ECLIP Workshop, 31.8./1.9.2000:
Domain Names
2. Tag des 3. ECLIP-Workshop: Domain Names
Der 2. Tag des
ECLIP-Workshops begann
mit einer Übersicht von Prof. Dr. Hoeren über die Fallgruppen im Zusammenhang mit Domain
Namen. Die Bewertung der Rechtsnatur der Domainen, das Verhältnis zwischen Domain Namen
und Prominentennamen sowie das Kriterium der Verwechslungsgefahr sind wesentliche
Fragestellungen. Hoeren diskutierte insbesondere die Aspekte der bekannten Marken, der
Gleichnamigen sowie die Überlegung, ob aus der Blockade von Domainen
Schadensersatzforderungen resultieren können. Entsprechende Ansprüche sind in Italien
bereits bejaht worden. Hoeren machte auch deutlich, dass die Übertragung der Domain kein
Teil der Kompensation ist, so dass auf den Klagewege nur die Herstellung des vorherigen
Zustandes, also die Freigabe der Domain erreicht werden kann.
Stephan Welzel (DENIC) verwies auf über 200 000 neue Registrierungen pro Monat und auf
einen Bestand von über 3 Millionen .de-Domainen. Im Rahmen der Registrierung würden
lediglich technische Aspekte sowie die Verfügbarkeit überprüft. Die
Registrierungsrichtlinien sehen darüber hinaus noch vor, dass die Domainen aus mindestens
drei Buchstaben bestehen müssen und keine Autonummern sein dürfen. Im Hinblick auf die
Prüfungspflicht der Denic steht eine Entscheidung des BGH an, nachdem das Landgericht
für den Kläger, das Oberlandesgericht dagegen für die Denic entschieden hat. Eine
weitere Fragestellung aus der Praxis sei, die Überlegung, ob eine Klage nicht auf die
Freigabe, sondern vielmehr auf die Blockierung einer Domain gerichtet werden könne.
Interessant sei weiterhin die Entscheidung des LG Essen, welches die Pfändbarkeit von
Domainen bejaht hat. Auch strafrechtliche Aspekte würden im Zusammenhang mit den Domainen
zu rechtsradikalen Inhalten, z. B. "heil-hitler.de", relevant. Für diese
Begriffe sei inzwischen eine Schwarze Liste erstellt worden.
Die .eu-Domain
Für die Europäische Kommission erläuterte Anne Troye-Walker die Diskussionsstand zur
Einführung der .eu-Domain. Die Kommission beschäftigt sich schon länger in
verschiedenen Gremien und Arbeitspapieren mit dem Internetmanangement, z. B. in Mitteilung
"The organisation and the management of the Internet". Die Einführung der
.eu-Domain wird vorgeschlagen in einer Mitteilung "Internet Domain Name system -
Creating the dot.EU-Top Level Domain", welche von der Kommission am 5.7.2000
angenommen wurde. Der Veröffentlichung folgten eine Konsultationsphase, bei der folgende
Themenstellungen erörtert wurden: Registrierungsorganisation, Kriterien, Entwicklung und
nEinführung der Registrierungsrichtlinien, Marken und Streitschlichtungsverfahren, Schutz
von Namen und Marken in der EU sowie das Management der .eu-Domain zur Unterstützung des
E-Commerce. Im Hinblick auf die Registrierungsstelle hat sich eine Tendenz zu einer
privaten, non-profit Organisation herausgebildet. Die Registrierung soll einfach, schnell
und flexibel erfolgen. Unklar ist die Einordnung der .eu-Domain in das System der Top
Level Domainen, welches aus generischen und country code Top Level Domainen besteht.
(Anmerkung: Zwischenzeitlich ist die .eu-Domain als ccTLD konkretisiert worden.) Das
weitere Verfahren wird von der Interim Steering Group (ISG) der EC-POP-Gruppe
vorangetrieben. (Anmerkung: Zwischenzeitlich ist ein Bericht dieser Gruppe zu den noch zu
klärenden Fragestellungen vorgelegt worden.)
Jan Kaestner von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs erörterte die
Registrierung von allgemeinen Begriffen als Domainnamen und die hiermit zusammenhängenden
rechtlichen Fragestellungen. Wettbewerbsrechtliche Aspekte dieser Domainen werden unter
den Fallgruppen des Vorsprungs durch Rechtsbruch sowie wettbewerbswidrige
Absatzbehinderung von den Gerichten erörtert. Eine diesbezügliche Entscheidung des BGH
ist nach Auskunft von Kaestner zu erwarten. Aber auch Fallgestaltungen, bei denen der
Nutzer irregeführt wird, sind denkbar und bereits von Gerichten entschieden worden. Auf
internationaler Ebene sind ebenfalls bereits Entscheidungen zu allgemeinen Begriffen als
Domain Namen ergangen. Die Entscheidungen der WIPO sind allerdings nicht einheitlich.
Grundsätzlich ist aber die Registrierung allgemeiner Begriffe als Domain Namen möglich.
Alexandre Cruquenaire (CRID, Namur) verdeutlichte den Begriff des Cybersquatting mit
Hilfe des Berichts der WIPO zum Domain Namen Process. Durch die vor dem WIPO Arbitration
and Mediation Center gelösten Fälle werden die verschiedenen Kriterien konkretisiert. So
wird beispielsweise eine passive Benutzung angenommen, wenn die Webseite zwar registriert,
aber nicht benutzt wird. Deutlich wurde, dass Interpretationsprobleme zu einem
uneinheitlichem Schutzniveau führen können. Das traditionelle Recht habe
Schwierigkeiten, mit den Domain Name Problemen unzugehen. Gesetzgeberische Initiativen
sind zum Teil erwünscht. Alternative Streitschlichtungsverfahren sind nur bedingt
hilfreich.
Wenig Harmonisierung bei WIPO-Entscheidungen
Prof. Manuel Desantes Real von der Universität Alicante stellte in besonders
erfrischener Art und Weise einige Entscheidungen des WIPO Arbitration and Mediation Center
vor. Zunächst erörterte Real die verschiedenen Kriterien: DN ist identisch oder
"confusingly similar" gegenüber einer Marke an welcher der Beschwerdeführer
Rechte hat, der Beschwerdegegner hat keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem DN,
der DN wurde bösgläubig registriert und benutzt. Zur Erläuterung dieser Kriterien
verwies der Referent auf verschiedene WIPO-Schiedssprüche. Besonders umfangreich waren
die Ausführungen zur bösgläubigen Nutzung. Hierbei wurde deutlich, dass
Verkaufsangebote besonders schnell für eine "bad-faith"-Nutzung sprechen. Von
aktuellem Interesse waren die Entscheidungen Julia Roberts (D2000-0210), Barcelona
(D2000-0505) und St. Moritz (D2000-0617).
Zum Abschluß des ECLIP-Workshops referierte Sebastian Geiseler-Bonse (ITM, Münster)
über Kennzeichenkollisionen im Zusammenhang mit Domain Namen. Zu diesen Fragestellungen
würden weder die Dispute Resolution Policies der ICANN noch die
Cybersquatting-Gesetzgebung Aussagen machen. Hier sei vielmehr die klassische Gesetzgebung
gefordert. Grundsätzlich gelte das Prioritätsprinzip. Einige Gerichtsurteile aus
Deutschland hätten sich bereits mit der Thematik befasst. Auf internationaler Ebene
tauchen Fragen der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts auf. Im Kennzeichenrecht
würde das Territorialitätsprinzip dem grenzenlosen Internet gegenüber stehen. Als
Lösungsmöglichkeiten für Kennzeichenkollisionen verwies der Referent auf die
Möglichkeit von Territorialitätsbeschränkungen über Website-Erklärungen sowie auf
Domain Name Sharing Lösungen, wie beispielsweise gemeinsame Einstiegsportale.
Berichterstatter: RAin Petra Marwitz, Frankfurt

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