Urheberrechts-Richtlinie, 27. Februar 1998
Die EU-Richtlinie zum Urheberrecht und zu den
Leistungsschutzrechten in der Informationsgesellschaft
Arbeitssitzung des Instituts für Urheber- und Medienrecht,
München, 27.2.1998
Das Hauptthema des argumentativen Schlagabtausches zwischen Dr. Jörg Rheinbothe,
Europäische Kommission, DG XV, und RA Ernst Gahrau, stellvertretender Chefjustitiar der
Bertelsmann AG, Gütersloh, im Rahmen der Arbeitssitzung des Münchener Institutes für
Urheber- und Medienrecht war Art. 5 Abs. 1 des Richtlinienentwurfes. Art. 5 des Entwurfes
der Richtlinie zum Urheberecht und zu den Leistungsschutzrechten in der
Informationsgesellschaft legt die Bereiche fest, bei welchen Ausnahmevorschriften vom
Vervielfältigungs- und öffentlichem Wiedergaberecht der Art. 2 und 3 möglich sind. In
diese abschließende Aufzählung, wie Rheinbote betonte, wurden überwiegend nur solche
Ausnahmevorschriften aufgenommen, die bereits durch anderweitige Regelungen vorgegeben
sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 werden die grundsätzlich gemäß Art. 2
zustimmungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen dann urheberrechtsfrei, wenn es um
eine nur vorübergehende Vervielfältigungshandlung geht, die als Teil des technischen
Verfahrens nur deshalb vorgenommen wird, um eine Nutzung eines Werkes oder sonstigen
Schutzgegenstandes zu ermöglichen und wenn der Vervielfältigungshandlung keine
eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Diese Norm ist obligatorisch für die
Mitgliedstaaten, muß also von diesen umgesetzt werden.
Nach Ansicht von RA Gahrau ist die Richtlinie positiv schädlich, solange Art. 5 Abs. 1
in der gegenwärtigen Form bestehen bleibt. Gahrau kritisiert, daß die ursprünglich
vorgesehene Beschränkung der Ausnahmemöglichkeit auf die sogenannten ephemeren Nutzungen
aus dem derzeitigen Richtlinienentwurf auf Grund des Druckes der amerikanischen Lobby
wieder gestrichen wurde. Es ist nach dem Richtlinienentwurf nicht erforderlich, daß der
vorübergehende Vervielfältigungsakt ein notwendiger Teil des technischen Verfahrens ist.
Großen Diskussionsbedarf zeigte die Veranstaltung auch im Hinblick auf weitere
Formulierungen und Definitionen. Der Begriff "public" wurde im Hinblick auf
ausländische Verwendungen des Begriffes als nicht definitionsfähig bewertet, das Fehlen
von safe guard Klauseln wurde kritisiert. Prof. Dr. Adolf Dietz, Max-Planck-Institut für
ausländisches internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, kritisierte in
seinem Vortrag darüberhinaus vor allem die mangelnde Berücksichtigung des
Urheberpersönlichkeitsrechtes. Auch die Gefahr von Systemeingriffen durch Formulierungen,
deren grundsätzliche Bedeutung nicht erkannt werde, sei gegeben. Bemängelt wurde auch
das Fehlen von Haftungsvorschriften. Reinbothe kündigte eine separate Richtlinie an, die
in den nächsten Monaten erscheinen wird und die Haftung der Online-Dienste gesondert
behandeln soll (hinsichtlich Pornographie, rassisitischer Äußerungen, unlauterer
Werbung, etc.).
Trotz der diversen Kritikpunkte wurde das Zustandekommen des Richtlinienentwurfes
insgesamt begrüßt und der Richtlinie eine schnelle Verabschiedung gewünscht. Reinbothe
betonte, daß die Richtlinie auch die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen
bezwecke und den Beitritt der Gemeinschaften zu den WIPO-Verträgen vorbereiten solle. Der
Richtlinienentwurf wahre die europäische Tradition und es sei ein Wert, das der Entwurf
trotz diverser Verhinderungsbestrebungen zustande gekommen sei. Einige Diskussionsbeiträge
lassen darauf schließen, daß die Erwägungsgründe eine wesentliche Hilfestellung sind,
um die umfangreichen Informationen zwischen den Zeilen des Richtlinienentwurfes entziffern
zu können.
Marwitz, 1998

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