Werbeverbot für
Möglichkeiten, technische Maßnahmen zum Schutz von Urheberrechten zu
umgehen
Am 22. Mai 2001 ist die Richtlinie 2001/29/EG des
Europäischen Parlamentes und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte
des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft verabschiedet worden. Diese Richtlinie enthält einen
Art. 6, der Pflichten in Bezug auf technische Maßnahmen vorsieht. Technische
Maßnahmen sind alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, mit deren
Hilfe z. B. das Downloaden von Dateien verhindert werden kann, wenn der Nutzer
von den Urhebern hierzu nicht berechtigt ist. Im Juristendeutsch klingt dies
deutlich anders, so dass nur wenige es verstehen, z. B.:
Art. 6 Abs. 2: Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen
Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf,
die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den
Besitz zu kommerziellen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder
Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,
a. die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem
Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind,
b. die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen
begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben,
c. die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden,
um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu
erleichtern.
Gemeint ist folgendes: Die EU fordert ihre
Mitgliedsstaaten (also z. B. Deutschland) auf, Vorschriften zu erlassen, um
gegen die Hersteller und Vertreiber von Software vorzugehen, welche z. B. den
Kopierschutz von Dateien entschlüsseln. Die Mitgliedsstaaten sollen vorgehen
gegen Personen, die vorsätzlich die sog. "wirksamen technischen
Maßnahmen" (also z. B. den Kopierschutz) umgehen (Art. 6 Abs. 1). Die
Mitgliedstaaten sollen ferner Vorschriften erlassen gegen die Herstellung, die
Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung sowie die Werbung im
Hinblick auf den Verkauf oder die Vermietung der Kopierschutzknacksoftware. Zu
verbieten ist die Werbung für Kopierschutzknackmaßnahmen,
1. für die geworben wird,
2. die abgesehen von der Umgehung des Kopierschutzes nur einen begrenzten
wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben,
3. die hauptsächlich dazu gedacht sind, die Umgehung des Kopierschutzes zu
ermöglichen oder zu erleichtern.
Innerhalb der nächsten 18 Monate ist damit zu rechnen, dass
diese geltende Europäische Vorschrift in deutsches Recht übertragen wird.
Allerdings ist vollkommen unklar, wie diese Vorschriften aussehen werden. Die
Europäische Norm ist eine Vorgabe für die Mitgliedsstaaten, ohne dass diesen
konkrete Hinweise zur Gestaltung der Rechtsvorschriften an die Hand gegeben
werden. Was ist ein angemessener Rechtsschutz? Ist dies eine Freiheitsstrafe von
5 Jahren oder die Befugnis der Landesmedienanstalten, bei einem
Verstoß gegen die Werbevorschriften eine Beanstandung auszusprechen? Wo soll
das Werbeverbot geregelt werden? Systemfremd wären Regelungen sowohl im
Urheberrecht als auch im Strafrecht. Aber auch das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb wäre wohl nicht die richtige Stelle, da weder marktordnungs- noch
verbraucherschützende Gesichtspunkte das Werbeverbot tragen. Ziel ist vielmehr,
Bekanntmachungen über die Existenz von Entschlüsselungssoftware zu verhindern.
Das Ziel ist also eigentlich eine Beschränkung der Kommunikationsfreiheit
zugunsten des höheren Wertes des Schutzes des geistigen Eigentums im Internet.
Ähnliche Werbeverbote sind in Spezialgesetzen zu finden, wie zum Beispiel das
Tabakwerbeverbot im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz.
Zahlreiche rechtliche Fragestellungen werden
durch Art. 6 der jüngsten Urheberrechtsrichtlinie aufgeworfen. Auf den ersten
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vorschrift in deutsches Recht darf man gespannt
sein.
Autorin: RA Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M., 2001

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