Kommunikationsrecht.com

RA-Marwitz.de


home
Datenschutz 2001
Bitkom-Forum 04

Anbieter:
Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

 

Veranstaltungsberichte Datenschutz

 

 

 

Die Datenschutzgesetzgebung im Wandel der Zeit

BVD-Kongress 2001 am 12. und 13. Juni im Stadthaus Ulm

Wenn die Datenschützer tagen, dann fühlt man sich ein wenig in die Schulzeit versetzt: Der sonore Gong, der die Pausen beendet, das Quietschen der Stühle, wenn der auf diesen sitzende betriebliche oder behördliche Datenschutzbeauftragte sich zurecht setzt, der strenge Tonfall der Organisatoren, wenn ein bestimmtes Verhalten der Teilnehmer erwünscht bzw. nicht erwünscht ist. Man meint fast die Korrektheit zu spüren, die von den Datenexperten im täglichen Job benötigt wird. Ein Stück weit wirkt es auch, als ob die Datenschützer von der zukünftigen wirtschaftlichen Bedeutung des Datenschutzrechts überrollt werden. Beamtenmentalität und die lässige Ergebnisorientiertheit der Wirtschaft müssen auch im Datenschutzbereich erst zueinander finden. Daß dieses nötig ist, belegte der Kongreß des Bundesverbandes der Datenschützer am 12., 13. 6. 2001 in Ulm. Im Mittelpunkt der Tagung stand das jüngst novellierte Bundesdatenschutzgesetz.

Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes

Klaus Hennig Schapper, Staatssekretär im Bundesministerium des Inneren, verdeutlichte das geplante Zweistufenvorgehen beim Datenschutz. Die erste Stufe, also die jüngste Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes, diente der Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie sowie der Erledigung des EU Vertragsverletzungsverfahrens, welches wegen der verzögerten Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie in Luxemburg eingeleitet wurde. In dieser ersten Stufe wurden insbesondere Artikel 28, das Melde-/Kontrollverfahren, das datenschutzrechtliche Medienprivileg, die Videoüberwachung sowie das Datenschutzaudit diskutiert. Die Änderungen des Datenschutzgesetzes betreffen insbesondere den betrieblichen Datenschutzbeauftragten, das Listbrooking sowie Buß- und Strafvorschriften. Für die zweite Novellierungsstufe wurde kein fester Zeitplan gesetzt. Schapper verwies insbesondere auf die wachsende Bedeutung des Selbstschutzes der Betroffenen. Zukünftiges Datenschutzaudit erleichtere die Transparenz. Von wesentlicher Bedeutung sei auch das zukünftige Verhältnis von bereichsspezifischem Datenschutzrecht zum Bundesdatenschutzgesetz.

Die Neuerungen des Bundesdatenschutzgesetzes wurden von Dr. Werner Schmidt, Referatsleiter für Wirtschaft und Verkehr beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz, erörtert. Zukünftig sei das Kundeninteresse von besonderer Bedeutung. Die Frage werde zukünftig lauten: "Was erlaubt der Kunde?". Der Datenschutzbereich entwickele sich von Fragen des Rechts zu Fragen der Wirtschaft. Dem Datenschutzrecht kann so zukünftig auch die Aufgabe zukommen, um die Akzeptanz der Kunden zu werben. Neu im Bundesdatenschutzgesetz sind § 3a (Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit), § 4 Absatz 3 (Transparenz der Datenverarbeitung), § 6a (automatisierte Einzelentscheide), § 6b (Beobachtung öffentlicher Räume), § 9a (Datenschutzaudit).

Datenschutz gewinnt an Bedeutung

Einen Parcoursritt durch die Datenschutzrechtsordnungen in der Welt nahm Professor Dr. Alfred Büllesbach, Konzernbeauftragter für den Datenschutz der Daimler Chrysler AG, vor. Insgesamt stellt er fest, daß der Datenschutz international an Bedeutung gewonnen hat. Teilweise komme dem Datenschutz aber ein anderes Grundverständnis als in Deutschland zu: In Rußland beispielsweise gäbe es zwar ein Datenschutzgesetz, dieses wirke aber nicht. In anderen Ländern bedeute Datenschutz den Schutz des Volkes vor dem Internet. Im Verhältnis zwischen den USA und der EU sind sogenannte Safe Harbour Principles verabschiedet worden. Bislang haben sich 51 amerikanische Unternehmen diesen Regelungen angeschlossen. Globale Initiativen wie D21 oder Global Business Dialog beschäftigen sich auch mit Datenschutzthemen. Eine weltweite Harmonisierung des Datenschutzrechts wird aber noch viel Zeit benötigen. International agierende Unternehmen verwenden daher sogenannte Codes of Conduct, die, um international akzeptiert zu werden, Kompromisse enthalten müssen. Büllesbach plädierte gegenüber dem anwesenden Datenschutzbeauftragten, diese Codes of Conducts wohlwollend zu bewerten. Büllesbach sieht als Perspektive die Anpassung geltenden Rechts an die technischen Entwicklungen, zum Beispiel durch die Vorabkontrolle, das Datenschutzaudit, System- und Selbstschutzansätze sowie durch eine Stärkung der Selbstregulierung.

Ute Vogt, Mitglied des Bundestages, Vorsitzende des Innenausschusses des deutschen Bundestages, kritisierte in ihrem Redebeitrag die Unsensibilität der Bürger im Hinblick auf die aktuelle Situation im Umgang mit persönlichen Daten. Im Zusammenhang mit der Volkszählung ging vor über 10 Jahren noch ein Aufschrei durch die Bevölkerung. Heute würden viel weitreichendere Maßnahmen wie zum Beispiel Videoüberwachungen stillschweigend hingenommen. Zur Durchführung der zweiten Phase der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes verwies Frau Vogt auf eine Onlineplattform, auf welcher das Gesetzgebungsvorhaben öffentlich präsentiert werden soll. Jeder Interessierte soll die Möglichkeit erhalten, Stellungnahmen abzugeben. Wegen bundestagsinterner Proporzstreitigkeiten ist dieser Internetauftritt bis zum heutigen Tage jedoch freigeschaltet. Zu den Themen, die in der zweiten Phase aufgegriffen werden sollen, gehört die Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten sowie der Arbeitnehmerdatenschutz.

Forderungen für die 2. Novellierungsstufe des BDSG

Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands hat konkrete Forderungen zur zweiten Phase der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes. Ein entsprechender Arbeitskreis des Berufsverbandes hat Arbeitsergebnisse vorgelegt, die bis hin zu konkreten Formulierungsvorschlägen reichen. Ein neuer § 4f soll die Stellung, Qualifikation und Position des Beauftragten für den Datenschutz (behördlich oder betrieblich) konkretisieren. Die Zusammenarbeit zwischen dem Datenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat soll neu geregelt werden. Bereichsspezifische Regelungen sollen zusammengefaßt werden. Der Datenschutz soll Verfassungsrang erhalten. Ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz soll geschaffen werden.

Berichterstattung: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt, 15. 6. 2001

 

 

Diese Webseite ist in Deutschland entstanden. Sie ist urheberrechtlich geschützt. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Impressum.

  [ Datenschutz 2001 ] Bitkom-Forum 04 ]