Führt das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu Änderungsnotwendigkeiten im
Hinblick auf Agenturverträge?
Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ändert wesentliche Bereiche des
Zivilrechts. Betroffen sind auch das Kauf- und das Werkvertragsrecht.
Agenturverträge wurden bislang durch die Rechtsprechung als Werk-, als Dienst-
oder als Geschäftsbesorgungsverträge bewertet. Manche Juristen sind der
Ansicht, dass das neue BGB Agenturverträge nunmehr dem Kaufrecht unterordnen
würde. Dieser Ansicht kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden.
Ein Agenturvertrag kann unterschiedlich gestaltet sein. Es kann sich um einen
Projekt-, einen Rahmen- oder einen Dienstvertrag handeln. Maßgeblich ist die
geschuldete Leistung. Während bei einem Projektvertrag häufig ein Erfolg
geschuldet wird, zu dessen Erreichung der der Auftraggeber häufig mitwirken
muss (z. B. durch die Bereitstellung von Informationen oder Unterlagen), werden
bei einem Rahmenvertrag häufig nur die Eckpunkte zukünftiger Zusammenarbeit
besprochen (z. B. Zahlungskonditionen, Anwendbares Recht). Wird eine
Arbeitsleistung geschuldet, so ist regelmäßig ein Dienstvertrag gegeben. Wird
ein Erfolg geschuldet, so wird in der Regel ein Werkvertrag vorliegen.
Richtig ist, dass das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die werkvertraglichen
Regelungen teilweise dem Kaufvertragsrecht unterstellt. Dies gilt allerdings nur
für die Werklieferungsverträge, bei denen der Unternehmen ein Werk aus Stoffen
des Unternehmens herstellt und dann das fertige Werk an den Besteller zu
übergeben hat. Geändert wurden im Werkvertragsrecht auch der Mangelbegriff,
die werkvertragliche Gewährleistung sowie die Gewährleistungsfristen. Auch bei
diesen Änderungen zeigt sich eine Angleichung an kaufrechtliche Regelungen.
Geändert hat sich auch das Verjährungsrecht.
Festzuhalten bleibt daher, dass das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
sicherlich dazu führt, dass Agenturverträge kontrolliert und an die neue
Rechtslage angepasst werden müssen. Davon zu reden, dass für Agenturverträge
künftig das Kaufrecht gilt, ist aber nicht richtig.
Autorin: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Kanzlei MARWITZ, Frankfurt/M., 2002

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