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Veranstaltungsberichte Werbung/Werberecht

 

 

 

WRP-Symposium „Das neue UWG" am 5.3.2004 in Frankfurt/M.

„Gibt es denn keine Vorträge heute?" Ein leichtes Maulen war zu Beginn der Veranstaltung von einzelnen Teilnehmern zu hören. Da saßen zwar vier Experten auf dem Podium, aber es sollte keinen Vortrag geben und der gesamte Tag sollte mit der Diskussion über ein Gesetz bestritten werden, welches noch nicht einmal von Gesetzgeber verabschiedet ist? Eine gewisse Skepsis war vorhanden.

Diese Zurückhaltung war aber vollkommen unnötig, wie sich schnell zeigte. Die Experten diskutierten gemeinsam mit dem Publikum munter über die sich verändernde Rechtslage. Voraussichtlich ab Juni ist mit einem Inkrafttreten den neuen Regelungen zu rechnen. Dirk Seichter vom Bundesministerium der Justiz erklärte in netter schwäbischer Art, was der Gesetzgeber mit den neuen Vorschriften regeln wollte. Dieter Kehl, Vorsitzender Richter am Landgericht Köln, gab Einblicke in seine Interpretation der neuen Vorschriften. Dr. Wolfgang Schaffert, Richter am BGH (I. Zivilsenat), erörterte sodann die Sichtweise der obersten Zivilinstanz. Prof. Dr. Helmut Köhler, Universität München, kritisierte und diskutierte die neuen Regelungen aus der akademischen Sicht.

Der Ablauf der Veranstaltung wurde bestimmt durch die neuen Vorschriften des UWG. Diskutiert wurden insbesondere die Normen, bei denen Veränderungen zu erwarten sind.

Zunächst galt die Aufmerksamkeit dem Beispielskatalog des § 4. In Nr. 1 wird der Kundenfang durch übertriebenes Anlocken oder physischen Kaufzwang geregelt. Die Fortführung dieser Begrifflichkeiten erscheint angesichts der neuen Gesetzesterminologie fraglich. Im Hinblick auf Koppelungsangebote und andere Fallgestaltungen kann es sein, dass zukünftig ungeschriebene Informationspflichten bestehen. Derartige Informationspflichten können auch aus § 5 Abs. 2 (irreführendes Verschweigen) resultieren. Auslegungsbedürftig ist Nr. 4, der für Verkaufsförderungsmaßnahmen klare und eindeutige Angaben fordert.

Für umfangreiche Diskussionen sorgte das eigentlich aufgehobene Sonderveranstaltungsrecht und die Möglichkeit der Subsumtion verschiedener Sachverhalte unter Nr. 1. Kehl machte deutlich, dass z. B. durch eine radikale Preisherabsetzung des gesamten Sortimentes alleine noch kein unangemessen unsachlicher Einfluss ausgeübt werde. Die Art und Weise der Ankündigung und evt. Zeitmomente (Dauer der Verkaufsaktion) könnten aber zu einer Wettbewerbswidrigkeit führen. Entscheidend ist letztlich die Bewertung des Einzelfalles.

Im Hinblick auf Nr. 9 wurden die Fallgruppen der Nachahmung, Herkunftstäuschung, Rufausnutzung und unredlichen Nachahmung besprochen. Kehl kritisierte, dass die Tatbestände des Datenklaus hätten besser erfasst werden sollen. Diese Fallgruppen seien weitgehend in die Strafvorschrift des § 17 verlagert worden. Das Expertengremium diskutierte in diesem Zusammenhang das Spannungsverhältnis zwischen dem ergänzenden Leistungsschutz und benachbarten Rechtsgebieten (Markenrecht, Urheberrecht). Der Spielraum des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes müsse sich einpendeln.

Gemeinsam mit den Teilnehmern wurde die Fallgruppe des Nr. 11 (Vorsprung durch Rechtsbruch) anhand von öffentlich-rechtlichen Fragestellungen erörtert. So sei z. B. bei Bauvorschriften die Frage zu stellen, ob die Vorschrift auch im Interesse der anderen Marktteilnehmer erlassen worden sei. Hierbei seien auch Kompetenzfragen zu berücksichtigen.

Seichter erläuterte, dass § 4 das UWG insgesamt transparenter machen soll. Der Anwendungsbereich der Generalklausel sei klein (z. B. bei neuen Werbemethoden). Die Beispiele des § 4 seien nicht als Regelbeispiele zu verstehen. Vielmehr sollen sie die Fallgruppen exemplifizieren.

§ 5 regelt die Irreführungsfälle. Die Terminologie der Irreführungsrichtlinie sei bewußt übernommen worden, um einen Gleichlauf des Irreführungsstandards zu erreichen. Diskutiert wurde die Anwendung der Vorschrift auf Fälle, in denen eine nachwirkende Vorstellung ausgenutzt wird (z. B. Benutzung des Begriffes Räumungsverkauf). Köhler bewertete die Verbraucher als in diesem Punkte nicht schutzwürdig.

Im Zusammenhang mit § 7 wurde über die Telefonwerbung diskutiert. Dr. Schaffert zufolge wird es enorm schwierig sein, eine mutmaßliche Einwilligung überzeugend zu begründen.

Im Zusammenhag mit dem Gewinnabschöpfungsanspruch wird es nach Ansicht der Experten praktische Probleme z. B. bei der Bezifferung geben, so dass sich Stufenklagen anbieten. Denkbar sei auch, dass es vermehrt zu Vergleichen kommen wird. Bei diesen ist aber die fehlende Rechtskrafterstreckung problematisch.

In der Schlussrunde verdeutlichten die Teilnehmer des Podiums, bei welchen Vorschriften sie den meisten Auslegungs- bzw. Handlungsbedarf sehen. Köhler sieht die meisten Fragestellungen im Zusammenhang mit §§ 1, 4 Nr. 11 und der irreführenden Werbung. Seichter kritisierte die zahlreichen Informationspflichten, die seitens der EU aufgestellt werden. Kehl sieht Auslegungsprobleme bei Einzelfällen, da zwar nicht alles beim alten bleibt, aber zugleich auch nicht alles ganz anders wird. Dr. Schaffert sagte für die Fallgruppe des Vorsprungs durch Rechtsbruch strengere Maßstäbe voraus, kritisierte die starke Ausweitung der Informationspflichten und legte dem Gesetzgeber nahe, den Katalog des § 4 von Zeit zu Zeit zu überprüfen.

Der Veranstalter konnte am Ende auf eine gelungene Veranstaltung, moderiert durch RA Karl, zurückblicken – auch ohne Vorträge!

Berichterstattung: RA Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M.

 

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