Geburtsdatum und Datenschutz
Ein wenig merkwürdig ist das mit der Erhebung
des Geburtsdatums und seiner Behandlung durch staatliche Behörden schon. Wenn
Unternehmen z. B. in ihren Kundenbindungsprogrammen das Geburtsdatum einer
Person erheben, um diese Person besser identifizieren zu können, dann ist dies
einem Gutachten der ULR (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz
Schleswig-Holstein, erstellt für die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.)
zufolge ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht. In anderen Bereichen wird
dagegen zunehmend ein Altersverifikationssystem gefordert, bei dem die Angabe
des Geburtsdatums noch nicht einmal ausreichend ist. Nach dem
Jugendmedienschutzstaatsvertrag müssen Anbieter sog.
entwicklungsbeeinträchtigender Angebote dafür Sorge tragen, dass Kinder
und Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.
Dies erfolgt über geschlossene Benutzergruppen und Altersverifikationssysteme.
Die Landesmedienanstalten haben bereits einige Altersverifikationssysteme
überprüft und für ausreichend empfunden, z. B. Angebote von Arcor und T-Online.
Diese Systeme setzen eine doppelte Alterskontrolle voraus, die nur über die
Angabe des Geburtsdatum oder über Angaben erfolgen kann, die noch stärker in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen eingreifen (z. B.
Personalausweisnummer).
Man gewinnt den Eindruck, dass die Träger
öffentlicher Gewalt dem Datenschutz ein sehr unterschiedliches Gewicht
beimessen. Unternehmen, die ihren Kunden Rabatte und ähnliche Vorteile gewähren
wollen, dürfen kaum Daten sammeln, obwohl diese das Handling auch zugunsten der
Kunden wesentlich erleichtern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Daten auch
für staatliche Behörden von Interesse sind (Stichwort Vorratsdatenspeicherung).
Stehen andere Ziele im Vordergrund (wie z. B. der Jugendschutz), dann ist der
Datenschutz plötzlich ein unbeachtliche Nebensache und die Medienbehörden geben
Systeme frei, ohne dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen ausreichend
berücksichtigt werden. Bei dem Post-Ident-Verfahren muss eine persönliche
Anmeldung bei Postfilialen erfolgen unter Vorlage des Ausweises und bei
Registrierung persönlicher Daten. Das auszufüllende Formular konnte weder bei
T-Online noch bei anderen Anbietern als Download gefunden werden.
Datenschutzrechtliche Hinweise erfolgen ebenfalls nicht.
Autorin: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Kanzlei
Marwitz, Frankfurt/M., 22.1.2004

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