Aktionärsforum im Internet
I. Problemstellung
Im Entwurf des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und
Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) wird durch einen neuen § 127a AktG
die Kommunikation zwischen Aktionären geregelt. Es sollen so genannte
Aktionärsforen eingerichtet werden, durch die Aktionären ein Publizitätsorgan
eröffnet wird. Offen ist, ob dieses Forum beim Bundesanzeiger oder bei den
Gesellschaften selbst angesiedelt wird. Die Einrichtung eines derartigen
Aktionärsforums wirft verschiedene Fragestellungen aus dem Gesellschafts- und
Kommunikationsrecht auf.
II. Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Das UMAG liegt derzeit als Referentenentwurf mit Stand vom
Januar 2004 vor. Im Herbst soll nach Auskunft des Bundesjustizministeriums das
Stadium eines Regierungsentwurfes erreicht werden. Mit einer Verabschiedung des
Gesetzes vor Mitte 2005 wird nicht gerechnet.
Verschiedene Verbände und Vereinigungen haben zu dem
derzeitigen Entwurf Stellung genommen. Die Ausführungen zu dem geplanten § 127a
AktG fallen unterschiedlich aus.
Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e. V.
(DSW) beurteilt des Vorstoß des Gesetzgebers als grundsätzlich positiv. Der
elektronische Bundesanzeiger wird als grundsätzlich geeignete Internetplattform
für das zu schaffende Aktionärsforum angesehen. Empfohlen wird aber eine
bedienungsfreundlichere Gestaltung. Kritisiert wird die Beschränkung der
Kostenerstattungspflicht gegenüber der Gesellschaft auf Fallgestaltungen, in
denen das Begehren in der Sache selbst erfolgreich ist.
In einer Gemeinsamen Stellungnahme des Bundesverbandes der
Deutschen Industrie, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,
des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, des Gesamtverbandes der
Deutschen Versicherungswirtschaft sowie des Bundesverbandes Deutscher Banken
wird demgegenüber die Einrichtung eines Aktionärsforums im elektronischen
Bundesanzeiger abgelehnt. Die Regelung steigere die Gefahr missbräuchlicher
Aktionärsklagen erheblich. Außerdem könne eine Gesellschaft bereits durch die
Aufforderung zur Teilnahme an einem Begehren über das Internetforum in ihrem
Image geschädigt werden. Die Gesellschaft sei unzureichend vor beleidigenden,
rechtswidrigen geschäftsschädigenden oder gar kriminellen Inhalten solcher
Aufforderungen geschützt. Der vorgesehene einstweilige Rechtsschutz (Prüfung
innerhalb von 3 Tagen) sei unangemessen und systemwidrig. Auch sei nicht
ersichtlich, warum der Staat klagewilligen Aktionären ein Forum bieten muss. Der
elektronisch Bundesanzeiger müsse zumindest entsprechend den Haftungsregelungen
von Teledienstegesetz und Mediendienstestaatsvertrag eine Prüfungspflicht haben
und dies in seinen AGB verdeutlichen. Es müsse ein Vetorecht für die
Gesellschaft eingeführt werden mit der Folge, dass die Veröffentlichung
unterbleibe und der Aktionär sein Verlangen auf dem Rechtswege geltend machen
muss. Aufklärung wird im Hinblick auf die Kostenerstattungspflicht verlangt.
Der Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltsvereines
(DAV) hat sich in seiner Stellungnahme klar dafür ausgesprochen, das
Aktionärsforum - wenn an seiner Einrichtung festgehalten wird – nicht beim
elektronischen Bundesanzeiger, sondern bei den Gesellschaften selbst zu
belassen. Die Einschaltung des elektronischen Bundesanzeigers führe zu einer
Dreiecksbeziehung zwischen Aktionär, Gesellschaft und Bundesanzeiger, die einen
effektiven Rechtsschutz der Gesellschaft gegen missbräuchliche
Veröffentlichungen unmöglich mache. Hingewiesen wird auf die Problematik, dass
Abwehransprüche zwar gegen den Aktionär, aber wohl kaum gegen den Bundesanzeiger
begründet werden könnten. Der Bundesanzeiger sei weder dafür bestimmt noch
darauf eingerichtet, aktienrechtliche Streitfragen zu lösen. Effektiven
Rechtsschutz könne es in solchen Situationen nur geben, wenn die Gesellschaft
das Aktionärsforum selbst führt und selbst in der Lage ist, rechtswidrige
Veröffentlichung zu verweigern. Es wäre dann Sache des Aktionärs, den
Veröffentlichungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Für den Fall, dass es
bei dem vorgesehenen Aktionärsforum bleibe, wäre es sachgerecht, spezielle
Fallgestaltungen explizit zu regeln, in welchem dem Unternehmen ein Anspruch auf
Unterlassung der Veröffentlichung zustehe.
III. Rechtliche Bewertung
In §§ 8 bis 11 Teledienstegesetz (TDG) wird zwischen
fremden und eigenen Inhalten des Anbieters unterschieden. Für Inhalteanbieter
ist eine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte insbesondere auch dann gegeben,
wenn der Nutzer einer Internetplattform dem Anbieter untersteht oder wenn der
Nutzer unter der Aufsicht des Anbieters steht. Maßgeblich ist, ob
Einflußmöglichkeiten des Diensteanbieters auf den Inhalt und die Art der
Information bestehen. Wenn der Bundesanzeiger also die Einflussmöglichkeiten auf
die zu veröffentlichenden Inhalte ablehnt, kann die Haftungbeschränkung gemäß §
11 TDG in Betracht kommen. Dies hätte zur Folge, dass der Bundesanzeiger von der
Haftung freigestellt wird und Unternehmen im Falle von rechtswidrigen
Veröffentlichungen nur gegenüber dem Aktionär vorgehen könnten.
Zu berücksichtigen sind weitere Aspekte: Der elektronische
Bundesanzeiger wird vom Bundesjustizministerium herausgegeben. Es ist also ein
Handeln des Staates gegeben, welches rechtlich nur mit
Amtspflichtverletzungsansprüchen und damit schwer angreifbar ist. Möglicherweise
kommt aber eine wettbewerbsrechtliche Mitstörerhaftung in Betracht, da die
Maßstäbe des UWG auch für eine Informationstätigkeit der Bundesregierung gelten.
In der Glykol-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wurde bereits
höchstrichterlich geprüft, in wie weit Risikokommunikation Aufgabe der
Bundesregierung ist. Das Gericht stellte fest, dass eine Informationstätigkeit
durch eine unzuständige Behörde sowie durch falsche oder unsachliche Information
in die Grundrechte des Unternehmers eingreift. Die Einrichtung des
Aktionärsforums beim elektronischen Bundesanzeiger könnte daher als Eingriff in
die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit sowie das Recht der informationellen
Selbstbestimmung der betroffenen Unternehmen zu bewerten sein.
Dieser Beitrag kann die Komplexität der durch § 127 a AktG
aufgeworfenen Fragestellungen nur andeuten. Eine detaillierte Darstellung wäre
einem Gutachten vorbehalten.
Autorin: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Kanzlei
Marwitz, Frankfurt/M., 31.7.2004

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