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Kölner
Jubiläumstage, IT-Recht zwischen Gesetz und
Wirklichkeit, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, 28./29.4.2005
Kölner
Tage bedeutet:
Wissenschaftler und Praktiker treffen aufeinander und stellen ihre Sichtweise
der aktuellen IT-Entwicklung dar. In diesem Jahr nannten sich die Kölner
Tage allerdings Jubiläumstage, denn 20 Jahre Computer und Recht und 100 Jahre
Dr. Otto Schmidt KG verdienen einen besonderen Rahmen.
20 Jahre Softwarerecht
Der gewohnt
spannungsvolle Kongress mit lebhaften Diskussionen unter Moderation
von Prof. Dr. Spindler und RA Dr. Moritz
begann mit Prof. Dr. Lehmann. Er beleuchtete Licht und Schatten von 20 Jahren
Softwarerecht. Die Stichworte EU-Softwarerichtlinie, Bgh-Inkassourteil, Trips-Abkommen
und Wipo-Internet-Treaty zeigen die Entwicklungslinie auf und verdeutlichen,
dass das Urheberrecht das richtige Schutzrecht für Software ist.
Dies bestätigen auch die Gerichtsentscheidungen zum Open-Source-Bereich.
Im Patentrecht wurden
Programme für Datenverarbeitungsanlagen bewußt ausgenommen. Aber gemäß Trips-Abkommen
muss Patentschutz für alle technischen Erfindungen gewährt werden. Die Fragestellung,
wann softwarebedingte Veränderungen patentfähig sind, wird
aber unterschiedlich beantwortet. Zur
Vereinheitlichung der Rechtslage wurde die Idee zu einer Richtlinie (heutiger
Richtlinienvorschlag über die Patentierbarkeit computerimplementierter
Erfindungen) entwickelt. Die Einführung amerikanischer "Eintragungsexzesse" war
nicht gewollt. Im Zusammenhang mit dem neuen Urheberrecht kritisierte Lehmann
den fehlenden Gleichlauf zwischen Schankenbestimmungen und technologischen
Möglichkeiten. Vorschlagen wird eine Beweislastumkehr für die Rechtsverletzung,
so dass der Nutzer seine Berechtigung nachweisen müßte. Dies soll aber nur für
den digitalen Bereich gelten, da alle Kopien Klone
sind, also 1 zu 1 Kopien.
RA Prof.
Dr. Schneider sprach aus Praktikersicht zunächst das Problem an, dass nicht bei
allen Kammern die Veränderungen der Schuldrechtsmodernisierung angekommen sind.
Leider würde man nicht vorher wissen, welche Auflage des Palandt in der
jeweiligen Kammer verfügbar ist. Schneider wies weiter
darauf hin, dass einige der klassischen Probleme des Software-Urheber- und -Vertragsrecht
im Rahmen von Digital Rights Managementsystemen erstarken. Zu den Problempunkten
gehören Weitergabeverbote, vertragliche Sperren, CPU-Klauseln und faktische
Sperren. DRM-Maßnahmen sind auf Nutzungsbeschränkungen ausgerichtet. Dies ist
aber nach dem Kaufrecht nicht zulässig, technische Sperren können als Mangel
bewertet werden. Für die Praxis ist relevant, welche Rechte wann übergehen. So
kann z. B. die Auslegung des Begriffes "konzernweit" problematisch sein, wenn
ein Konzern zerschlagen oder übernommen wird.
Besonders
aufgegriffen wurde von RA Moritz in Anlehnung an die vorangegangenen Referate
die Frage, ob Software eine Sache oder ein lizensierbares Recht ist. Das Denken
in Sachen orientiert sich am römischen Recht, ist aber gerade im Hinblick auf
Internetdownload hinderlich. Prof. Löwenheim weist auf
die Piraterie-Problematik hin, welche die Vorschriften zu den technischen
Schutzmaßnahmen erfordert. Der Hersteller der Crack-Programme begeht keine
Urheberrechtsverletzung.
Urheberrecht im Wandel
Prof. Dr.
Dreier wies in seinen Ausführungen darauf hin, dass ein urheberrechtlich
geschütztes Werk letztlich oft Informationen sind. Es müsse eine Wandlung vom
Werkbegriff hin zur Information stattfinden. Für die weitere wirtschaftliche
Entwicklung ist eine Preisdifferenzierungsstrategie sinnvoll. Hierfür sind aber
technische Schutzvorrichtungen erforderlich, die auch rechtlich geschützt werden.
Zum
aktuellen Gesetzgebungsverfahren führte Dreier aus, dass das Gesetz eigentlich
schon im Januar ins Kabinett gehen sollte. Problempunkte sind wohl die PC-Abgabe
und die Privatkopie. Befürchtet werden auch Einnahmeverluste der Urheber durch
eine Umstellung der Berechnungsgrundlage. Weitere Regelungsvorschläge betreffen
die Schranken (Bibliotheksnutzung und Kopienversand auf Bestellung) und die
Aufteilung der Vergütung der Verwertungsgesellschaften.
RA Prof.
Dr. Burckhardt trug aus Praktikersicht Auslegungs- und weitere relevante Aspekte
zum neuen Urheberrecht vor. Thematisiert wurden zunächst die Regelungen zu den
unbekannten
Nutzungsarten.
Vorgesehen ist die Übertragungsmöglichkeit für unbekannte Nutzungsarten.
Erforderlich ist aber unter anderen die Schriftform, ein Widerrufsrecht des
Urhebers und die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung. Geringere
Anforderungen gelten für Filme. Dies wird in §§ 88 ff. UrhG neu geregelt. Zu
berücksichtigen ist auch die Übergangsregelung des § 137l UrhG, die allerdings
nur für neue, nicht aber für sonstige unbekannte Nutzungsarten gilt. Weitere
Ausführungen galten den Schrankenbestimmungen, unter anderem den Zitatrecht und
den Vervielfältigungen. Die neue Schrankenbestimmung für Bibliotheken beinhaltet
ein hohes Rechtsverletzungsrisiko auf Seiten der Bibliotheken.
In der
Diskussion wird auf die verfassungsrechtlich Problematik von Zwangslizenzen
verwiesen. Die Thematik der diskutierten Hochschullehrerzwangslizenzen kann
zudem die Wissenschaftsfreiheit betreffen, da diese auch die Freiheit umfasst,
das Publikationsorgan für wissenschaftliche Veröffentlichungen auszusuchen.
Elektronische Marktplätze
RA Dr.
Bräutigam referierte über die Haftung der elektronischen Marktplätze. Im Fokus
war die akzessorische Mitverantwortlichkeit des Plattformbetreibers. Vorrangig
ist die Unterlassungshaftung, die aus § 830 BGB oder § 1004 BGB resultieren kann.
Grundsätzlich besteht zwar keine allgemeine Überwachungspflicht, diese kann sich
aber aus der mittelbaren Haftung ergeben. Problematisch ist auch, wie ein
Unterlassungstenor formuliert werden soll. Bräutigam sprach sich dafür aus, die
Begrenzung der Unterlassungshaftung über das Verbot allgemeiner
Überwachungspflichten vorzunehmen. Denn in der Praxis bewirkt der Erlass einer
Einstweiligen Verfügung häufig die Begründung einer allgemeinen
Überwachungspflicht. Erörtert wurde das Notice-and-take-down-Verfahren, welches
in der E-Commerce-Richtlinie als Zielvorstellung formuliert wurde. Zulässig sind
daher spezifische Überwachungspflichten, die sich auf Angebotsnummern oder URL`s
beziehen. Deutliche Kritik übte Bräutigam an der BGH-Entscheidung zu Internet-Versteigerungen.
Diese führe zu einer maximalen Rechtsunsicherheit.
Prof. Dr.
Hoeren gliederte seinen Vortrag in 10 Thesen. Zunächst wurden unterschiedliche
Formen der B2B-Plattformen aufgezeigt, die sich auch juristisch auswirken.
B2B-Plattformen sind heute wenig Marktrelevant. B2B-Marktplätze sind aber
Marktrelevant, soweit es um Schiedsklausel geht. B2B-Plattformen
können kartellrechtlich relevant werden. Heute sind keine Freistellungen mehr
erforderlich, aber auch nicht mehr möglich. Kartellrechtlich bedeutsam ist die
Festlegung der Märkte. Problematisch sind Gründerinformationen, reverse
auctioning, Bündelung von Einkaufs- und Verkaufsmacht, Konkurrenzverbote,
Standards, vorvertragliche Preisbildungsabstimmungen. Hoeren verteidigt
abschließend die vom Vorredner kritisierte Entscheidung des BGH. Die
EU-Kommission habe das Notice-and-take-down-Verfahren nicht in die Richtlinie
geschrieben, da dieses Verfahren Schwächen hat. Hoeren plädierte letztlich für
eine differenzierte Betrachtungsweise.
In der
Diskussion wurde das BGH-Urteil kritisiert, da letztlich das TDG nicht angewandt
wird. Hoeren stellte klar, dass es letztlich um die Frage geht, wer die
Infrastruktur für die Verfolgung von Markenpiraterie aufbauen muss. Hingewiesen
wurde von Prof. Lehmann auf den Aspekt, dass die Haftungsbeschränkungen
ursprünglich aus dem Immaterialgüterrecht kommt. Kritisiert wurde von Moritz,
dass die Nichtanwendung der TDG-Normen durch den BGH nicht dem geltenden Recht
entspricht.
Den
Abschluss des ersten Tages bildete die launige, humoristische, kurzweilige und
rückblickende Dinner speech von Prof. Dr. Bartsch, die an die Anfänge von der
DGRI und CR mit Redaktionshund und konspirativen Treffen
erinnerte. Es wurde eine Zugabe verlangt.
Neues
Telekommunikationsrecht
Am Tag 2
startete Prof. Dr. Koenig mit einem Überblick zu den Erfahrungen mit dem neuen
TKG. Das neue TKG beruht auf europäischen Vorgaben, die unter anderem
Definitionen autoritativ vorgeben. Neu sind auch Vetorechte der EU-Kommission,
die umfangreiche Eingriffsrechte ermöglichen. Am Beispiel des Markt Nr. 16
erläuterte Koenig Marktabgrenzungen. Zur Bewertung der Marktmacht gibt es
wiederum Vorgaben der Kommission in Form von Guidelines. Im Verlauf des
Konsultationsverfahrens, welches realistischerweise 21 Monate in Anspruch nimmt,
werden die Marktdefinitionen auf der Basis der Auskünfte des Unternehmens mit
verschiedenen Betroffenen erörtet. In dem sich anschließenden Konsolidierungsverfahren
werden die Maßnahmen erörtert. Koenig sieht in der TK-Regulierung erhebliche
Parallelen zu zentralistischen Systemen.
RA Heun
führte die Thematik fort. Er kritisierte die aktuelle Verfahrensdauer als viel
zu lang. Das TKG hat zudem umfangreiche Vorschriften für die Bereiche Sicherheit
und Datenschutz, die Auswirkung für die Praxis haben. Es gibt eine Straffung des
Rechtsweges, so dass häufig beim VG Köln das Ende Rechtsweges gegeben ist. Heun
erläuterte exemplarisch das Entgeltgenehmigungsverfahren zur
Endnutzerentgeltregulierung. In einem weiteren Verfahren spielten
Überleitungsvorschriften eine Rolle, so dass materielle Fragen bislang noch
nicht geprüft wurden. In einem Zusammenschaltungsverfahren wurden
kartellrechtliche Fragen relevant, die eigentlich vom Bundeskartellamt geprüft
werden. Einige der tk-rechtlichen Fragestellungen haben Auswirkungen auf
Wettbewerbsperspektiven und die mögliche Entwicklung neuer Märkte.
Datenschutz
Der
Berliner Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Garstka referierte zu Grundprinzipien
der nationalen und internationalen Datenschutzgesetzgebung. Er erinnerte an die
Überlegungen der US-Regierung zum Aufbau einer Bundesdatenbank, die 1964
scheiterten. Internationale Grundprinzipien zum Datenschutz sind in einer UN-Richtlinie
von 1990 festgelegt. Zentral ist der Grundsatz der
Zweckbestimmung. In Deutschland gilt der Datenschutz auch im privaten Bereich.
Erst jetzt entdecken Unternehmen den Datenschutz als Wettbewerbsvorteil. Das
Recht der informationellen Selbstbestimmung wird inzwischen vom BVerfG als
eigenes Grundrecht anerkannt. Aktuell wird des Datenschutzrecht durch die
Rechtsprechung des BVerfG fortentwickelt. So wird die Sphärentheorie
wiederbelebt. Eine Pflicht zur Beobachtung technischer Entwicklungen des
Gesetzgebers wird begründet. Dies wurde vor den Hintergrund der Verarbeitung von
Lokationsdaten entschieden. Garstka zeigte auf, dass zukünftige technische
Entwicklungen zum Scheitern der klassischen Prinzipien führen wird.
Prof. Dr.
Büllesbach erläuterte den Ablauf von CRM-Maßnahmen nach datenschutzrechtlichen
Aspekten. Heute komme man von punktuellen Lösungen zu
Datenschutzmanagementsystemen. Das Thema Datenschutz hat durch die
Terrorismusbekämpfung eine zunehmende Sensibilität erfahren. Erforderlich sei
eine gesamtheitliche Betrachtung. Büllesbach
kritisierte aktuelle Gesetze, welche in das Recht der informationellen
Selbstbestimmung erheblich eingreifen, z. B. § 1 Abs. 4 PassG und die AO.
Besonders kritisch ist die Weitergabe der Daten von Fluggästen in die USA. Hier
ist der Datenschutz bewußt auch von Seiten der EU außer Acht gelassen worden.
Das größe Risiko für den Datenschutz geht nicht von Unternehmen aus, sondern vom
Gesetzgeber. Alte bewährte Prinzipien werden über Bord geworfen. Es sei
verwunderlich, welche Daten in den USA über Unternehmensmitarbeiter bei
Zollbehörden vorhanden ist, die dann mit Verhören reagieren.
Berichterstattung: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz,
Frankfurt/M., 6.5.2005

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