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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

 

Veranstaltungsberichte Urheberrecht

 

 

ECLIP Workshop, 31.8./1.9.2000: Geistiges Eigentum

3. E-Clip Workshop

Die Electronic Legal Issues Plattform, kurz: E-Clip, hatte für den 31.8./1.9.2000 nach Münster zu einer Arbeitsgruppensitzung zum Urheberrecht im Internet und zu Domain Name Fragestellungen eingeladen. Gefolgt waren der Einladung verschiedene Vertreter aus der Wirtschaft, der Wissenschaft sowie verschiedene Rechtsanwälte. Das Niveau der englischsprachigen Vorträge und Diskussionen war hoch. Der Gastgeber Prof. Dr. Thomas Hoeren und sein Team hatten eine gute Arbeit geleistet.

1. Tag : Geistiges Eigentum

Den schwierigen ersten Vortrag hatte Silvia Plenter vom gastgebenden Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) übernommen. Anhand eines Beispiels erläuterte sie die Vor- und Nachteile des Schutzlandprinzips einerseits und des Herkunftslandprinzips andererseits. Reizvoll sei der Gedanke einer Kombination beider Systeme: Für die Frage der Entstehung der Rechte wäre das Ursprungslandprinzip maßgeblich, für die Frage der Verletzung der Urheberrechte wäre das Recht des Schutzlandes maßgeblich. Das Problem einer solchen Kombination wäre, dass die Kombination der Rechtsordnungen zu Ergebnissen führen könnte, die von keiner der beiden Rechtsordnungen beabsichtigt sei.

Severine Dusollier aus Namur diskutierte den Schutz von Geistigem Eigentum für digitale Inhalte auf der Webseite sowie die Möglichkeiten eines technischen Schutzes von digitalen Inhalten. Gesetzliche Grundlagen für den Schutz von Inhalten im Internet bieten die WIPO-Verträge von 1996 (WIPO Copyright Treaty und WIPO Performance and Phonograms Treaty). In den USA ist der Digital Millenium Copyright Act verabschiedet, die Mitgliedsstaaten der EU waren auf die Verabschiedung der geplanten Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. Neue Möglichkeiten der Vervielfältigung (Browsen, downloaden, uploaden, numerisation) erfordern eine Harmonisierung. Von besonderer Bedeutung sind auch die kurzzeitigen Vervielfältigungen, zum Beispiel im Computer des Nutzers (RAM-copy). Die Referentin erläuterte die rechtliche Situation anhand verschiedener Fälle, zum Beispiel aus den USA, sowie den WIPO- und den geplanten EU-Regelungen. Auch das "communication right" und das "right of making available to the public" betreffen die Grundsubsatz des Internet: Wann ist eine Öffentlichkeit ("public") gegeben? Nach Art. 3 der geplanten EU-Richtlinie soll dieses Recht auch die Abrufdienste umfassen. Diskutiert wurde des weiteren das Verbreitungsrecht, welches nach dem Willen der USA zunächst auch im Internet Anwendung finden sollte. Nach den WIPO-Verträgen und der geplanten EU-Richtlinie betrifft dieses Recht aber nur körperliche Vervielfältigungsstücke. Für Europa ist ein lediglich europäische Erschöpfung geplant. Sehr eindrucksvoll zeigte die Referentin die verschiedenen Formen des technischen Inhalteschutzes auf: Verschlüsselungstechniken (ähnlich des Verfahrens für die elektronische Unterschrift), digitale Wasserzeichen und Kopierkontroll-Signale. Sinnvoll ist eine Kombination der verschiedenen Techniken. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Technik nicht zwischen berechtigten und unberechtigten Nutzungen entscheiden kann.

Kritik an geplanter EU-Richtlinie

Prof. Dr. Thomas Hoeren erläuterte, diskutierte und kritisierte die geplante EU-Richtlinie anhand eines neuen Entwurfstextes vom August 2000. Hoeren kündigte an, alles zu tun, um die Verabschiedung dieses Vorschlages durch das Parlament zu verhindern. Seine Kritik ist gegen folgende Punkte gerichtet: Artikel 5 enthält Ausnahmebereiche für den urheberrechtlichen Schutz. Unklar ist die Verwendung der Begriffe "exceptions" und "limitations", da diese uneinheitlich verwendet werden und nicht eindeutig ist, welche Unterschiede bestehen. Darüberhinaus enthalte Art. 5 zahlreiche "Geschenke" an die Regierungen, da diese nicht verpflichtet seien, die vorgegebenen Ausnahmen in ihre nationalen Gesetze zu übernehmen. Mit derartigen "may"-Vorschriften könne das Ziel der Harmonisierung von Rechtsvorschriften nicht erreicht werden. Als "Schildbürgerstreich" bezeichnete Hoeren Art. 5 Nr. 1. Die Formulierung stelle nicht klar, welche Vervielfältigungshandlungen erfasst werden. Die Entscheidung werde auf die Gerichte verlagert. Durch Art 5 Nr. 2 a. werde das Kopieren gegen Zahlung einer "fair compensation" nahezu vollständig freigegeben. Art. 5 Nr. 2 b mache in Verbindung mit Art. 6 Nr. 4 die Urheberrechtler überflüssig, da die Zulässigkeit von Vervielfältigungsmaßnahmen technisch gelöst wird. Zu der Frage, welche Anzahl der Vervielfältigungen zulässig sei, gebe es zudem ein unterschiedliches nationales Verständnis. Art. 5 Nr. 3 ist nach Ansicht von Hoeren sinnlos, da keine Harmonisierung stattfindet.Trotz einer Regelung für die Tätigkeit der Presse sei der Problembereich der Pressespiegel in der Richtlinie nicht geregelt.

Urheberrechtliche Aspekte des Hyperlinking betrachtete Henning Grosse Russe vom gastgebenden ITM. Nach einem Blick auf die verschiedenen Formen von Links verwies der Referent auf verschiedene Vorschriften der Dstenbankrichtlinie. Es stellte sich insbesondere die Frage, ob das "communication to the public"-Recht durch Links verletzt werden kann. Der Referent verneinte dies, da die Installation des Links lediglich einen zusätzlichen Weg zum Zugang zu der verlinkten Webseite eröffne. In der Diskussion wurde erörtert, ob es einen Unterschied zwischen dem "making available to the public" als passive Abrufbarkeit und einem aktiven Präsentieren einer fremden Webseite gibt. Erörtert wurde des weiteren, ob es eine Notwendigkeit gibt, dass der Contentanbieter die aktive Verbreitung durch Hyperlinks in bestimmten Ländern beschränken kann. Der Referent gelangte zu der Ansicht, dass in Deutschland Links nicht als Bearbeitung oder Umgestaltung angesehen werden können, da die Inhalte durch den Link oder Frame nicht verändert werden. In den USA könnten die Gerichte dagegen auf Grund des Copyright Act zu einer anderen Ansicht gelangen. Denkbar sind nach Grosse Russe Verletzungen der Urheberpersönlichkeitsrechte durch Links und Frames. Dies müsse im Einzelfall entschieden werden.

Internetpiraterie

Die urheberrechtlichen Aspekte der Verbreitung von Musik über Internetdienste erörterte Dr. Thorsten Braun (IFPI, Hamburg). Der Referent stellte die rechtlichen Aspekte der neuen Internetdienste zur Verbreitung von Musik dar. Im Vordergrund stand die rechtliche Zulässigkeit des Dienstes Napster, bei welchem sowohl durch das Uploaden als auch durch das Downloaden Urheberrechtsverletzungen begangen würden. Auch die unberechtigte Kommunikation an die Allgemeinheit verletze Urheberrechte. Der Referent bewertete die Dienste als Internet Piraterie und zeigte die Wege auf, wie gegen die Anbieter nicht "cease and desist"-Schreiben an die Provider und mit technischen Maßnahmen vorgegangen wird. Der Referent verwies auf die verschiedenen legalen Musikangebote, die es inzwischen im Netz gibt (z. B. liten.com, getmusic.com und Emusic.com).

Berichterstatterin: RA Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M.

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