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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

 
Veranstaltungsberichte Urheberrecht

 

 

Nutzungsrechte im Medienmarkt, Forum-Seminar 9./10.6.1999

Nutzungsrechte im Medienmarkt

Inhalte dürfen durch und in den Medien nur dann vermittelt werden, wenn der Urheber der Inhalte die sogenannten Nutzungsrechten an diesen Inhalten auf die beteiligten Personen übertragen hat. Welche Rechte für welche Verbreitungen von Inhalten benötigt werden und wie diese Rechte übertragen werden, wurde zwei Tage lang von einer kleinen Expertengruppe in Prien am Chiemsee diskutiert. Qualitativ hochwertige Vorträge vermittelten Insiderinformationen und verdeutlichten, welche Herausforderung die technologische Entwicklung für das Urheberrecht bedeutet. Eine Thematik, die für jeden, der im Informations-, Unterhaltungs- und Meinungsmarkt tätig ist, wichtig ist.

Die Veranstaltung am 9./10. Juni 1999 wurde organisiert durch die Forum Institut für Management GmbH, Heidelberg, einem Seminarveranstalter, der sich als Plenum zu Informations- und Gedankenaustausch für Fach-und Führungskräfte der Wirtschaft versteht (http://www.forum-institut.de). Das Referententeam war zusammengesetzt aus Vertretern der Verwertungsgesellschaften (Alexander Wolf, GEMA, und Prof. Dr. Ferdinand Melichar, VG Wort), der Fernsehsender (Dr. Martin von Albrecht, Pro 7), der Musikverleger (Peter Schulz), der Wissenschaft (Prof. Dr. Michael Lehmann) und der Rechtsanwaltschaft (Dr. Wolf-Henrik Friedrich und Dr. Klaus Rehbock).

Ein wichtiges Thema für die urheberrechtliche Zukunft ist die Aufteilung der Rechtewahrnehmung in individuelle und kollektive Rechteübertragung. Kollektive Rechteübertragung bedeutet, daß die Verwertungsgesellschaften von Urhebern und Verlegern Rechte übertragen bekommen, um als Anlauf- und Sammelstelle für die Vergabe und Kontrolle dieser Rechte fungieren zu können. Individuelle Rechtewahrnehmung bedeutet, daß die Nutzungsrechte von den jeweils betroffenen Verlagen und Urhebern in Eigenregie vergeben werden. Die Verwertungsgesellschaften wollen die schnelle, umfassende und unbürokratische Einräumung von Rechten zu kalkulierbaren Preisen garantieren, wie Alexander Wolf ausführte. Allerdings gebe es Anzeichen dafür, daß Politik und Wirtschaft das gegenwärtige Urheberrecht und die kollektive Rechtewahrnehmung als Hemmschuh für die Durchsetzung und den Erfolg der Informationsgesellschaft ansehen. Die Musikverleger sehen große Chancen, aber auch Risiken der digitalen Rechteverwertung und sie möchten zumindest die Option behalten, die Nutzungsrechte selbst vergeben zu können.

Diese Interessenkollision ist im Hinblick auf das Synchronisationsrecht (Herstellungsrecht) wie folgt gelöst worden: Bei Massenproduktionen von Multimedia-Datenträgern wird das Synchronisationsrecht durch die Verwertungsgesellschaft unter voller Wahrung der individuellen Rechteposition der Verleger vergeben. Dies bedeutet, daß der individuelle Rechtewahrnehmer das Synchronisationsrecht an sich ziehen, also aus der kollektiven Rechtewahrnehmung herausnehmen und so seine urheberpersönlichkeitsrechtlichen und wirtschaftlichen Interessen wahren kann. Durch die regelmäßige Vergabe der Rechte durch die Verwertungsgesellschaften wird den Bedürfnissen der Produzenten nach Planungs- und Kalkulationssicherheit Rechnung getragen.

Neue Aufgaben für die Verwertungsgesellschaften in der Internetwelt liegen nach Wolf in der Bekämpfung der illegalen Musikübertragung in den globalen Datennetzen sowie in einer effizenten und transparenten Lizenzstruktur für die legale Nutzung von Musikwerken im Internet und in anderen Datennetzen. Zur Entwicklung der globalen Online-Lizenzstruktur haben deutsche, britische, französische und holländische Verwertungsgesellschaften gemeinsam mit den Major-Verlagen Bertelsmann, Sony, Universal. EMI und Warner ein „Memorandum of Understanding –Online" beschlossen, in dem die Rahmenbedingungen für die Rechtewahrnehmung und die Online- und Internet-Lizensierung von Musikwerken festgelegt wird.

Die Wahrnehmung digitaler Nutzungsrechte durch die VG Wort erläuterte Melichar an Hand des druckfrischen Wahrnehmungsvertrages der VG Wort in der Fassung vom 22.5.1999. Neu aufgenommen wurden unter § 1 Nr. 17 die Offline-Nutzungen (insb. CD-Rom), unter § 1 Nr. 19 die Online-Nutzungen und unter § 1 Nr. 18 Pay-TV und Video-on-Demand-Nutzungen. Ob Pay-TV eine abspaltbare Nutzungsart ist, die in dem Wahrnehmungsvertrag gesondert übertragen werden muß, ist zwischen der VG Wort und den Fernsehsendern streitig. Melichar erwartet hier einen Musterprozeß - eine Erwartungshaltung, deren Berechtigung der Pro-7-Vertreter von Albrecht durch die Ankündigung einer Klage von Senderseite bestätige.

Unterschiedlichen Vorstellungen der Verwertungsgesellschaften einerseits und der Verleger andererseits zeigen sich bei der aktuellen Diskussion um elektronische Pressespiegel. Die Verwertungsgesellschaften sind der Ansicht, daß elektronische Pressespiegel als Pressespiegel im Sinne des § 49 UrhG bewertet werden können, so daß die derzeitigen Regelungen gelten. Dies würde bedeuten, daß die Erlöse aus den Pressespiegelrechten ausschließlich an die Journalisten ausgeschüttet werden. Die Verlage sind dagegen der Ansicht, daß elektronische Pressespiegel etwas grundsätzlich Neues sind und daher nicht von § 49 UrhG erfaßt werden. Die Verlage haben eine Pressemonitor GmbH gegründet, innerhalb derer für jährliche Grundgebühren in Höhe von ca. DM 36000,- Pressespiegel-Services aufgebaut und dem Markt angeboten werden sollen. Die VG Wort hat nunmehr einen ersten Vertrag mit dem Herausgeber eines elektronischen Pressespiegels abgeschlossen. Die VG Wort erwartet auch hier einen Musterprozeß auf Grund einer Klage der Zeitungsverleger.

Zur Klärung der Rechte von Multimediaprojekten haben die Verwertungsgesellschaften die Clearingstelle Multimedia (CMMV) eingeführt. Diese Clearingstelle wird mit ausländischen Clearingstellen zusammenarbeiten. Allerdings ist die CMMV bislang kein one-stop-shop, wie ursprünglich vorgesehen. Vielmehr ist die Stelle nach den Worten von Melichar bislang nur ein digitaler Briefkasten, der Anfragen nach Rechteinhabern sammelt und weiterleitet.

Die urheberrechtliche Einordnung der Digitalisierung richtet sich nach Ansicht von Prof. Lehmann danach, ob neue Märkte eröffnet werden. Wenn dies der Fall wäre, dann würde man die Digitalisierung als neue Nutzungsart einordnen müssen. Allerdings ist im gesetzgeberischen Bereich zur Zeit einiges in Flusse. Prof. Lehmann verschaffte den Teilnehmern der Forum-Veranstaltung Zugang zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlamentes und Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der in den nächsten Wochen und Monaten möglicherweise für neuen Diskussionsstoff bei den Juristen sorgen wird. So ist beispielsweise die Regelung über ephemere Speicherungen für Sendeunternehmen geändert worden. Ferner sind einige Ausnahmeregelungen für Behinderte eingeführt worden. Weiteren Änderungsbedarf sieht Prof. Lehmann im Hinblick auf §§ 15 und 23 UrhG wegen dem „making availabel right" sowie im Hinblick auf die in der E-Commerce-Richtlinie vorgeschlagenen Anwendungsbereiche des Herkunftslandprinzips, die zu einem Rechtsdumping führen könnten.

Unter der Moderation von Dr. Klaus Rehbock diskutierten die Teilnehmer den Haftungsmaßstab des § 5 TDG, insbesondere unter Berücksichtigung der Rolle von Telekommunikationsdienstleistern und der Frage, ob diese mit einem Verleger oder mit dem Drucker vergleichbar sind. Je nach Einordnung ergeben sich unterschiedliche Überwachungsverpflichtungen. Um die Belange der Urheber im digitalen Zeitalter zu wahren wäre es auch möglich, daß Geräteabgaben eingeführt werden. Diese Möglichkeit wurde von den Teilnehmern allerdings als wenig praktikabel bewertet.

Den zweiten Tag der Veranstaltung begann der Pro 7-Justitiar von Albrecht mit einer Darstellung des Rechteerwerbs aus Verwertersicht. Im Vordergrund der Darstellung standen § 31 UrhG und die Zweckübertragungstheorie, also eine Aufarbeitung des theoretischen Hintergrundes unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung. Wegen § 31 Abs. 4 UrhG, welcher die Unwirksam der Rechteeinräumung für unbekannte Nutzungsarten bestimmt, ist die dingliche Aufspaltbarkeit eines Nutzungsrechts in verschiedene Nutzungsarten von besonderem Interesse. Allerdings kann durch die konkrete Benennung von technisch bekannten, wirtschaftlich aber noch bedeutungslosen Nutzungsarten ein sogenanntes Risikogeschäft ausdrücklich zum Gegenstand von Leistung und Gegenleistung gemacht werden.

Einen Einblick in seinen umfangreichen Erfahrungsschatz gab Rechtsanwalt Peter F. Schulz für den Deutschen Musikverlegerverband, der über die Rechtewahrnehmung durch die Musikverlage berichtete. Verschiedene Rollen nimmt der U-Musik-Verlag heute wahr: Er ist Produzent, Makler, Manager, Promotionagentur, Verwalter und Bank. In der Rechtekette steht der Verlag zwischen dem Urheber und der GEMA oder dem Nutzer. Dies erfordert eine saubere Formulierung der Rechte, die übertragen werden. Schulz gab einige Beispiele für Rechteübertragungsklauseln aus dem häufig benutzten Mustervertrag und zeigte Problemfelder besonderer Auswertungsformen auf. In den Tagungsunterlagen waren dann Muster für einen Filmmusiklizenzvertrag sowie ein Vertragsmuster für die Lizensierung von Online-Nutzung zu finden. Ergänzt wurden die Unterlagen durch bislang unveröffentlichte Urteile, Hinweise zu den DMV-Erfahrungsregelungen und Größenordnungen für Lizenzentgelte. Große Unsicherheit herrscht derzeit noch bei Verträgen zu Online-Nutzungen, da diese grundsätzlich weltweit abrufbar sind, meist allerdings nur die Rechte für Deutschland erworben worden sind. Ohne die richtigen Zusatzklauseln kann hier für manch einen noch ein „böses Erwachen" in der Form von Lizenznachforderungen kommen. Tarif von Seiten der GEMA gibt es für diesen Bereich derzeit noch nicht. Hier müßte für die Zukunft nach Ansicht von Schulz eine Lösung gefunden werden, der zufolge der Verlag, in dessen Land die Produktion stattfindet, die weltweiten Rechte vergeben kann. Schulz prognostizierte neue Allianzen in den Musikmärkten; Positionskämpfe zwischen Sendern und Tonträgerherstellern sind zu befürchten.

Zu den Nutzungsrechten des Konzertveranstalters referierte Rechtsanwalt Dr. Wolf-Henrik Friedrich. Die Rechtsbeziehungen eines Veranstalters sind vielfältig.: Mit den Autoren bzw. ihren (Musik-)Verlegern, mit den ausübenden Künstlern bzw. den sie vertretenden Agenturen, mit dem Produzenten und anderen Veranstaltern, z. B. Tourneeveranstaltern, müssen Verträge abgeschlossen werden. Von fundamentalem Interesse für den Veranstalter ist der Schutz seiner durch die Durchführung der Veranstaltung erworbenen Rechte gegen unbefugte Zugriffe Dritter, insbesondere Aufzeichnungen und Rundfunkausstrahlungen der Konzertveranstaltungen. Diesem Schutz dient § 81 UrhG. Diese Vorschrift ist als Einwilligungsrecht ausgestaltet, welches neben dem Recht des ausübenden Künstlers steht. Bei nicht urheberrechtsfähigen Werken können das Hausrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie § 1 UWG hilfsweise Schutz geben. Bei der vertraglichen Gestaltung ist das zentrale Element die Einräumung von Nutzungsrechten. Hier müssen klare Vereinbarungen über die Nutzungszeit und das Nutzungsgebiet erfolgen. An Hand eines Beispiels erläuterte Friedrich, wie ungenaue Rechteklauseln Konkurrenzveranstaltungen ermöglichen oder verhindern. Mit verschiedenen Beispielsklauseln belegte Friedrich, wie, von wem und welche Rechte zur Vermarktung der Konzerte von dem Veranstalter zu erwerben sind. Zu berücksichtigen sind auch die GEMA-Tarife: Die Einwilligungen der Verwertungsgesellschaften für die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken sind vor der Veranstaltung einzuholen. Die Veranstaltungen werden dann nach verschiedenen Tarifgruppen abgerechnet, deren Einordnung sich nach der Zuschauerzahl und weiteren Kriterien richtet.

Marwitz 14-6-1999

 

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