Die Datenschutzgesetzgebung im Wandel der Zeit
BVD-Kongress 2001 am 12. und 13. Juni im Stadthaus Ulm
Wenn die Datenschützer tagen, dann fühlt man sich ein wenig
in die Schulzeit versetzt: Der sonore Gong, der die Pausen beendet, das
Quietschen der Stühle, wenn der auf diesen sitzende betriebliche oder
behördliche Datenschutzbeauftragte sich zurecht setzt, der strenge Tonfall der
Organisatoren, wenn ein bestimmtes Verhalten der Teilnehmer erwünscht bzw.
nicht erwünscht ist. Man meint fast die Korrektheit zu spüren, die von den
Datenexperten im täglichen Job benötigt wird. Ein Stück weit wirkt es auch,
als ob die Datenschützer von der zukünftigen wirtschaftlichen Bedeutung des
Datenschutzrechts überrollt werden. Beamtenmentalität und die lässige
Ergebnisorientiertheit der Wirtschaft müssen auch im Datenschutzbereich erst
zueinander finden. Daß dieses nötig ist, belegte der Kongreß des
Bundesverbandes der Datenschützer am 12., 13. 6. 2001 in Ulm. Im Mittelpunkt
der Tagung stand das jüngst novellierte Bundesdatenschutzgesetz.
Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes
Klaus Hennig Schapper, Staatssekretär im Bundesministerium
des Inneren, verdeutlichte das geplante Zweistufenvorgehen beim Datenschutz. Die
erste Stufe, also die jüngste Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes,
diente der Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie sowie der Erledigung des EU
Vertragsverletzungsverfahrens, welches wegen der verzögerten Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie
in Luxemburg eingeleitet wurde. In dieser ersten Stufe wurden insbesondere
Artikel 28, das Melde-/Kontrollverfahren, das datenschutzrechtliche
Medienprivileg, die Videoüberwachung sowie das Datenschutzaudit diskutiert. Die
Änderungen des Datenschutzgesetzes betreffen insbesondere den betrieblichen
Datenschutzbeauftragten, das Listbrooking sowie Buß- und Strafvorschriften.
Für die zweite Novellierungsstufe wurde kein fester Zeitplan gesetzt. Schapper
verwies insbesondere auf die wachsende Bedeutung des Selbstschutzes der
Betroffenen. Zukünftiges Datenschutzaudit erleichtere die Transparenz. Von
wesentlicher Bedeutung sei auch das zukünftige Verhältnis von
bereichsspezifischem Datenschutzrecht zum Bundesdatenschutzgesetz.
Die Neuerungen des Bundesdatenschutzgesetzes wurden von Dr.
Werner Schmidt, Referatsleiter für Wirtschaft und Verkehr beim
Bundesbeauftragten für den Datenschutz, erörtert. Zukünftig sei das
Kundeninteresse von besonderer Bedeutung. Die Frage werde zukünftig lauten:
"Was erlaubt der Kunde?". Der Datenschutzbereich entwickele sich von
Fragen des Rechts zu Fragen der Wirtschaft. Dem Datenschutzrecht kann so
zukünftig auch die Aufgabe zukommen, um die Akzeptanz der Kunden zu werben. Neu
im Bundesdatenschutzgesetz sind § 3a (Grundsatz der Datenvermeidung und
Datensparsamkeit), § 4 Absatz 3 (Transparenz der Datenverarbeitung), § 6a
(automatisierte Einzelentscheide), § 6b (Beobachtung öffentlicher Räume), §
9a (Datenschutzaudit).
Datenschutz gewinnt an Bedeutung
Einen Parcoursritt durch die Datenschutzrechtsordnungen in
der Welt nahm Professor Dr. Alfred Büllesbach, Konzernbeauftragter für den
Datenschutz der Daimler Chrysler AG, vor. Insgesamt stellt er fest, daß der
Datenschutz international an Bedeutung gewonnen hat. Teilweise komme dem
Datenschutz aber ein anderes Grundverständnis als in Deutschland zu: In
Rußland beispielsweise gäbe es zwar ein Datenschutzgesetz, dieses wirke aber
nicht. In anderen Ländern bedeute Datenschutz den Schutz des Volkes vor dem
Internet. Im Verhältnis zwischen den USA und der EU sind sogenannte Safe Harbour
Principles verabschiedet worden. Bislang haben sich 51 amerikanische Unternehmen
diesen Regelungen angeschlossen. Globale Initiativen wie D21 oder Global
Business Dialog beschäftigen sich auch mit Datenschutzthemen. Eine weltweite
Harmonisierung des Datenschutzrechts wird aber noch viel Zeit benötigen.
International agierende Unternehmen verwenden daher sogenannte Codes of Conduct,
die, um international akzeptiert zu werden, Kompromisse enthalten müssen.
Büllesbach plädierte gegenüber dem anwesenden Datenschutzbeauftragten, diese
Codes of Conducts wohlwollend zu bewerten. Büllesbach sieht als Perspektive die
Anpassung geltenden Rechts an die technischen Entwicklungen, zum Beispiel durch
die Vorabkontrolle, das Datenschutzaudit, System- und Selbstschutzansätze sowie
durch eine Stärkung der Selbstregulierung.
Ute Vogt, Mitglied des Bundestages, Vorsitzende des
Innenausschusses des deutschen Bundestages, kritisierte in ihrem Redebeitrag die
Unsensibilität der Bürger im Hinblick auf die aktuelle Situation im Umgang mit
persönlichen Daten. Im Zusammenhang mit der Volkszählung ging vor über 10
Jahren noch ein Aufschrei durch die Bevölkerung. Heute würden viel
weitreichendere Maßnahmen wie zum Beispiel Videoüberwachungen stillschweigend
hingenommen. Zur Durchführung der zweiten Phase der Novellierung des
Bundesdatenschutzgesetzes verwies Frau Vogt auf eine Onlineplattform, auf
welcher das Gesetzgebungsvorhaben öffentlich präsentiert werden soll. Jeder
Interessierte soll die Möglichkeit erhalten, Stellungnahmen abzugeben. Wegen
bundestagsinterner Proporzstreitigkeiten ist dieser Internetauftritt bis zum
heutigen Tage jedoch freigeschaltet. Zu den Themen, die in der zweiten Phase
aufgegriffen werden sollen, gehört die Stellung des betrieblichen
Datenschutzbeauftragten sowie der Arbeitnehmerdatenschutz.
Forderungen für die 2. Novellierungsstufe des BDSG
Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands
hat konkrete Forderungen zur zweiten Phase der Novellierung des
Bundesdatenschutzgesetzes. Ein entsprechender Arbeitskreis des Berufsverbandes
hat Arbeitsergebnisse vorgelegt, die bis hin zu konkreten
Formulierungsvorschlägen reichen. Ein neuer § 4f soll die Stellung,
Qualifikation und Position des Beauftragten für den Datenschutz (behördlich
oder betrieblich) konkretisieren. Die Zusammenarbeit zwischen dem
Datenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat soll neu geregelt werden.
Bereichsspezifische Regelungen sollen zusammengefaßt werden. Der Datenschutz
soll Verfassungsrang erhalten. Ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz soll geschaffen
werden.
Berichterstattung: Rechtsanwältin Petra Marwitz,
Kanzlei Marwitz, Frankfurt, 15. 6.
2001

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