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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

 

Veranstaltungsberichte Lebensmittelrecht

 

 

 

Symposium Lebensmittel und Recht

Wenn ein Symposium "Lebensmittel und Recht" in einem Krankenhaus stattfindet, dann kann den Teilnehmer ein merkwürdiges Gefühl beschleichen, da er den Lebensmittelbereich automatisch mit Krankheit assoziieren muß. Der Tagungsort des Symosiums des PMI-Verlages im Kommunikationszentrum eines Frankfurter Krankenhauses erwies sich aber trotz oder gerade wegen dieser Assoziation als auch fachlich gute Wahl: Die Berührungspunkte zwischen Arznei- und Lebensmitteln sind mannigfaltig. Sie wurden in verschiedenen Referaten thematisiert So wurden z. B. folgende themen besprochen: die Erstattungsfähigkeit von Lebensmittel im Sinne des § 31 SGB V, die ergänzenden bilanzierten Diäten in Abgrenzung zu Nahrungsmittel und Arzneimittel, arzneilich wirkende Bestandteile in Lebensmitteln sowie die Abgrenzung zwischen Arznei- und Lebensmitteln als solchen.

Paradigmenwechsel im Lebensmittelrecht

In der Veranstaltung am 13. November 2003 referierten insbesondere Rechtsanwälte aus verschiedenen Kanzleien zu verschiedenen aktuellen Themen des Lebensmittelrecht. Für den Bereich des Kommunikationsrecht  ist der neue Vorschlag für eine EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in Bezug auf Lebensmittel von besonderem Interesse. Rechtsanwältin Hüttebräuker und Rechtsanwalt Meier erläuterten die neuen Regelungen sowie deren Auswirkungen. Die EU-Kommission hat den Verordnungsvorschlag am 16.7.2003 verabschiedet. Dieser Vorschlag wird zu einem Paradigmenwechsel führen, da er eine Abkehr von der grundsätzlichen Erlaubnis der gesundheitsbezogenen Werbung hin zu einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bedeutet. Diese Kernausssagen des Verordnungsentwurfes sind in Art. 3 (1) und Art. 10 (1) enthalten. Art 3 (1) legt fest, dass Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung entsprechen. Gemäß Art. 10 (1) dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur dann gemacht werden, wenn sie den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II entsprechen und gemäß der Verordnung zugelassen sind.

Verbotene Angaben

Sogenannte implizierte gesundheitsbezogene Angaben werden zukünftig nach Art. 11 der Verordnung verboten sein. Dies sind Angaben, die auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffes oder Lebensmittels in Bezug auf Gesundheit und Wohlbefinden verweisen, z. B. "Reinigt ihren Organismus", "Hält Sie jung". Diese Angaben sind zukünftig verboten (Art. 11 Abs. 1 lit. a). Verboten sind des weiteren Angaben, die sich auf psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen beziehen (Art. 11 Abs. 1 lit. b), z. B. "Vitamine für den Geist", "Für bessere Prüfungsergebnisse". Verboten sein wird des weiteren Schlankheitswerbung mit Aussagen über eine Hungerreduzierung oder Sättigung (Art. 11 Abs. 1 lit c) sowie Angaben, die sich auf den Rat von Ärzten oder anderen Fachleuten im Gesundheitssektor, von entsprechenden Berufsverbänden oder caritativen Einrichtungen beziehen oder den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden.

Zulassungsverfahren

Einige Angaben müssen von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zugelassen werden, bevor sie in der Werbung zulässigerweise benutzt werden dürfen. Dies gilt für auf etablierten und unumstrittenen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende gesundheitsbezogene Angaben, welche die Rolle eines Nährstoffes oder anderer Substanzen für Wachstum, Entwicklung und normale physiologische Funktionen des Körpers beschreiben und individuelle Angaben. Zahlreiche Argumente sprechen gegen die Einführung der neuen Vorschriften, z. B. Verletzung der Meinungs- und Informationsfreiheit sowohl der Verbraucher als auch der werbenden Hersteller/Vertreiber, eine massive Verschärfung des Werberechts für eine gesamte Branche ohne adäquate Begründung, Errichtung einer hohen Bürokratiehürde sowie fehlende Kohärenz zur ständigen und auch aktuellen Rechtsprechung des EuGH.

Unklarheiten

Die Veranstaltung des PMI-Verlages hat auch aufgezeigt, dass der Verordnungsentwurf zahlreiche Unklarheiten enthält. So ist beispielsweise unsicher, ob Lebensmittel, die eine Zulassung nach der sog. Novel-Food-Verordnung erhalten haben, nunmehr erneut einer Überprüfung bedürfen, obwohl die Kommission über die Zulässigkeit entsprechender Werbeaussagen implizit bereits entschieden hat. Traditionelle Sprichwörter wie "An apple a day keeps the doctor away", die nach der derzeitigen Rechtslage zulässig sind, dürften nach der geplanten Verordnung nur dann zulässig sein, wenn sie in den Listen der zulässigen Begriffe enthalten sind oder nach Durchlaufen eines Zertifizierungsverfahrens zugelassen werden. Diese Zulassung dürfte aber eher problematisch sein.

Dieser kurze Ausschnitt zeigt, dass es in den nächsten Monaten und vielleicht Jahren einen erheblichen Diskussionsbedarf im Lebensmittelwerbe- und Kennzeichenrecht geben wird. Für die Bedeutung der vom PMI-Verlag herausgegebenen Fachzeitschrift "Lebensmittel & Recht" dürfte dies nicht nachteilig sein.  

Berichterstatterin:
Rechtsanwältin Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M.

 

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