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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

 

Veranstaltungsberichte IT-Recht

 

 

 

Kölner Tage zum Informationsrecht – Die Schuldrechtsreform – Konsequenzen für die IT-Rechtspraxis

2./3. November 2001, Köln, Verlag Dr. Otto Schmidt KG

 

Mit über 120 Teilnehmern gut besucht waren die Kölner Tage zum Informationsrecht, bei denen Experten der IT-Branche die Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auf die IT-Rechtspraxis diskutierten.

Eine erste Übersicht über das neue Leistungsstörungsrecht vermittelte Prof. Dr. Walter Rolland von der Martin Luther Universität Halle-Wittenberg. Er versetzte die Teilnehmer zurück in die Studentenzeit und zeigte die Bedeutung und Tragweite der neuen Vorschriften auf. Zentraler Begriff des neuen Leistungsstörungsrechts ist der Begriff der „Pflichtverletzung". Dieser Begriff ist objektiv zu verstehen. Verschulden wird nicht vorausgesetzt. Zentrale Anspruchsgrundlagen des Leistungsstörungsrechts sind nunmehr § 280 für Schadensersatzansprüche und § 323 für das Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrechts setzt zukünftig kein Verschulden, aber das Erreichen einer Erheblichkeitsschwelle voraus. Das Instrument der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entfällt, da es sich in der Praxis nicht bewährt hat.

Der IT-Kauf in der Lieferkette war das nächste Thema. Prof. Dr. Lehmann war der Referent, der in das neue Recht der Haftung für Werbeaussagen einführte. Der Grundsatz für zukünftige Werbeaussagen lautet: „Das, was in der Werbung gesagt wird, gilt!" Dies ist eine erhebliche Veränderung der bisherigen Rechtslage, da Werbeaussagen bislang kaum haftungsbegründend waren. Das neue Recht führt dazu, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem Händler geltend machen kann auf Grund der Werbung des Herstellers. Der Händler kann dann beim Hersteller gemäß § 478 BGB Regress nehmen. Diese Rückgriffskette hat Auswirkungen auf Werbeagenturverträge beim Verbrauchsgüterkauf. Problematische Situationen können sich ergeben aus der rügelosen Annahme der Ware durch den Händler, der später Ansprüchen des Verbrauchers ausgesetzt ist und gg. Probleme bei dem Rückgriff gegenüber dem Hersteller hat.

Der nächste Themenkomplex war dem Handel mit Standardsoftware gewidmet. RA Dr. Redeker verdeutlichte zunächst die zwei möglichen Vertriebsformen: Zum einen wird Standardsoftware gegen Einmalzahlung veräußert. Zum zweiten wird Standardsoftware gegen laufende Zahlung veräußert. In ersterem Fall ist ein Kauf gegeben, in dem zweiten Fall ein Mietverhältnis. Im Kaufrecht ergeben sich durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz verschiedene Neuerungen. So wird der Begriff des Sachmangels völlig neu gefasst. Trotz der relativ ausführlichen neuen Definition seien aber wenig Änderungen im Verhältnis zu dem alten Recht gegeben. Gravierend ist die Änderung der Rechtsfolgen eines Sachmangels. Nach neuem Recht kann der Käufer nunmehr als erstes Nacherfüllung verlangen. Ferner ist nach neuem Recht auch im Normalfall ein Schadensersatzanspruch wegen Sachmängeln möglich. Ein weiterer zentraler Punkt des neuen Rechts ist die Veränderung der Verjährungsvorschriften.

Die Softwareerstellung war das Thema des Vortrages von RA Thomas Hoene. Prägend für die Softwareerstellung ist das Erstellen eines neuen Ergebnisses. Der Referent verdeutlichte die gegenwärtige Rechtslage und seine Perspektive, dass sich an dieser Rechtslage wenig durch die zu erwartende Rechtsprechung der Gerichte ändern wird. Gleichwohl nannte der Referent einige kritische Punkte des neuen Gesetzes. Ein wichtiges Themenfeld ist die Abnahme. Diese habe eine prozesssteuernde Funktion und eine zentrale Bedeutung, auch unter bilanzrechtlichen Aspekten. Ein Verzicht auf die Abnahme sei nicht sinnvoll, da z. B. Wirtschaftsprüfer die Leistungserfüllung nicht überprüfen können. Für die Softwareerstellungsverträge könnte nach der neuen Rechtslage auch wieder bedeutend werden, ob die jeweils zu erstellende Software eine bewegliche Sache ist oder nicht. Die Rechtslage hierzu sei nicht eindeutig. An dieser Stelle wurde – wie im weiteren verlauf der Veranstaltung noch mehrfach – Kritik an der Bezeichnung des Gesetzes an Schuldrechtsmodernisierungsgesetz laut: Moderne Sachverhalte wurden aus dem Gesetzeswerk ausgeklammert. Dies führt zu rechtlichen Unsicherheiten und erhöhten Transaktionskosten für die Wirtschaft, da sich die Rechtssicherheit erst langsam einstellen wird.

Prof. Dr. Gerald Spindler beendete den ersten Tagungstag mit einem erfrischenden Vortrag zur Haftung für fehlerhafte Informationen. Er differenzierte zwischen Schäden infolge des Gebrauchs fehlerhafter Informationen und Schäden infolge der Verbreitung fehlerhafter Informationen. Beim Abfragen von Informationen stelle sich die Frage nach der vertragstypologischen Einordnung. In Betracht kommen insbesondere kauf- und werkvertragsrechtliche Vorschriften. Die Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf seien aber nur auf bewegliche Sachen anwendbar, nicht aber auf Downloadkäufe. Bei unentgeltlichen Angeboten komme auch Schenkungsrecht in betracht, möglicherweise aber auch konkludent abgeschlossene Beratungsverträge. Die Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes würde eine Verkörperung der Informationen voraussetzen. Schadensauslösendes Ereignis könnte die Verletzung von Nebenpflichten sein. Hierfür ist § 280 BGB die neue Norm.

Nach dem abendlichen, informellen Teil und der Diskussion mit den Teilnehmern, die verschiedene Fragen von Praktikern aufzeigte, folgten am nächsten Tag weitere Fachvorträge. Die Referenten ergänzten die Palette der Who-is-Who-Vertreter der Branche. RA Prof. Dr. Michael Bartsch nahm zur Entwicklung der Softwarepflegeverträge Stellung. Er zeigte zunächst auf, dass es sich bei den Softwarepflegeverträgen um einen modernen Vertragstyp handelt. Wesentlich sind die Leistungspflichten. Häufig wird zwischen folgenden Leistungen unterschieden: Korrekturen, Anpassungen, Optimierung. Diskutiert wurde die Frage, ob das Softwarehaus die volle Vergütung für die Pflege schon während der Gewährleistungszeit verlangen kann. Die Problematik liegt bei der doppelten Vergütung: Zum einen besteht noch eine geschuldete Gewährleistungszeit, zum anderen soll die Leistung als Pflegeleistung vergütet werden. Bartsch sieht das Problem nicht im Gewährleistungsrecht aus dem Beschaffungsvertrag, sondern in der Vergütungsregelung des Pflegevertrages. Diese ist entsprechend zu gestalten (z. B. ermäßigter Satz für die Gewährleistungszeit). Auch in dieser Hinsicht wird das neue Schuldrecht Änderungen bringen, da die Gewährleistungszeit gegenüber dem Verbraucher auf 2 Jahre verlängert worden ist. Im B2B-Bereich wird man eine AGB-rechtliche Verkürzung auf 1 Jahr für zulässig erachten müssen.

Detlef Ulmer, Richter am OLG Celle, erörterte den Vertragsabschluß im Internet. Er erläuterte hierzu die Vorschriften der E-Commerce-Richtlinie und die Umsetzung in deutsches Recht durch § 312 e BGB-RE. Diese Vorschrift sieht verschiedene Informationspflichten bei Vertragsabschluß vor, in Kombination mit der Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht. Auch die Rechtswirksamkeit der Verträge haben die Einhaltung bzw. die Nichteinhaltung der Gebote der Vorschriften keinen Einfluß. Ulmer ging des weiteren ein auf die digitalen Signaturen sowie § 371 der Zivilprozessordnung. Er zeigte Ungereimtheiten des Gesetzgebungsverfahrens auf und verdeutlichte, dass elektronische Dokumente nur ein Objekt des Augenscheins sein können. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, das die Gefahr einer Unterzeichung versteckter Dateien durch die digitale Signatur gegeben ist.

RA Prof. Dr. Jochen Schneider verdeutlichte das Transparenzgebot bei Leistungs- und Vergütungsregelungen. In diesem Zusammenhang ging er auf urheberrechtliche Verfügungsbeschränkungen ein, die z. B. aus neuen Produktversionen wie OEM-Versionen oder XP-Lösungen resultieren können. Problematisch sei eine Werbeanzeige „Alles wird leichter", wenn tatsächlich eine Reduzierung der Nutzungsmöglichkeiten stattfindet. In diesen Fällen kann die Leistungsbeschreibung intransparent, damit unwirksam und nicht vereinbart sein. Programmsperren und Registrierungspflichten sind aus diesen sowie auch aus datenschutzrechtlichen Erwägungen heraus problematisch. Das Transparenzgebot gebietet bei diesen Fallgestaltungen deutliche Hinweise. Auch verkappte Vergütungssysteme können wegen des Transparenzgebotes als unwirksam bewertet werden. Zu differenzieren ist aber zwischen diesen Regelungen und ggf. unwirksamen Zurückbehaltungsklauseln.

Letzter Redner des Tages war RA Niko Härting, der die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes darstellte. Durch die Integration der Vorschriften in das BGB hat sich an der Rechtslage wenig geändert, da die Normen weitgehend ohne Änderungen übernommen wurden. Die Regelungen des Fernabsatzgesetzes sind nunmehr in §§ 312 b-d BGB enthalten. § 355 ff Regeln das Widerrufsrecht. In § 312 c ist der Begriff des dauerhaften Datenträgers durch den Begriff der Textform ersetzt worden.

Berichterstattung: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Frankfurt/M., 21.12.2001

 

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