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Koelner Tage 04
Jubilaeumstage

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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

 

Veranstaltungsberichte IT-Recht

 

 

Kölner Jubiläumstage, IT-Recht zwischen Gesetz und Wirklichkeit, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, 28./29.4.2005

Kölner Tage bedeutet: Wissenschaftler und Praktiker treffen aufeinander und stellen ihre Sichtweise der aktuellen IT-Entwicklung dar. In diesem Jahr nannten sich die Kölner Tage allerdings Jubiläumstage, denn 20 Jahre Computer und Recht und 100 Jahre Dr. Otto Schmidt KG verdienen einen besonderen Rahmen.

20 Jahre Softwarerecht

Der gewohnt spannungsvolle Kongress mit lebhaften Diskussionen unter Moderation von Prof. Dr. Spindler und RA Dr. Moritz begann mit Prof. Dr. Lehmann. Er beleuchtete Licht und Schatten von 20 Jahren Softwarerecht. Die Stichworte EU-Softwarerichtlinie, Bgh-Inkassourteil, Trips-Abkommen und Wipo-Internet-Treaty zeigen die Entwicklungslinie auf und verdeutlichen, dass das Urheberrecht das richtige Schutzrecht für Software ist. Dies bestätigen auch die Gerichtsentscheidungen zum Open-Source-Bereich. Im Patentrecht wurden Programme für Datenverarbeitungsanlagen bewußt ausgenommen. Aber gemäß Trips-Abkommen muss Patentschutz für alle technischen Erfindungen gewährt werden. Die Fragestellung, wann softwarebedingte Veränderungen patentfähig sind, wird aber unterschiedlich beantwortet. Zur Vereinheitlichung der Rechtslage wurde die Idee zu einer Richtlinie (heutiger Richtlinienvorschlag über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen) entwickelt. Die Einführung amerikanischer "Eintragungsexzesse" war nicht gewollt. Im Zusammenhang mit dem neuen Urheberrecht kritisierte Lehmann den fehlenden Gleichlauf zwischen Schankenbestimmungen und technologischen Möglichkeiten. Vorschlagen wird eine Beweislastumkehr für die Rechtsverletzung, so dass der Nutzer seine Berechtigung nachweisen müßte. Dies soll aber nur für den digitalen Bereich gelten, da alle Kopien Klone sind, also 1 zu 1 Kopien.

RA Prof. Dr. Schneider sprach aus Praktikersicht zunächst das Problem an, dass nicht bei allen Kammern die Veränderungen der Schuldrechtsmodernisierung angekommen sind. Leider würde man nicht vorher wissen, welche Auflage des Palandt in der jeweiligen Kammer verfügbar ist. Schneider wies weiter darauf hin, dass einige der klassischen Probleme des Software-Urheber- und -Vertragsrecht im Rahmen von Digital Rights Managementsystemen erstarken. Zu den Problempunkten gehören Weitergabeverbote, vertragliche Sperren, CPU-Klauseln und faktische Sperren. DRM-Maßnahmen sind auf Nutzungsbeschränkungen ausgerichtet. Dies ist aber nach dem Kaufrecht nicht zulässig, technische Sperren können als Mangel bewertet werden. Für die Praxis ist relevant, welche Rechte wann übergehen. So kann z. B. die Auslegung des Begriffes "konzernweit" problematisch sein, wenn ein Konzern zerschlagen oder übernommen wird.

Besonders aufgegriffen wurde von RA Moritz in Anlehnung an die vorangegangenen Referate die Frage, ob Software eine Sache oder ein lizensierbares Recht ist. Das Denken in Sachen orientiert sich am römischen Recht, ist aber gerade im Hinblick auf Internetdownload hinderlich. Prof. Löwenheim weist auf die Piraterie-Problematik hin, welche die Vorschriften zu den technischen Schutzmaßnahmen erfordert. Der Hersteller der Crack-Programme begeht keine Urheberrechtsverletzung.

Urheberrecht im Wandel 

Prof. Dr. Dreier wies in seinen Ausführungen darauf hin, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk letztlich oft Informationen sind. Es müsse eine Wandlung vom Werkbegriff hin zur Information stattfinden. Für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist eine Preisdifferenzierungsstrategie sinnvoll. Hierfür sind aber technische Schutzvorrichtungen erforderlich, die auch rechtlich geschützt werden.

Zum aktuellen Gesetzgebungsverfahren führte Dreier aus, dass das Gesetz eigentlich schon im Januar ins Kabinett gehen sollte. Problempunkte sind wohl die PC-Abgabe und die Privatkopie. Befürchtet werden auch Einnahmeverluste der Urheber durch eine Umstellung der Berechnungsgrundlage. Weitere Regelungsvorschläge betreffen die Schranken (Bibliotheksnutzung und Kopienversand auf Bestellung) und die Aufteilung der Vergütung der Verwertungsgesellschaften.

RA Prof. Dr. Burckhardt trug aus Praktikersicht Auslegungs- und weitere relevante Aspekte zum neuen Urheberrecht vor. Thematisiert wurden zunächst die Regelungen zu den unbekannten Nutzungsarten. Vorgesehen ist die Übertragungsmöglichkeit für unbekannte Nutzungsarten. Erforderlich ist aber unter anderen die Schriftform, ein Widerrufsrecht des Urhebers und die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung. Geringere Anforderungen gelten für Filme. Dies wird in §§ 88 ff. UrhG neu geregelt. Zu berücksichtigen ist auch die Übergangsregelung des § 137l UrhG, die allerdings nur für neue, nicht aber für sonstige unbekannte Nutzungsarten gilt. Weitere Ausführungen galten den Schrankenbestimmungen, unter anderem den Zitatrecht und den Vervielfältigungen. Die neue Schrankenbestimmung für Bibliotheken beinhaltet ein hohes Rechtsverletzungsrisiko auf Seiten der Bibliotheken.

In der Diskussion wird auf die verfassungsrechtlich Problematik von Zwangslizenzen verwiesen. Die Thematik der diskutierten Hochschullehrerzwangslizenzen kann zudem die Wissenschaftsfreiheit betreffen, da diese auch die Freiheit umfasst, das Publikationsorgan für wissenschaftliche Veröffentlichungen auszusuchen.

Elektronische Marktplätze 

RA Dr. Bräutigam referierte über die Haftung der elektronischen Marktplätze. Im Fokus war die akzessorische Mitverantwortlichkeit des Plattformbetreibers. Vorrangig ist die Unterlassungshaftung, die aus § 830 BGB oder § 1004 BGB resultieren kann. Grundsätzlich besteht zwar keine allgemeine Überwachungspflicht, diese kann sich aber aus der mittelbaren Haftung ergeben. Problematisch ist auch, wie ein Unterlassungstenor formuliert werden soll. Bräutigam sprach sich dafür aus, die Begrenzung der Unterlassungshaftung über das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten vorzunehmen. Denn in der Praxis bewirkt der Erlass einer Einstweiligen Verfügung häufig die Begründung einer allgemeinen Überwachungspflicht. Erörtert wurde das Notice-and-take-down-Verfahren, welches in der E-Commerce-Richtlinie als Zielvorstellung formuliert wurde. Zulässig sind daher spezifische Überwachungspflichten, die sich auf Angebotsnummern oder URL`s beziehen. Deutliche Kritik übte Bräutigam an der BGH-Entscheidung zu Internet-Versteigerungen. Diese führe zu einer maximalen Rechtsunsicherheit.

Prof. Dr. Hoeren gliederte seinen Vortrag in 10 Thesen. Zunächst wurden unterschiedliche Formen der B2B-Plattformen aufgezeigt, die sich auch juristisch auswirken. B2B-Plattformen sind heute wenig Marktrelevant. B2B-Marktplätze sind aber Marktrelevant, soweit es um Schiedsklausel geht. B2B-Plattformen können kartellrechtlich relevant werden. Heute sind keine Freistellungen mehr erforderlich, aber auch nicht mehr möglich. Kartellrechtlich bedeutsam ist die Festlegung der Märkte. Problematisch sind Gründerinformationen, reverse auctioning, Bündelung von Einkaufs- und Verkaufsmacht, Konkurrenzverbote, Standards, vorvertragliche Preisbildungsabstimmungen. Hoeren verteidigt abschließend die vom Vorredner kritisierte Entscheidung des BGH. Die EU-Kommission habe das Notice-and-take-down-Verfahren nicht in die Richtlinie geschrieben, da dieses Verfahren Schwächen hat. Hoeren plädierte letztlich für eine differenzierte Betrachtungsweise.

In der Diskussion wurde das BGH-Urteil kritisiert, da letztlich das TDG nicht angewandt wird. Hoeren stellte klar, dass es letztlich um die Frage geht, wer die Infrastruktur für die Verfolgung von Markenpiraterie aufbauen muss. Hingewiesen wurde von Prof. Lehmann auf den Aspekt, dass die Haftungsbeschränkungen ursprünglich aus dem Immaterialgüterrecht kommt. Kritisiert wurde von Moritz, dass die Nichtanwendung der TDG-Normen durch den BGH nicht dem geltenden Recht entspricht.

Den Abschluss des ersten Tages bildete die launige, humoristische, kurzweilige und rückblickende Dinner speech von Prof. Dr. Bartsch, die an die Anfänge von der DGRI und CR mit Redaktionshund und konspirativen Treffen erinnerte. Es wurde eine Zugabe verlangt.

Neues Telekommunikationsrecht 

Am Tag 2 startete Prof. Dr. Koenig mit einem Überblick zu den Erfahrungen mit dem neuen TKG. Das neue TKG beruht auf europäischen Vorgaben, die unter anderem Definitionen autoritativ vorgeben. Neu sind auch Vetorechte der EU-Kommission, die umfangreiche Eingriffsrechte ermöglichen. Am Beispiel des Markt Nr. 16 erläuterte Koenig Marktabgrenzungen. Zur Bewertung der Marktmacht gibt es wiederum Vorgaben der Kommission in Form von Guidelines. Im Verlauf des Konsultationsverfahrens, welches realistischerweise 21 Monate in Anspruch nimmt, werden die Marktdefinitionen auf der Basis der Auskünfte des Unternehmens mit verschiedenen Betroffenen erörtet. In dem sich anschließenden Konsolidierungsverfahren werden die Maßnahmen erörtert. Koenig sieht in der TK-Regulierung erhebliche Parallelen zu zentralistischen Systemen.

RA Heun führte die Thematik fort. Er kritisierte die aktuelle Verfahrensdauer als viel zu lang. Das TKG hat zudem umfangreiche Vorschriften für die Bereiche Sicherheit und Datenschutz, die Auswirkung für die Praxis haben. Es gibt eine Straffung des Rechtsweges, so dass häufig beim VG Köln das Ende Rechtsweges gegeben ist. Heun erläuterte exemplarisch das Entgeltgenehmigungsverfahren zur Endnutzerentgeltregulierung. In einem weiteren Verfahren spielten Überleitungsvorschriften eine Rolle, so dass materielle Fragen bislang noch nicht geprüft wurden. In einem Zusammenschaltungsverfahren wurden kartellrechtliche Fragen relevant, die eigentlich vom Bundeskartellamt geprüft werden. Einige der tk-rechtlichen Fragestellungen haben Auswirkungen auf Wettbewerbsperspektiven und die mögliche Entwicklung neuer Märkte.

Datenschutz 

Der Berliner Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Garstka referierte zu Grundprinzipien der nationalen und internationalen Datenschutzgesetzgebung. Er erinnerte an die Überlegungen der US-Regierung zum Aufbau einer Bundesdatenbank, die 1964 scheiterten. Internationale Grundprinzipien zum Datenschutz sind in einer UN-Richtlinie von 1990 festgelegt. Zentral ist der Grundsatz der Zweckbestimmung. In Deutschland gilt der Datenschutz auch im privaten Bereich. Erst jetzt entdecken Unternehmen den Datenschutz als Wettbewerbsvorteil. Das Recht der informationellen Selbstbestimmung wird inzwischen vom BVerfG als eigenes Grundrecht anerkannt. Aktuell wird des Datenschutzrecht durch die Rechtsprechung des BVerfG fortentwickelt. So wird die Sphärentheorie wiederbelebt. Eine Pflicht zur Beobachtung technischer Entwicklungen des Gesetzgebers wird begründet. Dies wurde vor den Hintergrund der Verarbeitung von Lokationsdaten entschieden. Garstka zeigte auf, dass zukünftige technische Entwicklungen zum Scheitern der klassischen Prinzipien führen wird.

Prof. Dr. Büllesbach erläuterte den Ablauf von CRM-Maßnahmen nach datenschutzrechtlichen Aspekten. Heute komme man von punktuellen Lösungen zu Datenschutzmanagementsystemen. Das Thema Datenschutz hat durch die Terrorismusbekämpfung eine zunehmende Sensibilität erfahren. Erforderlich sei eine gesamtheitliche Betrachtung. Büllesbach kritisierte aktuelle Gesetze, welche in das Recht der informationellen Selbstbestimmung erheblich eingreifen, z. B. § 1 Abs. 4 PassG und die AO. Besonders kritisch ist die Weitergabe der Daten von Fluggästen in die USA. Hier ist der Datenschutz bewußt auch von Seiten der EU außer Acht gelassen worden. Das größe Risiko für den Datenschutz geht nicht von Unternehmen aus, sondern vom Gesetzgeber. Alte bewährte Prinzipien werden über Bord geworfen. Es sei verwunderlich, welche Daten in den USA über Unternehmensmitarbeiter bei Zollbehörden vorhanden ist, die dann mit Verhören reagieren.

 

Berichterstattung: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M., 6.5.2005  

 

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