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Koelner Tage 04
Jubilaeumstage

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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

 

Veranstaltungsberichte IT-Recht

 

 

 

Kölner Tage zum IT-Recht

Das Thema der Kölner Tage zum IT-Recht lautete in diesem Jahr „Optimale IT-Verträge bei unklarer Rechtslage“. Am 25./26.3.2004 trafen sich im Kölner Hyatt-Hotel geschätzte 150 bis 200 Teilnehmer, überwiegend Rechtsanwälte und Unternehmensjuristen. Neben Fachbeiträgen kennzeichneten z. T. lebhafte Diskussionen den Tagungsverlauf.

AGB-Kontrolle nach der Schuldrechtsreform

Die Tagung wurde eingeleitet durch einen Beitrag von Prof. Dr. Andreas Fuchs, Universität Osnabrück, zu den Grundsatzfragen der AGB-Kontrolle nach der Schuldrechtsreform. Im Rahmen der Schuldrechtsreform haben sich viele Vorschriften geändert, die Maßstab für die Inhaltskontrolle der AGB sind. Hervorzuheben sind die Neuerungen in den Bereichen des Verjährung-, Leistungsstörungs-, Kauf- und Werkvertragsrechts. In diesen Bereichen wird die Rechtsprechung teilweise neue Beurteilungsgrundsätze entwickeln müssen. So stellt sich beispielsweise die Frage, welche Konsequenzen sich aus der Aufwertung der vertraglichen Leistungsbeschreibung ergeben. Erörtert wurden des weiteren die Abgrenzung kontrollfreier Leistungsbestimmungen. Der Referent wies darauf hin, dass sich das Transparenzgebot zukünftig auch auf das Preis-Leistungsverhältnis zwischen Verwender und Kunden erstrecken könne.

Die AGB-rechtlichen Fragestellungen bei BVB/EVB-IT-Verträgen wurden von Prof. Dr. Andreas Müglich, Fachhochschule Gelsenkirchen, dargestellt. Der Referent zeigte zunächst den Stand der Entwicklung bei den EVB-IT auf. Die BVB umfassen die Leistungen Kauf (Hardware mit werkvertraglichen Leistungen), Miete (Hardware), Überlassung Typ II (Überlassung von Standardsoftware mit werkvertraglichen Leistungen), Pflege (Pflege von Individualsoftware), Planung (Planung von Verfahren und Individualsoftware), Erstellung (Erstellung von Individualsoftware). Die EVB-IT beziehen sich dagegen auf folgende Leistungen: Kauf (Hardware und Standardsoftware), Überlassung Typ A und B (unbefristete Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung bzw. befristet gegen periodische Vergütung), Instandhaltung (Inspektion, Wartung und Instandsetzung von Hardware), Dienstleistung (insb. Schulung, Beratung und Unterstützungsleistungen), Pflege S (Pflege von Standardsoftware). Für die EVB-IT ist kennzeichnend, dass werkvertragliche Leistungsteile nicht erfasst werden. Bei diesen ist ein Rückgriff auf die BVB erforderlich. Für die Praxis ist bedeutsam, dass die Regelungen einer vollen Inhaltskontrolle unterliegen. Auf Grund der Neugestaltung ist es nicht möglich, die im Zusammenhang mit den BVB entstandenen Verkehrsgewohnheiten auf die EVB-IT zu übertragen.

Internetdienstleistungen und Service-Provider

Internetdienstleistungen und Service-Provider waren der Gegenstand des Beitrages von Prof. Dr. Gerald Spindler, Universität Göttingen. Basis der Erörterungen war der Providervertrag, der auf Grund der Vielzahl der geregelten Leistungen als gemischter Vertrag zu bewerten ist. Bei der Vertragsgestaltung sind zahlreiche Vorschriften zu beachten, da eine Gemengelage zwischen allgemeiner AGB-Inhaltskontrolle und telekommunikationsrechtlichen Vorgaben (TKV) besteht. Der Referent machte darauf aufmerksam, dass das EU-rechtliche Verbot missbräuchlicher Klauseln auch im Hinblick auf die TKV zu beachten ist. Problematisch ist auch die Abgrenzung Telekommunikation/Diensteanbieter, die bei der AGB-Gestaltung zu beachten ist. Neuerungen hat die Schuldrechtsmodernisierung für die Einbeziehung der AGB im Telekommunikationsbereich geschaffen. Privilegiert ist allerdings nur der Call-by-Call-Bereich, nicht dagegen Preselection-Angebote. Die wirksame Einbeziehung bei Webangeboten erfordert einen Hyperlink an einer prominenten Stelle. Nach Ansicht des Referenten ist ein Acrobat Reader Dokument nicht ausreichend, da von einer hinreichenden Verbreitung des Programms nicht ausgegangen werden könne.

Standard-Software

Kauf und Miete bei Standardsoftware waren die Gegenstand des Beitrages von RA Dr. Helmut Redeker, Bonn. Erörtert wurde unter anderem das Zustandekommen eines Vertrages bei Schutzhüllenverträgen, wenn der Käufer weder die Schutzhülle selbst aufreißt noch die Software selbst installiert. Wenn diese Handlungen durch technisch bewanderte Freunde oder im Bereich von Firmen durch beauftragte Techniker durchgeführt werden, erklärt der Käufer selbst nichts. Die beauftragte Personen haben weder den Willen, irgendeine Erklärung abzugeben, noch die Vollmacht, den Käufer zu vertreten. Ein Vertrag komme daher nicht zustande. Der Referent riet von der Vertragsgestaltung durch Schutzhüllenverträge oder Anklicken von Lizenzbedingungen beim Installationsvorgang ab. Als weiterer wichtiger Themenkomplex wurde die Leistungsbeschreibung angesprochen. Werden keine speziellen Leistungsbeschreibungen vereinbart, so können nach dem neuen Recht auch Darstellungen in Internetauftritten als vertragliche Leistungsbeschreibung angesehen werden. Die zahlreichen Klauselbeispiele des Referenten wurden von Publikum dankbar aufgenommen.

Standardsoftware mit weiteren Dienstleistungen war der Gegenstand des Beitrages von RA Dr. Stefan Schuppert, LL. M., München. Der Referent machte in seinem Vortrag deutlich, dass eine detaillierte Beschreibung der geschuldeten Leistung und die Zuordnung der Verantwortlichkeiten der Vertragspartner von besonderer Bedeutung sind. Für die Frage, ob Kauf- oder Werkvertragrecht zur Anwendung kommt, ist die Bewertung der Sachqualität von Software von maßgeblicher Bedeutung. Ein Abstellen auf die Beweglichkeit der Sache (z. B. Verkörperung auf einer CD-Rom) ist im Hinblick auf die Download-Übertragungsmöglichkeit problematisch. Möglicherweise kann man aus den Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf eine einheitliche Bewertung herleiten. Heftig diskutiert wurde über eine vorgeschlagene Klausel, die dem Kunden die Kostentragungspflicht für den Fall auferlegt, dass die Überprüfung eines gemeldeten Mangels ergibt, dass kein Mangel vorlag.

Neuerstellung von Software

Das Thema der Verträge über Neuerstellung von Software wurde von Prof. Dr. Michael Bartsch, Karlsruhe, erörtert. Der Referent unterteilte die Gesamtheit aller erforderlichen Regelungen in vier Körbe: Leistungsbeschreibungen, Vergütung, Organisationsregelungen sowie rechtliche Regelungen. Im Hinblick auf das Pflichtenheft vertrat der Referent die Ansicht, dass die Ansicht vieler Juristen, das Pflichtenheft müsse vom Auftraggeber bereitgestellt werden, unrichtig sei. Das Pflichtenheft müsse von dem Informatiker erstellt werden. Kritisiert wurden vom Referenten auch Regelungen im neuen Schuldrecht, die z. T. zu inakzeptablen Ergebnissen bei Verträgen über die Neuerstellung von Software führen (z. B. im Hinblick auf die Verjährung bei Rechtsmängeln, das Wahlrecht des Kunden nach § 439 Abs. 1 BGB zwischen Mangelbeseitigung und Neulieferung).

Am zweiten Tagungstag standen dann folgende Themen und Referenten auf der Tagesordnung: Prof. Dr. Jochen Schneider, München, erörterte den Pflege- und Service-Vertrag. Thomas Heymann, Frankfurt/M., referierte zu der Vertragsgestaltung beim Outsourcing. RA FAArbR Dr. Björn Gaul, Köln, beleuchtete arbeitsrechtliche Aspekte einer Beschäftigung im IT-Bereich. RA Dr. Matthias Scholz, Frankfurt/M., trug zum Datenschutz bei Projekt-, Arbeits-, Rechenzentrums- und Internetverträgen vor.

Umfangreiche Tagungsunterlagen rundeten die Veranstaltung ab und erlaubten eine gute Nachbereitung und Vertiefung des Gehörten. Zahlreiche Klauselbeispiele der Unterlagen, Pauseninformationen und durch die Beiträge vermitteltes Fachwissen konnten als Gewinn, der in der Praxis unmittelbar verwendet werden konnte, verbucht werden.

 

Berichterstattung: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M., 9.5.2004  

 

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