Kölner Tage zum Informationsrecht,
5./6.11.1999
Kölner Tage zum Informationsrecht
Ein taffes Programm zum Vertragsrecht für das Internet und den
Telekommunikationsbereich hatte der Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln, gemeinsam mit seiner
Zeitschrift Computer und Recht sowie der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik
e.V. für den 5./6.11.1999 ausgearbeitet. Beginnend mit dem AGB-Gesetz, dem
Verbraucherschutz und TK-Regulierungen ging der Parcourritt über den
E-Commerce-Richtlinienvorschlag der EU zu Interconnection- und Providerverträgen und
endete schließlich bei den Rechtsproblemen der Push-Dienste. Unter der Leitung von Prof.
Dr. Gerald Spindler, Universität Göttingen, und Rechtsanwalt Dr. Hans-Werner Moritz,
Sozietät Graf von Westphalen Fritze Modest, präsentierten die Referenten aus der Praxis
und von Seiten einiger Großkanzleien das breite Themenspektrum. Es war eine gute Mischung
aus "Nähkästchenplauderei" und trockener Juristerei, gespickt mit einigen
Fachdisputen, mit über 100 Teilnehmern, die dankbar die umfangreichen Tagungsunterlagen
zum Nachschlagen und Nacharbeiten mit nach Hause nahmen.
Einige der zahlreichen "Highlights" der Veranstaltung sollen nachfolgend
hervorgehoben werden. Eine vollständige Dokumentation bleibt den zu erwartenden
Veröffentlichungen der Referenten vorbehalten.
Unterschiede zwischen TK- und Internet-Diensten
Die Unterschiede zwischen AGB`s, die sich nach dem AGBG richten, und solchen, die die
Vorschriften des Telekommunikationsrechts zu berücksichtigen haben, verdeutlichte Prof.
Dr. Andreas Fuchs, Universität Konstanz. Für Telekommunikationsanbieter, zu denen auch
Provider gehören können, ist eine präventive Kontrolle der AGB`s durch die
Regulierungsbehörde erforderlich. Allerdings verdrängt diese Kontrolle nicht die
Inhaltskontrolle der Klauseln durch die Richter. Bei der Abgrenzung zwischen TK-Diensten
und Tele- sowie Mediendiensten bestehen Unsicherheiten. Werden einheitliche AGB`s für
TK-Leistungen und Internet-Dienste (Zugang bzw. Serviceleistungen) erstellt, dann ist zu
berücksichtigen, daß für die Einbeziehung in den Vertrag (§ 2 AGBG) zwar gemäß § 23
Abs. 2 Nr. 1a AGBG Erleichterungen für den Telekomunikationsbereich gelten, nicht aber
für die Internetdienstleistungen. Die Frage der Anwendbarkeit des
Haustürwiderrufsgesetzes auf Rechtsgeschäfte im Internet verneinte Fuchs. Die
spezifische Überrumpelungsgefahr, die das Haustürwiderrufsgesetz typisierend erfasse,
setze eine persönliche Anwesenheit des Vertragspartners voraus.
E-Commerce-Richtlinienvorschlag der EU
Die verschiedenen Vorschläge für die Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte
des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt erläuterte Frithjof A. Maennel,
Europäische Kommission GD Binnenmarkt, Brüssel. Der ursprüngliche Vorschlag wurde von
der Kommission am 23.12.1998 vorgelegt, ein geänderter Vorschlag trägt das Datum vom
17.8.1999. Darüberhinaus gibt es einen Vorschlag der finnischen Präsidentschaft mit
Datum vom 13.8.1999. Zu den von Maennel dargestellten Grundzügen der Richtlinie gehört
der Gedanke, daß der wirksame Abschluß von Verträgen über das Internet ermöglicht
werden soll. Auch formbedürftige Verträge sollen möglich sein, soweit diese nicht die
persönliche Anwesenheit der Beteiligten erfordern: "Eine Fernheirat per Internet
wird es daher in den nächsten Jahren noch nicht geben." Ein weiterer Grundzug der
E-Commerce-Richtlinie sei der Grundsatz der Zurückhaltung: Nur das, was unbedingt nötig
sei, und das, was auf europäischer Ebene geklärt werden müsse, sei geregelt worden.
Die Auswirkungen der Richtlinie auf die bundesdeutsche Gesetzgebung verdeutlichte Dr.
Alexander Tettenborn, LL.M., Reg.-Dir., Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
Bonn. Widerstand der deutschen Bundesländer werde es vermutlich im Hinblick auf die
Definition des Zentralbegriffes der "Dienste der Informationsgesellschaft"
geben. In Erwägungsgrund 3 des geänderten Richtlinienvorschlages wird bestimmt, daß
Radio- und Fernsehsendungen nicht unter die Richtlinie fallen, Abrufdienste wie
Video-on-demand dagegen schon. Durch diese Formulierungen sei große Unsicherheit gegeben,
da die Einordnung von Pushdiensten, e-mail-Kommunikation, Internetrundfunk, Online-Fax und
Internettelefonie offen sei. Im Zentrum der Diskussion stehe das Herkunftslandprinzip. Die
Fragen der Bedeutung der E-Commerce-Richtlinie zu den spezifischen Regelungen des
Internationalen Privatrechts haben Tettenborn zufolge in Laufe der Beratungen
kontinuierlich an Bedeutung gewonnen. Umstritten ist die Anwendung des
Herkunftslandprinzips für den Bereich des Wettbewerbsrechts. Es sei dem Anbieter einer
Webseite aber nicht zuzumuten, vor Erstellung einer Webseite die Rechtslage in 15
Mitgliedstaaten prüfen zu müssen. Das Herkunftslandprinzip müsse daher hier zur
Anwendung kommen, wie dies bei den Werberegeln der Fernsehrichtlinie bereits der Fall sei.
Telekommunikationsverträge
Auf einige Besonderheiten des Telekommunikationsrechts machte Rechtsanwalt Dr. Andreas
Imping aufmerksam. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 TKV ist der Festnetzanbieter zur Sperrung des
Anschlusses befugt, wenn der Kunde sich mit mindestens 150,- DM im Zahlungsrückstand
befindet. Ab dem 1.1.2001 ist der Kunde gemäß § 18 TKV berechtigt, dem TK-Anbieter
vorzugeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er Dienstleistungen in Anspruch nehmen
will. Ass. jur. Helga Zander-Hayat, Verbraucherzentrale Düsseldorf, verdeutlichte die
Privilegierung der Telekommunikationsanbieter, indem auf die Einbeziehungsvoraussetzungen
des § 2 AGBG bei Veröffentlichung der AGB`s im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und
bei Einsichtnahmemöglichkeit in den Geschäftsstellen verzichtet werden kann. Diese
Privilegierung durch § 20 Abs. 3 AGBG wird allerdings zum 31.12.1999 aufgehoben.
Problematisch ist die Frage der Vertragsänderung über SMS-Nachrichten. Hierbei ist
diskutiert worden, ob ein Zugang auch bei einem abgeschalteten Handy gegeben ist, indem
mit Zugangsfiktionen gearbeitet wird. Zander-Hayat sprach sich gegen diese Fiktion aus, so
daß der Anbieter das Risiko des Zugangs der Änderungsmitteilung trage.
Die zahlreichen Rechtsgrundlagen der Entgeltregulierung im Bereich der
Telekommunikation präsentierte Rechtsanwalt Dr. Hans-Werner Moritz, München.
Unterschieden wird zwischen der ex-ante- und der ex-post-Entgeltregulierung. Vorgestellt
wurde des weiteren die verschiedenen Methoden der Genehmigungsverfahren, zu denen auch das
sog. Price-cap-Verfahren gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 TKG gehört. Die Inhalte eines
Interconnection-Vertrages zeigte Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Büchner, München, auf. Er
verwies darauf, daß eine Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche Schäden mit
Haftungshöchstgrenzen möglich sei, da § 7 Abs. 2 Satz 3 TKV 1997 auch Kardinalpflichten
erfasse. Der Referent bewertete diese Haftungsbeschränkungsmöglichkeit als nachwirkenden
Schutz für einen früheren Monopolisten. Dies sei wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes
problematisch.
Providerverträge
Die Vertragspflichten von Providern sind in rechtlicher und sachlicher Hinsicht schwer
systematisier- und abgrenzbar. Rechtsanwalt Dr. Klaus Riehmer, LL.M., Frankfurt, verwies
des weiteren auf die fehlende gefestigte Rechtssprechung, die dem Praktiker verbindliche
Leitlinien zur Vertragsgestaltung an die Hand geben könnte. Die exakte Beschreibung der
Leistungen sieht der Referent als die wohl wichtigste Aufgabe bei der Gestaltung der
Provider-Verträge an. Unter Umständen kann hier eine Differenzierung zwischen
Standardleistungen und gesondert zu vergütenden Sonderleistungen sinnvoll sein. Eine
derartige Differenzierung kann sich in den Geschäftsbedingungen widerspiegeln.
Lebhafte Diskussionen löste der Vortrag von Dr. Peter Mankowski, Universität
Osnabrück, aus. Er sprach zu dem anwendbaren Recht bei Providerverträgen mit
Auslandsberührung. Seiner Ansicht zufolge gilt für weltweit abrufbare Webseiten ein
weltweites Rechtsanwendungsrisiko. Wenn keine Rechtswahl vorgenommen sei, gelte bei
Verträgen mit Verbrauchern das Aufenthaltsrechts des Verbrauchers, also das Recht des
Staates, in welchem sich der Verbraucher bei Bestellung gerade aufhalte. Dieser Ansicht
wurde entgegen gehalten, daß sich nicht jede Webseite automatisch auf den internationalen
Markt richte. Dem Argument Mankowskis, der Anbieter einer Webseite könne sich die Adresse
des poteniellen Kunden nennen lassen und dann entscheiden, ob er mit diesem einen Vertrag
abschließen möchte, wurde entgegnet, daß aus datenschutzrechtlichen Gründen gerade der
anonyme Vertragsabschluß im Internet möglich sein solle.
Auf Widersprüchlichkeiten und juristische Feinheiten von spezifischen Klauseln in
Providerverträgen wies Prof. Dr. Gerald Spindler, Georg-August-Universität Göttingen,
hin. So führe das von der Rechtsprechung ausgeformte Tranzparenzgebot für AGB-Klauseln
dazu, daß die Verwendung von Rechtsbegriffen in AGB`s unzulässig sein kann. Nach der
Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ist eine Klausel, die eine Vorschrift des
Telekommunikationsgesetzes im wesentlichen wortgleich aus dem Gesetzestext übernommen
hatte, als unzulässig bewertet worden. Auch die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
sei mit dem AGBG nicht hinreichend harmonisiert, so daß die Formulierung von AGB-Klauseln
oft zum schwierigen Balanceakt wird. Vorsicht sei auch geboten bei Klauseln, die
Änderungen hinsichtlich der Leistungen ermöglichen. Derartige
Leistungsänderungsvorbehalte können unzulässig sein. Im Hinblick auf
Datenschutzklauseln empfiehlt Spindler, die erforderlichen Einwilligungserklärungen des
Kunden besonders hervorzuheben und diese möglichst gesondert unterschreiben zu lassen.
Verträge im Hinblick auf den Content
Vertragsstrukturen zum Webhosting und Content stellte Rechtsanwalt Dr. Stefan
Schuppert, LL.M., München, vor. Bei diesen Verträgen sind die Leistungsbeschreibungen
von besonderem Interesse, ferner die Möglichkeiten zur Sperrung von Inhalten und
Gewährleistungs- und Haftungsklauseln. Häufig übersehen werden die Nutzungsklauseln,
die jedoch sowohl für den Einkauf der Rechte von Entwicklern, Programmierern und
Zulieferern als auch beim Vertrieb an die Abnehmer von Leistungen und Inhalten von hoher
Bedeutung sind. Bei Webdesign-Verträgen ist die Erstellung einer Internet-Präsentation
des Auftraggebers durch den Auftragnehmer der Vertragsgegenstand. Ein Erfahrungswert von
Rechtsanwalt Markus Schmidt, Berlin, ist, daß "der Appetit mit dem Essen
kommt", so daß Leistungsänderungen während dem Projekt eher der Regelfall sind. Im
Projektgeschäft würde viele Anbieter sogar mit einer ausschließlichen Gewinnerzielung
über solche Change Requests kalkulieren, da dadurch die Angebotspreise reduziert werden
können und die Changen des eigenen Angebotes für die Auftragserteilung erhöht werden.
Verträge mit Nutzern von Push-Diensten erörterte Rechtsanwalt Dr. Arthur Waldenberger,
LL.M., Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V., Bonn, der zunächst die rechtliche
Einordnung zwischen Telediensten, Mediendiensten und Rundfunk vornahm. Web-TV und
Intercast bewertet Waldenberger als eine Kombination von Rundfunk und Mediendienst,
Cyberradio als Mediendienst an der Grenze zum Rundfunk, E-Mail-Listen als Medien- oder
Teledienst und agentenbasierte Dienste in der Regel als Teledienste. Konsequenzen hat
diese Einordnung für die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters, für die
Anbieterkennzeichnung, für das Gegendarstellungsrecht sowie im Werbe- und Urheberrecht.
Ma-25-11-1999

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