Strenge Bewertung des Permission
Marketing durch Rechtsprechung
Permission Marketing steht für ein Marketing, welches auf der
Einwilligung des zu Umwerbenden beruht. Bestes Beispiel hierfür: Die
Übersendung von Werbe-E-Mails ist ohne die Einwilligung des Empfängers
unzulässig. Die Werbungtreibenden holen daher die Einwilligung des zu
Umwerbenden ein. So wird die Werbemaßnahme zulässig und zugleich hofft der
Werbungtreibende auf eine positive Stimmung im Hinblick auf seine Botschaft. Die
Unzulässigkeit der Übersendung unverlangter Werbe-E-Mails ist durch
verschiedene Gerichte in den vergangenen Jahren bestätigt worden. Jetzt kommt
die nächste Welle der Gerichtsentscheidungen. In diesen Entscheidungen geht es
um Fragestellungen wie: Wann ist eine wirksame Einwilligung gegeben? Wer trägt
die Beweislast für die erteilte Einwilligung? Wann liegt eine Werbe-E-Mail vor?
Bei den neueren Entscheidungen (z. B. LG Berlin, Beschluß vom
19.9.2002, LG München I, Urteil vom 5.11.2002) zeichnen sich die Gerichte durch
eine relative Härte im Hinblick auf die Anforderungen der Einwilligung aus. Das
LG München bewertet bereits die Versendung einer E-Card als unzulässig. Diese
E-Card wird von einer dritten Person veranlasst und verweist auf eine
Textbotschaft auf der Webseite. Der Betreiber der Webseite ist für die von
Dritten veranlasste Versendung der E-Card verantwortlich. Dies bedeutet, dass
Grußbotschaften, die zum Aufsuchen einer Webseite zum Abruf weiterer
Informationen animieren, unzulässige Werbe-E-Mails sein können. Ein Aufschrei
von Portalbetreibern, die E-Mail-Services anbieten, müßte eigentlich die Folge
dieses Urteils sein.
Das LG Berlin bewertete eine E-Mail, mit der ein Newsletter zum
Bezug angeboten wird, ohne weitere Erörterung als Werbe-E-Mail. Auch das
Double-opt-in-Verfahren fand in den Augen der Richter keine Gnade. Beim
Double-opt-in-Verfahren meldet sich eine Person unter Angabe der E-Mail-Adresse
auf der Webseite des Anbieters an. An die angegebene E-Mail-Adresse wird vom
Betreiber der Webseite eine E-Mail mit der Bitte um Bestätigung geschickt.
Hierdurch sollen Mißbräuche verhindert werden. Erst nach Bestätigung ist die
Anmeldung zum E-Mail-Dienst erfolgt. Trotz dieses umfangreichen Verfahrens
urteilten die Richter, dass der Websitebetreiber im Zweifel nachweisen muß,
dass eine Einwilligung des Betroffenen vorlag. Kann er dies nicht, so muß er
sich wegen unverlangter Zusendung von Werbe-E-Mails verantworten.
Die Beispiele zeigen, dass die Gerichte die Anforderungen an das
Vorliegen von Werbung sehr niedrig ansetzten, die Anforderungen an das Vorliegen
einer Einwilligung dagegen sehr hoch hängen. Möglicherweise beruht die strenge
Bewertung auf eigenen Erfahrungen der Richter mit Spam-Mails, die aber meist aus
dem Ausland oder von unidentifizierbaren Anbietern kommen. Seriöse Anbieter von
E-Mails mit Informationscharakter müssen für das Negativ-Image der Spam-Mails
bezahlen. Man hat beim Lesen der Urteile den Eindruck, als ob den Richtern
Gegenargumente gar nicht erst vorgetragen worden wären. Datenschutzrechtliche
Vorgaben, die gegen die Wertungen der Richter sprechen, werden genau so wenig
berücksichtigt wie z. B. Wertungen der E-Commerce-Richtlinie.
Vor diesem Hintergrund kann man der Direktmarketing-Industrie
und den Werbungtreibenden nur empfehlen, sich mit der Thematik auseinander zu
setzen. Wenn der Trend der Rechtsprechung sich fortsetzt und nicht von den eher
werbefreundlichen oberen Gerichten nicht gestoppt wird, dann bleibt nicht mehr
viel Anwendungsbereich für das Permission Marketing.
Autorin: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Frankfurt/M., 2003

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