Kölner Tage Urheber- und Medienrecht, 12.11.2008, Verlag Dr.
Otto Schmidt KG
Kölner Tage Urheber- und Medienrecht
Gut besucht waren die ersten Kölner Tage zum Urheber- und
Medienrecht am 12. November 2008, veranstaltet durch den Verlag Dr. Otto Schmidt
KG. Circa 80 Teilnehmer aus der Rechtsanwaltschaft, aber insbesondere auch aus
Medien- und Internet-Unternehmen nahmen die Möglichkeit wahr, sich durch sieben
Vorträge angesehener Experten in der Materie des Urheber- und Medienrechts
fortzubilden. Der Stoff war so umfangreich, dass leider etwas wenig Zeit für
Pausengespräche und anderweitige Pausenaktivitäten blieb.
Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Urheberrecht
In dem ersten Vortrag des Tages thematisierte Dr. Joachim
von Ungern-Sternberg, Richter am BGH a.D., insbesondere die konkludente
Einwilligung sowie die Neuregelung des Schadensersatzanspruches. Der ehemalige
BGH-Richter vertrat die Ansicht, dass ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im
Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, zumindest damit rechnen
muss, dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt werden. Unter Umständen
kann daher eine konkludente Einwilligung in Vervielfältigungen anzunehmen sein.
Unter Umständen verhält sich auch rechtsmissbräuchlich, wer urheberrechtlich
geschützte Inhalte ungesichert ins Netz stellt. Im Hinblick auf den auf Grund
der Durchsetzungsrichtlinie neu gefassten Schadensersatzanspruch wurde darauf
hingewiesen, dass durch die Neufassung grundsätzlich keine Änderung der
bisherigen Rechtssprechung intendiert wurde. Es sei aber nicht auszuschließen,
dass gerade im Hinblick auf den Verletzergewinn eine Neubewertung erfolgen kann.
Novelle des Urheberrechts
Zum sogenannten „zweiten Korb“ äußerte sich Dr. Elmar
Buckow, Ministerialdirektor und Abteilungsleiter im BMJ a.D.. Zu den
Neuregelungen gehört die Vergütung der Privatkopie. Eine Abgabepflicht für
die betroffenen Geräte entsteht nur dann, wenn Nutzungen zum Kopieren in
nennenswertem Umfang erfolgen, wenn also eine Bagatellgrenze überschritten
wird. Praktisch relevant ist auch die Möglichkeit der Einräumung von
Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten. Für Altfälle gilt gemäß
§ 137 Abs. 1 UrhG eine Fiktion der Einräumung für seinerzeit noch unbekannte
Nutzungsrechte. Innerhalb eines Jahres nach in Kraft treten des Gesetzes kann
der Urheber widersprechen. Schließlich ist der Kopienversand auf Bestellung neu
geregelt worden. Im nächsten Novelierungsvorhaben (dritter Korb) werden unter
anderem ein gesetzliches Verbot intelligenter Aufnahmesoftware, eine Regelung
des Handels mit gebrauchter Software, Widerrufsmöglichkeiten für Filmurheber
bei unbekannten Nutzungsarten sowie Zweitverwertungsrechte für Urheber von
wissenschaftlichen Beiträgen thematisiert werden. Bis zum Herbst 2009 soll ein
entsprechender Referentenentwurf erarbeitet werden.
Was verdient der Urheber?
Einen Leitfaden zur Ermittlung der angemessenen Vergütung
des Urhebers nach neuem Urhebervertragsrecht gab Prof. Dr. Karl-Nicolaus Peifer,
Institut für Medien- und Kommunikationsrecht der Universität zu Köln, den
Teilnehmern der Tagung an die Hand. Im Zusammenhang mit der Ermittlung der
angemessen Vergütung ist zunächst die Anwendbarkeit der §§ 32 ff. UrhG
festzustellen. Dann ist festzustellen, ob die vertragliche Vergütung bestimmt
und angemessen ist. Liegt keine Vergütungsregel vor und muss die Angemessenheit
individuell ermittelt werden, so steht dies im Falle des Rechtsstreits im
richterlichen Ermessen. Zur Konkretisierung der angemessen Vergütung
liefert das Veranstaltungsskript umfangreiches Material: Hinweise auf
verschiedene Urteile, Veröffentlichungen und Tarifverträge. Auch im Rahmen von
Schadensersatzansprüchen ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung
festzustellen. Dies erfolgt regelmäßig im Rahmen der richterlichen Schätzung,
gegebenenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Presse- und Medienrecht
Dr. Gerda Müller, Vizepräsidentin und Vorsitzende
Richterin am Bundesgerichtshof, stellte in ihrem Vortrag verschiedene neue
Urteile des BGH zum Presse- und Medienrecht vor. Sie stellte fest, dass der
Umfang der Streitigkeiten aus dem Presse- und Medienrecht in den vergangenen
Jahren erheblich gestiegen ist. Dem Gericht würden auch aktuell verschiedene Fälle
vorliegen, über die in nächster Zeit entschieden wird. Das Urteil des EGMR zur
Achtung der Privatsphäre prominenter Personen hat den BGH dazu genötigt, den
Begriff der absoluten Person der Zeitgeschichte dahin zu relativieren, dass es
stärker als bisher auf den Nachrichtenwert des Bildes bzw. Begleittextes
ankommt. In diesem Zusammenhang wies die Richterin darauf hin, dass der BGH in
derartigen Fallgestaltungen lediglich „Durchgangsstation“ ist. Regelmäßig
werde von den Beteiligten Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften
Auf die besondere Bedeutung der Unterscheidung zwischen
nicht interaktiven Nutzungen und interaktiven Nutzungen wies Dr. Stefan Müller,
Chefjustiziar der GEMA Generaldirektion hin. Zu den nicht interaktiven Nutzungen
gehören Rundfunk- und Fernsehsendungen, die unter Anwendung des
Internetprotokolls oder einer ähnlichen Technik für den zeitgleichen Empfang
ohne interaktive Möglichkeiten für den Endnutzer auf der Grundlage eines
Sendeplans bereitgestellt werden (z.B. Webcasting, Simulcasting oder Video on
Demand). Interaktive Nutzungen sind dagegen Nutzungen,
bei denen die Werke in einer Weise öffentlich zugänglich gemacht
werden, dass sie der Endnutzer individuell zu Zeiten und an Orten seiner Wahl
abrufen kann. Hierzu gehören on Demand Angebote mit und ohne Download sowie die
Nutzung von Musikwerken auf Websites zu Präsentationszwecken. Urheber und
Verlage räumen Verwertungsgesellschaften ihre Rechte zur weltweiten Wahrnehmung
ein. Durch Gegenseitigkeitsverträge erfolgt eine wechselseitige Übertragung
zwischen verschiedenen Verwertungsgesellschaften, so dass eine weltweite
Wahrnehmung des eingeräumten Repertoires möglich ist. Hierbei sind
verschiedene Modelle denkbar. Diese wurden durch den Referenten dargestellt. Die
EU-Kommission hat durch die Generaldirektion Wettbewerb am 16. Juli 2008 eine
Untersagungsverfügung erlassen, durch die Wettbewerb unter den
Verwertungsgesellschaften geschaffen werden soll. Die Kommission sieht zwar
nunmehr Gebietsbeschränkungen in Gegenseitigkeitsvereinbarungen nicht mehr als
wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen an. Der Kommission schwebt allerdings
ein Mehrgebiets-Repertoire vor, sodass eine Verwertungsgesellschaft sich darum
bewerben sollen, das ausländische Repertoire auch in anderen Ländern verwerten
zu können. Problematisch ist auch die Bestimmung des Lizenzschuldners für
Online-Angebote. So kommen die Betreiber von web 2.0 Plattformen als
Lizenzschuldner für die auf den Plattformen eingestellten geschützten Werke in
Betracht.
Haftung für Foren, Weblog & Co.
Die Störerhaftung von Foren- und Weblogbetreibern ist
aktuell durch unterschiedliche und zum Teil gegenläufige Urteile
gekennzeichnet. So bejahte das LG Hamburg eine Haftung für Forenbetreiber auf
deren Seiten durch Dritte Fotos eingestellt werden. Das AG München sieht eine
Vorabprüfungspflicht lediglich in extremen Einzelfällen als erforderlich an.
Regelmäßig durfte die Prüfungspflicht auf eine regelmäßige, effektive
Kontrolle der eingestellten Kommentare beschränkt werden. Das OLG Hamburg ist
der Ansicht, dass der Betreiber sich nicht mehr auf eine Unzumutbarkeit
umfangreicher Prüfungspflichten berufen darf, wenn er einschränkungslos die
anonyme Nutzung seines Dienstes zulässt und dabei Urheberrechtsverletzungen in
Kauf nimmt. Derartige Fallgestaltungen liegen zwischenzeitlich dem BGH zur
Entscheidung vor.
Das Telemediengesetz
Das Telemediengesetz und die geplanten Änderungen
skizzierte Prof. Dr. Thomas Hoeren, Institut für Informations-, TK- und
Medienrecht der Universität Münster. In einem Entwurf zur Änderung des
Telemediengesetzes ist vorgesehen, spezielle Regelungen zur Verantwortlichkeit
von Suchmaschinen und Hyperlinks festzulegen. Zudem soll die Störerverantwortlichkeit
geregelt werden. Dabei ist eines der Kriterien, ob Maßnahmen gegenüber dem
verantwortlichen Nutzer als nicht durchführbar oder erfolgversprechend sich
erweisen. Weitere gesetzgeberische Entwicklungen sind aufgrund der geplanten
Richtlinie zu Konsumentenrechten zu erwarten. Diese wird auch Auswirkungen auf
den B2B-Bereich haben.
Berichterstatterin: RA Petra Marwitz, Marwitz & Kerst
Rechtsanwälte, Frankfurt/M.

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