Kommunikationsrecht.com

RA-Marwitz.de


home
Nutzungsrechte
Vermarktung
Popkomm
Richtlinie
ECLIP Workshop

Anbieter:
Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 


Veranstaltungsberichte Urheberrecht

 

Urheberrechts-Richtlinie,   27. Februar 1998

Die EU-Richtlinie zum Urheberrecht und zu den Leistungsschutzrechten in der Informationsgesellschaft

Arbeitssitzung des Instituts für Urheber- und Medienrecht, München, 27.2.1998

Das Hauptthema des argumentativen Schlagabtausches zwischen Dr. Jörg Rheinbothe, Europäische Kommission, DG XV, und RA Ernst Gahrau, stellvertretender Chefjustitiar der Bertelsmann AG, Gütersloh, im Rahmen der Arbeitssitzung des Münchener Institutes für Urheber- und Medienrecht war Art. 5 Abs. 1 des Richtlinienentwurfes. Art. 5 des Entwurfes der Richtlinie zum Urheberecht und zu den Leistungsschutzrechten in der Informationsgesellschaft legt die Bereiche fest, bei welchen Ausnahmevorschriften vom Vervielfältigungs- und öffentlichem Wiedergaberecht der Art. 2 und 3 möglich sind. In diese abschließende Aufzählung, wie Rheinbote betonte, wurden überwiegend nur solche Ausnahmevorschriften aufgenommen, die bereits durch anderweitige Regelungen vorgegeben sind. Gemäß Art. 5 Abs. 1 werden die grundsätzlich gemäß Art. 2 zustimmungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen dann urheberrechtsfrei, wenn es um eine nur vorübergehende Vervielfältigungshandlung geht, die als Teil des technischen Verfahrens nur deshalb vorgenommen wird, um eine Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes zu ermöglichen und wenn der Vervielfältigungshandlung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Diese Norm ist obligatorisch für die Mitgliedstaaten, muß also von diesen umgesetzt werden.

Nach Ansicht von RA Gahrau ist die Richtlinie positiv schädlich, solange Art. 5 Abs. 1 in der gegenwärtigen Form bestehen bleibt. Gahrau kritisiert, daß die ursprünglich vorgesehene Beschränkung der Ausnahmemöglichkeit auf die sogenannten ephemeren Nutzungen aus dem derzeitigen Richtlinienentwurf auf Grund des Druckes der amerikanischen Lobby wieder gestrichen wurde. Es ist nach dem Richtlinienentwurf nicht erforderlich, daß der vorübergehende Vervielfältigungsakt ein notwendiger Teil des technischen Verfahrens ist.

Großen Diskussionsbedarf zeigte die Veranstaltung auch im Hinblick auf weitere Formulierungen und Definitionen. Der Begriff "public" wurde im Hinblick auf ausländische Verwendungen des Begriffes als nicht definitionsfähig bewertet, das Fehlen von safe guard Klauseln wurde kritisiert. Prof. Dr. Adolf Dietz, Max-Planck-Institut für ausländisches internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, kritisierte in seinem Vortrag darüberhinaus vor allem die mangelnde Berücksichtigung des Urheberpersönlichkeitsrechtes. Auch die Gefahr von Systemeingriffen durch Formulierungen, deren grundsätzliche Bedeutung nicht erkannt werde, sei gegeben. Bemängelt wurde auch das Fehlen von Haftungsvorschriften. Reinbothe kündigte eine separate Richtlinie an, die in den nächsten Monaten erscheinen wird und die Haftung der Online-Dienste gesondert behandeln soll (hinsichtlich Pornographie, rassisitischer Äußerungen, unlauterer Werbung, etc.).

Trotz der diversen Kritikpunkte wurde das Zustandekommen des Richtlinienentwurfes insgesamt begrüßt und der Richtlinie eine schnelle Verabschiedung gewünscht. Reinbothe betonte, daß die Richtlinie auch die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen bezwecke und den Beitritt der Gemeinschaften zu den WIPO-Verträgen vorbereiten solle. Der Richtlinienentwurf wahre die europäische Tradition und es sei ein Wert, das der Entwurf trotz diverser Verhinderungsbestrebungen zustande gekommen sei. Einige Diskussionsbeiträge lassen darauf schließen, daß die Erwägungsgründe eine wesentliche Hilfestellung sind, um die umfangreichen Informationen zwischen den Zeilen des Richtlinienentwurfes entziffern zu können.

Marwitz, 1998

Diese Webseite ist in Deutschland entstanden. Sie ist urheberrechtlich geschützt. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Impressum.

  Nutzungsrechte ] Vermarktung ] Popkomm ] [ Richtlinie ] ECLIP Workshop ]