Nutzungsrechte im Medienmarkt,
Forum-Seminar 9./10.6.1999
Nutzungsrechte im Medienmarkt
Inhalte dürfen durch und in den Medien nur dann vermittelt werden, wenn der Urheber
der Inhalte die sogenannten Nutzungsrechten an diesen Inhalten auf die beteiligten
Personen übertragen hat. Welche Rechte für welche Verbreitungen von Inhalten benötigt
werden und wie diese Rechte übertragen werden, wurde zwei Tage lang von einer kleinen
Expertengruppe in Prien am Chiemsee diskutiert. Qualitativ hochwertige Vorträge
vermittelten Insiderinformationen und verdeutlichten, welche
Herausforderung die technologische Entwicklung für das Urheberrecht bedeutet. Eine
Thematik, die für jeden, der im Informations-, Unterhaltungs- und Meinungsmarkt tätig
ist, wichtig ist.
Die Veranstaltung am 9./10. Juni 1999 wurde organisiert durch die Forum
Institut für Management GmbH, Heidelberg, einem Seminarveranstalter, der sich
als Plenum zu Informations- und Gedankenaustausch für Fach-und Führungskräfte der
Wirtschaft versteht (http://www.forum-institut.de).
Das Referententeam war zusammengesetzt aus Vertretern der Verwertungsgesellschaften
(Alexander Wolf, GEMA, und Prof. Dr. Ferdinand Melichar, VG Wort), der Fernsehsender (Dr.
Martin von Albrecht, Pro 7), der Musikverleger (Peter Schulz), der Wissenschaft (Prof. Dr.
Michael Lehmann) und der Rechtsanwaltschaft (Dr. Wolf-Henrik Friedrich und Dr. Klaus
Rehbock).
Ein wichtiges Thema für die urheberrechtliche Zukunft ist die Aufteilung der
Rechtewahrnehmung in individuelle und kollektive Rechteübertragung.
Kollektive Rechteübertragung bedeutet, daß die Verwertungsgesellschaften von Urhebern
und Verlegern Rechte übertragen bekommen, um als Anlauf- und Sammelstelle für die
Vergabe und Kontrolle dieser Rechte fungieren zu können. Individuelle Rechtewahrnehmung
bedeutet, daß die Nutzungsrechte von den jeweils betroffenen Verlagen und Urhebern in
Eigenregie vergeben werden. Die Verwertungsgesellschaften wollen die schnelle, umfassende
und unbürokratische Einräumung von Rechten zu kalkulierbaren Preisen garantieren, wie
Alexander Wolf ausführte. Allerdings gebe es Anzeichen dafür, daß Politik und
Wirtschaft das gegenwärtige Urheberrecht und die kollektive Rechtewahrnehmung als
Hemmschuh für die Durchsetzung und den Erfolg der Informationsgesellschaft ansehen. Die
Musikverleger sehen große Chancen, aber auch Risiken der digitalen Rechteverwertung und
sie möchten zumindest die Option behalten, die Nutzungsrechte selbst vergeben zu können.
Diese Interessenkollision ist im Hinblick auf das Synchronisationsrecht
(Herstellungsrecht) wie folgt gelöst worden: Bei Massenproduktionen von
Multimedia-Datenträgern wird das Synchronisationsrecht durch die Verwertungsgesellschaft
unter voller Wahrung der individuellen Rechteposition der Verleger vergeben. Dies
bedeutet, daß der individuelle Rechtewahrnehmer das Synchronisationsrecht an sich ziehen,
also aus der kollektiven Rechtewahrnehmung herausnehmen und so seine
urheberpersönlichkeitsrechtlichen und wirtschaftlichen Interessen wahren kann. Durch die
regelmäßige Vergabe der Rechte durch die Verwertungsgesellschaften wird den
Bedürfnissen der Produzenten nach Planungs- und Kalkulationssicherheit Rechnung getragen.
Neue Aufgaben für die Verwertungsgesellschaften in der Internetwelt liegen nach Wolf
in der Bekämpfung der illegalen Musikübertragung in den globalen
Datennetzen sowie in einer effizenten und transparenten Lizenzstruktur für die legale
Nutzung von Musikwerken im Internet und in anderen Datennetzen. Zur Entwicklung der
globalen Online-Lizenzstruktur haben deutsche, britische, französische und holländische
Verwertungsgesellschaften gemeinsam mit den Major-Verlagen Bertelsmann, Sony, Universal.
EMI und Warner ein Memorandum of Understanding Online" beschlossen, in
dem die Rahmenbedingungen für die Rechtewahrnehmung und die Online- und
Internet-Lizensierung von Musikwerken festgelegt wird.
Die Wahrnehmung digitaler Nutzungsrechte durch die VG Wort erläuterte Melichar an Hand
des druckfrischen Wahrnehmungsvertrages der VG Wort in der Fassung vom
22.5.1999. Neu aufgenommen wurden unter § 1 Nr. 17 die Offline-Nutzungen (insb. CD-Rom),
unter § 1 Nr. 19 die Online-Nutzungen und unter § 1 Nr. 18 Pay-TV und
Video-on-Demand-Nutzungen. Ob Pay-TV eine abspaltbare Nutzungsart ist, die in dem
Wahrnehmungsvertrag gesondert übertragen werden muß, ist zwischen der VG Wort und den
Fernsehsendern streitig. Melichar erwartet hier einen Musterprozeß - eine
Erwartungshaltung, deren Berechtigung der Pro-7-Vertreter von Albrecht durch die
Ankündigung einer Klage von Senderseite bestätige.
Unterschiedlichen Vorstellungen der Verwertungsgesellschaften einerseits und der
Verleger andererseits zeigen sich bei der aktuellen Diskussion um elektronische
Pressespiegel. Die Verwertungsgesellschaften sind der Ansicht, daß elektronische
Pressespiegel als Pressespiegel im Sinne des § 49 UrhG bewertet werden können, so daß
die derzeitigen Regelungen gelten. Dies würde bedeuten, daß die Erlöse aus den
Pressespiegelrechten ausschließlich an die Journalisten ausgeschüttet werden. Die
Verlage sind dagegen der Ansicht, daß elektronische Pressespiegel etwas grundsätzlich
Neues sind und daher nicht von § 49 UrhG erfaßt werden. Die Verlage haben eine
Pressemonitor GmbH gegründet, innerhalb derer für jährliche Grundgebühren in Höhe von
ca. DM 36000,- Pressespiegel-Services aufgebaut und dem Markt angeboten werden sollen. Die
VG Wort hat nunmehr einen ersten Vertrag mit dem Herausgeber eines elektronischen
Pressespiegels abgeschlossen. Die VG Wort erwartet auch hier einen Musterprozeß auf Grund
einer Klage der Zeitungsverleger.
Zur Klärung der Rechte von Multimediaprojekten haben die Verwertungsgesellschaften die
Clearingstelle Multimedia (CMMV) eingeführt. Diese Clearingstelle wird
mit ausländischen Clearingstellen zusammenarbeiten. Allerdings ist die CMMV bislang kein
one-stop-shop, wie ursprünglich vorgesehen. Vielmehr ist die Stelle nach den Worten von
Melichar bislang nur ein digitaler Briefkasten, der Anfragen nach Rechteinhabern sammelt
und weiterleitet.
Die urheberrechtliche Einordnung der Digitalisierung richtet sich nach
Ansicht von Prof. Lehmann danach, ob neue Märkte eröffnet werden. Wenn dies der Fall
wäre, dann würde man die Digitalisierung als neue Nutzungsart einordnen müssen.
Allerdings ist im gesetzgeberischen Bereich zur Zeit einiges in Flusse. Prof. Lehmann
verschaffte den Teilnehmern der Forum-Veranstaltung Zugang zu dem geänderten
Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlamentes und Rates zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft, der in den nächsten Wochen und Monaten möglicherweise für
neuen Diskussionsstoff bei den Juristen sorgen wird. So ist beispielsweise die Regelung
über ephemere Speicherungen für Sendeunternehmen geändert worden. Ferner sind einige
Ausnahmeregelungen für Behinderte eingeführt worden. Weiteren Änderungsbedarf sieht
Prof. Lehmann im Hinblick auf §§ 15 und 23 UrhG wegen dem making availabel
right" sowie im Hinblick auf die in der E-Commerce-Richtlinie vorgeschlagenen
Anwendungsbereiche des Herkunftslandprinzips, die zu einem Rechtsdumping führen könnten.
Unter der Moderation von Dr. Klaus Rehbock diskutierten die Teilnehmer den Haftungsmaßstab
des § 5 TDG, insbesondere unter Berücksichtigung der Rolle von
Telekommunikationsdienstleistern und der Frage, ob diese mit einem Verleger oder mit dem
Drucker vergleichbar sind. Je nach Einordnung ergeben sich unterschiedliche
Überwachungsverpflichtungen. Um die Belange der Urheber im digitalen Zeitalter zu wahren
wäre es auch möglich, daß Geräteabgaben eingeführt werden. Diese Möglichkeit wurde
von den Teilnehmern allerdings als wenig praktikabel bewertet.
Den zweiten Tag der Veranstaltung begann der Pro 7-Justitiar von Albrecht mit einer
Darstellung des Rechteerwerbs aus Verwertersicht. Im Vordergrund der Darstellung standen
§ 31 UrhG und die Zweckübertragungstheorie, also eine Aufarbeitung des
theoretischen Hintergrundes unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung. Wegen
§ 31 Abs. 4 UrhG, welcher die Unwirksam der Rechteeinräumung für unbekannte
Nutzungsarten bestimmt, ist die dingliche Aufspaltbarkeit eines Nutzungsrechts in
verschiedene Nutzungsarten von besonderem Interesse. Allerdings kann durch die konkrete
Benennung von technisch bekannten, wirtschaftlich aber noch bedeutungslosen Nutzungsarten
ein sogenanntes Risikogeschäft ausdrücklich zum Gegenstand von Leistung und
Gegenleistung gemacht werden.
Einen Einblick in seinen umfangreichen Erfahrungsschatz gab
Rechtsanwalt Peter F. Schulz für den Deutschen Musikverlegerverband, der über die
Rechtewahrnehmung durch die Musikverlage berichtete. Verschiedene Rollen nimmt der
U-Musik-Verlag heute wahr: Er ist Produzent, Makler, Manager, Promotionagentur, Verwalter
und Bank. In der Rechtekette steht der Verlag zwischen dem Urheber und der GEMA oder dem
Nutzer. Dies erfordert eine saubere Formulierung der Rechte, die übertragen werden.
Schulz gab einige Beispiele für Rechteübertragungsklauseln aus dem häufig benutzten
Mustervertrag und zeigte Problemfelder besonderer Auswertungsformen auf. In den
Tagungsunterlagen waren dann Muster für einen Filmmusiklizenzvertrag sowie ein Vertragsmuster
für die Lizensierung von Online-Nutzung zu finden. Ergänzt wurden die
Unterlagen durch bislang unveröffentlichte Urteile, Hinweise zu den
DMV-Erfahrungsregelungen und Größenordnungen für Lizenzentgelte. Große Unsicherheit
herrscht derzeit noch bei Verträgen zu Online-Nutzungen, da diese grundsätzlich weltweit
abrufbar sind, meist allerdings nur die Rechte für Deutschland erworben worden sind. Ohne
die richtigen Zusatzklauseln kann hier für manch einen noch ein böses
Erwachen" in der Form von Lizenznachforderungen kommen. Tarif von Seiten der GEMA
gibt es für diesen Bereich derzeit noch nicht. Hier müßte für die Zukunft nach Ansicht
von Schulz eine Lösung gefunden werden, der zufolge der Verlag, in dessen Land die
Produktion stattfindet, die weltweiten Rechte vergeben kann. Schulz prognostizierte neue
Allianzen in den Musikmärkten; Positionskämpfe zwischen Sendern und
Tonträgerherstellern sind zu befürchten.
Zu den Nutzungsrechten des Konzertveranstalters referierte
Rechtsanwalt Dr. Wolf-Henrik Friedrich. Die Rechtsbeziehungen eines Veranstalters sind
vielfältig.: Mit den Autoren bzw. ihren (Musik-)Verlegern, mit den ausübenden Künstlern
bzw. den sie vertretenden Agenturen, mit dem Produzenten und anderen Veranstaltern, z. B.
Tourneeveranstaltern, müssen Verträge abgeschlossen werden. Von fundamentalem Interesse
für den Veranstalter ist der Schutz seiner durch die Durchführung der Veranstaltung
erworbenen Rechte gegen unbefugte Zugriffe Dritter, insbesondere Aufzeichnungen und
Rundfunkausstrahlungen der Konzertveranstaltungen. Diesem Schutz dient § 81 UrhG.
Diese Vorschrift ist als Einwilligungsrecht ausgestaltet, welches neben dem Recht des
ausübenden Künstlers steht. Bei nicht urheberrechtsfähigen Werken können das Hausrecht
und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie § 1 UWG hilfsweise
Schutz geben. Bei der vertraglichen Gestaltung ist das zentrale Element die Einräumung
von Nutzungsrechten. Hier müssen klare Vereinbarungen über die Nutzungszeit und das
Nutzungsgebiet erfolgen. An Hand eines Beispiels erläuterte Friedrich, wie ungenaue
Rechteklauseln Konkurrenzveranstaltungen ermöglichen oder verhindern. Mit verschiedenen
Beispielsklauseln belegte Friedrich, wie, von wem und welche Rechte zur Vermarktung der
Konzerte von dem Veranstalter zu erwerben sind. Zu berücksichtigen sind auch die GEMA-Tarife:
Die Einwilligungen der Verwertungsgesellschaften für die öffentliche Wiedergabe von
urheberrechtlich geschützten Werken sind vor der Veranstaltung einzuholen. Die
Veranstaltungen werden dann nach verschiedenen Tarifgruppen abgerechnet, deren Einordnung
sich nach der Zuschauerzahl und weiteren Kriterien richtet.
Marwitz 14-6-1999

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