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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

 

Veranstaltungsberichte Internetrecht

 

 

Das Zivilrecht vor den Herausforderungen der Digitalisierungen

Auf der Suche nach einer neuen Informationsordnung befanden sich vom 22. bis zum 24. September 1999 ca. 120 Fachjuristen auf der Jahresarbeitstagung des Deutschen Anwaltinstitutes in Hamburg. Marken-, Urheber-, Medien-, Zivil- und Wettbewerbsrechtler waren vertreten, Professoren, Richter, Rechtsanwälte, Praktiker und Unternehmensjuristen. Eine bunte Mischung, die eine fruchtbare und lebhafte Diskussion ermöglichte. Fast alle Referenten waren während der gesamten Dauer der Veranstaltung auf dem Podium anwesend, so daß hochkarätige Fachdiskussionen möglich waren.

Die lebhaften Diskussionen unter der eloquenten Leitung des BGH-Richters Prof. Dr. Eike Ullmann zeigten, daß eine Sensibilisierung für die durch das Internet entstehenden Rechtsprobleme in klassischen Rechtsgebieten nunmehr stattfindet. Die Digitalisierung bringt Veränderungen für das deutsche Rechtssystem, sowohl im materiellen wie auch im prozessualen Recht. Neue Richtlinien- und Gesetzgebungsentwürfe wie die geplante E-Commerce-Richtlinie der EU oder das geplante Fernabsatzgesetz der Bundesregierung haben weitreichende Auswirkungen für das deutsche Rechtssystem. Diese und andere Auswirkungen der Digitalisierung und der Internetnutzung werden von hochrangigen Rechtsexperten der Hochschulen und der Gerichtsbarkeit jetzt wahrgenommen.

Webspace: Abmahnkosten gerichtlich nicht durchsetzbar

Nach einem Begrüßungsabend im Verlagshaus Gruner und Jahr standen vier Generalthemen auf der Tagesordnung. Den Anfang machte Prof. Dr. Karl-Heinz Fezer, Konstanz, der den kennzeichenrechtlichen Schutz im Internet erörterte. Fezer sieht die Gefahr einer eigenen domainrechtlichen Rechtskultur und warnt vor einem grundsätzlichen Vorrang eines Domainrechts vor dem allgemeinen Kennzeichenrecht. Anhand eines Berichtes über das Abmahnunwesen im Zusammenhang mit dem Begriff „webspace" verdeutlichte er die für Juristen ungewohnte Internetkultur, die sich beispielsweise in der Veröffentlichung von Akten im Internet zeigt. Im Verlaufe der Diskussion wurde deutlich, daß alle Rechtsexperten die anwaltlichen Abmahnungen wegen der Marke „webspace" mißbilligen und eine Durchsetzung der Abmahnkosten vor Gericht als unwahrscheinlich ansehen. Dies bedeutet, daß bei Abmahnungen der Begriff zwar nicht mehr benutzt werden darf, aber die geforderten Abmahnkosten nicht gezahlt werden müssen.

Fezer zeigte Möglichkeiten der Begründung eines Anspruches auf Übertragung einer Domain auf. Seiner Ansicht nach hat die Domain stets eine Adressfunktion, aber nicht unbedingt eine Kennzeichenfunktion. Dies ist von Bedeutung, wenn man bei Kennzeichenkollisionen ein eigenes Recht aus der Eintragung der Domain herleiten will. Denkbar ist auch, daß die Domain Titelschutz erlangt oder als nicht eingetragene Marke kraft Verkehrsgeltung geschützt wird. Absolute Eintragungshindernisse wie das Freihaltebedürfnis können im Internet als Verkehrsgeltungshindernisse wirken.

Die Ausführungen von Prof. Fezer wurden ergänzt durch eine Darstellung maßgeblicher Internetentscheidungen durch Rechtsanwalt Hufnagel aus Düsseldorf. Gut systematisiert reichten die erörterten Fälle von Domain-Grabber-Fallgestaltungen über echte Kennzeichenkollisionen bis hin zu Markenverletzungen durch ungebetene Fanseiten oder Schmäh- und Kritikseiten. Problematisch sind die Fallgestaltungen, in denen Gleichberechtigte den identischen Namen in unterschiedlichen Branchen berechtigt nutzen. Hier werden drei verschiedene Meinungen zur Lösung vertreten, wobei die Problematik von manchen Gerichten nicht erkannt wird: 1. Bei Gleichberechtigten kann sich derjenige durchsetzen, dessen Zeichen außerhalb des Internets prioritätsälter ist. 2. Es kann sich derjenige durchsetzen, der den Domain-Namen als erster angemeldet hat. 3. Vermittelnde Lösungen reichen von kennzeichnenden Zusätzen bis hin zu einer gemeinsamen Homepage. Von großer praktischer Bedeutung sind auch die Fallgestaltungen im Zusammenhang mit Metatags, Hyperlinks und Frames. Hier ist aber jeder Fall mit seinen spezifischen Besonderheiten zu lösen. Pauschalierte Betrachtungsweisen bieten sich nicht an, da anderenfalls die Möglichkeiten des Internets viel zu früh und ohne Not durch die Juristen reduziert werden.

Grundprobleme des Urheberechts

Prof. Dr. Thomas Hoeren erschreckte die Teilnehmer der Fachtagung mit der These „Das Urheberrecht ist krank." Die „Krankmacher" wurden zum geflügelten Wort der Tagung. Mit seiner Kritik, die nur zum Teil von den anwesenden Urheberrechtsprofessoren geteilt wurde, setzt Hoeren an sechs Punkten an: Die Gestaltungshöhe, ein bislang wesentliches Kriterium zur Entstehung des Urheberrechtsschutzes, dürfe nicht weiter reduziert werden. Diese Forderung wurde von den anwesenden Urheberechtlern unterstützt. Ferner werde heute vieles wie beispielsweise Software über das Urheberecht geschützt, was früher frei nutzbar war. Dies führe zu einem Mißverhältnis zwischen dem Urheberecht und der Informationsfreiheit. Der Bereich der Vervielfältigungsrechte sei erweitert worden, beispielsweise durch den Schutz von vorübergehenden Vervielfältigungen. Hoeren sprach von einem „Microsoft Megarecht". Der Erschöpfungsgrundsatz gelte nur bei der körperlichen Verbreitung, nicht aber bei einer Verbreitung über das Internet. Dies führe dazu, daß zwar die auf CD-Rom erworbene Software weiterveräußert werden dürfe, nicht aber die per download erworbene Software.

Kritik übte Hoeren auch an dem „nebulösen" „making available to the public"-Recht und der engen Auslegung der Schrankenbestimmungen (§§ 49, 52, 53 Abs. 1 und 2 UrhG). Die Kombination aus einem weiten urheberrechtlichen Schutz und engen Schrankenbestimmungen mündet nach Ansicht von Hoeren und anderen Urheberrechtlern in einen Verstoß gegen Verfassungsgüter. Last but not least kritisiert Hoeren den Datenbankschutz und fordert, § 87 a UrhG schlicht nicht anzuwenden oder wenigstens die Wesentlichkeitsgrenze hoch anzusetzen.

Nutzungsrechte im Internet

Mit der Thematik des Urhebervertragsrecht und der Nutzung von Werken in Internet beschäftigte sich der Vortrag von Rechtsanwalt Prof. Dr. Paul Hertin, Berlin. Er zeigte Differenzierungen zwischen den unterscheidbaren Nutzungsebenen auf und verdeutlichte Aspekte der betroffenen Verwertungsrechte. Nach der Darstellung einiger Grundregeln des zwingenden und des dispositiven Urhebervertragsrechts zeigte Hertin typische Inhalte in Online-Nutzungsverträgen auf. Im Zusammenhang mit der Einbeziehung unbekannter Nutzungsarten in den Vertrag wurde das Kriterium der Einbeziehung durch Erörterung (Risikogeschäft) diskutiert. BGH-Richter Ullmann verdeutlichte, daß die Erörterung der Nutzungsart auch im Zusammenhang mit früheren Verträgen erfolgt sein kann. Die Meinung, daß eine Online-Nutzung ab den Jahren 1995/96 bekannt war, fand allgemeine Zustimmung. Gewarnt wurde vor zu detaillierten Rechteübertragungsklauseln, da hierbei die Gefahr besteht, daß „vergessene" Nutzungsarten wegen der starken Konkretisierung nur noch schlecht in die Klausel einbezogen werden können.

Provider-Haftung

Vertragsrechtliche Fragen rund um das Providergeschäft sowie die Verantwortlichkeit der Provider für die von ihnen verbreiteten Inhalte standen im Mittelpunkte der Erörterungen des 3. Generalthemas. Prof. Dr. Ulrich Sieber, Würzburg, zeigte rechtliche Risikofaktoren der Arbeit der Provider auf. Deutlich wurden die unterschiedlichen Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten von Acess-, Host Service- und Content-Providern. Zur Prüfung der Anwendbarkeit der zentralen Haftungserleichterungsnorm des § 5 Teledienstegesetz ist eine Bewertung der Provideraufgaben sowie der technischen Möglichkeiten notwendig. Doch selbst dann, wenn eine Inhaltskontrolle zwar grundsätzlich technisch möglich ist, so ist zu fragen, ob eine Kontrolle der Inhalte auch im Verhältnis zu den Nebenwirkungen noch vertretbar ist. Sieber machte deutlich, daß eine Abschottung des deutschen Marktes im Sinne eines Schutzbereiches, der von rechtswidrigen Inhalten freigehalten werden kann, nicht möglich ist. Die Vorstellungen von einigen Münchener Amtsrichtern seien falsch. Haftungsbegründend ist es nach Sieber, wenn der Provider eine Auswahl in Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte trifft oder wenn eine eindeutige Identifizierung mit den Inhalten erfolgt. Vorbildlich sei die „Notice and take down-Procedure", welche in den USA gesetzlich vorgesehen sei. Kenntnis von Angestellten sei zwar zivil-, nicht jedoch strafrechtlich relevant.

Provider-Verträge

Verschiedene Klauseln aus Providerverträgen präsentierte AOL-Justitiarin Dr.Tanja Jessen. In der anschließenden Diskussion mußte sie sich einem Feuerwerk von Fragen stellen. Veröffentlichen Sie Ihre AGB`s in dem Veröffentlichungsblatt der RegPT? Wieso sollen die Haftungsbeschränkungen der Telekommunikationskundenschutzverordnung auch für ihr Unternehmen gelten? Wofür brauchen Sie die umfassenden Rechteübertragungsklauseln? Wie lange speichern Sie Ihre Abrechnungsdaten? – so lauteten einige der Fragen, die von Dr. Jessen souverän und kompetent beantwortet wurden. Die Unternehmensstrategie, die Domainen der Kunden bei rechtlichen Zweifeln aus dem Netz zu nehmen, wurde als „Maulkorb" und Angriff auf die Meinungsfreiheit der Domainnutzer bewertet. Eine Parallele zu dem Verlagsgeschäft, bei dem der Verleger für die redaktionellen Inhalte voll verantwortlich ist, drängte sich dem kritischen Beobachter auf.

Werbe-E-Mails

Auf Probleme bei der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie durch den Entwurf des Fernabsatzgeschäftes machte Jürgen Dembrowski, Vorsitzender Richter am OLG Frankfurt/M., aufmerksam. Der Gesetzgeber habe sich bei der Thematik der unaufgeforderten Werbe-E-Mails die Arbeit leicht gemacht. Er habe einfach auf die angeblich gefestigte Rechtsprechung verwiesen ohne zu berücksichtigen, daß die deutsche Rechtsprechung erstinstanzlich und strenger sei als die Lösung, die in dem Entwurf der E-Commerce-Richtlinie vorgesehen ist. Zur Zeit werde eine Widerspruchslösung diskutiert. Es wäre besser gewesen, wenn die Gesetzgeber eine eindeutige Regelung getroffen hätte. Dembrowski erörterte unter anderem einen bislang nicht veröffentlichten Fall des LG Frankfurt, in dem dieses eine Haftung für eine Linkkette angenommen hatte. Dembrowski verglich den Vorgang des Hinführens des Nutzers zu einer Seite mit Inhalten, die in Deutschland als wettbewerbswidrig beurteilt werden, über verschiedene Links mit einer Kette aus gefüllten Cognac-Gläsern, die ins Schlafzimmer führt. In der Diskussion wurde aber deutlich, daß es stets auf die Einzelheiten des jeweiligen Falles ankomme.

Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie

Die Gefahr eines unterschiedlichen Online- und Offline-Rechts sieht Rechtsanwalt Dr. Jürgen Apel, Hamm, wenn für Europa das Herkunftslandprinzip festgeschrieben wird. Das in dem E-Commerce-Richtlinienvorschlag vorgesehene Prinzip des Herkunftlandes besagt, daß eine Werbebotschaft den rechtlichen Bestimmungen genügen muß, die in dem Land gelten, in dem die Werbebotschaft den Ursprung hat. Länder mit anderen Werbebestimmungen, die strenger sind als die Bestimmungen des Herkunftslandes, hätten in diesem Fall keine Möglichkeit, gegen die nach ihren Wettbewerbsbestimmungen unzulässigen Werbebotschaften vorzugehen. An Hand der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes verdeutlichte Apel seine Ansicht, es entstehe ein Chaos im Offline-online-Werberecht. Das Herkunftslandprinzip sei im Ergebnis der „Henker der Keck-Doktrin", da online unter Außerachtlassung nationaler marktbezogener Regelungen allein auf das Recht der Niederlassung des Diensteanbieters abgestellt werde. Diese Thesen wurden von Prof. Ullmann kritisiert. Ullmann vertrat die Auffassung, daß eine Vereinheitlichung des Werberechts erforderlich sei und das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung in Deutschland fallen müsse. Prof. Ahrens verdeutlichte die Zusammenhänge mit dem rundfunkrechtlichen Sendestaatsprinzip und warnte vor dem aus dem Gesellschaftsrecht bekannten „Delaware"-Effekt, der für eine Flucht in „angenehme" Rechtsordnungen stehe.

Bedeutung des "forum shopping" steigt

An das "geistige Hochreck" führte Prof. Dr. Heimo Schack, Kiel, zum Schluß der Jahresarbeitstagung des DAI. Sein Vertrag zeigte die Bedeutung des internationalen Privat- und Zivilprozeßrechts im Internet auf. Gerade im Lizenzgeschäft wird es immer mehr internationale Urheberrechtsfragen geben, die im Vertragsgeschäft zu berücksichtigen sind. Bei gerichtlichen Streitigkeiten wird es zunehmend auf die Wahl des richtigen Klagelandes ankommen. Das "forum shopping" gewinne für die rechtsberatende Praxis zunehmend an Bedeutung.

Berichterstatterin: RA Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M., September 1999

 

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