Schleichwerbung im Internet
Nach der Novellierung des UWG kann es in
nächster Zeit zunehmend zu Abmahnungen kommen, weil Internetseiten nicht
hinreichend zwischen redaktionellen Inhalten und Werbung unterscheiden. § 4 Nr.
3 UWG zufolge ist es unlauter, den Werbecharakter von Werbehandlungen zu
verschleiern. Diese Vorschrift ist nicht neu, denn bereits unter dem früheren §
1 UWG waren Verstöße gegen das Trennungsgebot von Redaktion und Werbung
unlauter. Weitere medienrechtliche Vorschriften, die neben dem UWG zu beachten
sind, bestätigen den Trennungsgrundsatz (z. B. Rundfunkstaatsvertrag). § 4 Nr. 3
UWG stellt aber klar, dass das medienrecht6liche Schleichwerbeverbot auf alle
Formen der Werbung Anwendung finden soll.
In der Literatur (z.B. Hoeren, MMR 2004,
643) werden verschiedene Formen der redaktionellen Internetwerbung gesehen. Zur
Bewertung der Unlauterkeit soll maßgeblich sein, ob Internetnutzer durch
die gewählte Marketingform über den Werbecharakter getäuscht werden.
Entscheidend komme es auf den mit redaktionellen Beiträgen üblicherweise
verfolgten Informationszweck an, der bei übertriebenen redaktionellen
Produkthinweisen nicht mehr erfüllt ist. Bei redaktioneller Werbung sei von
Belang, ob ein publizistischer Anlass für die konkrete Form des Beitrages bzw.
Hinweises bestanden hat. Dies ist dann anzunehmen, wenn ein sachliches
Informationsbedürfnis des Publikums und anerkennenswerte Gründe für die konkret
gewählte Form der Nennung von Namen und/oder Produkt des Herstellers gegeben
sind. Problematisch sind auch Hyperlinks, welche direkte Verweisungen auf die
Websites der im Text erwähnten Unternehmen enthalten. Vorsicht ist auch geboten
bei einer Verweisung auf Webseiten, welche die in einem redaktionellen Text
beschriebenen Produkte präsentieren.
Vor dem Hintergrund dieser juristischen
Diskussion kann Anbietern von Webseiten und Informationsangeboten im Netz nur
geraten werden, die Webseiten vor dem Hintergrund möglicher Schleichwerbung zu
überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
Autorin: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Kanzlei
Marwitz, Frankfurt/M., 4.11.2004

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