Das Zivilrecht vor den Herausforderungen der Digitalisierungen
Auf der Suche nach einer neuen Informationsordnung befanden sich vom 22. bis zum 24.
September 1999 ca. 120 Fachjuristen auf der Jahresarbeitstagung des Deutschen
Anwaltinstitutes in Hamburg. Marken-, Urheber-, Medien-, Zivil- und Wettbewerbsrechtler
waren vertreten, Professoren, Richter, Rechtsanwälte, Praktiker und Unternehmensjuristen.
Eine bunte Mischung, die eine fruchtbare und lebhafte Diskussion ermöglichte. Fast alle
Referenten waren während der gesamten Dauer der Veranstaltung auf dem Podium anwesend, so
daß hochkarätige Fachdiskussionen möglich waren.
Die lebhaften Diskussionen unter der eloquenten Leitung des BGH-Richters Prof. Dr. Eike
Ullmann zeigten, daß eine Sensibilisierung für die durch das Internet entstehenden
Rechtsprobleme in klassischen Rechtsgebieten nunmehr stattfindet. Die Digitalisierung
bringt Veränderungen für das deutsche Rechtssystem, sowohl im materiellen wie auch im
prozessualen Recht. Neue Richtlinien- und Gesetzgebungsentwürfe wie die geplante
E-Commerce-Richtlinie der EU oder das geplante Fernabsatzgesetz der Bundesregierung haben
weitreichende Auswirkungen für das deutsche Rechtssystem. Diese und andere Auswirkungen
der Digitalisierung und der Internetnutzung werden von hochrangigen Rechtsexperten der
Hochschulen und der Gerichtsbarkeit jetzt wahrgenommen.
Webspace: Abmahnkosten gerichtlich nicht durchsetzbar
Nach einem Begrüßungsabend im Verlagshaus Gruner und Jahr standen vier Generalthemen
auf der Tagesordnung. Den Anfang machte Prof. Dr. Karl-Heinz Fezer, Konstanz, der den
kennzeichenrechtlichen Schutz im Internet erörterte. Fezer sieht die Gefahr einer eigenen
domainrechtlichen Rechtskultur und warnt vor einem grundsätzlichen Vorrang eines
Domainrechts vor dem allgemeinen Kennzeichenrecht. Anhand eines Berichtes über das
Abmahnunwesen im Zusammenhang mit dem Begriff webspace" verdeutlichte er die
für Juristen ungewohnte Internetkultur, die sich beispielsweise in der Veröffentlichung
von Akten im Internet zeigt. Im Verlaufe der Diskussion wurde deutlich, daß alle
Rechtsexperten die anwaltlichen Abmahnungen wegen der Marke webspace"
mißbilligen und eine Durchsetzung der Abmahnkosten vor Gericht als unwahrscheinlich
ansehen. Dies bedeutet, daß bei Abmahnungen der Begriff zwar nicht mehr benutzt werden
darf, aber die geforderten Abmahnkosten nicht gezahlt werden müssen.
Fezer zeigte Möglichkeiten der Begründung eines Anspruches auf Übertragung einer
Domain auf. Seiner Ansicht nach hat die Domain stets eine Adressfunktion, aber nicht
unbedingt eine Kennzeichenfunktion. Dies ist von Bedeutung, wenn man bei
Kennzeichenkollisionen ein eigenes Recht aus der Eintragung der Domain herleiten will.
Denkbar ist auch, daß die Domain Titelschutz erlangt oder als nicht eingetragene Marke
kraft Verkehrsgeltung geschützt wird. Absolute Eintragungshindernisse wie das
Freihaltebedürfnis können im Internet als Verkehrsgeltungshindernisse wirken.
Die Ausführungen von Prof. Fezer wurden ergänzt durch eine Darstellung maßgeblicher
Internetentscheidungen durch Rechtsanwalt Hufnagel aus Düsseldorf. Gut systematisiert
reichten die erörterten Fälle von Domain-Grabber-Fallgestaltungen über echte
Kennzeichenkollisionen bis hin zu Markenverletzungen durch ungebetene Fanseiten oder
Schmäh- und Kritikseiten. Problematisch sind die Fallgestaltungen, in denen
Gleichberechtigte den identischen Namen in unterschiedlichen Branchen berechtigt nutzen.
Hier werden drei verschiedene Meinungen zur Lösung vertreten, wobei die Problematik von
manchen Gerichten nicht erkannt wird: 1. Bei Gleichberechtigten kann sich derjenige
durchsetzen, dessen Zeichen außerhalb des Internets prioritätsälter ist. 2. Es kann
sich derjenige durchsetzen, der den Domain-Namen als erster angemeldet hat. 3.
Vermittelnde Lösungen reichen von kennzeichnenden Zusätzen bis hin zu einer gemeinsamen
Homepage. Von großer praktischer Bedeutung sind auch die Fallgestaltungen im Zusammenhang
mit Metatags, Hyperlinks und Frames. Hier ist aber jeder Fall mit seinen spezifischen
Besonderheiten zu lösen. Pauschalierte Betrachtungsweisen bieten sich nicht an, da
anderenfalls die Möglichkeiten des Internets viel zu früh und ohne Not durch die
Juristen reduziert werden.
Grundprobleme des Urheberechts
Prof. Dr. Thomas Hoeren erschreckte die Teilnehmer der Fachtagung mit der These
Das Urheberrecht ist krank." Die Krankmacher" wurden zum
geflügelten Wort der Tagung. Mit seiner Kritik, die nur zum Teil von den anwesenden
Urheberrechtsprofessoren geteilt wurde, setzt Hoeren an sechs Punkten an: Die
Gestaltungshöhe, ein bislang wesentliches Kriterium zur Entstehung des
Urheberrechtsschutzes, dürfe nicht weiter reduziert werden. Diese Forderung wurde von den
anwesenden Urheberechtlern unterstützt. Ferner werde heute vieles wie beispielsweise
Software über das Urheberecht geschützt, was früher frei nutzbar war. Dies führe zu
einem Mißverhältnis zwischen dem Urheberecht und der Informationsfreiheit. Der Bereich
der Vervielfältigungsrechte sei erweitert worden, beispielsweise durch den Schutz von
vorübergehenden Vervielfältigungen. Hoeren sprach von einem Microsoft
Megarecht". Der Erschöpfungsgrundsatz gelte nur bei der körperlichen Verbreitung,
nicht aber bei einer Verbreitung über das Internet. Dies führe dazu, daß zwar die auf
CD-Rom erworbene Software weiterveräußert werden dürfe, nicht aber die per download
erworbene Software.
Kritik übte Hoeren auch an dem nebulösen" making available to the
public"-Recht und der engen Auslegung der Schrankenbestimmungen (§§ 49, 52, 53 Abs.
1 und 2 UrhG). Die Kombination aus einem weiten urheberrechtlichen Schutz und engen
Schrankenbestimmungen mündet nach Ansicht von Hoeren und anderen Urheberrechtlern in
einen Verstoß gegen Verfassungsgüter. Last but not least kritisiert Hoeren den
Datenbankschutz und fordert, § 87 a UrhG schlicht nicht anzuwenden oder wenigstens die
Wesentlichkeitsgrenze hoch anzusetzen.
Nutzungsrechte im Internet
Mit der Thematik des Urhebervertragsrecht und der Nutzung von Werken in Internet
beschäftigte sich der Vortrag von Rechtsanwalt Prof. Dr. Paul Hertin, Berlin. Er zeigte
Differenzierungen zwischen den unterscheidbaren Nutzungsebenen auf und verdeutlichte
Aspekte der betroffenen Verwertungsrechte. Nach der Darstellung einiger Grundregeln des
zwingenden und des dispositiven Urhebervertragsrechts zeigte Hertin typische Inhalte in
Online-Nutzungsverträgen auf. Im Zusammenhang mit der Einbeziehung unbekannter
Nutzungsarten in den Vertrag wurde das Kriterium der Einbeziehung durch Erörterung
(Risikogeschäft) diskutiert. BGH-Richter Ullmann verdeutlichte, daß die Erörterung der
Nutzungsart auch im Zusammenhang mit früheren Verträgen erfolgt sein kann. Die Meinung,
daß eine Online-Nutzung ab den Jahren 1995/96 bekannt war, fand allgemeine Zustimmung.
Gewarnt wurde vor zu detaillierten Rechteübertragungsklauseln, da hierbei die Gefahr
besteht, daß vergessene" Nutzungsarten wegen der starken Konkretisierung nur
noch schlecht in die Klausel einbezogen werden können.
Provider-Haftung
Vertragsrechtliche Fragen rund um das Providergeschäft sowie die Verantwortlichkeit
der Provider für die von ihnen verbreiteten Inhalte standen im Mittelpunkte der
Erörterungen des 3. Generalthemas. Prof. Dr. Ulrich Sieber, Würzburg, zeigte rechtliche
Risikofaktoren der Arbeit der Provider auf. Deutlich wurden die unterschiedlichen Aufgaben
und Handlungsmöglichkeiten von Acess-, Host Service- und Content-Providern. Zur Prüfung
der Anwendbarkeit der zentralen Haftungserleichterungsnorm des § 5 Teledienstegesetz ist
eine Bewertung der Provideraufgaben sowie der technischen Möglichkeiten notwendig. Doch
selbst dann, wenn eine Inhaltskontrolle zwar grundsätzlich technisch möglich ist, so ist
zu fragen, ob eine Kontrolle der Inhalte auch im Verhältnis zu den Nebenwirkungen noch
vertretbar ist. Sieber machte deutlich, daß eine Abschottung des deutschen Marktes im
Sinne eines Schutzbereiches, der von rechtswidrigen Inhalten freigehalten werden kann,
nicht möglich ist. Die Vorstellungen von einigen Münchener Amtsrichtern seien falsch.
Haftungsbegründend ist es nach Sieber, wenn der Provider eine Auswahl in Kenntnis der
rechtswidrigen Inhalte trifft oder wenn eine eindeutige Identifizierung mit den Inhalten
erfolgt. Vorbildlich sei die Notice and take down-Procedure", welche in den USA
gesetzlich vorgesehen sei. Kenntnis von Angestellten sei zwar zivil-, nicht jedoch
strafrechtlich relevant.
Provider-Verträge
Verschiedene Klauseln aus Providerverträgen präsentierte AOL-Justitiarin Dr.Tanja
Jessen. In der anschließenden Diskussion mußte sie sich einem Feuerwerk von Fragen
stellen. Veröffentlichen Sie Ihre AGB`s in dem Veröffentlichungsblatt der RegPT? Wieso
sollen die Haftungsbeschränkungen der Telekommunikationskundenschutzverordnung auch für
ihr Unternehmen gelten? Wofür brauchen Sie die umfassenden Rechteübertragungsklauseln?
Wie lange speichern Sie Ihre Abrechnungsdaten? so lauteten einige der Fragen, die
von Dr. Jessen souverän und kompetent beantwortet wurden. Die Unternehmensstrategie, die
Domainen der Kunden bei rechtlichen Zweifeln aus dem Netz zu nehmen, wurde als
Maulkorb" und Angriff auf die Meinungsfreiheit der Domainnutzer bewertet. Eine
Parallele zu dem Verlagsgeschäft, bei dem der Verleger für die redaktionellen Inhalte
voll verantwortlich ist, drängte sich dem kritischen Beobachter auf.
Werbe-E-Mails
Auf Probleme bei der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie durch den Entwurf des
Fernabsatzgeschäftes machte Jürgen Dembrowski, Vorsitzender Richter am OLG Frankfurt/M.,
aufmerksam. Der Gesetzgeber habe sich bei der Thematik der unaufgeforderten Werbe-E-Mails
die Arbeit leicht gemacht. Er habe einfach auf die angeblich gefestigte Rechtsprechung
verwiesen ohne zu berücksichtigen, daß die deutsche Rechtsprechung erstinstanzlich und
strenger sei als die Lösung, die in dem Entwurf der E-Commerce-Richtlinie vorgesehen ist.
Zur Zeit werde eine Widerspruchslösung diskutiert. Es wäre besser gewesen, wenn die
Gesetzgeber eine eindeutige Regelung getroffen hätte. Dembrowski erörterte unter anderem
einen bislang nicht veröffentlichten Fall des LG Frankfurt, in dem dieses eine Haftung
für eine Linkkette angenommen hatte. Dembrowski verglich den Vorgang des Hinführens des
Nutzers zu einer Seite mit Inhalten, die in Deutschland als wettbewerbswidrig beurteilt
werden, über verschiedene Links mit einer Kette aus gefüllten Cognac-Gläsern, die ins
Schlafzimmer führt. In der Diskussion wurde aber deutlich, daß es stets auf die
Einzelheiten des jeweiligen Falles ankomme.
Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie
Die Gefahr eines unterschiedlichen Online- und Offline-Rechts sieht Rechtsanwalt Dr.
Jürgen Apel, Hamm, wenn für Europa das Herkunftslandprinzip festgeschrieben wird. Das in
dem E-Commerce-Richtlinienvorschlag vorgesehene Prinzip des Herkunftlandes besagt, daß
eine Werbebotschaft den rechtlichen Bestimmungen genügen muß, die in dem Land gelten, in
dem die Werbebotschaft den Ursprung hat. Länder mit anderen Werbebestimmungen, die
strenger sind als die Bestimmungen des Herkunftslandes, hätten in diesem Fall keine
Möglichkeit, gegen die nach ihren Wettbewerbsbestimmungen unzulässigen Werbebotschaften
vorzugehen. An Hand der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes verdeutlichte Apel
seine Ansicht, es entstehe ein Chaos im Offline-online-Werberecht. Das
Herkunftslandprinzip sei im Ergebnis der Henker der Keck-Doktrin", da online
unter Außerachtlassung nationaler marktbezogener Regelungen allein auf das Recht der
Niederlassung des Diensteanbieters abgestellt werde. Diese Thesen wurden von Prof. Ullmann
kritisiert. Ullmann vertrat die Auffassung, daß eine Vereinheitlichung des Werberechts
erforderlich sei und das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung in Deutschland fallen
müsse. Prof. Ahrens verdeutlichte die Zusammenhänge mit dem rundfunkrechtlichen
Sendestaatsprinzip und warnte vor dem aus dem Gesellschaftsrecht bekannten
Delaware"-Effekt, der für eine Flucht in angenehme" Rechtsordnungen
stehe.
Bedeutung des "forum shopping" steigt
An das "geistige Hochreck" führte Prof. Dr. Heimo Schack, Kiel, zum Schluß
der Jahresarbeitstagung des DAI. Sein Vertrag zeigte die Bedeutung des internationalen
Privat- und Zivilprozeßrechts im Internet auf. Gerade im Lizenzgeschäft wird es immer
mehr internationale Urheberrechtsfragen geben, die im Vertragsgeschäft zu
berücksichtigen sind. Bei gerichtlichen Streitigkeiten wird es zunehmend auf die Wahl des
richtigen Klagelandes ankommen. Das "forum shopping" gewinne für die
rechtsberatende Praxis zunehmend an Bedeutung.
Berichterstatterin: RA Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M.,
September 1999

Diese Webseite ist in Deutschland
entstanden. Sie ist urheberrechtlich geschützt. Nähere Informationen entnehmen
Sie bitte dem Impressum.