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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

 

Themen

In dieser Rubrik finden Sie Kurzdarstellungen und Kommentare zu Themen, die für das Kommunikationsrecht von Bedeutung sind.

 


Prangerseiten im Internet

Das öffentliche Benennen von Personen, die anderen Personen aus bestimmten Gründen negativ aufgefallen sind (z. B. wegen schlechter Zahlungsmoral, wegen Preiserhöhungen im Zuge von Geldwährungsumstellungen), kann unzulässig sein. Bei einer im Internet veröffentlichten Pranger-Seite stößt das Grundrechte der Meinungsfreiheit einerseits auf das Recht jedes Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung andererseits. Üblicherweise werden Grundsrechtskollisionen durch Interessenabwägungen gelöst. Dies bedeutet, dass das Interesse der einen Seite an der Veröffentlichung und an der Aufdeckung von Mißständen oder von als Mißstand empfundenen Situationen dem Interesse der anderen Seite gegenüber zu stellen ist. Die Interessen können unterschiedlich sein. So kann eine Person, der eine andere Person eine schlechte Zahlungsmoral nachsagt, gute Gründe für eine verzögerte Zahlung haben (z. B. die schlechte Leistung der anderen Seite, kurzfristige, unverschuldete finanzielle Engpässe, fehlende Kenntnis von der Zahlungsverpflichtung). Eine Person, die wegen einer Preiserhöhung im Zuge einer Währungsumstellung angeprangert wird, kann falschen Angaben im Hinblick auf frühere Preise zum Opfer gefallen sein.

Vor den Gerichten haben Fallgestaltungen, in denen öffentliche Prangerseiten juristisch zu bewerten sind, bislang eine geringe Bedeutung. Das OLG Rostock hat in einem Urteil vom 21.3.2002 die Veröffentlichung offener Forderungen gegen eine GmbH in einem privaten Schuldnerverzeichnis mit Prangerwirkung im Internet als unzulässig bewertet. Die Einwilligung des Schuldners zur Veröffentlichung der Daten im Internet hätte vorliegen müssen. Die Schuldnerspiegel verletzte das Recht der GmbH am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Diese Entscheidung ist dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch darauf verwiesen, dass zunächst der ordentliche Rechtsweg erschöpft sein muß. Das Bundesverfassungsgericht möchte also erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes in derartigen Fallgestaltungen abwarten.

Die Fragestellung der rechtlichen Bewertung von Prangerseiten im Internet steht im Zusammenhang mit dem sich entwickelnden Kommunikationsrecht. Bislang betraf das Kommunikationsrecht weitgehend die Medien, da diese faktisch das Monopol für öffentliche Meinungsäußerungen hatten. Durch die Entwicklung des Internet haben immer mehr Privatpersonen die Möglichkeit, datenschutz- und persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte über andere Personen zu veröffentlichen. Diese zunehmenden Möglichkeiten erfordern als Korrektiv empfindliche Schadensersatzansprüche bei Rechtsverletzungen, damit das öffentliche Bewusstsein für die Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte der Bürger sensibilisiert wird.

Fazit: Gute Gründe können im Einzelfall gegen die Zulässigkeit öffentlicher Pranger-Webseiten sprechen. Erforderlich ist eine Abwägung der Argumente und Interessen im Einzelfall.

 

Autorin: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M., 2002

 

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