Technik schlägt Kennzeichenrechte - Wie
fehlende rechtliche Regelungen für die Domainvergabe
klassische Kennzeichenrechte entwerten
Domainnamen werden für kleines Geld an denjenigen vergeben, der die Domain als erster
für sich beantragt. Ein Prüfung, ob mit der Domainvergabe möglicherweise die Rechte
anderer verletzt werden, findet nicht statt. Der die Domain Beantragende sichert vielmehr
zu, dass durch die Vergabe der Domain keine Rechte Dritter verletzt werden. Ein höchst
einfaches und unkompliziertes Verfahren, welches den Domainen zu einem immensen Wachstum
verholfen hat. Anders ist die Situation dagegen bei anderen Kennzeichenrechten,
insbesondere bei Marken. Hier wird von staatlicher Seite geprüft, ob offensichtlich
Rechte Dritter oder der Allgemeinheit verletzt werden. Wenn dies der Fall ist, wird die
Marke nicht vergeben. Wird die Marke vergeben, so besteht eine Widerspruchsmöglichkeit
für andere Markeninhaber, die sich in ihren Rechten aus der Marke verletzt sehen. Ein
solcher Widerspruch kann dazu führen, dass gerade eingetragene Marken wieder gelöscht
werden. Zudem werden die Marken nicht weltweit, sondern nur für bestimmte Territorien
eingetragen. Marken werden des weiteren nicht für alle Waren- und Dienstleistungen
vergeben, sondern nur für die gewählten Klassen, damit mehrere Gleichnamige
nebeneinander koexistieren können.
Das Domainsystem ignoriert das Markensystem, in dem die verschiedenen Interessen in
Rahmen eines länger dauernden Gesetzgebungsverfahrens ausgewogen berücksichtigt wurden.
Die Domain monopolisiert den Markenbegriff, den sich im realen Leben unter Umständen
mehrere Markeninhaber teilen, im Internet für sich. Denn die Internetadresse kann nicht
mehr vergeben werden, nachdem sie einer Person zugesprochen wurde. Die Konsequenz: Die
zunehmende Bedeutung des elektronischen Geschäftsverkehrs wird dazu führen, dass die
Marken- und anderen klassischen Kennzeichenrechte entwertet werden, wenn sie sich im
Internet nicht durchsetzen lassen. Ein Beispiel soll dies erläutern:
Das internationale Einzelhandelsunternehmen DOM mit Sitz in Frankfurt ist unter anderem
Inhaber der deutschen Marke DOM sowie der US-Marke DOM. Bei der Vergabe der .de-Domain war
ein Provider schneller. Unter der Domain werden jetzt Internetdienstleistungen angeboten,
der Markeninhaber mußte auf die schlecht merkbare Domain dom-ck.de"
ausweichen. In den USA war die Situation noch prekärer: Ein amerikanischer Cybersquatter
hatte den Namen dom.com" registrieren lassen. Obwohl das Unternehmen DOM
bereits im Oktober 1999 den Antrag auf Übertragung bei dem damals zuständigen
Unternehmen Network Solutions Inc. stellte, wurde die Domain im März 2000 an ein
amerikanisches Unternehmen übertragen. Dies erfolgte, obwohl Network Solutions wusste,
dass über diesen Domainnamen gestritten wurde. Der Inhaber von DOM, Christian Koban,
sieht sich nunmehr hohen Gerichtskosten mit unsicherem Ausgang der Verfahren gegenüber.
In Deutschland haben einige Gerichte markenrechtliche Ansprüche verneint, wenn der
Domaininhaber in einem anderen Geschäftsbereicht tätig ist als der Markeninhaber. In den
USA müßte ein Prozeß gegen ein marktmächtiges Unternehmen geführt werden, welches
sich darauf berufen wird, als privates Unternehmen seine Geschäftspolitik selbst
festlegen zu können. Christian Koban: Warum zahle ich hohe Markenregistrierungs-
und Überwachungsgebühren, wenn die Marken im Konfliktfalle gar nicht weiterhelfen?"
Die Anzahl der Konflikte wird zukünftig nicht geringer werden, sondern ansteigen: Die
Domain-Vergabestelle ICANN, eine private Gesellschaft amerikanischen Rechts, hat die
Einführung neuer Top Level Domainen bereits beschlossen. Die Europäische Kommission wird
eine .eu-Top Level Domain einführen. Zu jetzigen Zeitpunkt sind die Konflikte bereits
absehbar. Jeder, der im Streit um die .de-Domain den Kürzeren gezogen hat, wird nunmehr
die .eu-Domain für sich haben wollen. Aber auch derjenige, der den Streit um die
.de-Domain gewonnen hat, wird für das europäische Geschäft die .eu-Domain haben wollen.
Besondere Rechte an der .eu-Domain werden vermutlich auch die Inhaber von
Gemeinschaftsmarken (Marken, die für den Bereich der EU vergeben werden) haben wollen.
Welche Maßstabe sollen gelten für besonders Pfiffige, die sich ihren Unternehmensnamen
als www.unternehmensname.eu" bei dem Deutschen Patent- und Markenamt haben
eintragen lassen?
Während für das ICANN-System zumindest ein internationales
Streitschlichtungsverfahren vorgesehen ist, welches bereits zahlreiche
Cyberquatting-Fälle zugunsten von Markeninhabern entschieden hat, existiert ein solches
Verfahren für die .eu-Domain nicht. Einwände gegen das Hau-Ruck-Verfahren der
Kommission, getrieben von den Providern, werden in Brüssel nicht gerne gehört. Statt
dessen wird das Harmonic-Projekt der Kommission propagiert. Die nationalen Vergabestellen
werden aufgefordert, mehrsprachige Suchsysteme zu entwickeln und zur Verfügung zu
stellen, welche das Auffinden von Webseiten erleichtern sollen. Diese Vorschläge liegen
ganz im Trend der Internetwirtschaft, die auf technische Lösung anstelle von
gesetzgeberischen oder juristischen Entscheidungen setzt. Auch für
Streitschlichtungsverfahren werden Softwarelösungen erarbeitet. Das Unternehmen
eResolution, welches bei der ICANN als Streitschlichter akkreditiert ist, kündigt die
Entwicklung derartiger Lösungen an. Eine juristische Begleitung dieser Entwicklung ist
nicht zu erwarten.
Der dargestellte Trend wirft die Frage nach Handlungsmöglichkeiten auf, wenn man die
sich entwickelnde faktische Machtübernahme der Domainnamen nicht akzeptieren möchte. Die
erste Maßnahme wäre eine Stärkung der Marken- und sonstigen Kennzeichenrechte, indem
die Gesetzgeber oder die Rechtsprechung den Domaininhabern die Verpflichtung auferlegt,
selbst zur Reduzierung der Kennzeichenkonflikte beizutragen. Eine derartige
Selbstverantwortung der Domaininhaber würde den Grundgedanken des Internets entsprechen.
Eine Reduzierung der Kennzeichenkonflikte kann zum Beispiel geschehen durch der Indexseite
vorgeschaltete Webseiten, auf denen die Kennzeichenberechtigten aufgelistet werden, die
sich dem Domaininhaber gegenüber zu erkennen gegeben haben. Immer dann, wenn der
Domaininhaber dieser Obliegenheit nicht nachkommt, monopolisiert der Domaininhaber die
Domain in unzulässiger Weise und begründet somit eine Verwechslungsgefahr. In diesen
Fällen müssen sowohl nationale Gerichtsverfahren als auch internationale
Streitschlichtungsstellen zugunsten der klassischen Kennzeichenberechtigten entscheiden.
Eine entsprechende Klarstellung durch die Gesetzgeber ist sinnvoll. Die Bundesregierung
sollte das durch sie geschaffene System der Kennzeichen und Marken verteidigen, indem
klare Vorgaben für Domainstreitigkeiten auch auf europäischer und internationaler Ebene
geschaffen bzw. unterstützt werden. Handlungsbedarf ist gegeben. Untätigkeit führt zum
Siegeszug der Domainnamen, die das System der klassischen Kennzeichenrechte ignorieren und
entwerten.
Autorin: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz,
Frankfurt/M., 2000

Diese Webseite ist in Deutschland
entstanden. Sie ist urheberrechtlich geschützt. Nähere Informationen entnehmen
Sie bitte dem Impressum.