Frankfurter Symposium der WRP zum Domainrecht
am 1.3.2002 in Frankfurt/M.
Das Domainrecht ist ein Rechtsgebiet, welches sich rasant entwickelt. Wer vor
fünf Jahren vom Domainrecht sprach, wurde ausgelacht. Heute ist der Begriff
eine Selbstverständlichkeit. Verschiedene Facetten des Rechtsgebietes wurden im
Rahmen des WRP-Symposiums angesprochen. Die WRP ist eine juristische
Fachzeitschrift (Wettbewerb in Recht und Praxis, siehe Rubrik
Zeitschriften)
des Deutschen Fachverlages, Frankfurt/M.. Abschließend diskutiert waren die
Themen aber auch am Ende des Tages noch nicht. Die Teilnehmer waren aber dennoch
zufrieden, denn sie hatten das für die Praxis Wichtigste erfahren: Die
rechtlichen Ansichten des obersten Zivilgerichts. Prof. Dr. Joachim Bornkamm,
Richter am BGH, Karlsruhe, hatte neben Jürgen Dembowski, Vorsitzender Richter
am OLG Frankfurt/M., viel zu tun, um den Wissensdurst der Teilnehmer zu stillen.
Der Gedankenaustausch war aber nicht einseitig, denn die Teilnehmer der
Veranstaltung waren sehr diskussionsfreudig. Die Berichte aus der Praxis sorgen
für eine intensive Diskussion der Themen. Mit Dr. Torsten Bettinger saß zudem
ein Praktiker der erste Stunden des Domainrechts und WIPO-Schiedsrichter auf dem
Podium.
Die Themenstellung wurde unterteilt in Generische Domainen, kollidierende
Kennzeichenrechte, Verantwortlichkeit der Denic sowie sonstige Fragestellungen
wie neue Top Level Domainen und das ICANN-Verfahren. Prof. Bornkamm führte
unter Hinweis auf die zwischenzeitich ergangene Rechtsprechung des BGH in die
Themenfelder ein. Dr. Bettinger übernahm die Einführung in die internationalen
Fragestellungen, die wohl auf Grund des engen Zeitrahmens etwas zu kurz kamen.
Zentrale Entscheidung zu den generischen Domainen war das Urteil
mitwohnzentrale.de . In diesem Urteil hatte der BGH die Nutzung der generischen
Domainen als grundsätzlich zulässig und nicht als wettbewerbsrechtlich
unzulässige Monopolisierung des Kundenstroms bewertet. Bornkamm führte aus,
dass für die BGH das lautere und unlautere Verhalten dicht beieinander liegt.
Die Entscheidung beruhte auch auf der Überlegung, dass Besitzstände nicht
zerstört werden sollen. Die Richter wollten die Internetentwicklung nicht
blockieren. Es sollte nicht nachträglich ein System für die Domainnamen durch
die Richter geschaffen werden, nachdem der Gesetzgeber dies versäumt hatte.
In der Diskussion zeigte sich auch, dass Kostenüberlegungen im Domainrecht
eine bedeutende Rolle spielen. Die .de-Domainen werden durch die private
Organisation Denic e. G. verwaltet und nicht durch ein staatliches Markenamt.
Würde man dies ändern, so könnte man zwar auf einen Schlag zahlreiche
arbeitslose Juristen glücklich machen, würde aber zugleich die Kosten der
Domainregistrierung überproportional steigen lassen. Wichtiger ist daher für
den BGH
die Vermeidung von Irreführung. Dies kann auf der ersten Seite einer Webseite
besonders gut erfolgen. Das Konzept des Domain-Sharing ist durch die BGH
nicht unterstützt worden, da dieses die Streitigkeiten auf die Ebene der
angemessenen Vergütung verlagert hätte. Dembowski verwies auf die Urteile „wirtschaft-online.de"
und „weideglück.de" mit denen das Frankfurter Gericht wichtige
Entscheidungen zum Domainrecht getroffen hatte. Eine Aufklärung des
Nutzerverhaltens ist für weitere Entscheidungen erforderlich. Auf wenig
Gegenliebe stoßen bei den Richtern die Domain-Grabber. Bettinger wies darauf
hin, dass der Begriff Domain-Grabbing im eigentlichen Sinne nur bei fehlenden
Kennzeichenrechten benutzt werden sollte, nicht aber beim Horten von generischen
Begriffen.
Der BGH stützt seine Entscheidungen lieber auf das Markenrecht, da in diesem
Rechtsbereich bereits eine europäische Harmonisierung gegeben ist. Das
Kennzeichenrecht verdränge Vorschriften des UWG als die speziellere Norm. Im
Hinblick auf kollidierende Kennzeichenrechte verwies Bornkamm auf den Grundsatz,
dass niemand den redlichen Gebrauch der Nutzung eines Namens verhindern dürfe.
Bei Gleichnamigen hat die private Nutzung Priorität, solange nicht eine
Bösgläubigkeit gegeben ist. Die überragende Bekanntheit eines Namens kann
eine besondere Rücksichtnahme erfordern.
Im Hinblick auf die Stellung der Denic wurde ein Unterschied zu der Presse
herausgearbeitet: Während die Presse selbst Täter einer Rechtverletzung ist,
sei dies bei der Denic nicht der Fall. Wenn die Denic die Domain registriert, steht in der Regel der Inhalt der Webseiten noch nicht fest. Dieser ist
jedenfalls für die Denic nicht erkennbar. Aus diesem Unterschied müssen sich
andere Prüfungspflichten ergeben. Hierauf wies insbesondere Stefan Wenzel,
Justitiar der Denic, in der Diskussion hin.
Als Resultat der Veranstaltung wurde festgehalten, dass aus BGH-Sicht die im
Domainrecht entstehenden Fälle mit Hilfe des deutschen Kennzeichenrechts
befriedigend gelöst werden können. Ein Cybersquatting Act wie in den USA ist
nicht erforderlich.
Berichterstatterin: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Kanzlei
MARWITZ,
Frankfurt/M.

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