Kölner Tage zum Informationsrecht – Die Schuldrechtsreform
– Konsequenzen für die IT-Rechtspraxis
2./3. November 2001, Köln, Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Mit über 120 Teilnehmern gut besucht waren die Kölner Tage zum
Informationsrecht, bei denen Experten der IT-Branche die Auswirkungen des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auf die IT-Rechtspraxis diskutierten.
Eine erste Übersicht über das neue Leistungsstörungsrecht vermittelte
Prof. Dr. Walter Rolland von der Martin Luther Universität Halle-Wittenberg. Er
versetzte die Teilnehmer zurück in die Studentenzeit und zeigte die Bedeutung
und Tragweite der neuen Vorschriften auf. Zentraler Begriff des neuen
Leistungsstörungsrechts ist der Begriff der „Pflichtverletzung". Dieser
Begriff ist objektiv zu verstehen. Verschulden wird nicht vorausgesetzt.
Zentrale Anspruchsgrundlagen des Leistungsstörungsrechts sind nunmehr § 280
für Schadensersatzansprüche und § 323 für das Rücktrittsrecht. Das
Rücktrittsrechts setzt zukünftig kein Verschulden, aber das Erreichen einer
Erheblichkeitsschwelle voraus. Das Instrument der Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung entfällt, da es sich in der Praxis nicht bewährt hat.
Der IT-Kauf in der Lieferkette war das nächste Thema. Prof. Dr. Lehmann war
der Referent, der in das neue Recht der Haftung für Werbeaussagen einführte.
Der Grundsatz für zukünftige Werbeaussagen lautet: „Das, was in der Werbung
gesagt wird, gilt!" Dies ist eine erhebliche Veränderung der bisherigen
Rechtslage, da Werbeaussagen bislang kaum haftungsbegründend waren. Das neue
Recht führt dazu, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem Händler geltend
machen kann auf Grund der Werbung des Herstellers. Der Händler kann dann beim
Hersteller gemäß § 478 BGB Regress nehmen. Diese Rückgriffskette hat
Auswirkungen auf Werbeagenturverträge beim Verbrauchsgüterkauf. Problematische
Situationen können sich ergeben aus der rügelosen Annahme der Ware durch den
Händler, der später Ansprüchen des Verbrauchers ausgesetzt ist und gg.
Probleme bei dem Rückgriff gegenüber dem Hersteller hat.
Der nächste Themenkomplex war dem Handel mit Standardsoftware gewidmet. RA
Dr. Redeker verdeutlichte zunächst die zwei möglichen Vertriebsformen: Zum
einen wird Standardsoftware gegen Einmalzahlung veräußert. Zum zweiten wird Standardsoftware
gegen laufende Zahlung veräußert. In ersterem Fall ist ein Kauf gegeben, in
dem zweiten Fall ein Mietverhältnis. Im Kaufrecht ergeben sich durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz verschiedene Neuerungen. So wird der Begriff
des Sachmangels völlig neu gefasst. Trotz der relativ ausführlichen neuen Definition
seien aber wenig Änderungen im Verhältnis zu dem alten Recht gegeben.
Gravierend ist die Änderung der Rechtsfolgen eines Sachmangels. Nach neuem
Recht kann der Käufer nunmehr als erstes Nacherfüllung verlangen. Ferner ist
nach neuem Recht auch im Normalfall ein Schadensersatzanspruch wegen
Sachmängeln möglich. Ein weiterer zentraler Punkt des neuen Rechts ist die
Veränderung der Verjährungsvorschriften.
Die Softwareerstellung war das Thema des Vortrages von RA Thomas Hoene.
Prägend für die Softwareerstellung ist das Erstellen eines neuen Ergebnisses.
Der Referent verdeutlichte die gegenwärtige Rechtslage und seine Perspektive,
dass sich an dieser Rechtslage wenig durch die zu erwartende Rechtsprechung der
Gerichte ändern wird. Gleichwohl nannte der Referent einige kritische Punkte
des neuen Gesetzes. Ein wichtiges Themenfeld ist die Abnahme. Diese habe eine
prozesssteuernde Funktion und eine zentrale Bedeutung, auch unter
bilanzrechtlichen Aspekten. Ein Verzicht auf die Abnahme sei nicht sinnvoll, da
z. B. Wirtschaftsprüfer die Leistungserfüllung nicht überprüfen können.
Für die Softwareerstellungsverträge könnte nach der neuen Rechtslage auch
wieder bedeutend werden, ob die jeweils zu erstellende Software eine bewegliche
Sache ist oder nicht. Die Rechtslage hierzu sei nicht eindeutig. An dieser
Stelle wurde – wie im weiteren verlauf der Veranstaltung noch mehrfach –
Kritik an der Bezeichnung des Gesetzes an Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
laut: Moderne Sachverhalte wurden aus dem Gesetzeswerk ausgeklammert. Dies
führt zu rechtlichen Unsicherheiten und erhöhten Transaktionskosten für die
Wirtschaft, da sich die Rechtssicherheit erst langsam einstellen wird.
Prof. Dr. Gerald Spindler beendete den ersten Tagungstag mit einem
erfrischenden Vortrag zur Haftung für fehlerhafte Informationen. Er
differenzierte zwischen Schäden infolge des Gebrauchs fehlerhafter
Informationen und Schäden infolge der Verbreitung fehlerhafter Informationen.
Beim Abfragen von Informationen stelle sich die Frage nach der
vertragstypologischen Einordnung. In Betracht kommen insbesondere kauf- und
werkvertragsrechtliche Vorschriften. Die Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf
seien aber nur auf bewegliche Sachen anwendbar, nicht aber auf Downloadkäufe.
Bei unentgeltlichen Angeboten komme auch Schenkungsrecht in betracht,
möglicherweise aber auch konkludent abgeschlossene Beratungsverträge. Die
Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes würde eine Verkörperung der
Informationen voraussetzen. Schadensauslösendes Ereignis könnte die Verletzung
von Nebenpflichten sein. Hierfür ist § 280 BGB die neue Norm.
Nach dem abendlichen, informellen Teil und der Diskussion mit den
Teilnehmern, die verschiedene Fragen von Praktikern aufzeigte, folgten am
nächsten Tag weitere Fachvorträge. Die Referenten ergänzten die Palette der
Who-is-Who-Vertreter der Branche. RA Prof. Dr. Michael Bartsch nahm zur
Entwicklung der Softwarepflegeverträge Stellung. Er zeigte zunächst auf, dass
es sich bei den Softwarepflegeverträgen um einen modernen Vertragstyp handelt.
Wesentlich sind die Leistungspflichten. Häufig wird zwischen folgenden
Leistungen unterschieden: Korrekturen, Anpassungen, Optimierung. Diskutiert
wurde die Frage, ob das Softwarehaus die volle Vergütung für die Pflege schon
während der Gewährleistungszeit verlangen kann. Die Problematik liegt bei der
doppelten Vergütung: Zum einen besteht noch eine geschuldete
Gewährleistungszeit, zum anderen soll die Leistung als Pflegeleistung vergütet
werden. Bartsch sieht das Problem nicht im Gewährleistungsrecht aus dem
Beschaffungsvertrag, sondern in der Vergütungsregelung des Pflegevertrages.
Diese ist entsprechend zu gestalten (z. B. ermäßigter Satz für die
Gewährleistungszeit). Auch in dieser Hinsicht wird das neue Schuldrecht
Änderungen bringen, da die Gewährleistungszeit gegenüber dem Verbraucher auf
2 Jahre verlängert worden ist. Im B2B-Bereich wird man eine AGB-rechtliche
Verkürzung auf 1 Jahr für zulässig erachten müssen.
Detlef Ulmer, Richter am OLG Celle, erörterte den Vertragsabschluß im
Internet. Er erläuterte hierzu die Vorschriften der E-Commerce-Richtlinie und
die Umsetzung in deutsches Recht durch § 312 e BGB-RE. Diese Vorschrift sieht
verschiedene Informationspflichten bei Vertragsabschluß vor, in Kombination mit
der Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht. Auch die
Rechtswirksamkeit der Verträge haben die Einhaltung bzw. die Nichteinhaltung
der Gebote der Vorschriften keinen Einfluß. Ulmer ging des weiteren ein auf die
digitalen Signaturen sowie § 371 der Zivilprozessordnung. Er zeigte
Ungereimtheiten des Gesetzgebungsverfahrens auf und verdeutlichte, dass
elektronische Dokumente nur ein Objekt des Augenscheins sein können.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang, das die Gefahr einer Unterzeichung
versteckter Dateien durch die digitale Signatur gegeben ist.
RA Prof. Dr. Jochen Schneider verdeutlichte das Transparenzgebot bei
Leistungs- und Vergütungsregelungen. In diesem Zusammenhang ging er auf
urheberrechtliche Verfügungsbeschränkungen ein, die z. B. aus neuen
Produktversionen wie OEM-Versionen oder XP-Lösungen resultieren können.
Problematisch sei eine Werbeanzeige „Alles wird leichter", wenn
tatsächlich eine Reduzierung der Nutzungsmöglichkeiten stattfindet. In diesen
Fällen kann die Leistungsbeschreibung intransparent, damit unwirksam und nicht
vereinbart sein. Programmsperren und Registrierungspflichten sind aus diesen
sowie auch aus datenschutzrechtlichen Erwägungen heraus problematisch. Das
Transparenzgebot gebietet bei diesen Fallgestaltungen deutliche Hinweise. Auch
verkappte Vergütungssysteme können wegen des Transparenzgebotes als unwirksam
bewertet werden. Zu differenzieren ist aber zwischen diesen Regelungen und ggf.
unwirksamen Zurückbehaltungsklauseln.
Letzter Redner des Tages war RA Niko Härting, der die Vorschriften des
Fernabsatzgesetzes darstellte. Durch die Integration der Vorschriften in das BGB
hat sich an der Rechtslage wenig geändert, da die Normen weitgehend ohne
Änderungen übernommen wurden. Die Regelungen des Fernabsatzgesetzes sind
nunmehr in §§ 312 b-d BGB enthalten. § 355 ff Regeln das Widerrufsrecht. In
§ 312 c ist der Begriff des dauerhaften Datenträgers durch den Begriff der
Textform ersetzt worden.
Berichterstattung: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Frankfurt/M., 21.12.2001

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