Beipackzettel kommen inhaltlich einer Horrorgeschichte gleich, weil § 84
Abs. 2 Nr. 2 AMG eine Ersatzpflicht für Arzneimittelschäden nur dann
vorsieht, wenn der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder
Gebrauchsinformation eingetreten ist. RA vom Czettritz wies in seinem Referat
auf den Zusammenhang zwischen dem Umfang der Warn- und Nebenwirkungshinweise
sowie dem entsprechend gemilderten Haftungsrisiko des pharmazeutischen
Unternehmers hin. Bei ausreichend deutlichen Warnhinweisen kann es zu einer
Haftungsfreizeichnung kommen.
Anders als in weiteren Sachbereichen setzt die EU-Kommission im Bereich des
Arzneimittelrechts verstärkt auf eine Zentralisierung. Im
Telekommunikationsbereich wird dagegen das Vorgehen der Harmonisierung durch
den Wettbewerb unterschiedlicher nationaler Regulierungssysteme bevorzugt. Die
Mitgliedsstaaten sollen in diesem Bereichen aus Standortnachteilen lernen.
Prof. Dr. Christian Koenig führte aus, dass ein Systemwettbewerb sich bei
Arzneimitteln nicht in gleicher Weise anbietet wie bei anderen Produkten. Ohne
gemeinschaftsweit einheitliche Standards bei der Zulassung und Herstellung
können Mitgliedstaaten dem grenzüberschreitenden Handel regelmäßig Gründe
des Gesundheitsschutzes im Sinne des Art. 30 EG entgegen halten. Koenig
plädierte daher für ein zentralisiertes Zulassungsverfahren. In der
Diskussion wurde dagegen betont, dass das dezentrale Zulassungsverfahren
grundsätzlich funktioniert.
Durch das Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz wird eine Ausweitung der
Aut-idem-Regelung vorgenommen. Anders als bisher darf der Apotheker zukünftig
das vom Arzt verordnete Arzneimittel durch ein preisgünstigeres ersetzen,
falls der Arzt nicht selbst ein preisgünstigeres verordnet hat. RA Dr. Wigge
zeigte die haftungsrechtlichen Konsequenzen dieser Regelung und der damit
verbundenen stärkeren Auswahlmöglichkeiten des Apothekers auf. Dies kann
Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Online-Apotheken haben.
Der Begriff des elektronischen Rezeptes bezeichnet die digitale Verarbeitung
ärztlicher Verordnungsdaten. Bislang weist die Verarbeitung ärztlicher
Verordnungsdaten Medienbrüche auf, so dass Fehlerquellen bestehen und
Einsparmöglichkeiten für Kosten gegeben sind. Die Kanzlei Dierks
verdeutlichte, welche Datenflüsse innerhalb eines Serververbundes möglich
sind. Eine Experimentierklausel, die insbesondere datenschutzrechtliche
Vorschriften betreffen wird, soll die Einführung eines Modellversuches
ermöglichen.
Liberalisierungstendenzen in der wettbewerbs- und
heilmittelwerberechtlichen Rechtsprechung zeigte RA Dr. Reese auf. Betroffen
von der Liberalisierung sind der Wertungsmaßstab im Rahmen des allgemeinen-
und heilmittelwerberechtlichen Irreführungsverbotes, die Reichweite abstakter
Gefährdungsdelikte, die Voraussetzungen, unter denen der Vorwurf
sittenwidrigen Verhaltens erhoben werden kann, sowie der Produktstatus selbst.
Nach Ansicht von Reese sind die heilmittelwerberechtlichen Normen so
auszugestalten und auszulegen, dass sowohl gegenüber Fachkreisen als auch
gegenüber Laien objektiv zutreffende Informationen vermittelt werden können.
Anderenfalls würde ein Wertungswiderspruch entstehen, wenn der Patient
sozialrechtlich als eigenverantwortliches Handlungssubjekt angesehen wird,
aber heilmittelwerberechtlich zu einem unmündigen Objekt degradiert wird.
Die Stellungnahme des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie (BPI)
zur Liberalisierung der Regelungen für die Arzneimittelwerbung enthält
konkrete Vorschläge zur Änderung bzw. Streichung von Normen. RA Anja Epp
präsentierte die Vorschläge und zeigte auf, welche Vorschriften keine
Entsprechung in der EU-Richtlinie finden bzw. dem EG-Recht widersprechen. Ein
wichtiger Themenkomplex ist die Abgrenzung zwischen Information und Werbung.
Die Haftung für Informationsmängel im arzneimittelrechtlichen
Zusammenhang stellte Prof. Dr. Voit, Forschungsstelle für Pharmarecht, dar.
Die Haftung kann sich aus § 84 AMG oder aus allgemeinem Deliktsrecht ergeben.
Deliktsrechtlich ist der pharmazeutische Unternehmer verpflichtet, auf
anerkannte Gefahren hinzuweisen, auch wenn diese erst nach Inverkehrbringen
bekannt werden. Wertpapierhandelsrechtliche Verpflichtungen oder Verbote
berühren die deliktsrechtlichen Warnpflichten nicht.
In der Arbeit des Selbstkontrollorganes der Arzneimittelindustrie, der
Integritas, waren wesentliche Schwerpunkte der Beanstandungen im vergangenen
Jahr Aussagen Dritter im Hinblick auf Arzneimittel, Probleme an der
Schnittstelle Arzneimittel/Lebensmittel und Kosmetika. Ferner laufen Verfahren
um Joghurths mit Johanniskraut, Margarine mit cholesterinsenkender Wirkung
sowie Ginko-Produkte als Nahrungsergänzungsmittel.
Das Schutzgut der freien Meinungsäußerung wird in dem Beschluß „Therapeuthische
Äquivalenz" des Bundesverfassungsgerichts bei einer
wettbewerbsrechtlichen Bewertung von Werbung berücksichtigt. RA Dr. Bopp
zeigte auf, dass in diesem Beschluß ein Paradigmenwechsel der Rechtsprechung
zu erkennen ist. Erläutert wurde des weiteren die neue Vorschrift zur
vergleichenden Werbung, § 2 UWG.
Weitere Vorträge betrafen die Änderungen im Verfahren der gegenseitigen
Anerkennung, die rechtliche Bedeutung von Leitlinien für die Pharmaindustrie,
die Abgabe von weltweit noch nicht zugelassenen Arzneimitteln (compassionate
use) sowie Zulassungserweiterungen von Amts wegen als Folge der restriktiven
sozialgerichtlichen Rechtsprechung zur fehlenden Verordnungsfähigkeit zu
Lasten der GKV bei Off-Label-use. Diese Themen werden wegen der geringen
kommunikationsrechtlichen Bedeutung nicht näher dargestellt.