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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

 

Veranstaltungsberichte Internetrecht

 

 

Cyberlaw-Kongreß der Dr. Otto Schmidt KG, 4./5.2.2000, Frankfurt/M.

Cyberlaw: Ein Business – ein Recht?

Innovativ war das Konzept des internationalen Kongresses der Dr. Otto Schmidt KG zu den unterschiedlichen Konzeptionen der Europäischen Union und des USA für eine elektronische Welt. Am 4. und 5. Februar 2000 tagten ca. 130 Experten in Frankfurt-Höchst, um wesentliche Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der Regionen EU und USA zu analysieren. Dies erfolgte durch eine Doppelbesetzung der Themenbereiche durch je einen Vertreter der EU und einen Vertreter der USA. Überwiegend deutsch, aber auch international zusammengesetzt war der Teilnehmerkreis. Als Gesprächspartner besonders gegehrt waren die Referenten, die aus den USA nach Deutschland gekommen waren, um über amerikanische Rechtsentwicklungen zu informieren. Als Entgegenkommen an diese Teilnehmer war die Tagungssprache Englisch zu verstehen. Für die Teilnehmer, bei denen die Konzentration nachließ oder die Sprachkenntnisse für die Fachdiskussionen nicht ausreichten, war eine Simultanübersetzung vorgesehen. Für den Veranstalter war die Tagung zugleich das Forum für die Einführung der neuen Zeitschrift „Computerrecht international".

 

Kollisionen auf dem Informations-Highway

Prof. G. Gervaise Davis III, Monterey C. A., berichtete über verschiedene US-Fälle zum Framing, Linking, Metatags. Geschäftsgeheimnissen und Marken. Von besonderer Bedeutung ist der zum Zeitpunkt des Kongresses noch anhängige Konflikt um eine Webseite, die technische Informationen zu Entschlüsselung von DVD-Angeboten enthält, und um die Links zu dieser Webseite. Hier zeigt sich eine Tendenz der Gerichte, die Seite mit den technischen Informationen wegen Verstoßes gegen Vorschriften zu Geschäftsgeheimnissen für unzulässig zu halten. Wegen des Gebotes der Informationsfreiheit (free flow of information) werden die Hyperlinks zu der problematischen Seite für zulässig erachtet.

Joachim Bornkamm, Richter am BGH, stellte die deutsche Rechtsprechung zu Links, Inline-Links, zum Framing, zu Metatags und zum „making available right" dar. Im Zusammenhang mit dem Urteil des LG Hamburg zur Verantwortlichkeit für Hyperlinks zeigte Bornkamm die Parallelen zwischen dem passing off-Anspruch und dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz auf. Framing kann seiner Ansicht nach sowohl urheberrechtlich als auch wettbewerbsrechtlich relevant sein. Eine Verletzung von Datenbankrechten könne ebenfalls in Betracht kommen. Wichtig sei es, die Unterschiede der Fällen zu berücksichtigen, die bislang anhängig wurden.

 

Datenschutz

Die globale Perspektive des Datenschutzes wurde durch Christopher Millard, Clifford Chance, für die EU und durch Prof. Dr. Alfred Büllesbach, Daimler Chrysler AG, dargestellt. Millard nannte die Veröffentlichung „The right to privacy" von Warren & Brandeis aus dem Jahre 1890 als Beginn der Geschichte des Datenschutzes, die über das erste Datenschutzgesetz des Landes Hessen im Jahre 1970 über die OECD-Guidelines bis zu den EU-Richtlinien in den Jahren 1995 und 1997 führt. Datenschutzgesetze gibt es bislang in ca. 40 Länder. Eine Weltübersicht der Datenschutzgesetze von Prof. Büllesbach verdeutlichte diese Zahl, die das weltweit unterschiedliche Regelungsniveau dokumentiert. Der Streit zwischren den USA und der EU über das anzuerkennende Datenschutzniveau und die safe-habour-Principles waren Gegenstand der Diskussion. Millard informierte über den Status der Safe-Habour-Vorschläge: Im November 1999 wurden Entwürfe des US-Handelsministeriums veröffentlicht. Diese wurden von der EU-Artikel 29 Arbeitsgruppe im Dezember 1999 als „nicht zufriedenstellend" bewertet. Die Parteien hoffen auf eine Einigung im März oder Juni 2000. Prof. Büllesbach vertiefte den Überblick über die Datenschutzgesetze und stellte die Grundzüge der verschiedenen Richtlinien dar. Abgerundet wurde der Überblick durch die unterschiedlichen Regelungen im Bereich der sogenannten Neuen Medien im deutschen Recht, die vom Telekommunikationsgesetz über das IuKDG bis hin zu den Landesmediengesetzen und dem Rundfunkstaatsvertrag reicht. Büllesbach konstatierte eine Konvergenz der Informations- und Medientechnik, der aber keine weltweite Konvergenz im Datenschutzrecht folge. Im Bereich des elektronischen Handels seinen zwar Bemühungen zu konvergierenden Regelungen festzustellen, diese seien allerdings noch nicht weltweit fortgeschritten. Die neue weltweite Regulierungsfigur sei die Selbstverwaltung.

 

E-Commerce

Die vertraglichen Grundregeln für den Handel mit Computerinformationen sind in den USA im Uniform Computer Transactions Act (UCITA) enthalten, den Prof. Raymond Nimmer auf dem Cyberlawkongress der Dr. Otto Schmidt KG vorstellte. Ein Grundsatz des Gesetzgebungswerkes ist das Ziel, den Handel zu erleichtern und zu erweitern. Das Gesetz kommt daher nur dann zur Anwendung, wenn die Parteien nichts anderweitiges bestimmt haben. Im Hinblick auf die Verantwortlichkeit unterscheidet die UCITA deutlich zwischen Computerprogrammen und Informationsinhalten. Die Informationsinhalte sollen ebenso behandelt werden wie die Publikationen, die traditionell auf Papier vertrieben werden. Interessant sind auch die Regelungen der UCITA zur Rechtswahl: Sofern nichts anderweitiges vereinbart ist, gilt für die elektonische Übertragung von Informationen das Recht des Staates, an dem der Lizenzgeber beheimatet ist. Bei Verträgen, bei denen eine physikalische Lieferung erforderlich ist, gilt das Recht des Staates, in den ausgeliefert wird. Bei Endverbrauchergeschäften ist dies der Staat, in dem der Konsument zuhause ist. Für alle anderen Fallgestaltungen soll das Recht des Staates gelten, zu dem die engste Beziehung besteht.

Frithjof Maennel, Nationaler Experte der EU-Kommission, stellte die geplante E-Commerce-Richtlinie der EU in den Zusammenhang mit weiteren Rechtsakten (z. B. den Richtlinienentwurf zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, die Richtlinie zu den elektronischen Signaturen, die Datenschutzrichtlinie) und stellte die Grundzüge des Richtlinienvorschlages vor. Umfangreich diskutiert wurde bislang bereits das Herkunftslandprinzip und sein Verhältnis zum Gerichtsstand und zum Internationalen Privatrecht (IPR). Die E-Commerce-Richtlinie will sich weder mit der Zuständigkeit der Gerichte befassen noch zusätzliche Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts festlegen. Allerdings dürfen Bestimmungen des anwendbaren Rechts, die durch die Regelungen des IPR vorgegeben sind, die Freiheit zur Erbringung von Diensten in der Informationsgesellschaft nicht einschränken. Die Bestimmungen zum Online-Vertragsabschluß sollen das bestehende Gemeinschaftsrecht ergänzen, aber keine umfassende Neuregelung vornehmen. Beabsichtigt sei eine behutsame Ergänzung und Weiterentwicklung, aber keine Neuregelung des nationalen Zivilrechts.

 

Website-Agreements

Die denkbaren Inhalte von Website-Agreements wurden von Rechtsanwalt Thomas Heymann, Frankfurt, und Attorney Mark L. Gordon, Chicago Illinois, im Teamwork vorgestellt. Unterschieden wurde zwischen Hosting Agreements, Content Agreements und Alliance Agreements bzw. Access Provider Agreements, Hosting Agreements, Web-Design Agreements und Downloading Agreements. Mit Alliance Agreements werden Vereinbarungen zu Portals, Malls und Auctions erfaßt. Bei den Content Agreements muß man zwischen den verschiedenen Formen der Inhalte unterscheiden: Texte, Grafiken, Software und Computerprogramme sowie Musik und Video listeten die Rechtsanwälte auf. Umfangreich sind auch die verschiedenen Zahlungssysteme, die unterschieden wurden: Geldzahlungen, Cross-Lizensierungen, Verlinkung, Werbung, Exklusivität oder Nutzerdaten sind die Stichworte. Bei den Geldzahlungen wird unterschieden zwischen zeitorientierten Lizenzgebühren, Lizenzgebühren für Hits, Zuschauerlizenzgebühren, Download-Lizenzgebühren, Zahlungen für registrierte Kopien sowie für Revenue Share. Web Hosting Verträge haben den Inhalt, Serverkapazität verfügbar zu machen. Beim Serverhousing sind beispielsweise die Vermietung von Server-Standflächen sowie die Installation des Servers wesentliche Vertragsbestandteile.

 

Haftung im Internet

Zur Haftung im Internet referierten Verwaltungsrätin Pia Lindholm von der EU-Kommission und Prof. Dr. Gerald Spindler, Universität Göttingen. Frau Lindholm verdeutlichte den horizontalen Ansatz der Haftungsregelungen in der E-Commerce-Richtlinie: Es wird sowohl das Zivil- als auch das Strafrecht erfaßt, so daß Urheberrechtsverletzungen, unlauterer Wettbewerb und irreführende Werbung durch die Vorschriften abgedeckt werden. Probleme ergeben sich üblicherweise in dem Bereich der Verantwortlichkeit außerhalb von vertraglichen Regelungen. Zur Verantwortlichkeit für Hyperlinks und Suchmaschinen hat die EU bislang keine gesetzliche Regelung vorgesehen, da dieses Thema weiterer Reflektion und weiterer Untersuchungen bedarf. Ein „Notice and take down-Verfahren" muß in Zusammenarbeit mit der Industrie und im Rahmen von Selbstregulierungsmaßnahmen entwickelt werden.

Prof. Spindler stellte Regelungen der E-Commerce-Richtlinie in Frage, um auf Schwachstellen des Entwurfes aufmerksam zu machen. Im Hinblick auf das anwendbare Recht verwies er auf Art. 14 EGBGB und die schwierige Frage, in welchem Verhältnis die verschiedenen Rechtsordnungen zueinander stehen. Vermißt hat Prof. Spindler eine Aussage der E-Commerce-Richtlinie zu ihrem Verhältnis zur Produkthaftung. Problematisch ist des weiteren das Anknüpfen an das Kennenmüssen des Rechts, da nach einem alten Rechtsgrundsatz jeder das Recht kennen muß. Für Spindler bedeutet die Haftungseinschränkung, daß die lästigen Fragen nach dem Recht als überflüssig angesehen werden. Fraglich sei des weiteren die Haftung für Hyperlinks und das Verhältnis der E-Commerce-Richtlinie zu § 5 Abs. 2 TDG.

Die Tagung ist dem selbst gestellten Anspruch gerecht geworden, einen Beitrag zur Aufarbeitung des Vergleiches zwischen EU und US-Recht zu leisten. Die Referenten, gerade die amerikanischen Professoren, waren Referenten zum Anfassen, die beim gemeinsamen Mittagstisch bereitwillig Details über amerikanische Rechtentwicklungen weitergaben. Die Dialogform, die zwischen der jeweils zwei Referenten weitgehend eingehalten wurde, trug zur Belebung der Veranstaltung bei und ermöglichte ein hohes Informationsniveau. Eine Fortführung dieses Veranstaltungsansatzes kann nur begrüßt werden.

Berichterstatterin: RA Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M., 22.3.2000

 

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