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Koelner Tage 08

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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

 

Veranstaltungsberichte Urheberrecht

 

 

Kölner Tage Urheber- und Medienrecht, 12.11.2008, Verlag Dr. Otto Schmidt KG

Kölner Tage Urheber- und Medienrecht

Gut besucht waren die ersten Kölner Tage zum Urheber- und Medienrecht am 12. November 2008, veranstaltet durch den Verlag Dr. Otto Schmidt KG. Circa 80 Teilnehmer aus der Rechtsanwaltschaft, aber insbesondere auch aus Medien- und Internet-Unternehmen nahmen die Möglichkeit wahr, sich durch sieben Vorträge angesehener Experten in der Materie des Urheber- und Medienrechts fortzubilden. Der Stoff war so umfangreich, dass leider etwas wenig Zeit für Pausengespräche und anderweitige Pausenaktivitäten blieb.

Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Urheberrecht

In dem ersten Vortrag des Tages thematisierte Dr. Joachim von Ungern-Sternberg, Richter am BGH a.D., insbesondere die konkludente Einwilligung sowie die Neuregelung des Schadensersatzanspruches. Der ehemalige BGH-Richter vertrat die Ansicht, dass ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, zumindest damit rechnen muss, dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt werden. Unter Umständen kann daher eine konkludente Einwilligung in Vervielfältigungen anzunehmen sein. Unter Umständen verhält sich auch rechtsmissbräuchlich, wer urheberrechtlich geschützte Inhalte ungesichert ins Netz stellt. Im Hinblick auf den auf Grund der Durchsetzungsrichtlinie neu gefassten Schadensersatzanspruch wurde darauf hingewiesen, dass durch die Neufassung grundsätzlich keine Änderung der bisherigen Rechtssprechung intendiert wurde. Es sei aber nicht auszuschließen, dass gerade im Hinblick auf den Verletzergewinn eine Neubewertung erfolgen kann.

Novelle des Urheberrechts

Zum sogenannten „zweiten Korb“ äußerte sich Dr. Elmar Buckow, Ministerialdirektor und Abteilungsleiter im BMJ a.D.. Zu den Neuregelungen gehört die Vergütung der Privatkopie. Eine Abgabepflicht für die betroffenen Geräte entsteht nur dann, wenn Nutzungen zum Kopieren in nennenswertem Umfang erfolgen, wenn also eine Bagatellgrenze überschritten wird. Praktisch relevant ist auch die Möglichkeit der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten. Für Altfälle gilt gemäß § 137 Abs. 1 UrhG eine Fiktion der Einräumung für seinerzeit noch unbekannte Nutzungsrechte. Innerhalb eines Jahres nach in Kraft treten des Gesetzes kann der Urheber widersprechen. Schließlich ist der Kopienversand auf Bestellung neu geregelt worden. Im nächsten Novelierungsvorhaben (dritter Korb) werden unter anderem ein gesetzliches Verbot intelligenter Aufnahmesoftware, eine Regelung des Handels mit gebrauchter Software, Widerrufsmöglichkeiten für Filmurheber bei unbekannten Nutzungsarten sowie Zweitverwertungsrechte für Urheber von wissenschaftlichen Beiträgen thematisiert werden. Bis zum Herbst 2009 soll ein entsprechender Referentenentwurf erarbeitet werden.

Was verdient der Urheber?

Einen Leitfaden zur Ermittlung der angemessenen Vergütung des Urhebers nach neuem Urhebervertragsrecht gab Prof. Dr. Karl-Nicolaus Peifer, Institut für Medien- und Kommunikationsrecht der Universität zu Köln, den Teilnehmern der Tagung an die Hand. Im Zusammenhang mit der Ermittlung der angemessen Vergütung ist zunächst die Anwendbarkeit der §§ 32 ff. UrhG festzustellen. Dann ist festzustellen, ob die vertragliche Vergütung bestimmt und angemessen ist. Liegt keine Vergütungsregel vor und muss die Angemessenheit individuell ermittelt werden, so steht dies im Falle des Rechtsstreits im richterlichen Ermessen. Zur Konkretisierung der angemessen Vergütung  liefert das Veranstaltungsskript umfangreiches Material: Hinweise auf verschiedene Urteile, Veröffentlichungen und Tarifverträge. Auch im Rahmen von Schadensersatzansprüchen ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung festzustellen. Dies erfolgt regelmäßig im Rahmen der richterlichen Schätzung, gegebenenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Presse- und Medienrecht

Dr. Gerda Müller, Vizepräsidentin und Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof, stellte in ihrem Vortrag verschiedene neue Urteile des BGH zum Presse- und Medienrecht vor. Sie stellte fest, dass der Umfang der Streitigkeiten aus dem Presse- und Medienrecht in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen ist. Dem Gericht würden auch aktuell verschiedene Fälle vorliegen, über die in nächster Zeit entschieden wird. Das Urteil des EGMR zur Achtung der Privatsphäre prominenter Personen hat den BGH dazu genötigt, den Begriff der absoluten Person der Zeitgeschichte dahin zu relativieren, dass es stärker als bisher auf den Nachrichtenwert des Bildes bzw. Begleittextes ankommt. In diesem Zusammenhang wies die Richterin darauf hin, dass der BGH in derartigen Fallgestaltungen lediglich „Durchgangsstation“ ist. Regelmäßig werde von den Beteiligten Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften

Auf die besondere Bedeutung der Unterscheidung zwischen nicht interaktiven Nutzungen und interaktiven Nutzungen wies Dr. Stefan Müller, Chefjustiziar der GEMA Generaldirektion hin. Zu den nicht interaktiven Nutzungen gehören Rundfunk- und Fernsehsendungen, die unter Anwendung des Internetprotokolls oder einer ähnlichen Technik für den zeitgleichen Empfang ohne interaktive Möglichkeiten für den Endnutzer auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt werden (z.B. Webcasting, Simulcasting oder Video on Demand). Interaktive Nutzungen sind dagegen Nutzungen,  bei denen die Werke in einer Weise öffentlich zugänglich gemacht werden, dass sie der Endnutzer individuell zu Zeiten und an Orten seiner Wahl abrufen kann. Hierzu gehören on Demand Angebote mit und ohne Download sowie die Nutzung von Musikwerken auf Websites zu Präsentationszwecken. Urheber und Verlage räumen Verwertungsgesellschaften ihre Rechte zur weltweiten Wahrnehmung ein. Durch Gegenseitigkeitsverträge erfolgt eine wechselseitige Übertragung zwischen verschiedenen Verwertungsgesellschaften, so dass eine weltweite Wahrnehmung des eingeräumten Repertoires möglich ist. Hierbei sind verschiedene Modelle denkbar. Diese wurden durch den Referenten dargestellt. Die EU-Kommission hat durch die Generaldirektion Wettbewerb am 16. Juli 2008 eine Untersagungsverfügung erlassen, durch die Wettbewerb unter den Verwertungsgesellschaften geschaffen werden soll. Die Kommission sieht zwar nunmehr Gebietsbeschränkungen in Gegenseitigkeitsvereinbarungen nicht mehr als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen an. Der Kommission schwebt allerdings ein Mehrgebiets-Repertoire vor, sodass eine Verwertungsgesellschaft sich darum bewerben sollen, das ausländische Repertoire auch in anderen Ländern verwerten zu können. Problematisch ist auch die Bestimmung des Lizenzschuldners für Online-Angebote. So kommen die Betreiber von web 2.0 Plattformen als Lizenzschuldner für die auf den Plattformen eingestellten geschützten Werke in Betracht.

Haftung für Foren, Weblog & Co.

Die Störerhaftung von Foren- und Weblogbetreibern ist aktuell durch unterschiedliche und zum Teil gegenläufige Urteile gekennzeichnet. So bejahte das LG Hamburg eine Haftung für Forenbetreiber auf deren Seiten durch Dritte Fotos eingestellt werden. Das AG München sieht eine Vorabprüfungspflicht lediglich in extremen Einzelfällen als erforderlich an. Regelmäßig durfte die Prüfungspflicht auf eine regelmäßige, effektive Kontrolle der eingestellten Kommentare beschränkt werden. Das OLG Hamburg ist der Ansicht, dass der Betreiber sich nicht mehr auf eine Unzumutbarkeit umfangreicher Prüfungspflichten berufen darf, wenn er einschränkungslos die anonyme Nutzung seines Dienstes zulässt und dabei Urheberrechtsverletzungen in Kauf nimmt. Derartige Fallgestaltungen liegen zwischenzeitlich dem BGH zur Entscheidung vor.

Das Telemediengesetz

Das Telemediengesetz und die geplanten Änderungen skizzierte Prof. Dr. Thomas Hoeren, Institut für Informations-, TK- und Medienrecht der Universität Münster. In einem Entwurf zur Änderung des Telemediengesetzes ist vorgesehen, spezielle Regelungen zur Verantwortlichkeit von Suchmaschinen und Hyperlinks festzulegen. Zudem soll die Störerverantwortlichkeit geregelt werden. Dabei ist eines der Kriterien, ob Maßnahmen gegenüber dem verantwortlichen Nutzer als nicht durchführbar oder erfolgversprechend sich erweisen. Weitere gesetzgeberische Entwicklungen sind aufgrund der geplanten Richtlinie zu Konsumentenrechten zu erwarten. Diese wird auch Auswirkungen auf den B2B-Bereich haben.

 

Berichterstatterin: RA Petra Marwitz, Marwitz & Kerst Rechtsanwälte, Frankfurt/M.

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