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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

 

Themen

In dieser Rubrik finden Sie Kurzdarstellungen und Kommentare zu Themen, die für das Kommunikationsrecht von Bedeutung sind.

 

Schleichwerbung im Internet

Nach der Novellierung des UWG kann es in nächster Zeit zunehmend zu Abmahnungen kommen, weil Internetseiten nicht hinreichend zwischen redaktionellen Inhalten und Werbung unterscheiden. § 4 Nr. 3 UWG zufolge ist es unlauter, den Werbecharakter von Werbehandlungen zu verschleiern. Diese Vorschrift ist nicht neu, denn bereits unter dem früheren § 1 UWG waren Verstöße gegen das Trennungsgebot von Redaktion und Werbung unlauter. Weitere medienrechtliche Vorschriften, die neben dem UWG zu beachten sind, bestätigen den Trennungsgrundsatz (z. B. Rundfunkstaatsvertrag). § 4 Nr. 3 UWG stellt aber klar, dass das medienrecht6liche Schleichwerbeverbot auf alle Formen der Werbung Anwendung finden soll.

In der Literatur (z.B. Hoeren, MMR 2004, 643) werden verschiedene Formen der redaktionellen Internetwerbung gesehen. Zur Bewertung der Unlauterkeit soll maßgeblich  sein, ob Internetnutzer durch die gewählte Marketingform über den Werbecharakter getäuscht werden. Entscheidend komme es auf den mit redaktionellen Beiträgen üblicherweise verfolgten Informationszweck an, der bei übertriebenen redaktionellen Produkthinweisen nicht mehr erfüllt ist. Bei redaktioneller Werbung sei von Belang, ob ein publizistischer Anlass für die konkrete Form des Beitrages bzw. Hinweises bestanden hat. Dies ist dann anzunehmen, wenn ein sachliches Informationsbedürfnis des Publikums und anerkennenswerte Gründe für die konkret gewählte Form der Nennung von Namen und/oder Produkt des Herstellers gegeben sind. Problematisch sind auch Hyperlinks, welche direkte Verweisungen auf die Websites der im Text erwähnten Unternehmen enthalten. Vorsicht ist auch geboten bei einer Verweisung auf Webseiten, welche die in einem redaktionellen Text beschriebenen Produkte präsentieren. 

Vor dem Hintergrund dieser juristischen Diskussion kann Anbietern von Webseiten und Informationsangeboten im Netz nur geraten werden, die Webseiten vor dem Hintergrund möglicher Schleichwerbung zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

 

Autorin: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M., 4.11.2004

 

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