WRP-Symposium „Das neue UWG" am 5.3.2004 in Frankfurt/M.
„Gibt es denn keine Vorträge heute?" Ein leichtes Maulen war zu Beginn der
Veranstaltung von einzelnen Teilnehmern zu hören. Da saßen zwar vier Experten
auf dem Podium, aber es sollte keinen Vortrag geben und der gesamte Tag sollte
mit der Diskussion über ein Gesetz bestritten werden, welches noch nicht einmal
von Gesetzgeber verabschiedet ist? Eine gewisse Skepsis war vorhanden.
Diese Zurückhaltung war aber vollkommen unnötig, wie sich schnell zeigte. Die
Experten diskutierten gemeinsam mit dem Publikum munter über die sich
verändernde Rechtslage. Voraussichtlich ab Juni ist mit einem Inkrafttreten den
neuen Regelungen zu rechnen. Dirk Seichter vom Bundesministerium der Justiz
erklärte in netter schwäbischer Art, was der Gesetzgeber mit den neuen
Vorschriften regeln wollte. Dieter Kehl, Vorsitzender Richter am Landgericht
Köln, gab Einblicke in seine Interpretation der neuen Vorschriften. Dr. Wolfgang
Schaffert, Richter am BGH (I. Zivilsenat), erörterte sodann die Sichtweise der
obersten Zivilinstanz. Prof. Dr. Helmut Köhler, Universität München, kritisierte
und diskutierte die neuen Regelungen aus der akademischen Sicht.
Der Ablauf der Veranstaltung wurde bestimmt durch die neuen Vorschriften des
UWG. Diskutiert wurden insbesondere die Normen, bei denen Veränderungen zu
erwarten sind.
Zunächst galt die Aufmerksamkeit dem Beispielskatalog des § 4. In Nr. 1 wird
der Kundenfang durch übertriebenes Anlocken oder physischen Kaufzwang geregelt.
Die Fortführung dieser Begrifflichkeiten erscheint angesichts der neuen
Gesetzesterminologie fraglich. Im Hinblick auf Koppelungsangebote und andere
Fallgestaltungen kann es sein, dass zukünftig ungeschriebene
Informationspflichten bestehen. Derartige Informationspflichten können auch aus
§ 5 Abs. 2 (irreführendes Verschweigen) resultieren. Auslegungsbedürftig ist Nr.
4, der für Verkaufsförderungsmaßnahmen klare und eindeutige Angaben fordert.
Für umfangreiche Diskussionen sorgte das eigentlich aufgehobene
Sonderveranstaltungsrecht und die Möglichkeit der Subsumtion verschiedener
Sachverhalte unter Nr. 1. Kehl machte deutlich, dass z. B. durch eine radikale
Preisherabsetzung des gesamten Sortimentes alleine noch kein unangemessen
unsachlicher Einfluss ausgeübt werde. Die Art und Weise der Ankündigung und evt.
Zeitmomente (Dauer der Verkaufsaktion) könnten aber zu einer
Wettbewerbswidrigkeit führen. Entscheidend ist letztlich die Bewertung des
Einzelfalles.
Im Hinblick auf Nr. 9 wurden die Fallgruppen der Nachahmung,
Herkunftstäuschung, Rufausnutzung und unredlichen Nachahmung besprochen. Kehl
kritisierte, dass die Tatbestände des Datenklaus hätten besser erfasst werden
sollen. Diese Fallgruppen seien weitgehend in die Strafvorschrift des § 17
verlagert worden. Das Expertengremium diskutierte in diesem Zusammenhang das
Spannungsverhältnis zwischen dem ergänzenden Leistungsschutz und benachbarten
Rechtsgebieten (Markenrecht, Urheberrecht). Der Spielraum des ergänzenden
wettbewerblichen Leistungsschutzes müsse sich einpendeln.
Gemeinsam mit den Teilnehmern wurde die Fallgruppe des Nr. 11 (Vorsprung
durch Rechtsbruch) anhand von öffentlich-rechtlichen Fragestellungen erörtert.
So sei z. B. bei Bauvorschriften die Frage zu stellen, ob die Vorschrift auch im
Interesse der anderen Marktteilnehmer erlassen worden sei. Hierbei seien auch
Kompetenzfragen zu berücksichtigen.
Seichter erläuterte, dass § 4 das UWG insgesamt transparenter machen soll.
Der Anwendungsbereich der Generalklausel sei klein (z. B. bei neuen
Werbemethoden). Die Beispiele des § 4 seien nicht als Regelbeispiele zu
verstehen. Vielmehr sollen sie die Fallgruppen exemplifizieren.
§ 5 regelt die Irreführungsfälle. Die Terminologie der Irreführungsrichtlinie
sei bewußt übernommen worden, um einen Gleichlauf des Irreführungsstandards zu
erreichen. Diskutiert wurde die Anwendung der Vorschrift auf Fälle, in denen
eine nachwirkende Vorstellung ausgenutzt wird (z. B. Benutzung des Begriffes
Räumungsverkauf). Köhler bewertete die Verbraucher als in diesem Punkte nicht
schutzwürdig.
Im Zusammenhang mit § 7 wurde über die Telefonwerbung diskutiert. Dr.
Schaffert zufolge wird es enorm schwierig sein, eine mutmaßliche Einwilligung
überzeugend zu begründen.
Im Zusammenhag mit dem Gewinnabschöpfungsanspruch wird es nach Ansicht der
Experten praktische Probleme z. B. bei der Bezifferung geben, so dass sich
Stufenklagen anbieten. Denkbar sei auch, dass es vermehrt zu Vergleichen kommen
wird. Bei diesen ist aber die fehlende Rechtskrafterstreckung problematisch.
In der Schlussrunde verdeutlichten die Teilnehmer des Podiums, bei welchen
Vorschriften sie den meisten Auslegungs- bzw. Handlungsbedarf sehen. Köhler
sieht die meisten Fragestellungen im Zusammenhang mit §§ 1, 4 Nr. 11 und der
irreführenden Werbung. Seichter kritisierte die zahlreichen
Informationspflichten, die seitens der EU aufgestellt werden. Kehl sieht
Auslegungsprobleme bei Einzelfällen, da zwar nicht alles beim alten bleibt, aber
zugleich auch nicht alles ganz anders wird. Dr. Schaffert sagte für die
Fallgruppe des Vorsprungs durch Rechtsbruch strengere Maßstäbe voraus,
kritisierte die starke Ausweitung der Informationspflichten und legte dem
Gesetzgeber nahe, den Katalog des § 4 von Zeit zu Zeit zu überprüfen.
Der Veranstalter konnte am Ende auf eine gelungene Veranstaltung, moderiert
durch RA Karl, zurückblicken – auch ohne Vorträge!
Berichterstattung: RA Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M.

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