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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

 

Themen

In dieser Rubrik finden Sie Kurzdarstellungen und Kommentare zu Themen, die für das Kommunikationsrecht von Bedeutung sind.

 

 

Kommerzialisierung personenbezogener Daten

Der Begriff "personenbezogene Daten" stammt aus dem Datenschutzrecht. § 3 Abs. 1 BDSG definiert personenbezogene Daten als Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Personenbezogen sind also Angaben wie die Mitgliedschaft in Clubs oder Vereinen, die Nutzung von bestimmten Diensten, Aufenthalts- oder Wohnorte einer Person. Täglich werden zahlreiche personenbezogene Daten im Hinblick auf jede einzelne natürliche Person produziert. In der Kommunikation mit Dritten (z. B. Versicherungen) werden diese Daten schriftlich fixiert und als Daten gespeichert. Viele Daten werden weder von der betroffenen Person selbst erfasst und gespeichert. Manche Daten werden von der betroffenen Person bewusst und/oder freiwillig öffentlich bekannt gegeben. Andere Daten werden erfasst, ohne dass der betroffenen Person dies bekannt ist und/oder dass die betroffene Person dies will (z. B. Besuch von Erotikseiten im Internet oder Beobachtung von Kontakten durch Detektive).

Die Beispiele zeigen, dass es eine Fülle unterschiedlich zu bewertender personenbezogener Daten gibt. Zunehmende Bedeutung gewinnt die Frage, welche Verfügungsbefugnis der Betroffene über seine Daten hat. Wenn der Betroffene sich in den öffentlichen Raum begibt, dann kann die Verfügungsbefugnis geringer sein, weil der Betroffene seine Privatsphäre verlassen hat. Der Betroffene kann aber auch verpflichtet sein, seine Daten offen zu legen (z. B. gegenüber dem Staat) oder die Privatsphäre zu verlassen. Fraglich ist, ob auch bei diesen Fallgestaltungen ein Verzicht auf die Verfügungsbefugnis über die personenbezogenen Daten vorliegt. Aus dem Urheberrecht ist das Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers bekannt, der darüber bestimmen kann, wann sein Werk in den öffentlichen Raum gelangt. Würde man diesen Gedanken auf das Datenschutzrecht übertragen, dann müsste auch der Betroffene stets darüber entscheiden können, wann seine Daten in den öffentlichen Raum gelangen. Dies ist aber angesichts der vielfältigen Sozialbeziehungen und der entgegenstehenden Interessen der betroffenen Dritten wenig realistisch. Anders als im Urheberrecht besteht in Datenschutzrecht aber ein höheres Interesse an einer Zweckbindung bei der Nutzung einmal öffentlich gemachter Daten. Es kann durchaus sein, dass eine Person seine Adresse bekannt gibt, um für eine bestimmte Person erreichbar zu sein. Die Person wird aber möglicherweise nicht wollen, dass seine Adresse so abgespeichert wird, dass jedermann zukünftig seine Adresse im Internet abrufen kann.

In der juristischen Fachwelt wird derzeit die Modernisierung des Datenschutzrechts diskutiert. Hierzu ist ein Gutachten verfasst worden, welches im Auftrag des Bundesministeriums des Inneren verfasst wurde. An diesem Gutachten wird bereits Kritik geübt, weil die Verfügungsmöglichkeit und -notwendigkeit des Betroffenen über seine Daten nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Da die Verfügungsrechte einer Person über die eigenen Daten stets in einem Spannungsfeld mit den Freiheiten anderer stehen (z. B. der Pressefreiheit und der allgemeinen Handlungs-, Beobachtungs- und Kommunikationsfreiheit Dritter), dürfte uns noch eine spannende Diskussion bevor stehen.

 

Autorin: RA Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M., 8.1.2003

 

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