Symposium Lebensmittel und Recht
Wenn ein Symposium "Lebensmittel und
Recht" in einem Krankenhaus stattfindet, dann kann den Teilnehmer ein
merkwürdiges Gefühl beschleichen, da er den Lebensmittelbereich automatisch
mit Krankheit assoziieren muß. Der Tagungsort des Symosiums des PMI-Verlages im
Kommunikationszentrum eines Frankfurter Krankenhauses erwies sich aber trotz
oder gerade wegen dieser Assoziation als auch fachlich gute Wahl: Die
Berührungspunkte zwischen Arznei- und Lebensmitteln sind mannigfaltig. Sie
wurden in verschiedenen Referaten thematisiert So wurden z. B. folgende themen
besprochen: die Erstattungsfähigkeit von Lebensmittel im Sinne des § 31 SGB V,
die ergänzenden bilanzierten Diäten in Abgrenzung zu Nahrungsmittel und
Arzneimittel, arzneilich wirkende Bestandteile in Lebensmitteln sowie die
Abgrenzung zwischen Arznei- und Lebensmitteln als solchen.
Paradigmenwechsel im Lebensmittelrecht
In der Veranstaltung am 13. November 2003
referierten insbesondere Rechtsanwälte aus verschiedenen Kanzleien zu
verschiedenen aktuellen Themen des Lebensmittelrecht. Für den Bereich des
Kommunikationsrecht ist der neue Vorschlag für eine EU-Verordnung über
nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in Bezug auf Lebensmittel von
besonderem Interesse. Rechtsanwältin Hüttebräuker und Rechtsanwalt Meier
erläuterten die neuen Regelungen sowie deren Auswirkungen. Die EU-Kommission
hat den Verordnungsvorschlag am 16.7.2003 verabschiedet. Dieser Vorschlag wird
zu einem Paradigmenwechsel führen, da er eine Abkehr von der grundsätzlichen
Erlaubnis der gesundheitsbezogenen Werbung hin zu einem Verbot mit
Erlaubnisvorbehalt bedeutet. Diese Kernausssagen des Verordnungsentwurfes sind
in Art. 3 (1) und Art. 10 (1) enthalten. Art 3 (1) legt fest, dass Nährwert-
und gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von
Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der
Werbung hierfür nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen
der Verordnung entsprechen. Gemäß Art. 10 (1) dürfen gesundheitsbezogene
Angaben nur dann gemacht werden, wenn sie den allgemeinen Anforderungen in
Kapitel II entsprechen und gemäß der Verordnung zugelassen sind.
Verbotene Angaben
Sogenannte implizierte gesundheitsbezogene Angaben werden
zukünftig nach Art. 11 der Verordnung verboten sein. Dies sind Angaben, die auf
allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffes oder Lebensmittels in
Bezug auf Gesundheit und Wohlbefinden verweisen, z. B. "Reinigt ihren
Organismus", "Hält Sie jung". Diese Angaben sind zukünftig
verboten (Art. 11 Abs. 1 lit. a). Verboten sind des weiteren Angaben, die sich
auf psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen beziehen (Art. 11 Abs. 1
lit. b), z. B. "Vitamine für den Geist", "Für bessere
Prüfungsergebnisse". Verboten sein wird des weiteren Schlankheitswerbung
mit Aussagen über eine Hungerreduzierung oder Sättigung (Art. 11 Abs. 1 lit c)
sowie Angaben, die sich auf den Rat von Ärzten oder anderen Fachleuten im
Gesundheitssektor, von entsprechenden Berufsverbänden oder caritativen
Einrichtungen beziehen oder den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das
Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden.
Zulassungsverfahren
Einige Angaben müssen von der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit zugelassen werden, bevor sie in der Werbung
zulässigerweise benutzt werden dürfen. Dies gilt für auf etablierten und
unumstrittenen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende gesundheitsbezogene
Angaben, welche die Rolle eines Nährstoffes oder anderer Substanzen für
Wachstum, Entwicklung und normale physiologische Funktionen des Körpers
beschreiben und individuelle Angaben. Zahlreiche Argumente sprechen gegen die
Einführung der neuen Vorschriften, z. B. Verletzung der Meinungs- und
Informationsfreiheit sowohl der Verbraucher als auch der werbenden
Hersteller/Vertreiber, eine massive Verschärfung des Werberechts für eine
gesamte Branche ohne adäquate Begründung, Errichtung einer hohen
Bürokratiehürde sowie fehlende Kohärenz zur ständigen und auch aktuellen
Rechtsprechung des EuGH.
Unklarheiten
Die Veranstaltung des PMI-Verlages hat auch aufgezeigt, dass der
Verordnungsentwurf zahlreiche Unklarheiten enthält. So ist beispielsweise
unsicher, ob Lebensmittel, die eine Zulassung nach der sog.
Novel-Food-Verordnung erhalten haben, nunmehr erneut einer Überprüfung
bedürfen, obwohl die Kommission über die Zulässigkeit entsprechender
Werbeaussagen implizit bereits entschieden hat. Traditionelle Sprichwörter wie
"An apple a day keeps the doctor away", die nach der derzeitigen
Rechtslage zulässig sind, dürften nach der geplanten Verordnung nur dann
zulässig sein, wenn sie in den Listen der zulässigen Begriffe enthalten sind
oder nach Durchlaufen eines Zertifizierungsverfahrens zugelassen werden. Diese
Zulassung dürfte aber eher problematisch sein.
Dieser kurze Ausschnitt zeigt, dass es in den nächsten Monaten
und vielleicht Jahren einen erheblichen Diskussionsbedarf im Lebensmittelwerbe-
und Kennzeichenrecht geben wird. Für die Bedeutung der vom PMI-Verlag
herausgegebenen Fachzeitschrift "Lebensmittel & Recht" dürfte
dies nicht nachteilig sein.
Berichterstatterin:
Rechtsanwältin Petra Marwitz, Kanzlei
Marwitz, Frankfurt/M.

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