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Veranstaltungsberichte Kennzeichenrecht

 

 

Frankfurter Symposium der WRP zum Domainrecht

am 1.3.2002 in Frankfurt/M.

Das Domainrecht ist ein Rechtsgebiet, welches sich rasant entwickelt. Wer vor fünf Jahren vom Domainrecht sprach, wurde ausgelacht. Heute ist der Begriff eine Selbstverständlichkeit. Verschiedene Facetten des Rechtsgebietes wurden im Rahmen des WRP-Symposiums angesprochen. Die WRP ist eine juristische Fachzeitschrift (Wettbewerb in Recht und Praxis, siehe Rubrik Zeitschriften) des Deutschen Fachverlages, Frankfurt/M.. Abschließend diskutiert waren die Themen aber auch am Ende des Tages noch nicht. Die Teilnehmer waren aber dennoch zufrieden, denn sie hatten das für die Praxis Wichtigste erfahren: Die rechtlichen Ansichten des obersten Zivilgerichts. Prof. Dr. Joachim Bornkamm, Richter am BGH, Karlsruhe, hatte neben Jürgen Dembowski, Vorsitzender Richter am OLG Frankfurt/M., viel zu tun, um den Wissensdurst der Teilnehmer zu stillen. Der Gedankenaustausch war aber nicht einseitig, denn die Teilnehmer der Veranstaltung waren sehr diskussionsfreudig. Die Berichte aus der Praxis sorgen für eine intensive Diskussion der Themen. Mit Dr. Torsten Bettinger saß zudem ein Praktiker der erste Stunden des Domainrechts und WIPO-Schiedsrichter auf dem Podium.

Die Themenstellung wurde unterteilt in Generische Domainen, kollidierende Kennzeichenrechte, Verantwortlichkeit der Denic sowie sonstige Fragestellungen wie neue Top Level Domainen und das ICANN-Verfahren. Prof. Bornkamm führte unter Hinweis auf die zwischenzeitich ergangene Rechtsprechung des BGH in die Themenfelder ein. Dr. Bettinger übernahm die Einführung in die internationalen Fragestellungen, die wohl auf Grund des engen Zeitrahmens etwas zu kurz kamen.

Zentrale Entscheidung zu den generischen Domainen war das Urteil mitwohnzentrale.de . In diesem Urteil hatte der BGH die Nutzung der generischen Domainen als grundsätzlich zulässig und nicht als wettbewerbsrechtlich unzulässige Monopolisierung des Kundenstroms bewertet. Bornkamm führte aus, dass für die BGH das lautere und unlautere Verhalten dicht beieinander liegt. Die Entscheidung beruhte auch auf der Überlegung, dass Besitzstände nicht zerstört werden sollen. Die Richter wollten die Internetentwicklung nicht blockieren. Es sollte nicht nachträglich ein System für die Domainnamen durch die Richter geschaffen werden, nachdem der Gesetzgeber dies versäumt hatte.

In der Diskussion zeigte sich auch, dass Kostenüberlegungen im Domainrecht eine bedeutende Rolle spielen. Die .de-Domainen werden durch die private Organisation Denic e. G. verwaltet und nicht durch ein staatliches Markenamt. Würde man dies ändern, so könnte man zwar auf einen Schlag zahlreiche arbeitslose Juristen glücklich machen, würde aber zugleich die Kosten der Domainregistrierung überproportional steigen lassen. Wichtiger ist daher für den BGH die Vermeidung von Irreführung. Dies kann auf der ersten Seite einer Webseite besonders gut erfolgen. Das Konzept des Domain-Sharing ist durch die BGH nicht unterstützt worden, da dieses die Streitigkeiten auf die Ebene der angemessenen Vergütung verlagert hätte. Dembowski verwies auf die Urteile „wirtschaft-online.de" und „weideglück.de" mit denen das Frankfurter Gericht wichtige Entscheidungen zum Domainrecht getroffen hatte. Eine Aufklärung des Nutzerverhaltens ist für weitere Entscheidungen erforderlich. Auf wenig Gegenliebe stoßen bei den Richtern die Domain-Grabber. Bettinger wies darauf hin, dass der Begriff Domain-Grabbing im eigentlichen Sinne nur bei fehlenden Kennzeichenrechten benutzt werden sollte, nicht aber beim Horten von generischen Begriffen.

Der BGH stützt seine Entscheidungen lieber auf das Markenrecht, da in diesem Rechtsbereich bereits eine europäische Harmonisierung gegeben ist. Das Kennzeichenrecht verdränge Vorschriften des UWG als die speziellere Norm. Im Hinblick auf kollidierende Kennzeichenrechte verwies Bornkamm auf den Grundsatz, dass niemand den redlichen Gebrauch der Nutzung eines Namens verhindern dürfe. Bei Gleichnamigen hat die private Nutzung Priorität, solange nicht eine Bösgläubigkeit gegeben ist. Die überragende Bekanntheit eines Namens kann eine besondere Rücksichtnahme erfordern.

Im Hinblick auf die Stellung der Denic wurde ein Unterschied zu der Presse herausgearbeitet: Während die Presse selbst Täter einer Rechtverletzung ist, sei dies bei der Denic nicht der Fall. Wenn die Denic die Domain registriert, steht in der Regel der Inhalt der Webseiten noch nicht fest. Dieser ist jedenfalls für die Denic nicht erkennbar. Aus diesem Unterschied müssen sich andere Prüfungspflichten ergeben. Hierauf wies insbesondere Stefan Wenzel, Justitiar der Denic, in der Diskussion hin.

Als Resultat der Veranstaltung wurde festgehalten, dass aus BGH-Sicht die im Domainrecht entstehenden Fälle mit Hilfe des deutschen Kennzeichenrechts befriedigend gelöst werden können. Ein Cybersquatting Act wie in den USA ist nicht erforderlich.

Berichterstatterin: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Kanzlei MARWITZ, Frankfurt/M.

 

 

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