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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

 

Themen

In dieser Rubrik finden Sie Kurzdarstellungen und Kommentare zu Themen, die für das Kommunikationsrecht von Bedeutung sind.

 

 

Strenge Bewertung des Permission Marketing durch  Rechtsprechung

Permission Marketing steht für ein Marketing, welches auf der Einwilligung des zu Umwerbenden beruht. Bestes Beispiel hierfür: Die Übersendung von Werbe-E-Mails ist ohne die Einwilligung des Empfängers unzulässig. Die Werbungtreibenden holen daher die Einwilligung des zu Umwerbenden ein. So wird die Werbemaßnahme zulässig und zugleich hofft der Werbungtreibende auf eine positive Stimmung im Hinblick auf seine Botschaft. Die Unzulässigkeit der Übersendung unverlangter Werbe-E-Mails ist durch verschiedene Gerichte in den vergangenen Jahren bestätigt worden. Jetzt kommt die nächste Welle der Gerichtsentscheidungen. In diesen Entscheidungen geht es um Fragestellungen wie: Wann ist eine wirksame Einwilligung gegeben? Wer trägt die Beweislast für die erteilte Einwilligung? Wann liegt eine Werbe-E-Mail vor?

Bei den neueren Entscheidungen (z. B. LG Berlin, Beschluß vom 19.9.2002, LG München I, Urteil vom 5.11.2002) zeichnen sich die Gerichte durch eine relative Härte im Hinblick auf die Anforderungen der Einwilligung aus. Das LG München bewertet bereits die Versendung einer E-Card als unzulässig. Diese E-Card wird von einer dritten Person veranlasst und verweist auf eine Textbotschaft auf der Webseite. Der Betreiber der Webseite ist für die von Dritten veranlasste Versendung der E-Card verantwortlich. Dies bedeutet, dass Grußbotschaften, die zum Aufsuchen einer Webseite zum Abruf weiterer Informationen animieren, unzulässige Werbe-E-Mails sein können. Ein Aufschrei von Portalbetreibern, die E-Mail-Services anbieten, müßte eigentlich die Folge dieses Urteils sein.

Das LG Berlin bewertete eine E-Mail, mit der ein Newsletter zum Bezug angeboten wird, ohne weitere Erörterung als Werbe-E-Mail. Auch das Double-opt-in-Verfahren fand in den Augen der Richter keine Gnade. Beim Double-opt-in-Verfahren meldet sich eine Person unter Angabe der E-Mail-Adresse auf der Webseite des Anbieters an. An die angegebene E-Mail-Adresse wird vom Betreiber der Webseite eine E-Mail mit der Bitte um Bestätigung geschickt. Hierdurch sollen Mißbräuche verhindert werden. Erst nach Bestätigung ist die Anmeldung zum E-Mail-Dienst erfolgt. Trotz dieses umfangreichen Verfahrens urteilten die Richter, dass der Websitebetreiber im Zweifel nachweisen muß, dass eine Einwilligung des Betroffenen vorlag. Kann er dies nicht, so muß er sich wegen unverlangter Zusendung von Werbe-E-Mails verantworten.

Die Beispiele zeigen, dass die Gerichte die Anforderungen an das Vorliegen von Werbung sehr niedrig ansetzten, die Anforderungen an das Vorliegen einer Einwilligung dagegen sehr hoch hängen. Möglicherweise beruht die strenge Bewertung auf eigenen Erfahrungen der Richter mit Spam-Mails, die aber meist aus dem Ausland oder von unidentifizierbaren Anbietern kommen. Seriöse Anbieter von E-Mails mit Informationscharakter müssen für das Negativ-Image der Spam-Mails bezahlen. Man hat beim Lesen der Urteile den Eindruck, als ob den Richtern Gegenargumente gar nicht erst vorgetragen worden wären. Datenschutzrechtliche Vorgaben, die gegen die Wertungen der Richter sprechen, werden genau so wenig berücksichtigt wie z. B. Wertungen der E-Commerce-Richtlinie.

Vor diesem Hintergrund kann man der Direktmarketing-Industrie und den Werbungtreibenden nur empfehlen, sich mit der Thematik auseinander zu setzen. Wenn der Trend der Rechtsprechung sich fortsetzt und nicht von den eher werbefreundlichen oberen Gerichten nicht gestoppt wird, dann bleibt nicht mehr viel Anwendungsbereich für das Permission Marketing.

Autorin: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Frankfurt/M., 2003

 

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