Cyberlaw-Kongreß der Dr. Otto Schmidt
KG, 4./5.2.2000, Frankfurt/M.
Cyberlaw: Ein Business ein Recht?
Innovativ war das Konzept des internationalen Kongresses der Dr. Otto Schmidt KG zu den
unterschiedlichen Konzeptionen der Europäischen Union und des USA für eine elektronische
Welt. Am 4. und 5. Februar 2000 tagten ca. 130 Experten in Frankfurt-Höchst, um
wesentliche Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der Regionen EU und USA zu
analysieren. Dies erfolgte durch eine Doppelbesetzung der Themenbereiche durch je einen
Vertreter der EU und einen Vertreter der USA. Überwiegend deutsch, aber auch
international zusammengesetzt war der Teilnehmerkreis. Als Gesprächspartner besonders
gegehrt waren die Referenten, die aus den USA nach Deutschland gekommen waren, um über
amerikanische Rechtsentwicklungen zu informieren. Als Entgegenkommen an diese Teilnehmer
war die Tagungssprache Englisch zu verstehen. Für die Teilnehmer, bei denen die
Konzentration nachließ oder die Sprachkenntnisse für die Fachdiskussionen nicht
ausreichten, war eine Simultanübersetzung vorgesehen. Für den Veranstalter war die
Tagung zugleich das Forum für die Einführung der neuen Zeitschrift Computerrecht
international".
Kollisionen auf dem Informations-Highway
Prof. G. Gervaise Davis III, Monterey C. A., berichtete über verschiedene US-Fälle
zum Framing, Linking, Metatags. Geschäftsgeheimnissen und Marken. Von besonderer
Bedeutung ist der zum Zeitpunkt des Kongresses noch anhängige Konflikt um eine Webseite,
die technische Informationen zu Entschlüsselung von DVD-Angeboten enthält, und um die
Links zu dieser Webseite. Hier zeigt sich eine Tendenz der Gerichte, die Seite mit den
technischen Informationen wegen Verstoßes gegen Vorschriften zu Geschäftsgeheimnissen
für unzulässig zu halten. Wegen des Gebotes der Informationsfreiheit (free flow of
information) werden die Hyperlinks zu der problematischen Seite für zulässig erachtet.
Joachim Bornkamm, Richter am BGH, stellte die deutsche Rechtsprechung zu Links,
Inline-Links, zum Framing, zu Metatags und zum making available right" dar. Im
Zusammenhang mit dem Urteil des LG Hamburg zur Verantwortlichkeit für Hyperlinks zeigte
Bornkamm die Parallelen zwischen dem passing off-Anspruch und dem ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz auf. Framing kann seiner Ansicht nach sowohl
urheberrechtlich als auch wettbewerbsrechtlich relevant sein. Eine Verletzung von
Datenbankrechten könne ebenfalls in Betracht kommen. Wichtig sei es, die Unterschiede der
Fällen zu berücksichtigen, die bislang anhängig wurden.
Datenschutz
Die globale Perspektive des Datenschutzes wurde durch Christopher Millard, Clifford
Chance, für die EU und durch Prof. Dr. Alfred Büllesbach, Daimler Chrysler AG,
dargestellt. Millard nannte die Veröffentlichung The right to privacy" von
Warren & Brandeis aus dem Jahre 1890 als Beginn der Geschichte des Datenschutzes, die
über das erste Datenschutzgesetz des Landes Hessen im Jahre 1970 über die
OECD-Guidelines bis zu den EU-Richtlinien in den Jahren 1995 und 1997 führt.
Datenschutzgesetze gibt es bislang in ca. 40 Länder. Eine Weltübersicht der
Datenschutzgesetze von Prof. Büllesbach verdeutlichte diese Zahl, die das weltweit
unterschiedliche Regelungsniveau dokumentiert. Der Streit zwischren den USA und der EU
über das anzuerkennende Datenschutzniveau und die safe-habour-Principles waren Gegenstand
der Diskussion. Millard informierte über den Status der Safe-Habour-Vorschläge: Im
November 1999 wurden Entwürfe des US-Handelsministeriums veröffentlicht. Diese wurden
von der EU-Artikel 29 Arbeitsgruppe im Dezember 1999 als nicht
zufriedenstellend" bewertet. Die Parteien hoffen auf eine Einigung im März oder Juni
2000. Prof. Büllesbach vertiefte den Überblick über die Datenschutzgesetze und stellte
die Grundzüge der verschiedenen Richtlinien dar. Abgerundet wurde der Überblick durch
die unterschiedlichen Regelungen im Bereich der sogenannten Neuen Medien im deutschen
Recht, die vom Telekommunikationsgesetz über das IuKDG bis hin zu den
Landesmediengesetzen und dem Rundfunkstaatsvertrag reicht. Büllesbach konstatierte eine
Konvergenz der Informations- und Medientechnik, der aber keine weltweite Konvergenz im
Datenschutzrecht folge. Im Bereich des elektronischen Handels seinen zwar Bemühungen zu
konvergierenden Regelungen festzustellen, diese seien allerdings noch nicht weltweit
fortgeschritten. Die neue weltweite Regulierungsfigur sei die Selbstverwaltung.
E-Commerce
Die vertraglichen Grundregeln für den Handel mit Computerinformationen sind in den USA
im Uniform Computer Transactions Act (UCITA) enthalten, den Prof. Raymond Nimmer auf dem
Cyberlawkongress der Dr. Otto Schmidt KG vorstellte. Ein Grundsatz des Gesetzgebungswerkes
ist das Ziel, den Handel zu erleichtern und zu erweitern. Das Gesetz kommt daher nur dann
zur Anwendung, wenn die Parteien nichts anderweitiges bestimmt haben. Im Hinblick auf die
Verantwortlichkeit unterscheidet die UCITA deutlich zwischen Computerprogrammen und
Informationsinhalten. Die Informationsinhalte sollen ebenso behandelt werden wie die
Publikationen, die traditionell auf Papier vertrieben werden. Interessant sind auch die
Regelungen der UCITA zur Rechtswahl: Sofern nichts anderweitiges vereinbart ist, gilt für
die elektonische Übertragung von Informationen das Recht des Staates, an dem der
Lizenzgeber beheimatet ist. Bei Verträgen, bei denen eine physikalische Lieferung
erforderlich ist, gilt das Recht des Staates, in den ausgeliefert wird. Bei
Endverbrauchergeschäften ist dies der Staat, in dem der Konsument zuhause ist. Für alle
anderen Fallgestaltungen soll das Recht des Staates gelten, zu dem die engste Beziehung
besteht.
Frithjof Maennel, Nationaler Experte der EU-Kommission, stellte die geplante
E-Commerce-Richtlinie der EU in den Zusammenhang mit weiteren Rechtsakten (z. B. den
Richtlinienentwurf zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft, die Richtlinie zu den
elektronischen Signaturen, die Datenschutzrichtlinie) und stellte die Grundzüge des
Richtlinienvorschlages vor. Umfangreich diskutiert wurde bislang bereits das
Herkunftslandprinzip und sein Verhältnis zum Gerichtsstand und zum Internationalen
Privatrecht (IPR). Die E-Commerce-Richtlinie will sich weder mit der Zuständigkeit der
Gerichte befassen noch zusätzliche Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts
festlegen. Allerdings dürfen Bestimmungen des anwendbaren Rechts, die durch die
Regelungen des IPR vorgegeben sind, die Freiheit zur Erbringung von Diensten in der
Informationsgesellschaft nicht einschränken. Die Bestimmungen zum
Online-Vertragsabschluß sollen das bestehende Gemeinschaftsrecht ergänzen, aber keine
umfassende Neuregelung vornehmen. Beabsichtigt sei eine behutsame Ergänzung und
Weiterentwicklung, aber keine Neuregelung des nationalen Zivilrechts.
Website-Agreements
Die denkbaren Inhalte von Website-Agreements wurden von Rechtsanwalt Thomas Heymann,
Frankfurt, und Attorney Mark L. Gordon, Chicago Illinois, im Teamwork vorgestellt.
Unterschieden wurde zwischen Hosting Agreements, Content Agreements und Alliance
Agreements bzw. Access Provider Agreements, Hosting Agreements, Web-Design Agreements und
Downloading Agreements. Mit Alliance Agreements werden Vereinbarungen zu Portals, Malls
und Auctions erfaßt. Bei den Content Agreements muß man zwischen den verschiedenen
Formen der Inhalte unterscheiden: Texte, Grafiken, Software und Computerprogramme sowie
Musik und Video listeten die Rechtsanwälte auf. Umfangreich sind auch die verschiedenen
Zahlungssysteme, die unterschieden wurden: Geldzahlungen, Cross-Lizensierungen,
Verlinkung, Werbung, Exklusivität oder Nutzerdaten sind die Stichworte. Bei den
Geldzahlungen wird unterschieden zwischen zeitorientierten Lizenzgebühren,
Lizenzgebühren für Hits, Zuschauerlizenzgebühren, Download-Lizenzgebühren, Zahlungen
für registrierte Kopien sowie für Revenue Share. Web Hosting Verträge haben den Inhalt,
Serverkapazität verfügbar zu machen. Beim Serverhousing sind beispielsweise die
Vermietung von Server-Standflächen sowie die Installation des Servers wesentliche
Vertragsbestandteile.
Haftung im Internet
Zur Haftung im Internet referierten Verwaltungsrätin Pia Lindholm von der
EU-Kommission und Prof. Dr. Gerald Spindler, Universität Göttingen. Frau Lindholm
verdeutlichte den horizontalen Ansatz der Haftungsregelungen in der E-Commerce-Richtlinie:
Es wird sowohl das Zivil- als auch das Strafrecht erfaßt, so daß
Urheberrechtsverletzungen, unlauterer Wettbewerb und irreführende Werbung durch die
Vorschriften abgedeckt werden. Probleme ergeben sich üblicherweise in dem Bereich der
Verantwortlichkeit außerhalb von vertraglichen Regelungen. Zur Verantwortlichkeit für
Hyperlinks und Suchmaschinen hat die EU bislang keine gesetzliche Regelung vorgesehen, da
dieses Thema weiterer Reflektion und weiterer Untersuchungen bedarf. Ein Notice and
take down-Verfahren" muß in Zusammenarbeit mit der Industrie und im Rahmen von
Selbstregulierungsmaßnahmen entwickelt werden.
Prof. Spindler stellte Regelungen der E-Commerce-Richtlinie in Frage, um auf
Schwachstellen des Entwurfes aufmerksam zu machen. Im Hinblick auf das anwendbare Recht
verwies er auf Art. 14 EGBGB und die schwierige Frage, in welchem Verhältnis die
verschiedenen Rechtsordnungen zueinander stehen. Vermißt hat Prof. Spindler eine Aussage
der E-Commerce-Richtlinie zu ihrem Verhältnis zur Produkthaftung. Problematisch ist des
weiteren das Anknüpfen an das Kennenmüssen des Rechts, da nach einem alten
Rechtsgrundsatz jeder das Recht kennen muß. Für Spindler bedeutet die
Haftungseinschränkung, daß die lästigen Fragen nach dem Recht als überflüssig
angesehen werden. Fraglich sei des weiteren die Haftung für Hyperlinks und das
Verhältnis der E-Commerce-Richtlinie zu § 5 Abs. 2 TDG.
Die Tagung ist dem selbst gestellten Anspruch gerecht geworden, einen Beitrag zur
Aufarbeitung des Vergleiches zwischen EU und US-Recht zu leisten. Die Referenten, gerade
die amerikanischen Professoren, waren Referenten zum Anfassen, die beim gemeinsamen
Mittagstisch bereitwillig Details über amerikanische Rechtentwicklungen weitergaben. Die
Dialogform, die zwischen der jeweils zwei Referenten weitgehend eingehalten wurde, trug
zur Belebung der Veranstaltung bei und ermöglichte ein hohes Informationsniveau. Eine
Fortführung dieses Veranstaltungsansatzes kann nur begrüßt werden.
Berichterstatterin: RA Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M.,
22.3.2000

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