Prangerseiten im Internet
Das öffentliche Benennen von Personen, die anderen Personen
aus bestimmten Gründen negativ aufgefallen sind (z. B. wegen schlechter
Zahlungsmoral, wegen Preiserhöhungen im Zuge von Geldwährungsumstellungen),
kann unzulässig sein. Bei einer im Internet veröffentlichten Pranger-Seite
stößt das Grundrechte der Meinungsfreiheit einerseits auf das Recht jedes
Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung andererseits. Üblicherweise
werden Grundsrechtskollisionen durch Interessenabwägungen gelöst. Dies
bedeutet, dass das Interesse der einen Seite an der Veröffentlichung und an der
Aufdeckung von Mißständen oder von als Mißstand empfundenen Situationen dem
Interesse der anderen Seite gegenüber zu stellen ist. Die Interessen können
unterschiedlich sein. So kann eine Person, der eine andere Person eine schlechte
Zahlungsmoral nachsagt, gute Gründe für eine verzögerte Zahlung haben (z. B.
die schlechte Leistung der anderen Seite, kurzfristige, unverschuldete
finanzielle Engpässe, fehlende Kenntnis von der Zahlungsverpflichtung). Eine
Person, die wegen einer Preiserhöhung im Zuge einer Währungsumstellung
angeprangert wird, kann falschen Angaben im Hinblick auf frühere Preise zum
Opfer gefallen sein.
Vor den Gerichten haben Fallgestaltungen, in denen
öffentliche Prangerseiten juristisch zu bewerten sind, bislang eine geringe
Bedeutung. Das OLG Rostock hat in einem Urteil vom 21.3.2002 die
Veröffentlichung offener Forderungen gegen eine GmbH in einem privaten
Schuldnerverzeichnis mit Prangerwirkung im Internet als unzulässig bewertet.
Die Einwilligung des Schuldners zur Veröffentlichung der Daten im Internet
hätte vorliegen müssen. Die Schuldnerspiegel verletzte das Recht der GmbH am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Diese Entscheidung ist dem
Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt worden. Das
Bundesverfassungsgericht hat jedoch darauf verwiesen, dass zunächst der
ordentliche Rechtsweg erschöpft sein muß. Das Bundesverfassungsgericht möchte
also erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes in derartigen
Fallgestaltungen abwarten.
Die Fragestellung der rechtlichen Bewertung von Prangerseiten
im Internet steht im Zusammenhang mit dem sich entwickelnden
Kommunikationsrecht. Bislang betraf das Kommunikationsrecht weitgehend die
Medien, da diese faktisch das Monopol für öffentliche Meinungsäußerungen
hatten. Durch die Entwicklung des Internet haben immer mehr Privatpersonen die
Möglichkeit, datenschutz- und persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte über
andere Personen zu veröffentlichen. Diese zunehmenden Möglichkeiten erfordern
als Korrektiv empfindliche Schadensersatzansprüche bei Rechtsverletzungen,
damit das öffentliche Bewusstsein für die Datenschutz- und
Persönlichkeitsrechte der Bürger sensibilisiert wird.
Fazit: Gute Gründe können im Einzelfall gegen die Zulässigkeit
öffentlicher Pranger-Webseiten sprechen. Erforderlich ist eine Abwägung der Argumente
und Interessen im Einzelfall.
Autorin: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz,
Frankfurt/M., 2002

Diese Webseite ist in Deutschland
entstanden. Sie ist urheberrechtlich geschützt. Nähere Informationen entnehmen
Sie bitte dem Impressum.