtern Geiß/Geiß in CR
2007, 721. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass ein Nutzer mit Wohnsitz
in Deutschland, der sich auf den Schutz des deutschen Rechts beruft,
keinen Erfolg hat. Er ist vielmehr auf einen Rechtsstreit vor
dem Schiedsgericht in San Fransisco und die Regeln der Terms of
Service (TOS) angewiesen. Virtuelle Gegenstände von Linden Lab
werden nur über das Urheberrecht geschützt. Das Eigentum an sämtliche
Daten und somit an allen virtuellen Gegenständen der User liegt bei
Linden Lab. Auch datenschutzrechtlich kommt das deutsche Recht nicht
zum Zuge. Die Datenschutzregeln der TOS geben Linden Lab das Recht
des unbeschränkten Umgangs der Daten der Nutzer.
Korrektur der
Muster-Widerrufsbelehrung
Das Bundesjustizministerium plant eine Korrektur der
Muster-Widerrufsbelehrung (MMR 10/2007, XIII). Die Rechtsprechung
sieht das aktuelle Muster als nicht ausreichend an. Das Muster soll
in das BGB integriert werden, damit es von den Gerichten nicht mehr
als unwirksam bewertet werden kann. Inhaltlich sollen Hinweise zu
dem Erhalt der Ware und zur Belehrung in Textform als Voraussetzung
für den Fristbeginn ergänzt werden. Die Wertersatzklausel und die
Gefahrtragungsregelung sollen an die gesetzlichen Vorgaben angepasst
werden.
Web-TV
lizenzierungspflichtig
Die Landesmedienanstalten weisen in einem überarbeiteten
Strukturpapier der gemeinsamen Stelle Programm, Werbung und
Medienkompetenz (GSPWM) darauf hin, dass auch
Internet-Fernsehangebote als Rundfunk lizenzierungspflichtig sind.
Aufgrund der Plattform- bzw. Technologienneutralität könne die
Definition des Rundfunks nicht davon abhängen, auf welche Weise das
Programm verbreitet werde. Die Landesmedienanstalten unterscheiden
zwischen linearen und nicht linearen Angeboten. Lineare Angebote
bieten ein laufendes Programm, in das sich der Nutzer einklinken
kann, ohne dass die Möglichkeit des individuellen Downloads und
Startens besteht. Bei einem genügend hohen Verbreitungsgrad gelten
sie als Rundfunk, sodass sie eine Lizenz benötigt wird.
Lizenzierungsfrei sollen lediglich Internetseiten bleiben, die nur
einzelne Videoclips zum Download anbieten (AfP 2007, 436).
Löschung
rechtswidriger Domaininhalte
Eine Verfügung, in der verboten wird, eine Internetdomain zu
benutzen und/oder benutzen zu lassen, wird nicht dadurch missachtet,
dass lediglich die Inhalte der Seiten gelöscht wird. Wird lediglich
das „Benutzen“ verboten, so umfasst die Beschlussverfügung
nicht das bloße Konnektierthalten. Das OLG Hamburg wies in einem
Beschluss vom 28.08.2007 (K&R 2007, 584) darauf hin, dass die
Bewertung anders wäre, wenn verboten worden wäre, eine bestimmte
Domainadresse für Dritte bereitzuhalten.
Wettbewerbsrechtliche
Sperrpflicht für Provider
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom
17.10.2007 eine zivilrechtliche Sperrverfügung gegen einen
Accessprovider verhängt (CR 2007, Heft 12, R 133). Der
Internetprovider Arcor wurde verpflichtet, den Zugang zu einer
Internetseite mit pornografischen Videos zu sperren. Bei dieser
Webseite konnte der Nutzer eigene pornografische Videos einstellen,
welche dann ohne Altersverifikation angeboten wurden. Der Provider
hatte die Sperre ursprünglich freiwillig eingerichtet, diese aber
zurückgenommen, weil durch die Sperrung 3,7 Millionen andere
Webseiten in ihrer Erreichbarkeit ebenfalls gestört wurden. Beim
Landgericht Kiel erging ein gegenteiliges Urteil.
Prüfungspflicht
eines Online-Betreibers
Der Betreiber einer Meinungsplattform im Internet muss darauf
achten, dass er seine Prüfpflicht im Zusammenhang mit der Ermöglichung
des Zugriffs auf rechtswidrige fremde Informationen nicht verletzt.
Die Beurteilung, ob und inwieweit eine Prüfung zuzumuten war oder
ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.
Dabei ist die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in
Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung des
Forumsteilnehmers zu berücksichtigen. Die Annahme einer Pflicht zur
inhaltlichen Überprüfung aller eingestellten Beiträge scheiden für
den Betreiber eines Online-Portals aus, wenn sie wegen der Fülle
der Beiträge praktisch nicht durchführbar, so das Landgericht
Berlin in einem Urteil vom 31.05.2007 (ZUM-RD 2007, 527).
Entscheidungen
zu .eu-Domainen
Verschiedene Entscheidungen im ADR-Verfahren zu der .eu-Domain
stellt Mietzel in MMR 2007, 282 dar. So gibt die Eintragung einer
Marke „sex.eu“ lediglich den Anspruch auf Eintragung einer
Domain „sexeu.eu“ oder „sex-eu.eu“, da die Registrierung des
vollständigen Namens verlangt werde. Der Nachweis einer
Markenanmeldung war ebenfalls nicht ausreichend, um eine bevorzugte
Eintragung in des Sunrise-Periode zu begründen. Erforderlich war
die Vorlage der Registrierungsurkunde, da die Rechte aus der Marke
erst mit der Eintragung entstehen.
Spaßbieten
Rechtsfragen des „Spaßbietens“ bei Internetauktionen erörtert
Klees in MMR 2007, 275. Der Autor verweist auf § 117 Abs. 1 BGB: Es
liege ein Scheingeschäft vor, da beide Parteien darüber einig
seien, dass das Erklärte nicht gelten soll. Zudem bestehe regelmäßig
das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht. Schadensersatzansprüche
sind auf Grund von verschiedenen Normen denkbar, dürften aber
regelmäßig aus verschiedenen Gründen nicht durchsetzbar sein.
Nennung
von Prozessparteien
Die namentliche Nennung von Prozessparteien auf der Hompage eines
Rechtsanwalts stellt nach Ansicht des Kammergerichts (Beschluss vom
30.01.2007, ZUM–RD 2007, 519) eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht
dar. Grundsätzlich wurden Gerichtsverhandlungen zwar in der
Sozialsphäre sich abspielen. Der Prozess betraf jedoch eine
Auseinandersetzung aus dem Bereich der Privatsphäre. Derjenige, der
Partei eines Zivilprozesses ist, muss eine identifizierende
Berichterstattung nicht alleine deshalb hinnehmen, weil die
Verhandlung öffentlich ist. Ob die Berichterstattung unter
Namensnennung zulässig sei, bleibe in jedem Einzelfall einer Abwägung
der betroffenen Rechtsgüter vorbehalten. Da die anwaltliche Hompage
auch Werbezwecken des Anwalts diente, musste die Betroffene die
Namensnennung nicht hinnehmen.
Werktitelschutz
für Rubriktitel
Das LG München I hat dem Rubriktitel einer Zeitschrift
Werktitelschutz zugesprochen und dabei darauf abgestellt, dass eine
Verwechslungsgebühr zwischen den jeweiligen Rubriktiteln gegeben
war. Der Haupttitel der Zeitschrift stand demgegenüber zurück. In
dem Urteil vom 11.07.2007 (K&R 2007, 594) wurde der Titel
„Leichter Leben“ für eine Rubrik mit Tipps und Tricks für den
Alltag als nicht rein beschreibend bewertet, sondern als Titel mit
jedenfalls durchschnittlicher Unterscheidungskraft. Im Ergebnis
bejahte das Gericht eine Verwechslungsgefahr, die durchaus auch für
die Kaufentscheidung relevant sein könne.
Unrechtmäßige
Auftragsbestätigung
Das Versenden einer
Auftragsbestätigung für einen nicht erteilten Auftrag kann als
gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG bewertet werden.
Das OLG Köln (Urteil vom 30.3.2007, CR 2007, 635) sieht aber eine
Verdrängungsabsicht als erforderlich an. Hierzu ist erforderlich,
dass die Auftragsbestätigung wissentlich zu Unrecht versandt worden
ist. Die irrtümlich oder sonst versehentlich versendete Bestätigung
sei nicht tatbestandsmäßig. Maßgeblich ist der konkrete
Wissenstand des handelnden Mitarbeiters.
Festsetzung
der Rundfunkgebühr
Die Befugnis des
Gesetzgebers zur Festsetzung der Rundfunkgebühr war Gegenstand des
Bundesverfassungsgerichtsurteils (Urteil vom 11.9.2007, ZUM 2007,
712). Grundsätzlich darf der Gesetzgeber in bestimmten Fällen von
den Vorgaben der KEF abweichen. Diese Abweichungen müssen aber
ausreichend begründet sein. Der Gesetzgeber hat die seine
Abweichung von der Empfehlung rechtfertigenden Tatsachenannahmen
nachvollziehbar zu benennen und seine daran anknüpfende Bewertung
offen zu legen. Im konkreten Fall wurden diese Anforderungen nicht
erfüllt.
Wettbewerbsverbot
in Verlagsvertrag
Eine Klausel, mit
der ein Wettbewerbsverbot für die gesamte Laufzeit eines
Verlagsvertrages betreffend ein Schullehrwerk vereinbart wird, kann
eine unangemessene Benachteiligung des Verfassers sein. Das OLG München
(Urteil vom 14.6.2007, ZUM 2007, 751) hat eine entsprechende Klausel
in einem Verlagsvertrag als unwirksam bewertet. Es bestehe zwar ein
anerkennenswertes Interesse des Verlegers, einen zeitlichen
Vorsprung am Markt zu gewinnen. Ein Wettbewerbsverbot dürfe aber
nicht von exzessiver Dauer sein.
Managementvertrag
Ein
Managementvertrag kann sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB
nichtig sein, wenn die künstlerische Freiheit des Künstlers
weitestgehend zu Gunsten der Entscheidungsbefugnis des Managers
beschränkt wird. Das LG Berlin (Urteil vom 24.4.2007, ZUM 2007,
754) hat einen Managementvertrag nach seinem Gesamtcharakter
bewertet. Maßgeblich waren insbesondere die Regelungen zur
Handlungs- und Entscheidungsbefugnis, die unwiderruflich geregelt
war, sowie die Vergütungs- und Abrechnungsregelung. Auch die
Laufzeitregelung wurde berücksichtigt.
Räumliche
Beschränkung des Markenschutzes
Eine
Sprachschule, die nur regional und nicht bundesweit tätig ist, kann
keine bundesweiten Schutz des Unternehmenskennzeichens geltend
machen. Der BGH (Urteil vom 28.6.2007, CR 2007, 655) lehnt daher
einen Unterlassungsanspruch gegenüber den Inhabern einer Domain und
einer Marke ab. In demselben Urteil wird festgestellt, dass nur
diejenigen Institutionen berechtigte Nutzer einer geografischen
Herkunftsangabe sind, die ihren Sitz in dem durch die
Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet haben. Eine Lizenzierung
geografischer Herkunftsangaben ist unzulässig.
Verzeichnis
der Informationspflichten
Die
Bundesregierung hat im Internet eine Datenbank veröffentlicht, die
Informations-, Berichts- und Dokumentationspflichten enthält, die für
die deutsche Wirtschaft bestehen. Die Datenbank soll zukünftig auch
um die Kosten ergänzt werden. Hiermit soll transparent werden,
welche staatlichen Informationsauflage welche Kosten verursachen. (MMR
10/2007, S. XVII)
Verwechslungsgefahr
Die
Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke „Test“ und der
Domain „test24.de“ hat das OLG Hamburg (Urteil vom 8.2.2007, MMR
2007, 384) abgelehnt. Die Bezeichnung in der konkreten Aufmachung
auf der Internetseite weiche hinreichend deutlich von dem
Kennzeichen der Wort-/Bildmarke und dem Zweitschriftentitel ab.
Trotz der hohen Bekanntheit des Klagekennzeichen wird die
Verwechslungsgefahr abgelehnt. Unschädlich war sogar, dass die
angebotenen Dienstleistungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise
sehr ähnlich waren.
Jugendgefährdende
Medien bei ebay
Wenn einem Geschäftsmodell
die ernstzunehmende Gefahr immanent ist, dass es zu Verkäufen von
indizierter jugendgefährdender Medien benutzt wird, dann ist der
Betreiber auf Grund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht
verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren
zu begrenzen. Wird der Betreiber auf eine klare Rechtsverletzung
hingewiesen worden, so besteht ein lauterkeitsrechtliches
Handlungsgebot. Das konkrete jugendgefährdende Angebot ist zu
sperren. Ferner muss Vorsorge dafür getroffen werden, dass es möglichst
nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Diese
Grundsätze hat der BGH in einem Urteil vom 12.7.2007 (MMR 2007,
634) begründet.
Verlinkung als
eigene Rechtsverletzung
Durch einen
Link auf ein Foto wird dieses öffentlich zur Schau gestellt.
Hierdurch kann eine eigenständige Verletzung des Rechts am eigenen
Bild gegeben sein. Das OLG München (Urteil vom 26.6.2007, K & R
2007, 531) bejaht die Rechtsverletzung, ohne auf die
urheberrechtliche Rechtsprechung des BGH zur Vervielfältigung
mittels Hyperlinks einzugehen.
Kleingewerbliche
ebay-Tätigkeit
Eine Mutter von
vier Kindern handelt nach Ansicht des LG Berlin (Urteil vom
5.9.2006, MMR 2007, 401) auch dann gewerblich, wenn getragene
Kleidungsstücke der Kinder verkauft werden. Nachweisbar wurden
zahlreiche Kleidungsstücke als neu verkauft, so dass das Gericht
den Umfang des Handels als Second-Hand-Laden umschrieb. Eine hohe
Anzahl von Abmahnungen reichte nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch
anzunehmen.
„Billiger“-Werbung
Wird eine
Reduzierung, mit der eine Ware beworben wird, zeitlich befristet, so
müssen dem Verbraucher Informationen über die Gültigkeitsdauer
gegeben werden. Bei einer Internetwerbung sind dem Verbraucher diese
Informationen sofort zu geben. Das OLG Stuttgart (Urteil vom
8.2.2007, MMR 2007, 385) fordert klare und unmissverständliche
Hinweise auf die entsprechenden Informationen, die auch per Link
gegeben werden können. Das Unternehmen könne aber nicht davon
ausgehen, dass der Kunde alle Seiten des Internetangebotes aufrufen
und damit die notwendigen Informationen schon zur Kenntnis nehmen
werde.
Sperrung der
Mitbewerber-IP-Adresse
Grundsätzlich hat der
Internetshop-Unternehmer Maßnahmen wie Testkäufe und
Testbeobachtungen hinzunehmen. Das Hanseatische OLG (Urteil vom
18.4.2007, K & R 2007, 529) hat aber die Sperrung einer
IP-Adresse des Mitbewerbers als zulässige Abwehrmaßnahme bewertet,
da der Mitbewerber sich zuvor nicht als normaler Nachfrager
verhalten hatte. Durch die Vielzahl der Zugriffe auf die Webseite
des Betroffenen habe sich die Gefahr einer Betriebsstörung
konkretisiert.
Euro-Telekom
Die
Verwechslungsgefahr zwischen „Telekom“ und „Euro-Telekom“
ist vom BGH in einem Urteil vom 19.7.2007 (K & R 2007, 524)
bewertet worden. Eine abschließende Entscheidung war nicht möglich.
Das Gericht verweist aber auf die Neigung des Verkehrs, mehrteilige
Kennzeichen in ihrer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit
erleichternden Weise zu verkürzen. Der Verkehr verstehe rein
beschreibende Angaben lediglich als Sachhinweise. Diese würden in
der Wahrnehmung regelmäßig gegenüber kennzeichnenden weiteren
Bestandteilen zurücktreten. Das Gericht weist aber ausdrücklich
auf die Möglichkeit der Verwirkung von Ansprüchen hin.
EU-Kommission
und TKG
Ein beschleunigtes
Vertragsverletzungsverfahren hat die EU-Kommission gegen Deutschland
eingeleitet, weil das TK-Richtlinienpaket fehlerhaft in das deutsche
TKG umgesetzt wurde (MMR 8/2007, XIX). Hauptstreitpunkt ist § 9a
TKG. Dieser Vorschrift zufolge unterliegen neue Märkte grundsätzlich
nicht der Regulierung. Dies führe zu einer Monopolisierungstendenz,
da das VSDL-Netz der Deutschen Telekom AG aus der Regulierung
ausgenommen worden sei. Das Verfahren soll vor den EuGH gebracht
werden.

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