3. Jahresarbeitstagung Wirtschaftsrecht des Deutschen Anwaltsinstituts,
19.-21.9.2001, Hamburg
Juristisches Risikomangement des elektronischen Handels
Der DAI-Jahrestagung ist es einmal wieder gelungen, Rechtsprechung,
Universitäten, Rechtsanwälte und Unternehmensjuristen zu fruchtbaren
Diskussionen zusammen zu führen. Eine gelungene Mischung aus ansprechenden
Vorträgen sowie Zeit für Pausenkontaktpflegegespräche rundeten die Tagung ab.
Domainrecht
Aus fachlicher Sicht bot der Vortag von BGH-Richter Prof. Dr. Willi Erdmann
einen gelungenen Einstieg in den ersten Seminartag: Erdmann berichtete über die
beim BGH anhängigen Verfahren im Zusammenhang mit Internet- und
E-Commerce-Rechtsfragen. Die beiden ersten Entscheidungen (mitwohnzentrale.de
und ambiente.de) waren zum Zeitpunkt der Tagung bereits entschieden. Die
schriftlichen Entscheidungsgründe lagen jedoch noch nicht vor. Die
Tagungsteilnehmer folgten daher den Ausführungen von Erdmann zu den
Entscheidungsgründen mit besonderem Interesse. Neu war für viele Teilnehmer,
dass der BGH bislang fünf weitere Revisionsverfahren durch Nichtannahme im
Ergebnis bestätigt hat (rollsroyce.de, tnet.de, online.de, zwilling.de,
derrick.de). Sechs weitere Verfahren sind derzeit noch anhängig.
Drei große Themenbereiche beschäftigen die Rechtsprechung des BGH: Die
Verantwortlichkeit der Denic, Rechtsverletzungen durch die Benutzung einer
Domain und der Schutz von allgemeinen Begriffen als Domainnamen. Das Verwalten
der Domainnamen durch die Denic wird nicht als Benutzung einer Marke angesehen.
Im Hinblick auf die Erstregistrierung hält der BGH eine Prüfungspflicht der
Denic für unzumutbar. Im Hinblick auf Gattungsbezeichnungen ist die
irreführende Verwendung unzulässig. Rechtsmißbräuchlich kann nach Ansicht
des BGH aber die Registrierung verschiedener Schreibweisen sowie die
Registrierung von Gattungsbegriffen unter verschiedenen Top Level Domainen sein.
Prof. Fezer sprach sich für eine Integration der Domainnamen in das
Kennzeichenrecht aus. Zu differenzieren sei zwischen der reinen Adress- und der
Kennzeichenfunktion von Domainnamen. Die Internatadresse als solche hat keine
Namensfunktion. Nicht für jede konnektierte Internetadresse wird Namens- oder
Werktitelschutz gewährt. So gibt es für die Domain „und-das-ist-gut-so.de"
beispielsweise keinen Namensschutz. Entscheidend sind der Aussagegehalt bzw. die
Verwendung im Verkehr. Ein eigenes Kollisionsrecht für Kollisionen zwischen
Domain- und Kennzeichenrechten lehnte Fezer ab. Dieses sei nicht erforderlich,
da die Homepage jeweils als Produkt angesehen werden könne. Die Grenzen würden
durch § 23 MarkenG bestimmt. Links seine grundsätzlich zulässig, solange
diese nicht über den normalen Kommunikationsprozeß hinaus gehen, z. B. bei
einer Verwendung als Werbeangaben, bei einem diskriminierenden Zusammenhang oder
bei einer Informationsverhinderung. Ob ein Anspruch auf Übertragung eines
Domainnamens gegeben sei, könne nur im Einzelfall beurteilt werden.
Umfangreiche Praktikerfragen aus dem Publikum zum Thema der Domainnamen
belegten die hohe Praxisrelevanz der Fragestellungen. So kam beispielsweise die
Frage auf, ob das Internet eine eigene Region ist. Ferner wurde angesprochen,
welche Auswirkungen falsche Registrierungsangaben in der Denic-Datenbank haben.
Urheberrecht im Internet
Im Urheberrecht sind die Themen elektronischer Pressespiegel, die
Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierung aus § 5 TDG sowie das Vorliegen einer
neuen Nutzungsart von besondern Interesse. Prof. Dr. Paul Hertin bewertete in
seinem Vortrag das Streaming als neue Nutzungsart. Bei der Verwendung von
Musikstücken als Handyklingeltöne ohne die entsprechende Erlaubnis der Urheber
könne die Persönlichkeitsrechte der Urheber aus §§ 14, 39 UrhG verletzen.
Den Anspruch auf eine angemessene Vergütung, der im neuen Urhebervertragsrecht
vorgesehen ist, bewertete Hertin als eine Preiskontrolle. Die
Nachforderungsrisiken, denen sich die Verlage ausgesetzt sehen, würden zu einer
Minderung der Erstvergütung führen. Probleme durch Internetnutzungen würden
entstehen durch das Schutzlandprinzip einerseits und die globale Ubiquität
andererseits. Diese beiden Prinzipien würden nicht zusammen passen.
Heftige Kritik wurde geübt an dem Gesetzentwurf zum Urhebervertragsrecht. §
31 Abs. 5 sei keine Auslegungsregel, sondern ein Bewertungsmaßstab. Diskutiert
wurden die Anwendungsmöglichkeiten auf Open source-Software und die Gefahr,
dass z. B. deutsche IT-Spezialisten gegenüber ausländischen schlechter
gestellt würden. Dies könnte zu Verlagerungen des Wohnsitzes ins Ausland
führen.
Die Entscheidungen zur Internetapotheke erläuterte Jürgen Dembowski,
Vorsitzender Richter am OLG Frankfurt/M.. Seiner Ansicht nach ist der
Gesetzgeber gefordert, wenn in Deutschland die Internetapotheke zugelassen
werden soll. Disclaimer auf den Websiten würden nicht ausreichen. Die in dem
Urteil des LG Frankfurt aufgeworfenen Fragen liegen nunmehr dem EuGH zur
Entscheidung vor. Dembowski sieht drei verschiedene Möglichkeiten für eine
Fortentwicklung des Rechts: Möglich wäre eine EU-weite Vereinheitlichung des
Arzneimittelrechts. Möglich wäre des weiteren eine einheitliche Regelung in
der EU zum Versand von Arzneimitteln. Schließlich wäre auch ein Machtwort des
EuGH denkbar.
Weitere Themenstellungen im Bereich des Werberechts sind suchabhängige
Werbeeinblendungen, Versteigerungen (insbesondere Rückwärtsversteigerungen)
und das Powershopping. Die Wirtschaft sei erfinderisch: Inzwischen gebe es auch
eine Software zum Einschmuggeln von Werbenachrichten in E-Mails.
Heilmittelwerberecht
Rechtsanwalt Ulf Doepner stellt rechtliche Fragestellungen insbesondere der
Pharmawerbung mit Internetbezug dar. Die Praxisbeispiele reichen von
Online-Rezepten über Ärztesuchservices und Online-Übermittlungen von
Laborergebnissen bis hin zu medizinischen Bibliotheken und allgemeinen
Gesundheitsinformationen. Rechtliche Problemkreise sind die standesrechtlichen
Werbeverbote, das Verbot der Ferndiagnose und Fernbehandlung sowie das
Datenschutzrecht. Im Hinblick auf Pharmawerbung im Internet stellt sich die
Frage nach der Anwendbarkeit der Vorschriften des HWG, die sich nach dem Recht
des Marktortes beantworten soll. Maßgeblich ist die Belieferung in Deutschland.
Angesprochen wurde des weiteren § 3 a HWG sowie Änderungen im
Medizinproduktegesetz, welche die Anwendbarkeit des HWG betreffen. Doepner
erwartet eine punktuelle Liberalisierung im Heilmittelwerberecht. Das
zukünftige System werde erhöhte Anforderungen an die Logistik der
Internetapotheken stellen.
Fernabsatzgesetz
Die Minimierung fernabsatzrechtlicher Risiken beim Internetauftritt des
Versandhändlers war Gegenstand des Vortrages von Syndikusanwalt Dietrich
Hofmann, Neckermann Versand AG. Hofmann kritisierte, dass die kosten- und
pflegeintensiven Informationsverpflichtungen die Unternehmen belasten. Diese und
auch die speziellen Rückgaberechte des Fernabsatzes seien Wettbewerbsnachteile
gegenüber dem stationären Einzelhandel. Dem Betreiber eines virtuellen
Warenhauses, der den fernabsatzrechtlichen Informationsverpflichtungen nicht
nachkommt, droht ein Unterlassungsanspruch, der zur Schließung des Warenhauses
führen könnte. Fehlen die erforderlichen Informationen, so führt dies
zusätzlich zu einer Verlängerung der Widerrufs- bzw. Rückgabefristen auf
maximal 4 Monate ab Lieferung der Ware. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
sieht abweichend hiervon vor, dass die Frist nicht vor Erfüllung der
vorvertraglichen Informationsverpflichtungen zu laufen beginnt. Gemäß § 312 e
Abs. 3 Satz 2 BGB-RE führt das Nichterteilen der erforderlichen Informationen
vor dem Vertragsabschluß im elektronischen Geschäftsverkehr zu einer
Verlängerung der Widerrufs- bzw. Rückgabefrist auf 6 Monate. Auch unklare
Begriffe in dem BGB-RE (z. B. „wesentliche Merkmale der Sache") würden
zu einem erheblichen Risikopotenzial führen. Das AGB-rechtliche
Transparenzgebot und seine Auswirkungen seien nicht klar. Kritik hatte Hofmann
auch an der Entscheidung des OLG Frankfurt zum Fernabsatzgesetz zu üben. In
diesem Urteil werde quasi festgelegt, dass sich dem Nutzer die Informationen
nach dem Fernabsatzgesetz geradezu aufdrängen müßten. Ein solches Aufdrängen
sei aber auch bei Katalogverkäufen nicht erforderlich. Das Element des
Aufdrängens fehle auch im Gesetz. Diese strengen Kriterien würden letztlich
dazu führen, dass jeder Anbieter seine Internetseiten ändern müsse.
Am zweiten Tag der DAI-Tagung standen insolvenz-, patent- und
steuerrechtliche Fragestellungen auf dem Programm. Dr. Michael Bohne vom ITM der
Uni Münster stellte in Vertretung für Prof. Hoeren insolvenzrechtliche Fragen
zur Diskussion. Bei Dotcom- Unternehmen sind eher wenig Sachwerte, dafür aber
eher immaterielle Güter wie Geschäftsideen, Software, Homepage und Kundendaten
zu finden. Die Schwierigkeit der Verwertbarkeit urheberrechtlich geschützter
Inhalte in der Insolvenz ergibt sich aus der Notwendigkeit der Zustimmung des
Berechtigten zur Rechteübertragung. Von dem Zustimmungserfordernis gibt es nur
wenig Ausnahmen. Eine Verwertung in der Insolvenz ist des weiteren nicht
zulässig, wenn zwangsvollstreckungsrechtliche Hindernisse einer Verwertung
entgegenstehen. So ist zum Beispiel eine Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte
in Bezug auf unbekannte Nutzungsarten ausgeschlossen. Schwierigkeiten können
sich auch bei der Bilanzierung ergeben. Eine handelsrechtliche Aktivierung ist
nur möglich, wenn das Urheberrecht als immaterieller Wert abstrakt und konkret
aktivierungsfähig ist. Die abstrakte Aktivierungsfähigkeit setzt aber bereits
die selbständige Verwertbarkeit des Urheberrechts voraus, die höchstens in
Bezug auf Nutzungsrechte gegeben ist.
Ulrich Strack vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft konstatierte eine
geringe Anzahl von Vertragsabschlüssen über das Internet. Die Gründe hierfür
sind das fehlende Vertrauen in die Sicherheit sowie die Vielzahl der
verbraucherschützenden Formvorschriften und die hieraus erwachsenden
Formerfordernisse. Ein grenzüberschreitender Vertrieb von
Versicherungsverträgen sei wegen des hohen rechtlichen und organisatorischen
Aufwandes nicht möglich. Im Hinblick auf die Zertifizierungsanbieter seien die
vorgesehenen Deckungsvorsorgen problematisch. Weitere Risiken würden erwachsen
aus den Manipulationsgefahren (z. B. Anträge virtueller Kunden) sowie dem
Stornorisiko. Die digitale Signatur sei bereits heute erhältlich zu Kosten, die
bei DM 100,- bis 150,- für die Erstausstattung und bei monatlichen DM 50,-
liegen und damit eher als hoch zu bewerten sind. Problematisch sei darüber
hinaus, dass die verschiedenen Signatursysteme nicht miteinander kompatibel
seien.
Unter dem Titel „Software- und Business-Patente – Stoppschilder auf der
Datenautobahn" erörterte Rechtsanwalt Dr. Frank-Erich Hufnagel
verschiedene Aspekte des Patentschutzes. Der Patentschutz ist ein staatlich
durchsetzbarer Monopolschutz für 20 Jahre, der in den USA eine erhebliche
Ausweitung erfahren hat. In den USA ist den Ausführungen des Referenten zufolge
ein regelrechter Patentkrieg in der E-Commerce-Branche ausgebrochen. Bedeutende
Unternehmen werden angegriffen mit dem Vorwurf, bestimmte Internetdienste
würden Internetpatente verletzen, die für bestimmte Geschäftsmodelle bestehen
(z. B. reverse action). Patent, die im Internet relevant sein können, stellen
daher eine Bedrohung für denjenigen dar, der sie nicht hat. Umgekehrt bieten
die Patente innovativen Unternehmen die Chance, ihre Technologie abzusichern und
den durch teilweise hohe Entwicklungsleistungen erzielten Marktvorsprung
wirtschaftlich zu nutzen. Die Patentfähigkeit von Erfindungen hängt davon ab,
dass eine Erfindung vorliegt, diese neu ist, die Erfindung auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Zu beachten ist,
dass jede Veröffentlichung, auch eine durch den Erfinder selbst, die Neuheit
zerstören kann. Bei der Beantragung sind viele Formalien zu beachten, so dass
sich die Beauftragung eines Patentanwaltes lohnt.
Steuerrecht
Die Unterscheidung zwischen Online- und Offline-Umsätzen hob Dr.
Hans-Friedrich Lange, Richter am BFH, hervor. Bei Offline-Umsätzen ist in der
Regel eine Lieferung gegeben, so dass der Ort des Beginns der
Beförderung/Versendung der maßgebliche Ort der Besteuerung ist. Bei
Online-Umsätzen liegt häufig eine elektronisch erbrachte Dienstleistung als
sonstige Leistung nach § 3a Abs. 1 UstG vor. Maßgeblich kann dann der Ort der
Betriebsstätte des leistenden Unternehmens, oder der Sitz des empfangenden
Unternehmens bzw. der Ort seiner Betriebsstätte sein. Denkbar ist auch der Sitz
des Leistungsempfängers im Drittland. Lange zeigte verschiedene
Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf das Internet-Steuerrecht auf. Eine
Harmonisierung des Betriebsstättenbegriffes bei den verschiedenen Steuerarten
sei nicht gegeben.
Materielle und verfahrensrechtliche Probleme beim Umgang mit dem
elektronischen Geschäftsverkehr aus der Sicht der Betriebsprüfung erläuterte
zum Abschluß der Tagung Abteilungsleiter Hans Ritter von der OFD Münster.
Deutlich wurde die Notwenigkeit eines international koordinierten Vorgehens. Die
internationale Organisation OECD hat Kriterien für die Qualifizierung von
Einkünften sowie für die Bewertung von Servern als Betriebsstätte entwickelt.
Zur Begründung einer Betriebsstätte ist Personal nicht erforderlich. Eine
Webseite ist aber nicht ausreichend. Umfangreich dargestellt wurde das
zukünftige Datenzugriffsrecht der Finanzämter, welche erhebliche
Mißbrauchsgefahren eröffne. Ritter stellte dar, dass die Finanzämter sich
bereits aus Zeitgründen auf steuerlich relevante Daten beschränken würden.
Erörtert wurden die unternehmeninternen Möglichkeiten, die Daten vorab mit der
Revisionssoftware der Finanzämter zu überprüfen. Für Probleme in den
Unternehmen würde es führen, wenn die Prüfer mit der in dem Unternehmen
verwendeten Software nicht zurrecht kommen und von dem Unternehmen erst geschult
werden müssen.
Berichterstatterin: RA Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M.

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