Nutrition and Health Claims
Der EU-Verordnungsentwurf über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
über Lebensmittel stand im Mittelpunkt einer Seminarveranstaltung des
Pharmaceutical Training Institut, Sulzbach, (IIR) am 9./10.12.2003 in Köln.
Dieser Verordnungsentwurf betrifft die Lebensmittelwerbung und damit die
Lebensmittelbranche ganz erheblich. Sollten die vorgeschlagenen Regelungen
Wirklichkeit werden, so müssen gesundheits- und nährwertbezogene Angaben
(Beispiel: "Haribo macht Kinder froh" oder "Äpfel sind
gesund") zukünftig in einem mindestens ein Jahr dauernden Verfahren bei
einer neuen EU-Lebensmittelbehörde angemeldet und von dieser genehmigt werden.
Dies soll in allen Amtssprachen einschließlich der MOEL
(Mittel-Ost-Europäischen Beitrittsländer) erfolgen. Die Seminarveranstaltung
zeigte die Details des Entwurfes, den internationalen Kontext sowie Auswirkungen
und Problemstellungen auf. Besonders hervorzuheben sind die fachlich kompetenten
und ansprechenden Referate, die interessanten Diskussionen und die gesamte
Veranstaltungsorganisation.
Informationen Bestandteil der Lebensmittelsicherheit
Die Einführung von Tagungsleiter Rechtsanwalt Thomas Mettke, Frankfurt/M.,
zeigte bereits auf, dass der Ursprung des neuen Verordnungsentwurfes nicht die
Regelungswut der EU ist, sondern ein Wechsel in der Gesetzgebungstechnik.
Während die EU früher die Zusammensetzung von Produkten selbst geregelt hat
(z. B. in der Butter-Verordnung), soll nunmehr nur noch eine vertikale
Gesetzgebung stattfinden, die eine umfassende Kennzeichnung der Produkte
vorgibt. Der Verbraucher soll die Kennzeichnung verstehen können. Die
Produktinformationen sind nunmehr bedeutend. Bei der Bewertung, ob ein
Lebensmittel sicher ist, werden die Informationen berücksichtigt, da sie ein
wesentlicher Bestandteil der Produktsicherheit sind. Die Claims müssen daher
wissenschaftlich belegbar sein und die Verbrauchererwartungen erfüllen.
Zulassungserfordernis für gesundheitsbezogene Angaben
Eine Einführung in die Regelungen des Verordnungsvorschlages erfolgte durch
Rechtsanwalt Dr. Grube, München. In der Verordnung werden zunächst einige
Begriffe definiert, z. B. Angaben, nährwertbezogene Angaben,
gesundheitsbezogene Angaben und Angaben bezüglich der Reduzierung der
Krankheitsrisikos. Die Pflichtangaben gehören nicht zu den Angaben im Sinne der
Verordnung. Art. 3 erläutert sodann allgemeine Grundsätze für alle Angaben.
Art. 4 regelt die sogenannten Nährwertprofile. Kapitel III regelt die
nährwertbezogenen Angaben, Kapitel IV die gesundheitsbezogenen Angaben. In
Kapitel IV ist auch das Zulassungsverfahren für die gesundheitsbezogenen
Angaben vorgeschrieben. Die Vorschriften führen im Ergebnis dazu, dass
gesundheitsbezogene Angaben zukünftig nur noch dann zulässig sind, wenn sie
bestimmten Anforderungen entsprechen, mit der Kennzeichnung vorgeschriebene
Informationenen gegeben werden und eine Zulassung durch eine europäische
Behörde erfolgt ist. Die Zulassung setzt die Durchführung wissenschaftlicher
Studien voraus.
Kommunikativer Rückschritt
Eine bunte Mischung verschiedener Beispiele von Health Claims in
EU-Mitgliedsstaaten präsentierte Dr. Krabichler, Roche Vitamins Europe Ltd/DMS.
So werden in Frankreich beispielsweise Säfte als Multivitaminsäfte bezeichnet,
welche eigentlich nur Fruchtsäfte mit Vitamin C Zusatz sind. In Italien müssen
Produkte, die mit Vitaminen und Mineralstoffen angereichert sind
(einschließlich Nahrungsergänzungsmittel) notifiziert werden. Hierzu muß das
Etikett eingereicht werden. Die Claims müssen einer wissenschaftlichen
Überprüfung standhalten. In GB gibt es bislang zwar keine gesetzlichen
Bestimmungen, aber eine joint health claims Initiative. Aufgezeigt wurde zudem
eine Entwicklung in der Kommunikation. Die Art und Weise der Präsentation und
der Zuschaueransprache hat sich sowohl bei der Tagesschau als auch bei der
Werbung verändert. Die Schlußfolgerung aus diesem Vergleich ist die
Notwendigkeit der Anpassung vom Werbung und Produktaussage an das
Wahrnehmungsempfinden des Verbrauchers. Die Claims-Verordnung bedeute allerdings
einen kommunikativen Rückschritt in die 50iger Jahre. Daher würden auch die
positiven ernährungserzieherischen Informationen nicht beim Verbraucher
ankommen.
Health Claims in den USA
Die Health Claims in den USA erläuterte Rechtsanwalt Gorny, Frankfurt/M..In
der USA werden seit 1990 Rechtsgrundlagen geschaffen, um nährwert- und
gesundheitsbezogene Werbeangaben für Lebensmittel zu verwenden. Die FDA kann
Regeln für die Zulassung von gesundheitsbezogenen Werbeaussagen erlassen. Als
Folge einer Gerichtsentscheidung sind weitere Health Claims mit Disclaimer
zulässig. Die Beschreibung des normalen Gesundheitszustandes und der normalen
Funktion des Körpers sind keine Health Claims. Hier gilt das allgemeine
Irreführungsverbot, welches allerdings verschärft werden soll. Für Health
Claims, die eine Zulassung benötigen, herrschen allerdings strenge
Anforderungen.
Wissenschaftliche Absicherung
An zweiten Tag des Seminares erörterten Michael Warburg, Unilever Bestfoods
Deutschland GmbH, und Dr. Bernd Haber, Nutrinova, Aspekte aus dem praktischen
Umgang mit der Lebensmittelgesetzgebung. Warburg äußerte sich kritisch zu dem
künftigen Umgang mit den Gesetzen: Das neue LFBG sei chaotisch, der
Verordnungsentwurf in der Praxis nicht vollziehbar und viele Begriffe seien
unklar. Die Kommunikation mit wissenschaftlichen Kozepten spreche 95 % der
Verbraucher nicht an. Genau dies schreibe der Entwurf aber vor. Die Gesetzgebung
sei daher aus verbraucherpolitischer Sicht ein Schlag ins Wasser. Haber
erörterte die wissenschaftliche Absicherung der Health Claims und berichtete
hierzu über das Projekt PASSCLAIM (Process for the Assessment of Scientific
Support for Claims on Foods). Das Ziel des Projektes ist die Entwicklung eines
generischen Tools zur Bewertung der wissenschaftlichen Absicherung von
gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel und Lebensmittelinhaltsstoffe.
Existierende Bewertungssysteme sollen kritisch überprüft und allgemeine
Kriterien zu sogenannten Markern entwickelt werden. Abgrundet wurden beide
Veranstaltungstage durch Podiumsdiskussionen, in welchen Trends für das weitere
Verfahren aufgezeigt wurden.
Berichterstattung: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt

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