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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

 

Themen

In dieser Rubrik finden Sie Kurzdarstellungen und Kommentare zu Themen, die für das Kommunikationsrecht von Bedeutung sind.

 

 

Werbeverbot für Möglichkeiten, technische Maßnahmen zum Schutz von Urheberrechten zu umgehen

Am 22. Mai 2001 ist die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft verabschiedet worden. Diese Richtlinie enthält einen Art. 6, der Pflichten in Bezug auf technische Maßnahmen vorsieht. Technische Maßnahmen sind alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, mit deren Hilfe z. B. das Downloaden von Dateien verhindert werden kann, wenn der Nutzer von den Urhebern hierzu nicht berechtigt ist. Im Juristendeutsch klingt dies deutlich anders, so dass nur wenige es verstehen, z. B.:

Art. 6 Abs. 2: Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu kommerziellen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,
a. die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind,
b. die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben,
c. die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Gemeint ist folgendes: Die EU fordert ihre Mitgliedsstaaten (also z. B. Deutschland) auf, Vorschriften zu erlassen, um gegen die Hersteller und Vertreiber von Software vorzugehen, welche z. B. den Kopierschutz von Dateien entschlüsseln. Die Mitgliedsstaaten sollen vorgehen gegen Personen, die vorsätzlich die sog. "wirksamen technischen Maßnahmen" (also z. B. den Kopierschutz) umgehen (Art. 6 Abs. 1). Die Mitgliedstaaten sollen ferner Vorschriften erlassen gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung sowie die Werbung im Hinblick auf den Verkauf oder die Vermietung der Kopierschutzknacksoftware. Zu verbieten ist die Werbung für Kopierschutzknackmaßnahmen,
1. für die geworben wird,
2. die abgesehen von der Umgehung des Kopierschutzes nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben,
3. die hauptsächlich dazu gedacht sind, die Umgehung des Kopierschutzes zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Innerhalb der nächsten 18 Monate ist damit zu rechnen, dass diese geltende Europäische Vorschrift in deutsches Recht übertragen wird. Allerdings ist vollkommen unklar, wie diese Vorschriften aussehen werden. Die Europäische Norm ist eine Vorgabe für die Mitgliedsstaaten, ohne dass diesen konkrete Hinweise zur Gestaltung der Rechtsvorschriften an die Hand gegeben werden. Was ist ein angemessener Rechtsschutz? Ist dies eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren oder die Befugnis der Landesmedienanstalten, bei einem Verstoß gegen die Werbevorschriften eine Beanstandung auszusprechen? Wo soll das Werbeverbot geregelt werden? Systemfremd wären Regelungen sowohl im Urheberrecht als auch im Strafrecht. Aber auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wäre wohl nicht die richtige Stelle, da weder marktordnungs- noch verbraucherschützende Gesichtspunkte das Werbeverbot tragen. Ziel ist vielmehr, Bekanntmachungen über die Existenz von Entschlüsselungssoftware zu verhindern. Das Ziel ist also eigentlich eine Beschränkung der Kommunikationsfreiheit zugunsten des höheren Wertes des Schutzes des geistigen Eigentums im Internet. Ähnliche Werbeverbote sind in Spezialgesetzen zu finden, wie zum Beispiel das Tabakwerbeverbot im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz.

Zahlreiche rechtliche Fragestellungen werden durch Art. 6 der jüngsten Urheberrechtsrichtlinie aufgeworfen. Auf den ersten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vorschrift in deutsches Recht darf man gespannt sein.

Autorin: RA Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M., 2001


 

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