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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

 

Themen

In dieser Rubrik finden Sie Kurzdarstellungen und Kommentare zu Themen, die für das Kommunikationsrecht von Bedeutung sind.

 

 


Technik schlägt Kennzeichenrechte - Wie   fehlende rechtliche Regelungen für  die Domainvergabe   klassische Kennzeichenrechte entwerten

Domainnamen werden für kleines Geld an denjenigen vergeben, der die Domain als erster für sich beantragt. Ein Prüfung, ob mit der Domainvergabe möglicherweise die Rechte anderer verletzt werden, findet nicht statt. Der die Domain Beantragende sichert vielmehr zu, dass durch die Vergabe der Domain keine Rechte Dritter verletzt werden. Ein höchst einfaches und unkompliziertes Verfahren, welches den Domainen zu einem immensen Wachstum verholfen hat. Anders ist die Situation dagegen bei anderen Kennzeichenrechten, insbesondere bei Marken. Hier wird von staatlicher Seite geprüft, ob offensichtlich Rechte Dritter oder der Allgemeinheit verletzt werden. Wenn dies der Fall ist, wird die Marke nicht vergeben. Wird die Marke vergeben, so besteht eine Widerspruchsmöglichkeit für andere Markeninhaber, die sich in ihren Rechten aus der Marke verletzt sehen. Ein solcher Widerspruch kann dazu führen, dass gerade eingetragene Marken wieder gelöscht werden. Zudem werden die Marken nicht weltweit, sondern nur für bestimmte Territorien eingetragen. Marken werden des weiteren nicht für alle Waren- und Dienstleistungen vergeben, sondern nur für die gewählten Klassen, damit mehrere Gleichnamige nebeneinander koexistieren können.

Das Domainsystem ignoriert das Markensystem, in dem die verschiedenen Interessen in Rahmen eines länger dauernden Gesetzgebungsverfahrens ausgewogen berücksichtigt wurden. Die Domain monopolisiert den Markenbegriff, den sich im realen Leben unter Umständen mehrere Markeninhaber teilen, im Internet für sich. Denn die Internetadresse kann nicht mehr vergeben werden, nachdem sie einer Person zugesprochen wurde. Die Konsequenz: Die zunehmende Bedeutung des elektronischen Geschäftsverkehrs wird dazu führen, dass die Marken- und anderen klassischen Kennzeichenrechte entwertet werden, wenn sie sich im Internet nicht durchsetzen lassen. Ein Beispiel soll dies erläutern:

Das internationale Einzelhandelsunternehmen DOM mit Sitz in Frankfurt ist unter anderem Inhaber der deutschen Marke DOM sowie der US-Marke DOM. Bei der Vergabe der .de-Domain war ein Provider schneller. Unter der Domain werden jetzt Internetdienstleistungen angeboten, der Markeninhaber mußte auf die schlecht merkbare Domain „dom-ck.de" ausweichen. In den USA war die Situation noch prekärer: Ein amerikanischer Cybersquatter hatte den Namen „dom.com" registrieren lassen. Obwohl das Unternehmen DOM bereits im Oktober 1999 den Antrag auf Übertragung bei dem damals zuständigen Unternehmen Network Solutions Inc. stellte, wurde die Domain im März 2000 an ein amerikanisches Unternehmen übertragen. Dies erfolgte, obwohl Network Solutions wusste, dass über diesen Domainnamen gestritten wurde. Der Inhaber von DOM, Christian Koban, sieht sich nunmehr hohen Gerichtskosten mit unsicherem Ausgang der Verfahren gegenüber. In Deutschland haben einige Gerichte markenrechtliche Ansprüche verneint, wenn der Domaininhaber in einem anderen Geschäftsbereicht tätig ist als der Markeninhaber. In den USA müßte ein Prozeß gegen ein marktmächtiges Unternehmen geführt werden, welches sich darauf berufen wird, als privates Unternehmen seine Geschäftspolitik selbst festlegen zu können. Christian Koban: „Warum zahle ich hohe Markenregistrierungs- und Überwachungsgebühren, wenn die Marken im Konfliktfalle gar nicht weiterhelfen?"

Die Anzahl der Konflikte wird zukünftig nicht geringer werden, sondern ansteigen: Die Domain-Vergabestelle ICANN, eine private Gesellschaft amerikanischen Rechts, hat die Einführung neuer Top Level Domainen bereits beschlossen. Die Europäische Kommission wird eine .eu-Top Level Domain einführen. Zu jetzigen Zeitpunkt sind die Konflikte bereits absehbar. Jeder, der im Streit um die .de-Domain den Kürzeren gezogen hat, wird nunmehr die .eu-Domain für sich haben wollen. Aber auch derjenige, der den Streit um die .de-Domain gewonnen hat, wird für das europäische Geschäft die .eu-Domain haben wollen. Besondere Rechte an der .eu-Domain werden vermutlich auch die Inhaber von Gemeinschaftsmarken (Marken, die für den Bereich der EU vergeben werden) haben wollen. Welche Maßstabe sollen gelten für besonders Pfiffige, die sich ihren Unternehmensnamen als „www.unternehmensname.eu" bei dem Deutschen Patent- und Markenamt haben eintragen lassen?

Während für das ICANN-System zumindest ein internationales Streitschlichtungsverfahren vorgesehen ist, welches bereits zahlreiche Cyberquatting-Fälle zugunsten von Markeninhabern entschieden hat, existiert ein solches Verfahren für die .eu-Domain nicht. Einwände gegen das Hau-Ruck-Verfahren der Kommission, getrieben von den Providern, werden in Brüssel nicht gerne gehört. Statt dessen wird das Harmonic-Projekt der Kommission propagiert. Die nationalen Vergabestellen werden aufgefordert, mehrsprachige Suchsysteme zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen, welche das Auffinden von Webseiten erleichtern sollen. Diese Vorschläge liegen ganz im Trend der Internetwirtschaft, die auf technische Lösung anstelle von gesetzgeberischen oder juristischen Entscheidungen setzt. Auch für Streitschlichtungsverfahren werden Softwarelösungen erarbeitet. Das Unternehmen eResolution, welches bei der ICANN als Streitschlichter akkreditiert ist, kündigt die Entwicklung derartiger Lösungen an. Eine juristische Begleitung dieser Entwicklung ist nicht zu erwarten.

Der dargestellte Trend wirft die Frage nach Handlungsmöglichkeiten auf, wenn man die sich entwickelnde faktische Machtübernahme der Domainnamen nicht akzeptieren möchte. Die erste Maßnahme wäre eine Stärkung der Marken- und sonstigen Kennzeichenrechte, indem die Gesetzgeber oder die Rechtsprechung den Domaininhabern die Verpflichtung auferlegt, selbst zur Reduzierung der Kennzeichenkonflikte beizutragen. Eine derartige Selbstverantwortung der Domaininhaber würde den Grundgedanken des Internets entsprechen. Eine Reduzierung der Kennzeichenkonflikte kann zum Beispiel geschehen durch der Indexseite vorgeschaltete Webseiten, auf denen die Kennzeichenberechtigten aufgelistet werden, die sich dem Domaininhaber gegenüber zu erkennen gegeben haben. Immer dann, wenn der Domaininhaber dieser Obliegenheit nicht nachkommt, monopolisiert der Domaininhaber die Domain in unzulässiger Weise und begründet somit eine Verwechslungsgefahr. In diesen Fällen müssen sowohl nationale Gerichtsverfahren als auch internationale Streitschlichtungsstellen zugunsten der klassischen Kennzeichenberechtigten entscheiden. Eine entsprechende Klarstellung durch die Gesetzgeber ist sinnvoll. Die Bundesregierung sollte das durch sie geschaffene System der Kennzeichen und Marken verteidigen, indem klare Vorgaben für Domainstreitigkeiten auch auf europäischer und internationaler Ebene geschaffen bzw. unterstützt werden. Handlungsbedarf ist gegeben. Untätigkeit führt zum Siegeszug der Domainnamen, die das System der klassischen Kennzeichenrechte ignorieren und entwerten.

Autorin: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M., 2000

 

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