Kölner Tage zum IT-Recht
Das Thema der Kölner Tage zum IT-Recht lautete in diesem
Jahr „Optimale IT-Verträge bei unklarer Rechtslage“. Am 25./26.3.2004 trafen
sich im Kölner Hyatt-Hotel geschätzte 150 bis 200 Teilnehmer, überwiegend
Rechtsanwälte und Unternehmensjuristen. Neben Fachbeiträgen kennzeichneten z. T.
lebhafte Diskussionen den Tagungsverlauf.
AGB-Kontrolle nach der Schuldrechtsreform
Die Tagung wurde eingeleitet durch einen Beitrag von Prof.
Dr. Andreas Fuchs, Universität Osnabrück, zu den Grundsatzfragen der
AGB-Kontrolle nach der Schuldrechtsreform. Im Rahmen der Schuldrechtsreform
haben sich viele Vorschriften geändert, die Maßstab für die Inhaltskontrolle der
AGB sind. Hervorzuheben sind die Neuerungen in den Bereichen des Verjährung-,
Leistungsstörungs-, Kauf- und Werkvertragsrechts. In diesen Bereichen wird die
Rechtsprechung teilweise neue Beurteilungsgrundsätze entwickeln müssen. So
stellt sich beispielsweise die Frage, welche Konsequenzen sich aus der
Aufwertung der vertraglichen Leistungsbeschreibung ergeben. Erörtert wurden des
weiteren die Abgrenzung kontrollfreier Leistungsbestimmungen. Der Referent wies
darauf hin, dass sich das Transparenzgebot zukünftig auch auf das
Preis-Leistungsverhältnis zwischen Verwender und Kunden erstrecken könne.
Die AGB-rechtlichen Fragestellungen bei BVB/EVB-IT-Verträgen
wurden von Prof. Dr. Andreas Müglich, Fachhochschule Gelsenkirchen, dargestellt.
Der Referent zeigte zunächst den Stand der Entwicklung bei den EVB-IT auf. Die
BVB umfassen die Leistungen Kauf (Hardware mit werkvertraglichen Leistungen),
Miete (Hardware), Überlassung Typ II (Überlassung von Standardsoftware mit
werkvertraglichen Leistungen), Pflege (Pflege von Individualsoftware), Planung
(Planung von Verfahren und Individualsoftware), Erstellung (Erstellung von
Individualsoftware). Die EVB-IT beziehen sich dagegen auf folgende Leistungen:
Kauf (Hardware und Standardsoftware), Überlassung Typ A und B (unbefristete
Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung bzw. befristet gegen
periodische Vergütung), Instandhaltung (Inspektion, Wartung und Instandsetzung
von Hardware), Dienstleistung (insb. Schulung, Beratung und
Unterstützungsleistungen), Pflege S (Pflege von Standardsoftware). Für die
EVB-IT ist kennzeichnend, dass werkvertragliche Leistungsteile nicht erfasst
werden. Bei diesen ist ein Rückgriff auf die BVB erforderlich. Für die Praxis
ist bedeutsam, dass die Regelungen einer vollen Inhaltskontrolle unterliegen.
Auf Grund der Neugestaltung ist es nicht möglich, die im Zusammenhang mit den
BVB entstandenen Verkehrsgewohnheiten auf die EVB-IT zu übertragen.
Internetdienstleistungen und Service-Provider
Internetdienstleistungen und Service-Provider waren der
Gegenstand des Beitrages von Prof. Dr. Gerald Spindler, Universität Göttingen.
Basis der Erörterungen war der Providervertrag, der auf Grund der Vielzahl der
geregelten Leistungen als gemischter Vertrag zu bewerten ist. Bei der
Vertragsgestaltung sind zahlreiche Vorschriften zu beachten, da eine Gemengelage
zwischen allgemeiner AGB-Inhaltskontrolle und telekommunikationsrechtlichen
Vorgaben (TKV) besteht. Der Referent machte darauf aufmerksam, dass das
EU-rechtliche Verbot missbräuchlicher Klauseln auch im Hinblick auf die TKV zu
beachten ist. Problematisch ist auch die Abgrenzung Telekommunikation/Diensteanbieter,
die bei der AGB-Gestaltung zu beachten ist. Neuerungen hat die
Schuldrechtsmodernisierung für die Einbeziehung der AGB im
Telekommunikationsbereich geschaffen. Privilegiert ist allerdings nur der
Call-by-Call-Bereich, nicht dagegen Preselection-Angebote. Die wirksame
Einbeziehung bei Webangeboten erfordert einen Hyperlink an einer prominenten
Stelle. Nach Ansicht des Referenten ist ein Acrobat Reader Dokument nicht
ausreichend, da von einer hinreichenden Verbreitung des Programms nicht
ausgegangen werden könne.
Standard-Software
Kauf und Miete bei Standardsoftware waren die Gegenstand
des Beitrages von RA Dr. Helmut Redeker, Bonn. Erörtert wurde unter anderem das
Zustandekommen eines Vertrages bei Schutzhüllenverträgen, wenn der Käufer weder
die Schutzhülle selbst aufreißt noch die Software selbst installiert. Wenn diese
Handlungen durch technisch bewanderte Freunde oder im Bereich von Firmen durch
beauftragte Techniker durchgeführt werden, erklärt der Käufer selbst nichts. Die
beauftragte Personen haben weder den Willen, irgendeine Erklärung abzugeben,
noch die Vollmacht, den Käufer zu vertreten. Ein Vertrag komme daher nicht
zustande. Der Referent riet von der Vertragsgestaltung durch
Schutzhüllenverträge oder Anklicken von Lizenzbedingungen beim
Installationsvorgang ab. Als weiterer wichtiger Themenkomplex wurde die
Leistungsbeschreibung angesprochen. Werden keine speziellen
Leistungsbeschreibungen vereinbart, so können nach dem neuen Recht auch
Darstellungen in Internetauftritten als vertragliche Leistungsbeschreibung
angesehen werden. Die zahlreichen Klauselbeispiele des Referenten wurden von
Publikum dankbar aufgenommen.
Standardsoftware mit weiteren Dienstleistungen war der
Gegenstand des Beitrages von RA Dr. Stefan Schuppert, LL. M., München. Der
Referent machte in seinem Vortrag deutlich, dass eine detaillierte Beschreibung
der geschuldeten Leistung und die Zuordnung der Verantwortlichkeiten der
Vertragspartner von besonderer Bedeutung sind. Für die Frage, ob Kauf- oder
Werkvertragrecht zur Anwendung kommt, ist die Bewertung der Sachqualität von
Software von maßgeblicher Bedeutung. Ein Abstellen auf die Beweglichkeit der
Sache (z. B. Verkörperung auf einer CD-Rom) ist im Hinblick auf die
Download-Übertragungsmöglichkeit problematisch. Möglicherweise kann man aus den
Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf eine einheitliche Bewertung herleiten.
Heftig diskutiert wurde über eine vorgeschlagene Klausel, die dem Kunden die
Kostentragungspflicht für den Fall auferlegt, dass die Überprüfung eines
gemeldeten Mangels ergibt, dass kein Mangel vorlag.
Neuerstellung von Software
Das Thema der Verträge über Neuerstellung von Software
wurde von Prof. Dr. Michael Bartsch, Karlsruhe, erörtert. Der Referent
unterteilte die Gesamtheit aller erforderlichen Regelungen in vier Körbe:
Leistungsbeschreibungen, Vergütung, Organisationsregelungen sowie rechtliche
Regelungen. Im Hinblick auf das Pflichtenheft vertrat der Referent die Ansicht,
dass die Ansicht vieler Juristen, das Pflichtenheft müsse vom Auftraggeber
bereitgestellt werden, unrichtig sei. Das Pflichtenheft müsse von dem
Informatiker erstellt werden. Kritisiert wurden vom Referenten auch Regelungen
im neuen Schuldrecht, die z. T. zu inakzeptablen Ergebnissen bei Verträgen über
die Neuerstellung von Software führen (z. B. im Hinblick auf die Verjährung bei
Rechtsmängeln, das Wahlrecht des Kunden nach § 439 Abs. 1 BGB zwischen
Mangelbeseitigung und Neulieferung).
Am zweiten Tagungstag standen dann folgende Themen und
Referenten auf der Tagesordnung: Prof. Dr. Jochen Schneider, München, erörterte
den Pflege- und Service-Vertrag. Thomas Heymann, Frankfurt/M., referierte zu der
Vertragsgestaltung beim Outsourcing. RA FAArbR Dr. Björn Gaul, Köln, beleuchtete
arbeitsrechtliche Aspekte einer Beschäftigung im IT-Bereich. RA Dr. Matthias
Scholz, Frankfurt/M., trug zum Datenschutz bei Projekt-, Arbeits-,
Rechenzentrums- und Internetverträgen vor.
Umfangreiche Tagungsunterlagen rundeten die Veranstaltung
ab und erlaubten eine gute Nachbereitung und Vertiefung des Gehörten. Zahlreiche
Klauselbeispiele der Unterlagen, Pauseninformationen und durch die Beiträge
vermitteltes Fachwissen konnten als Gewinn, der in der Praxis unmittelbar
verwendet werden konnte, verbucht werden.
Berichterstattung: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz,
Frankfurt/M., 9.5.2004

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