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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

 

Veranstaltungsberichte Internetrecht

 

 

 

3. Jahresarbeitstagung Wirtschaftsrecht des Deutschen Anwaltsinstituts, 19.-21.9.2001, Hamburg

Juristisches Risikomangement des elektronischen Handels

Der DAI-Jahrestagung ist es einmal wieder gelungen, Rechtsprechung, Universitäten, Rechtsanwälte und Unternehmensjuristen zu fruchtbaren Diskussionen zusammen zu führen. Eine gelungene Mischung aus ansprechenden Vorträgen sowie Zeit für Pausenkontaktpflegegespräche rundeten die Tagung ab.

Domainrecht

Aus fachlicher Sicht bot der Vortag von BGH-Richter Prof. Dr. Willi Erdmann einen gelungenen Einstieg in den ersten Seminartag: Erdmann berichtete über die beim BGH anhängigen Verfahren im Zusammenhang mit Internet- und E-Commerce-Rechtsfragen. Die beiden ersten Entscheidungen (mitwohnzentrale.de und ambiente.de) waren zum Zeitpunkt der Tagung bereits entschieden. Die schriftlichen Entscheidungsgründe lagen jedoch noch nicht vor. Die Tagungsteilnehmer folgten daher den Ausführungen von Erdmann zu den Entscheidungsgründen mit besonderem Interesse. Neu war für viele Teilnehmer, dass der BGH bislang fünf weitere Revisionsverfahren durch Nichtannahme im Ergebnis bestätigt hat (rollsroyce.de, tnet.de, online.de, zwilling.de, derrick.de). Sechs weitere Verfahren sind derzeit noch anhängig.

Drei große Themenbereiche beschäftigen die Rechtsprechung des BGH: Die Verantwortlichkeit der Denic, Rechtsverletzungen durch die Benutzung einer Domain und der Schutz von allgemeinen Begriffen als Domainnamen. Das Verwalten der Domainnamen durch die Denic wird nicht als Benutzung einer Marke angesehen. Im Hinblick auf die Erstregistrierung hält der BGH eine Prüfungspflicht der Denic für unzumutbar. Im Hinblick auf Gattungsbezeichnungen ist die irreführende Verwendung unzulässig. Rechtsmißbräuchlich kann nach Ansicht des BGH aber die Registrierung verschiedener Schreibweisen sowie die Registrierung von Gattungsbegriffen unter verschiedenen Top Level Domainen sein.

Prof. Fezer sprach sich für eine Integration der Domainnamen in das Kennzeichenrecht aus. Zu differenzieren sei zwischen der reinen Adress- und der Kennzeichenfunktion von Domainnamen. Die Internatadresse als solche hat keine Namensfunktion. Nicht für jede konnektierte Internetadresse wird Namens- oder Werktitelschutz gewährt. So gibt es für die Domain „und-das-ist-gut-so.de" beispielsweise keinen Namensschutz. Entscheidend sind der Aussagegehalt bzw. die Verwendung im Verkehr. Ein eigenes Kollisionsrecht für Kollisionen zwischen Domain- und Kennzeichenrechten lehnte Fezer ab. Dieses sei nicht erforderlich, da die Homepage jeweils als Produkt angesehen werden könne. Die Grenzen würden durch § 23 MarkenG bestimmt. Links seine grundsätzlich zulässig, solange diese nicht über den normalen Kommunikationsprozeß hinaus gehen, z. B. bei einer Verwendung als Werbeangaben, bei einem diskriminierenden Zusammenhang oder bei einer Informationsverhinderung. Ob ein Anspruch auf Übertragung eines Domainnamens gegeben sei, könne nur im Einzelfall beurteilt werden.

Umfangreiche Praktikerfragen aus dem Publikum zum Thema der Domainnamen belegten die hohe Praxisrelevanz der Fragestellungen. So kam beispielsweise die Frage auf, ob das Internet eine eigene Region ist. Ferner wurde angesprochen, welche Auswirkungen falsche Registrierungsangaben in der Denic-Datenbank haben.

Urheberrecht im Internet

Im Urheberrecht sind die Themen elektronischer Pressespiegel, die Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierung aus § 5 TDG sowie das Vorliegen einer neuen Nutzungsart von besondern Interesse. Prof. Dr. Paul Hertin bewertete in seinem Vortrag das Streaming als neue Nutzungsart. Bei der Verwendung von Musikstücken als Handyklingeltöne ohne die entsprechende Erlaubnis der Urheber könne die Persönlichkeitsrechte der Urheber aus §§ 14, 39 UrhG verletzen. Den Anspruch auf eine angemessene Vergütung, der im neuen Urhebervertragsrecht vorgesehen ist, bewertete Hertin als eine Preiskontrolle. Die Nachforderungsrisiken, denen sich die Verlage ausgesetzt sehen, würden zu einer Minderung der Erstvergütung führen. Probleme durch Internetnutzungen würden entstehen durch das Schutzlandprinzip einerseits und die globale Ubiquität andererseits. Diese beiden Prinzipien würden nicht zusammen passen.

Heftige Kritik wurde geübt an dem Gesetzentwurf zum Urhebervertragsrecht. § 31 Abs. 5 sei keine Auslegungsregel, sondern ein Bewertungsmaßstab. Diskutiert wurden die Anwendungsmöglichkeiten auf Open source-Software und die Gefahr, dass z. B. deutsche IT-Spezialisten gegenüber ausländischen schlechter gestellt würden. Dies könnte zu Verlagerungen des Wohnsitzes ins Ausland führen.

Die Entscheidungen zur Internetapotheke erläuterte Jürgen Dembowski, Vorsitzender Richter am OLG Frankfurt/M.. Seiner Ansicht nach ist der Gesetzgeber gefordert, wenn in Deutschland die Internetapotheke zugelassen werden soll. Disclaimer auf den Websiten würden nicht ausreichen. Die in dem Urteil des LG Frankfurt aufgeworfenen Fragen liegen nunmehr dem EuGH zur Entscheidung vor. Dembowski sieht drei verschiedene Möglichkeiten für eine Fortentwicklung des Rechts: Möglich wäre eine EU-weite Vereinheitlichung des Arzneimittelrechts. Möglich wäre des weiteren eine einheitliche Regelung in der EU zum Versand von Arzneimitteln. Schließlich wäre auch ein Machtwort des EuGH denkbar.

Weitere Themenstellungen im Bereich des Werberechts sind suchabhängige Werbeeinblendungen, Versteigerungen (insbesondere Rückwärtsversteigerungen) und das Powershopping. Die Wirtschaft sei erfinderisch: Inzwischen gebe es auch eine Software zum Einschmuggeln von Werbenachrichten in E-Mails.

Heilmittelwerberecht

Rechtsanwalt Ulf Doepner stellt rechtliche Fragestellungen insbesondere der Pharmawerbung mit Internetbezug dar. Die Praxisbeispiele reichen von Online-Rezepten über Ärztesuchservices und Online-Übermittlungen von Laborergebnissen bis hin zu medizinischen Bibliotheken und allgemeinen Gesundheitsinformationen. Rechtliche Problemkreise sind die standesrechtlichen Werbeverbote, das Verbot der Ferndiagnose und Fernbehandlung sowie das Datenschutzrecht. Im Hinblick auf Pharmawerbung im Internet stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit der Vorschriften des HWG, die sich nach dem Recht des Marktortes beantworten soll. Maßgeblich ist die Belieferung in Deutschland. Angesprochen wurde des weiteren § 3 a HWG sowie Änderungen im Medizinproduktegesetz, welche die Anwendbarkeit des HWG betreffen. Doepner erwartet eine punktuelle Liberalisierung im Heilmittelwerberecht. Das zukünftige System werde erhöhte Anforderungen an die Logistik der Internetapotheken stellen.

Fernabsatzgesetz

Die Minimierung fernabsatzrechtlicher Risiken beim Internetauftritt des Versandhändlers war Gegenstand des Vortrages von Syndikusanwalt Dietrich Hofmann, Neckermann Versand AG. Hofmann kritisierte, dass die kosten- und pflegeintensiven Informationsverpflichtungen die Unternehmen belasten. Diese und auch die speziellen Rückgaberechte des Fernabsatzes seien Wettbewerbsnachteile gegenüber dem stationären Einzelhandel. Dem Betreiber eines virtuellen Warenhauses, der den fernabsatzrechtlichen Informationsverpflichtungen nicht nachkommt, droht ein Unterlassungsanspruch, der zur Schließung des Warenhauses führen könnte. Fehlen die erforderlichen Informationen, so führt dies zusätzlich zu einer Verlängerung der Widerrufs- bzw. Rückgabefristen auf maximal 4 Monate ab Lieferung der Ware. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sieht abweichend hiervon vor, dass die Frist nicht vor Erfüllung der vorvertraglichen Informationsverpflichtungen zu laufen beginnt. Gemäß § 312 e Abs. 3 Satz 2 BGB-RE führt das Nichterteilen der erforderlichen Informationen vor dem Vertragsabschluß im elektronischen Geschäftsverkehr zu einer Verlängerung der Widerrufs- bzw. Rückgabefrist auf 6 Monate. Auch unklare Begriffe in dem BGB-RE (z. B. „wesentliche Merkmale der Sache") würden zu einem erheblichen Risikopotenzial führen. Das AGB-rechtliche Transparenzgebot und seine Auswirkungen seien nicht klar. Kritik hatte Hofmann auch an der Entscheidung des OLG Frankfurt zum Fernabsatzgesetz zu üben. In diesem Urteil werde quasi festgelegt, dass sich dem Nutzer die Informationen nach dem Fernabsatzgesetz geradezu aufdrängen müßten. Ein solches Aufdrängen sei aber auch bei Katalogverkäufen nicht erforderlich. Das Element des Aufdrängens fehle auch im Gesetz. Diese strengen Kriterien würden letztlich dazu führen, dass jeder Anbieter seine Internetseiten ändern müsse.

Am zweiten Tag der DAI-Tagung standen insolvenz-, patent- und steuerrechtliche Fragestellungen auf dem Programm. Dr. Michael Bohne vom ITM der Uni Münster stellte in Vertretung für Prof. Hoeren insolvenzrechtliche Fragen zur Diskussion. Bei Dotcom- Unternehmen sind eher wenig Sachwerte, dafür aber eher immaterielle Güter wie Geschäftsideen, Software, Homepage und Kundendaten zu finden. Die Schwierigkeit der Verwertbarkeit urheberrechtlich geschützter Inhalte in der Insolvenz ergibt sich aus der Notwendigkeit der Zustimmung des Berechtigten zur Rechteübertragung. Von dem Zustimmungserfordernis gibt es nur wenig Ausnahmen. Eine Verwertung in der Insolvenz ist des weiteren nicht zulässig, wenn zwangsvollstreckungsrechtliche Hindernisse einer Verwertung entgegenstehen. So ist zum Beispiel eine Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte in Bezug auf unbekannte Nutzungsarten ausgeschlossen. Schwierigkeiten können sich auch bei der Bilanzierung ergeben. Eine handelsrechtliche Aktivierung ist nur möglich, wenn das Urheberrecht als immaterieller Wert abstrakt und konkret aktivierungsfähig ist. Die abstrakte Aktivierungsfähigkeit setzt aber bereits die selbständige Verwertbarkeit des Urheberrechts voraus, die höchstens in Bezug auf Nutzungsrechte gegeben ist.

Ulrich Strack vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft konstatierte eine geringe Anzahl von Vertragsabschlüssen über das Internet. Die Gründe hierfür sind das fehlende Vertrauen in die Sicherheit sowie die Vielzahl der verbraucherschützenden Formvorschriften und die hieraus erwachsenden Formerfordernisse. Ein grenzüberschreitender Vertrieb von Versicherungsverträgen sei wegen des hohen rechtlichen und organisatorischen Aufwandes nicht möglich. Im Hinblick auf die Zertifizierungsanbieter seien die vorgesehenen Deckungsvorsorgen problematisch. Weitere Risiken würden erwachsen aus den Manipulationsgefahren (z. B. Anträge virtueller Kunden) sowie dem Stornorisiko. Die digitale Signatur sei bereits heute erhältlich zu Kosten, die bei DM 100,- bis 150,- für die Erstausstattung und bei monatlichen DM 50,- liegen und damit eher als hoch zu bewerten sind. Problematisch sei darüber hinaus, dass die verschiedenen Signatursysteme nicht miteinander kompatibel seien.

Unter dem Titel „Software- und Business-Patente – Stoppschilder auf der Datenautobahn" erörterte Rechtsanwalt Dr. Frank-Erich Hufnagel verschiedene Aspekte des Patentschutzes. Der Patentschutz ist ein staatlich durchsetzbarer Monopolschutz für 20 Jahre, der in den USA eine erhebliche Ausweitung erfahren hat. In den USA ist den Ausführungen des Referenten zufolge ein regelrechter Patentkrieg in der E-Commerce-Branche ausgebrochen. Bedeutende Unternehmen werden angegriffen mit dem Vorwurf, bestimmte Internetdienste würden Internetpatente verletzen, die für bestimmte Geschäftsmodelle bestehen (z. B. reverse action). Patent, die im Internet relevant sein können, stellen daher eine Bedrohung für denjenigen dar, der sie nicht hat. Umgekehrt bieten die Patente innovativen Unternehmen die Chance, ihre Technologie abzusichern und den durch teilweise hohe Entwicklungsleistungen erzielten Marktvorsprung wirtschaftlich zu nutzen. Die Patentfähigkeit von Erfindungen hängt davon ab, dass eine Erfindung vorliegt, diese neu ist, die Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Zu beachten ist, dass jede Veröffentlichung, auch eine durch den Erfinder selbst, die Neuheit zerstören kann. Bei der Beantragung sind viele Formalien zu beachten, so dass sich die Beauftragung eines Patentanwaltes lohnt.

Steuerrecht

Die Unterscheidung zwischen Online- und Offline-Umsätzen hob Dr. Hans-Friedrich Lange, Richter am BFH, hervor. Bei Offline-Umsätzen ist in der Regel eine Lieferung gegeben, so dass der Ort des Beginns der Beförderung/Versendung der maßgebliche Ort der Besteuerung ist. Bei Online-Umsätzen liegt häufig eine elektronisch erbrachte Dienstleistung als sonstige Leistung nach § 3a Abs. 1 UstG vor. Maßgeblich kann dann der Ort der Betriebsstätte des leistenden Unternehmens, oder der Sitz des empfangenden Unternehmens bzw. der Ort seiner Betriebsstätte sein. Denkbar ist auch der Sitz des Leistungsempfängers im Drittland. Lange zeigte verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf das Internet-Steuerrecht auf. Eine Harmonisierung des Betriebsstättenbegriffes bei den verschiedenen Steuerarten sei nicht gegeben.

Materielle und verfahrensrechtliche Probleme beim Umgang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr aus der Sicht der Betriebsprüfung erläuterte zum Abschluß der Tagung Abteilungsleiter Hans Ritter von der OFD Münster. Deutlich wurde die Notwenigkeit eines international koordinierten Vorgehens. Die internationale Organisation OECD hat Kriterien für die Qualifizierung von Einkünften sowie für die Bewertung von Servern als Betriebsstätte entwickelt. Zur Begründung einer Betriebsstätte ist Personal nicht erforderlich. Eine Webseite ist aber nicht ausreichend. Umfangreich dargestellt wurde das zukünftige Datenzugriffsrecht der Finanzämter, welche erhebliche Mißbrauchsgefahren eröffne. Ritter stellte dar, dass die Finanzämter sich bereits aus Zeitgründen auf steuerlich relevante Daten beschränken würden. Erörtert wurden die unternehmeninternen Möglichkeiten, die Daten vorab mit der Revisionssoftware der Finanzämter zu überprüfen. Für Probleme in den Unternehmen würde es führen, wenn die Prüfer mit der in dem Unternehmen verwendeten Software nicht zurrecht kommen und von dem Unternehmen erst geschult werden müssen.

Berichterstatterin: RA Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M.

 

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