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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

 

Veranstaltungsberichte IT-Recht

 

 

 

Kölner Tage zum Informationsrecht, 5./6.11.1999

Kölner Tage zum Informationsrecht

Ein taffes Programm zum Vertragsrecht für das Internet und den Telekommunikationsbereich hatte der Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln, gemeinsam mit seiner Zeitschrift Computer und Recht sowie der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. für den 5./6.11.1999 ausgearbeitet. Beginnend mit dem AGB-Gesetz, dem Verbraucherschutz und TK-Regulierungen ging der Parcourritt über den E-Commerce-Richtlinienvorschlag der EU zu Interconnection- und Providerverträgen und endete schließlich bei den Rechtsproblemen der Push-Dienste. Unter der Leitung von Prof. Dr. Gerald Spindler, Universität Göttingen, und Rechtsanwalt Dr. Hans-Werner Moritz, Sozietät Graf von Westphalen Fritze Modest, präsentierten die Referenten aus der Praxis und von Seiten einiger Großkanzleien das breite Themenspektrum. Es war eine gute Mischung aus "Nähkästchenplauderei" und trockener Juristerei, gespickt mit einigen Fachdisputen, mit über 100 Teilnehmern, die dankbar die umfangreichen Tagungsunterlagen zum Nachschlagen und Nacharbeiten mit nach Hause nahmen.

Einige der zahlreichen "Highlights" der Veranstaltung sollen nachfolgend hervorgehoben werden. Eine vollständige Dokumentation bleibt den zu erwartenden Veröffentlichungen der Referenten vorbehalten.

Unterschiede zwischen TK- und Internet-Diensten

Die Unterschiede zwischen AGB`s, die sich nach dem AGBG richten, und solchen, die die Vorschriften des Telekommunikationsrechts zu berücksichtigen haben, verdeutlichte Prof. Dr. Andreas Fuchs, Universität Konstanz. Für Telekommunikationsanbieter, zu denen auch Provider gehören können, ist eine präventive Kontrolle der AGB`s durch die Regulierungsbehörde erforderlich. Allerdings verdrängt diese Kontrolle nicht die Inhaltskontrolle der Klauseln durch die Richter. Bei der Abgrenzung zwischen TK-Diensten und Tele- sowie Mediendiensten bestehen Unsicherheiten. Werden einheitliche AGB`s für TK-Leistungen und Internet-Dienste (Zugang bzw. Serviceleistungen) erstellt, dann ist zu berücksichtigen, daß für die Einbeziehung in den Vertrag (§ 2 AGBG) zwar gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1a AGBG Erleichterungen für den Telekomunikationsbereich gelten, nicht aber für die Internetdienstleistungen. Die Frage der Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf Rechtsgeschäfte im Internet verneinte Fuchs. Die spezifische Überrumpelungsgefahr, die das Haustürwiderrufsgesetz typisierend erfasse, setze eine persönliche Anwesenheit des Vertragspartners voraus.

E-Commerce-Richtlinienvorschlag der EU

Die verschiedenen Vorschläge für die Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt erläuterte Frithjof A. Maennel, Europäische Kommission GD Binnenmarkt, Brüssel. Der ursprüngliche Vorschlag wurde von der Kommission am 23.12.1998 vorgelegt, ein geänderter Vorschlag trägt das Datum vom 17.8.1999. Darüberhinaus gibt es einen Vorschlag der finnischen Präsidentschaft mit Datum vom 13.8.1999. Zu den von Maennel dargestellten Grundzügen der Richtlinie gehört der Gedanke, daß der wirksame Abschluß von Verträgen über das Internet ermöglicht werden soll. Auch formbedürftige Verträge sollen möglich sein, soweit diese nicht die persönliche Anwesenheit der Beteiligten erfordern: "Eine Fernheirat per Internet wird es daher in den nächsten Jahren noch nicht geben." Ein weiterer Grundzug der E-Commerce-Richtlinie sei der Grundsatz der Zurückhaltung: Nur das, was unbedingt nötig sei, und das, was auf europäischer Ebene geklärt werden müsse, sei geregelt worden.

Die Auswirkungen der Richtlinie auf die bundesdeutsche Gesetzgebung verdeutlichte Dr. Alexander Tettenborn, LL.M., Reg.-Dir., Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Bonn. Widerstand der deutschen Bundesländer werde es vermutlich im Hinblick auf die Definition des Zentralbegriffes der "Dienste der Informationsgesellschaft" geben. In Erwägungsgrund 3 des geänderten Richtlinienvorschlages wird bestimmt, daß Radio- und Fernsehsendungen nicht unter die Richtlinie fallen, Abrufdienste wie Video-on-demand dagegen schon. Durch diese Formulierungen sei große Unsicherheit gegeben, da die Einordnung von Pushdiensten, e-mail-Kommunikation, Internetrundfunk, Online-Fax und Internettelefonie offen sei. Im Zentrum der Diskussion stehe das Herkunftslandprinzip. Die Fragen der Bedeutung der E-Commerce-Richtlinie zu den spezifischen Regelungen des Internationalen Privatrechts haben Tettenborn zufolge in Laufe der Beratungen kontinuierlich an Bedeutung gewonnen. Umstritten ist die Anwendung des Herkunftslandprinzips für den Bereich des Wettbewerbsrechts. Es sei dem Anbieter einer Webseite aber nicht zuzumuten, vor Erstellung einer Webseite die Rechtslage in 15 Mitgliedstaaten prüfen zu müssen. Das Herkunftslandprinzip müsse daher hier zur Anwendung kommen, wie dies bei den Werberegeln der Fernsehrichtlinie bereits der Fall sei.

Telekommunikationsverträge

Auf einige Besonderheiten des Telekommunikationsrechts machte Rechtsanwalt Dr. Andreas Imping aufmerksam. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 TKV ist der Festnetzanbieter zur Sperrung des Anschlusses befugt, wenn der Kunde sich mit mindestens 150,- DM im Zahlungsrückstand befindet. Ab dem 1.1.2001 ist der Kunde gemäß § 18 TKV berechtigt, dem TK-Anbieter vorzugeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er Dienstleistungen in Anspruch nehmen will. Ass. jur. Helga Zander-Hayat, Verbraucherzentrale Düsseldorf, verdeutlichte die Privilegierung der Telekommunikationsanbieter, indem auf die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 2 AGBG bei Veröffentlichung der AGB`s im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und bei Einsichtnahmemöglichkeit in den Geschäftsstellen verzichtet werden kann. Diese Privilegierung durch § 20 Abs. 3 AGBG wird allerdings zum 31.12.1999 aufgehoben. Problematisch ist die Frage der Vertragsänderung über SMS-Nachrichten. Hierbei ist diskutiert worden, ob ein Zugang auch bei einem abgeschalteten Handy gegeben ist, indem mit Zugangsfiktionen gearbeitet wird. Zander-Hayat sprach sich gegen diese Fiktion aus, so daß der Anbieter das Risiko des Zugangs der Änderungsmitteilung trage.

Die zahlreichen Rechtsgrundlagen der Entgeltregulierung im Bereich der Telekommunikation präsentierte Rechtsanwalt Dr. Hans-Werner Moritz, München. Unterschieden wird zwischen der ex-ante- und der ex-post-Entgeltregulierung. Vorgestellt wurde des weiteren die verschiedenen Methoden der Genehmigungsverfahren, zu denen auch das sog. Price-cap-Verfahren gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 TKG gehört. Die Inhalte eines Interconnection-Vertrages zeigte Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Büchner, München, auf. Er verwies darauf, daß eine Haftungsbeschränkung auf  vorsätzliche Schäden mit Haftungshöchstgrenzen möglich sei, da § 7 Abs. 2 Satz 3 TKV 1997 auch Kardinalpflichten erfasse. Der Referent bewertete diese Haftungsbeschränkungsmöglichkeit als nachwirkenden Schutz für einen früheren Monopolisten. Dies sei wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes problematisch.

Providerverträge

Die Vertragspflichten von Providern sind in rechtlicher und sachlicher Hinsicht schwer systematisier- und abgrenzbar. Rechtsanwalt Dr. Klaus Riehmer, LL.M., Frankfurt, verwies des weiteren auf die fehlende gefestigte Rechtssprechung, die dem Praktiker verbindliche Leitlinien zur Vertragsgestaltung an die Hand geben könnte. Die exakte Beschreibung der Leistungen sieht der Referent als die wohl wichtigste Aufgabe bei der Gestaltung der Provider-Verträge an. Unter Umständen kann hier eine Differenzierung zwischen Standardleistungen und gesondert zu vergütenden Sonderleistungen sinnvoll sein. Eine derartige Differenzierung kann sich in den Geschäftsbedingungen widerspiegeln.

Lebhafte Diskussionen löste der Vortrag von Dr. Peter Mankowski, Universität Osnabrück, aus. Er sprach zu dem anwendbaren Recht bei Providerverträgen mit Auslandsberührung. Seiner Ansicht zufolge gilt für weltweit abrufbare Webseiten ein weltweites Rechtsanwendungsrisiko. Wenn keine Rechtswahl vorgenommen sei, gelte bei Verträgen mit Verbrauchern das Aufenthaltsrechts des Verbrauchers, also das Recht des Staates, in welchem sich der Verbraucher bei Bestellung gerade aufhalte. Dieser Ansicht wurde entgegen gehalten, daß sich nicht jede Webseite automatisch auf den internationalen Markt richte. Dem Argument Mankowskis, der Anbieter einer Webseite könne sich die Adresse des poteniellen Kunden nennen lassen und dann entscheiden, ob er mit diesem einen Vertrag abschließen möchte, wurde entgegnet, daß aus datenschutzrechtlichen Gründen gerade der anonyme Vertragsabschluß im Internet möglich sein solle.

Auf Widersprüchlichkeiten und juristische Feinheiten von spezifischen Klauseln in Providerverträgen wies Prof. Dr. Gerald Spindler, Georg-August-Universität Göttingen, hin. So führe das von der Rechtsprechung ausgeformte Tranzparenzgebot für AGB-Klauseln dazu, daß die Verwendung von Rechtsbegriffen in AGB`s unzulässig sein kann. Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ist eine Klausel, die eine Vorschrift des Telekommunikationsgesetzes im wesentlichen wortgleich aus dem Gesetzestext übernommen hatte, als unzulässig bewertet worden. Auch die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung sei mit dem AGBG nicht hinreichend harmonisiert, so daß die Formulierung von AGB-Klauseln oft zum schwierigen Balanceakt wird. Vorsicht sei auch geboten bei Klauseln, die Änderungen hinsichtlich der Leistungen ermöglichen. Derartige Leistungsänderungsvorbehalte können unzulässig sein. Im Hinblick auf Datenschutzklauseln empfiehlt Spindler, die erforderlichen Einwilligungserklärungen des Kunden besonders hervorzuheben und diese möglichst gesondert unterschreiben zu lassen.

Verträge im Hinblick auf den Content

Vertragsstrukturen zum Webhosting und Content stellte Rechtsanwalt Dr. Stefan Schuppert, LL.M., München, vor. Bei diesen Verträgen sind die Leistungsbeschreibungen von besonderem Interesse, ferner die Möglichkeiten zur Sperrung von Inhalten und Gewährleistungs- und Haftungsklauseln. Häufig übersehen werden die Nutzungsklauseln, die jedoch sowohl für den Einkauf der Rechte von Entwicklern, Programmierern und Zulieferern als auch beim Vertrieb an die Abnehmer von Leistungen und Inhalten von hoher Bedeutung sind. Bei Webdesign-Verträgen ist die Erstellung einer Internet-Präsentation des Auftraggebers durch den Auftragnehmer der Vertragsgegenstand. Ein Erfahrungswert von Rechtsanwalt Markus Schmidt, Berlin, ist, daß "der Appetit mit dem Essen kommt", so daß Leistungsänderungen während dem Projekt eher der Regelfall sind. Im Projektgeschäft würde viele Anbieter sogar mit einer ausschließlichen Gewinnerzielung über solche Change Requests kalkulieren, da dadurch die Angebotspreise reduziert werden können und die Changen des eigenen Angebotes für die Auftragserteilung erhöht werden. Verträge mit Nutzern von Push-Diensten erörterte Rechtsanwalt Dr. Arthur Waldenberger, LL.M., Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V., Bonn, der zunächst die rechtliche Einordnung zwischen Telediensten, Mediendiensten und Rundfunk vornahm. Web-TV und Intercast bewertet Waldenberger als eine Kombination von Rundfunk und Mediendienst, Cyberradio als Mediendienst an der Grenze zum Rundfunk, E-Mail-Listen als Medien- oder Teledienst und agentenbasierte Dienste in der Regel als Teledienste. Konsequenzen hat diese Einordnung für die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters, für die Anbieterkennzeichnung, für das Gegendarstellungsrecht sowie im Werbe- und Urheberrecht.

Ma-25-11-1999

 

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