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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

 

Themen

In dieser Rubrik finden Sie Kurzdarstellungen und Kommentare zu Themen, die für das Kommunikationsrecht von Bedeutung sind.

 

 

Führt das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu Änderungsnotwendigkeiten im Hinblick auf Agenturverträge?

Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ändert wesentliche Bereiche des Zivilrechts. Betroffen sind auch das Kauf- und das Werkvertragsrecht. Agenturverträge wurden bislang durch die Rechtsprechung als Werk-, als Dienst- oder als Geschäftsbesorgungsverträge bewertet. Manche Juristen sind der Ansicht, dass das neue BGB Agenturverträge nunmehr dem Kaufrecht unterordnen würde. Dieser Ansicht kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden.

Ein Agenturvertrag kann unterschiedlich gestaltet sein. Es kann sich um einen Projekt-, einen Rahmen- oder einen Dienstvertrag handeln. Maßgeblich ist die geschuldete Leistung. Während bei einem Projektvertrag häufig ein Erfolg geschuldet wird, zu dessen Erreichung der der Auftraggeber häufig mitwirken muss (z. B. durch die Bereitstellung von Informationen oder Unterlagen), werden bei einem Rahmenvertrag häufig nur die Eckpunkte zukünftiger Zusammenarbeit besprochen (z. B. Zahlungskonditionen, Anwendbares Recht). Wird eine Arbeitsleistung geschuldet, so ist regelmäßig ein Dienstvertrag gegeben. Wird ein Erfolg geschuldet, so wird in der Regel ein Werkvertrag vorliegen.

Richtig ist, dass das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die werkvertraglichen Regelungen teilweise dem Kaufvertragsrecht unterstellt. Dies gilt allerdings nur für die Werklieferungsverträge, bei denen der Unternehmen ein Werk aus Stoffen des Unternehmens herstellt und dann das fertige Werk an den Besteller zu übergeben hat. Geändert wurden im Werkvertragsrecht auch der Mangelbegriff, die werkvertragliche Gewährleistung sowie die Gewährleistungsfristen. Auch bei diesen Änderungen zeigt sich eine Angleichung an kaufrechtliche Regelungen. Geändert hat sich auch das Verjährungsrecht.

Festzuhalten bleibt daher, dass das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sicherlich dazu führt, dass Agenturverträge kontrolliert und an die neue Rechtslage angepasst werden müssen. Davon zu reden, dass für Agenturverträge künftig das Kaufrecht gilt, ist aber nicht richtig.

Autorin: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Kanzlei MARWITZ, Frankfurt/M., 2002

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