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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

 

Themen

In dieser Rubrik finden Sie Kurzdarstellungen und Kommentare zu Themen, die für das Kommunikationsrecht von Bedeutung sind.

 

Aktionärsforum im Internet

 I. Problemstellung

Im Entwurf des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) wird durch einen neuen § 127a AktG die Kommunikation zwischen Aktionären geregelt. Es sollen so genannte Aktionärsforen eingerichtet werden, durch die Aktionären ein Publizitätsorgan eröffnet wird. Offen ist, ob dieses Forum beim Bundesanzeiger oder bei den Gesellschaften selbst angesiedelt wird. Die Einrichtung eines derartigen Aktionärsforums wirft verschiedene Fragestellungen aus dem Gesellschafts- und Kommunikationsrecht auf.

II. Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Das UMAG liegt derzeit als Referentenentwurf mit Stand vom Januar 2004 vor. Im Herbst soll nach Auskunft des Bundesjustizministeriums das Stadium eines Regierungsentwurfes erreicht werden. Mit einer Verabschiedung des Gesetzes vor Mitte 2005 wird nicht gerechnet.

Verschiedene Verbände und Vereinigungen haben zu dem derzeitigen Entwurf Stellung genommen. Die Ausführungen zu dem geplanten § 127a AktG fallen unterschiedlich aus.

Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e. V. (DSW) beurteilt des Vorstoß des Gesetzgebers als grundsätzlich positiv. Der elektronische Bundesanzeiger wird als grundsätzlich geeignete Internetplattform für das zu schaffende Aktionärsforum angesehen. Empfohlen wird aber eine bedienungsfreundlichere Gestaltung. Kritisiert wird die Beschränkung der Kostenerstattungspflicht gegenüber der Gesellschaft auf Fallgestaltungen, in denen das Begehren in der Sache selbst erfolgreich ist.

In einer Gemeinsamen Stellungnahme des Bundesverbandes der Deutschen Industrie, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft sowie des Bundesverbandes Deutscher Banken wird demgegenüber die Einrichtung eines Aktionärsforums im elektronischen Bundesanzeiger abgelehnt. Die Regelung steigere die Gefahr missbräuchlicher Aktionärsklagen erheblich. Außerdem könne eine Gesellschaft bereits durch die Aufforderung zur Teilnahme an einem Begehren über das Internetforum in ihrem Image geschädigt werden. Die Gesellschaft sei unzureichend vor beleidigenden, rechtswidrigen geschäftsschädigenden oder gar kriminellen Inhalten solcher Aufforderungen geschützt. Der vorgesehene einstweilige Rechtsschutz (Prüfung innerhalb von 3 Tagen) sei unangemessen und systemwidrig. Auch sei nicht ersichtlich, warum der Staat klagewilligen Aktionären ein Forum bieten muss. Der elektronisch Bundesanzeiger müsse zumindest entsprechend den Haftungsregelungen von Teledienstegesetz und Mediendienstestaatsvertrag eine Prüfungspflicht haben und dies in seinen AGB verdeutlichen. Es müsse ein Vetorecht für die Gesellschaft eingeführt werden mit der Folge, dass die Veröffentlichung unterbleibe und der Aktionär sein Verlangen auf dem Rechtswege geltend machen muss. Aufklärung wird im Hinblick auf die Kostenerstattungspflicht verlangt.

Der Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltsvereines (DAV) hat sich in seiner Stellungnahme klar dafür ausgesprochen, das Aktionärsforum - wenn an seiner Einrichtung festgehalten wird – nicht beim elektronischen Bundesanzeiger, sondern bei den Gesellschaften selbst zu belassen. Die Einschaltung des elektronischen Bundesanzeigers führe zu einer Dreiecksbeziehung zwischen Aktionär, Gesellschaft und Bundesanzeiger, die einen effektiven Rechtsschutz der Gesellschaft gegen missbräuchliche Veröffentlichungen unmöglich mache. Hingewiesen wird auf die Problematik, dass Abwehransprüche zwar gegen den Aktionär, aber wohl kaum gegen den Bundesanzeiger begründet werden könnten. Der Bundesanzeiger sei weder dafür bestimmt noch darauf eingerichtet, aktienrechtliche Streitfragen zu lösen. Effektiven Rechtsschutz könne es in solchen Situationen nur geben, wenn die Gesellschaft das Aktionärsforum selbst führt und selbst in der Lage ist, rechtswidrige Veröffentlichung zu verweigern. Es wäre dann Sache des Aktionärs, den Veröffentlichungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Für den Fall, dass es bei dem vorgesehenen Aktionärsforum bleibe, wäre es sachgerecht, spezielle Fallgestaltungen explizit zu regeln, in welchem dem Unternehmen ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung zustehe.

III. Rechtliche Bewertung

In §§ 8 bis 11 Teledienstegesetz (TDG) wird zwischen fremden und eigenen Inhalten des Anbieters unterschieden. Für Inhalteanbieter ist eine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte insbesondere auch dann gegeben, wenn der Nutzer einer Internetplattform dem Anbieter untersteht oder wenn der Nutzer unter der Aufsicht des Anbieters steht. Maßgeblich ist, ob Einflußmöglichkeiten des Diensteanbieters auf den Inhalt und die Art der Information bestehen. Wenn der Bundesanzeiger also die Einflussmöglichkeiten auf die zu veröffentlichenden Inhalte ablehnt, kann die Haftungbeschränkung gemäß § 11 TDG in Betracht kommen. Dies hätte zur Folge, dass der Bundesanzeiger von der Haftung freigestellt wird und Unternehmen im Falle von rechtswidrigen Veröffentlichungen nur gegenüber dem Aktionär vorgehen könnten.

Zu berücksichtigen sind weitere Aspekte: Der elektronische Bundesanzeiger wird vom Bundesjustizministerium herausgegeben. Es ist also ein Handeln des Staates gegeben, welches rechtlich nur mit Amtspflichtverletzungsansprüchen und damit schwer angreifbar ist. Möglicherweise kommt aber eine wettbewerbsrechtliche Mitstörerhaftung in Betracht, da die Maßstäbe des UWG auch für eine Informationstätigkeit der Bundesregierung gelten. In der Glykol-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wurde bereits höchstrichterlich geprüft, in wie weit Risikokommunikation Aufgabe der Bundesregierung ist. Das Gericht stellte fest, dass eine Informationstätigkeit durch eine unzuständige Behörde sowie durch falsche oder unsachliche Information in die Grundrechte des Unternehmers eingreift. Die Einrichtung des Aktionärsforums beim elektronischen Bundesanzeiger könnte daher als Eingriff in die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit sowie das Recht der informationellen Selbstbestimmung der betroffenen Unternehmen zu bewerten sein.

Dieser Beitrag kann die Komplexität der durch § 127 a AktG aufgeworfenen Fragestellungen nur andeuten. Eine detaillierte Darstellung wäre einem Gutachten vorbehalten.

 

Autorin: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M., 31.7.2004

 

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