Kommerzialisierung personenbezogener
Daten
Der Begriff "personenbezogene Daten" stammt aus dem
Datenschutzrecht. § 3 Abs. 1 BDSG definiert personenbezogene Daten als
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten
oder bestimmbaren natürlichen Person. Personenbezogen sind also Angaben wie die
Mitgliedschaft in Clubs oder Vereinen, die Nutzung von bestimmten Diensten,
Aufenthalts- oder Wohnorte einer Person. Täglich werden zahlreiche
personenbezogene Daten im Hinblick auf jede einzelne natürliche Person
produziert. In der Kommunikation mit Dritten (z. B. Versicherungen) werden diese
Daten schriftlich fixiert und als Daten gespeichert. Viele Daten werden weder
von der betroffenen Person selbst erfasst und gespeichert. Manche Daten werden
von der betroffenen Person bewusst und/oder freiwillig öffentlich bekannt
gegeben. Andere Daten werden erfasst, ohne dass der betroffenen Person dies
bekannt ist und/oder dass die betroffene Person dies will (z. B. Besuch von
Erotikseiten im Internet oder Beobachtung von Kontakten durch Detektive).
Die Beispiele zeigen, dass es eine Fülle unterschiedlich zu
bewertender personenbezogener Daten gibt. Zunehmende Bedeutung gewinnt die
Frage, welche Verfügungsbefugnis der Betroffene über seine Daten hat. Wenn der
Betroffene sich in den öffentlichen Raum begibt, dann kann die
Verfügungsbefugnis geringer sein, weil der Betroffene seine Privatsphäre
verlassen hat. Der Betroffene kann aber auch verpflichtet sein, seine Daten
offen zu legen (z. B. gegenüber dem Staat) oder die Privatsphäre zu verlassen.
Fraglich ist, ob auch bei diesen Fallgestaltungen ein Verzicht auf die
Verfügungsbefugnis über die personenbezogenen Daten vorliegt. Aus dem
Urheberrecht ist das Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers bekannt, der
darüber bestimmen kann, wann sein Werk in den öffentlichen Raum gelangt.
Würde man diesen Gedanken auf das Datenschutzrecht übertragen, dann müsste
auch der Betroffene stets darüber entscheiden können, wann seine Daten in den
öffentlichen Raum gelangen. Dies ist aber angesichts der vielfältigen
Sozialbeziehungen und der entgegenstehenden Interessen der betroffenen Dritten
wenig realistisch. Anders als im Urheberrecht besteht in Datenschutzrecht aber
ein höheres Interesse an einer Zweckbindung bei der Nutzung einmal öffentlich
gemachter Daten. Es kann durchaus sein, dass eine Person seine Adresse bekannt
gibt, um für eine bestimmte Person erreichbar zu sein. Die Person wird aber
möglicherweise nicht wollen, dass seine Adresse so abgespeichert wird, dass
jedermann zukünftig seine Adresse im Internet abrufen kann.
In der juristischen Fachwelt wird derzeit die Modernisierung des
Datenschutzrechts diskutiert. Hierzu ist ein Gutachten verfasst worden, welches
im Auftrag des Bundesministeriums des Inneren verfasst wurde. An diesem
Gutachten wird bereits Kritik geübt, weil die Verfügungsmöglichkeit und
-notwendigkeit des Betroffenen über seine Daten nicht hinreichend
berücksichtigt wurde. Da die Verfügungsrechte einer Person über die eigenen
Daten stets in einem Spannungsfeld mit den Freiheiten anderer stehen (z. B. der
Pressefreiheit und der allgemeinen Handlungs-, Beobachtungs- und
Kommunikationsfreiheit Dritter), dürfte uns noch eine spannende Diskussion
bevor stehen.
Autorin: RA Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M.,
8.1.2003

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