ECLIP Workshop, 31.8./1.9.2000:
Geistiges
Eigentum
3. E-Clip Workshop
Die Electronic Legal Issues Plattform, kurz: E-Clip, hatte für den 31.8./1.9.2000 nach
Münster zu einer Arbeitsgruppensitzung zum Urheberrecht im Internet und zu Domain Name
Fragestellungen eingeladen. Gefolgt waren der Einladung verschiedene Vertreter aus der
Wirtschaft, der Wissenschaft sowie verschiedene Rechtsanwälte. Das Niveau der
englischsprachigen Vorträge und Diskussionen war hoch. Der Gastgeber Prof. Dr. Thomas
Hoeren und sein Team hatten eine gute Arbeit geleistet.
1. Tag : Geistiges Eigentum
Den schwierigen ersten Vortrag hatte Silvia Plenter vom gastgebenden Institut für
Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) übernommen. Anhand eines
Beispiels erläuterte sie die Vor- und Nachteile des Schutzlandprinzips einerseits und des
Herkunftslandprinzips andererseits. Reizvoll sei der Gedanke einer Kombination beider
Systeme: Für die Frage der Entstehung der Rechte wäre das Ursprungslandprinzip
maßgeblich, für die Frage der Verletzung der Urheberrechte wäre das Recht des
Schutzlandes maßgeblich. Das Problem einer solchen Kombination wäre, dass die
Kombination der Rechtsordnungen zu Ergebnissen führen könnte, die von keiner der beiden
Rechtsordnungen beabsichtigt sei.
Severine Dusollier aus Namur diskutierte den Schutz von Geistigem Eigentum für
digitale Inhalte auf der Webseite sowie die Möglichkeiten eines technischen Schutzes von
digitalen Inhalten. Gesetzliche Grundlagen für den Schutz von Inhalten im Internet bieten
die WIPO-Verträge von 1996 (WIPO Copyright Treaty und WIPO Performance and Phonograms
Treaty). In den USA ist der Digital Millenium Copyright Act verabschiedet, die
Mitgliedsstaaten der EU waren auf die Verabschiedung der geplanten Richtlinie zum
Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. Neue Möglichkeiten der Vervielfältigung
(Browsen, downloaden, uploaden, numerisation) erfordern eine Harmonisierung. Von
besonderer Bedeutung sind auch die kurzzeitigen Vervielfältigungen, zum Beispiel im
Computer des Nutzers (RAM-copy). Die Referentin erläuterte die rechtliche Situation
anhand verschiedener Fälle, zum Beispiel aus den USA, sowie den WIPO- und den geplanten
EU-Regelungen. Auch das "communication right" und das "right of making
available to the public" betreffen die Grundsubsatz des Internet: Wann ist eine
Öffentlichkeit ("public") gegeben? Nach Art. 3 der geplanten EU-Richtlinie soll
dieses Recht auch die Abrufdienste umfassen. Diskutiert wurde des weiteren das
Verbreitungsrecht, welches nach dem Willen der USA zunächst auch im Internet Anwendung
finden sollte. Nach den WIPO-Verträgen und der geplanten EU-Richtlinie betrifft dieses
Recht aber nur körperliche Vervielfältigungsstücke. Für Europa ist ein lediglich
europäische Erschöpfung geplant. Sehr eindrucksvoll zeigte die Referentin die
verschiedenen Formen des technischen Inhalteschutzes auf: Verschlüsselungstechniken
(ähnlich des Verfahrens für die elektronische Unterschrift), digitale Wasserzeichen und
Kopierkontroll-Signale. Sinnvoll ist eine Kombination der verschiedenen Techniken.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Technik nicht zwischen berechtigten und
unberechtigten Nutzungen entscheiden kann.
Kritik an geplanter EU-Richtlinie
Prof. Dr. Thomas Hoeren erläuterte, diskutierte und kritisierte die geplante
EU-Richtlinie anhand eines neuen Entwurfstextes vom August 2000. Hoeren kündigte an,
alles zu tun, um die Verabschiedung dieses Vorschlages durch das Parlament zu verhindern.
Seine Kritik ist gegen folgende Punkte gerichtet: Artikel 5 enthält Ausnahmebereiche für
den urheberrechtlichen Schutz. Unklar ist die Verwendung der Begriffe
"exceptions" und "limitations", da diese uneinheitlich verwendet
werden und nicht eindeutig ist, welche Unterschiede bestehen. Darüberhinaus enthalte Art.
5 zahlreiche "Geschenke" an die Regierungen, da diese nicht verpflichtet seien,
die vorgegebenen Ausnahmen in ihre nationalen Gesetze zu übernehmen. Mit derartigen
"may"-Vorschriften könne das Ziel der Harmonisierung von Rechtsvorschriften
nicht erreicht werden. Als "Schildbürgerstreich" bezeichnete Hoeren Art. 5 Nr.
1. Die Formulierung stelle nicht klar, welche Vervielfältigungshandlungen erfasst werden.
Die Entscheidung werde auf die Gerichte verlagert. Durch Art 5 Nr. 2 a. werde das Kopieren
gegen Zahlung einer "fair compensation" nahezu vollständig freigegeben. Art. 5
Nr. 2 b mache in Verbindung mit Art. 6 Nr. 4 die Urheberrechtler überflüssig, da die
Zulässigkeit von Vervielfältigungsmaßnahmen technisch gelöst wird. Zu der Frage,
welche Anzahl der Vervielfältigungen zulässig sei, gebe es zudem ein unterschiedliches
nationales Verständnis. Art. 5 Nr. 3 ist nach Ansicht von Hoeren sinnlos, da keine
Harmonisierung stattfindet.Trotz einer Regelung für die Tätigkeit der Presse sei der
Problembereich der Pressespiegel in der Richtlinie nicht geregelt.
Urheberrechtliche Aspekte des Hyperlinking betrachtete Henning Grosse Russe vom
gastgebenden ITM. Nach einem Blick auf die verschiedenen Formen von Links verwies der
Referent auf verschiedene Vorschriften der Dstenbankrichtlinie. Es stellte sich
insbesondere die Frage, ob das "communication to the public"-Recht durch Links
verletzt werden kann. Der Referent verneinte dies, da die Installation des Links lediglich
einen zusätzlichen Weg zum Zugang zu der verlinkten Webseite eröffne. In der Diskussion
wurde erörtert, ob es einen Unterschied zwischen dem "making available to the
public" als passive Abrufbarkeit und einem aktiven Präsentieren einer fremden
Webseite gibt. Erörtert wurde des weiteren, ob es eine Notwendigkeit gibt, dass der
Contentanbieter die aktive Verbreitung durch Hyperlinks in bestimmten Ländern
beschränken kann. Der Referent gelangte zu der Ansicht, dass in Deutschland Links nicht
als Bearbeitung oder Umgestaltung angesehen werden können, da die Inhalte durch den Link
oder Frame nicht verändert werden. In den USA könnten die Gerichte dagegen auf Grund des
Copyright Act zu einer anderen Ansicht gelangen. Denkbar sind nach Grosse Russe
Verletzungen der Urheberpersönlichkeitsrechte durch Links und Frames. Dies müsse im
Einzelfall entschieden werden.
Internetpiraterie
Die urheberrechtlichen Aspekte der Verbreitung von Musik über Internetdienste
erörterte Dr. Thorsten Braun (IFPI, Hamburg). Der Referent stellte die rechtlichen
Aspekte der neuen Internetdienste zur Verbreitung von Musik dar. Im Vordergrund stand die
rechtliche Zulässigkeit des Dienstes Napster, bei welchem sowohl durch das Uploaden als
auch durch das Downloaden Urheberrechtsverletzungen begangen würden. Auch die
unberechtigte Kommunikation an die Allgemeinheit verletze Urheberrechte. Der Referent
bewertete die Dienste als Internet Piraterie und zeigte die Wege auf, wie gegen die
Anbieter nicht "cease and desist"-Schreiben an die Provider und mit technischen
Maßnahmen vorgegangen wird. Der Referent verwies auf die verschiedenen legalen
Musikangebote, die es inzwischen im Netz gibt (z. B. liten.com, getmusic.com und
Emusic.com).
Berichterstatterin: RA Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M.

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