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Veranstaltungsberichte Kennzeichenrecht

 

 

ECLIP Workshop, 31.8./1.9.2000: Domain Names

2. Tag des 3. ECLIP-Workshop: Domain Names

Der 2. Tag des ECLIP-Workshops begann mit einer Übersicht von Prof. Dr. Hoeren über die Fallgruppen im Zusammenhang mit Domain Namen. Die Bewertung der Rechtsnatur der Domainen, das Verhältnis zwischen Domain Namen und Prominentennamen sowie das Kriterium der Verwechslungsgefahr sind wesentliche Fragestellungen. Hoeren diskutierte insbesondere die Aspekte der bekannten Marken, der Gleichnamigen sowie die Überlegung, ob aus der Blockade von Domainen Schadensersatzforderungen resultieren können. Entsprechende Ansprüche sind in Italien bereits bejaht worden. Hoeren machte auch deutlich, dass die Übertragung der Domain kein Teil der Kompensation ist, so dass auf den Klagewege nur die Herstellung des vorherigen Zustandes, also die Freigabe der Domain erreicht werden kann.

Stephan Welzel (DENIC) verwies auf über 200 000 neue Registrierungen pro Monat und auf einen Bestand von über 3 Millionen .de-Domainen. Im Rahmen der Registrierung würden lediglich technische Aspekte sowie die Verfügbarkeit überprüft. Die Registrierungsrichtlinien sehen darüber hinaus noch vor, dass die Domainen aus mindestens drei Buchstaben bestehen müssen und keine Autonummern sein dürfen. Im Hinblick auf die Prüfungspflicht der Denic steht eine Entscheidung des BGH an, nachdem das Landgericht für den Kläger, das Oberlandesgericht dagegen für die Denic entschieden hat. Eine weitere Fragestellung aus der Praxis sei, die Überlegung, ob eine Klage nicht auf die Freigabe, sondern vielmehr auf die Blockierung einer Domain gerichtet werden könne. Interessant sei weiterhin die Entscheidung des LG Essen, welches die Pfändbarkeit von Domainen bejaht hat. Auch strafrechtliche Aspekte würden im Zusammenhang mit den Domainen zu rechtsradikalen Inhalten, z. B. "heil-hitler.de", relevant. Für diese Begriffe sei inzwischen eine Schwarze Liste erstellt worden.

Die .eu-Domain

Für die Europäische Kommission erläuterte Anne Troye-Walker die Diskussionsstand zur Einführung der .eu-Domain. Die Kommission beschäftigt sich schon länger in verschiedenen Gremien und Arbeitspapieren mit dem Internetmanangement, z. B. in Mitteilung "The organisation and the management of the Internet". Die Einführung der .eu-Domain wird vorgeschlagen in einer Mitteilung "Internet Domain Name system - Creating the dot.EU-Top Level Domain", welche von der Kommission am 5.7.2000 angenommen wurde. Der Veröffentlichung folgten eine Konsultationsphase, bei der folgende Themenstellungen erörtert wurden: Registrierungsorganisation, Kriterien, Entwicklung und nEinführung der Registrierungsrichtlinien, Marken und Streitschlichtungsverfahren, Schutz von Namen und Marken in der EU sowie das Management der .eu-Domain zur Unterstützung des E-Commerce. Im Hinblick auf die Registrierungsstelle hat sich eine Tendenz zu einer privaten, non-profit Organisation herausgebildet. Die Registrierung soll einfach, schnell und flexibel erfolgen. Unklar ist die Einordnung der .eu-Domain in das System der Top Level Domainen, welches aus generischen und country code Top Level Domainen besteht. (Anmerkung: Zwischenzeitlich ist die .eu-Domain als ccTLD konkretisiert worden.) Das weitere Verfahren wird von der Interim Steering Group (ISG) der EC-POP-Gruppe vorangetrieben. (Anmerkung: Zwischenzeitlich ist ein Bericht dieser Gruppe zu den noch zu klärenden Fragestellungen vorgelegt worden.)

Jan Kaestner von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs erörterte die Registrierung von allgemeinen Begriffen als Domainnamen und die hiermit zusammenhängenden rechtlichen Fragestellungen. Wettbewerbsrechtliche Aspekte dieser Domainen werden unter den Fallgruppen des Vorsprungs durch Rechtsbruch sowie wettbewerbswidrige Absatzbehinderung von den Gerichten erörtert. Eine diesbezügliche Entscheidung des BGH ist nach Auskunft von Kaestner zu erwarten. Aber auch Fallgestaltungen, bei denen der Nutzer irregeführt wird, sind denkbar und bereits von Gerichten entschieden worden. Auf internationaler Ebene sind ebenfalls bereits Entscheidungen zu allgemeinen Begriffen als Domain Namen ergangen. Die Entscheidungen der WIPO sind allerdings nicht einheitlich. Grundsätzlich ist aber die Registrierung allgemeiner Begriffe als Domain Namen möglich.

Alexandre Cruquenaire (CRID, Namur) verdeutlichte den Begriff des Cybersquatting mit Hilfe des Berichts der WIPO zum Domain Namen Process. Durch die vor dem WIPO Arbitration and Mediation Center gelösten Fälle werden die verschiedenen Kriterien konkretisiert. So wird beispielsweise eine passive Benutzung angenommen, wenn die Webseite zwar registriert, aber nicht benutzt wird. Deutlich wurde, dass Interpretationsprobleme zu einem uneinheitlichem Schutzniveau führen können. Das traditionelle Recht habe Schwierigkeiten, mit den Domain Name Problemen unzugehen. Gesetzgeberische Initiativen sind zum Teil erwünscht. Alternative Streitschlichtungsverfahren sind nur bedingt hilfreich.

Wenig Harmonisierung bei WIPO-Entscheidungen

Prof. Manuel Desantes Real von der Universität Alicante stellte in besonders erfrischener Art und Weise einige Entscheidungen des WIPO Arbitration and Mediation Center vor. Zunächst erörterte Real die verschiedenen Kriterien: DN ist identisch oder "confusingly similar" gegenüber einer Marke an welcher der Beschwerdeführer Rechte hat, der Beschwerdegegner hat keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem DN, der DN wurde bösgläubig registriert und benutzt. Zur Erläuterung dieser Kriterien verwies der Referent auf verschiedene WIPO-Schiedssprüche. Besonders umfangreich waren die Ausführungen zur bösgläubigen Nutzung. Hierbei wurde deutlich, dass Verkaufsangebote besonders schnell für eine "bad-faith"-Nutzung sprechen. Von aktuellem Interesse waren die Entscheidungen Julia Roberts (D2000-0210), Barcelona (D2000-0505) und St. Moritz (D2000-0617).

Zum Abschluß des ECLIP-Workshops referierte Sebastian Geiseler-Bonse (ITM, Münster) über Kennzeichenkollisionen im Zusammenhang mit Domain Namen. Zu diesen Fragestellungen würden weder die Dispute Resolution Policies der ICANN noch die Cybersquatting-Gesetzgebung Aussagen machen. Hier sei vielmehr die klassische Gesetzgebung gefordert. Grundsätzlich gelte das Prioritätsprinzip. Einige Gerichtsurteile aus Deutschland hätten sich bereits mit der Thematik befasst. Auf internationaler Ebene tauchen Fragen der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts auf. Im Kennzeichenrecht würde das Territorialitätsprinzip dem grenzenlosen Internet gegenüber stehen. Als Lösungsmöglichkeiten für Kennzeichenkollisionen verwies der Referent auf die Möglichkeit von Territorialitätsbeschränkungen über Website-Erklärungen sowie auf Domain Name Sharing Lösungen, wie beispielsweise gemeinsame Einstiegsportale.

 

Berichterstatter: RAin Petra Marwitz, Frankfurt

 

 

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