Vermarktungsverträge im
Medienbereich, 18./19.3.2003, Akademie des Deutschen Buchhandels
Vermarktungsverträge im Medienbereich
Eine Gemeinschaftsveranstaltung der Akademie des
Deutschen Buchhandels und des Instituts für Urheber- und Medienrecht war das
Seminar „Vermarktungsverträge im Medienbereich", welches am 18./19.
März 2003 in München durchgeführt wurde. Die Akademie des deutschen
Buchhandels ist eine seit 10 Jahren bestehende Fortbildungseinrichtung
verschiedener Verlage. Das Institut für Urheber- und Medienrecht ist eine seit
1954 bestehende Einrichtung, die sich selbst als Brücke zwischen Wissenschaft
und Praxis im Medienbereich versteht. Zahlreiche Podiums- und
Diskussionsveranstaltungen sowie die Redaktionsarbeit für die Fachzeitschrift
ZUM haben für einen hohen Bekanntheitsgrad des Instituts gesorgt.
Ein guter Hintergrund für ein Fortbildungsveranstaltung aus der Reihe „Medienrecht
für Juristen". Da muss eine Veranstaltung eigentlich gelingen.
Seminarleiter Dr. Lausen, Geschäftsführer Institut für Urheber- und
Medienrecht, verweist allerdings auf einen weiteren Faktor, der für das
Gelingen einer Veranstaltung äußerst wichtig ist: „Die Teilnehmer!"
Gekommen waren fachlich versierte Rechtsanwälte und bei Produktionsfirmen
tätige Juristen, so dass das Seminar einem hohen Niveau gerecht werden musste.
Hohes fachliches Niveau
Um es vorweg zu nehmen: Zufriedene Gesichter bei Referenten und Teilnehmern
zeigten, dass das Seminar die hohen Erwartungen erfüllt hatte. Die Themen waren
gut ausgewählt, wurden praxisnah sowie kompetent referiert und erlaubten
Diskussionen auf fachlich sehr hohem Niveau.
Am ersten Tag führte Dr. Lausen zunächst kurz in die Vorschriften des neuen
Urheberrechts ein. Sodann standen der Verlagsvertrag, der Foto-Lizenzvertrag
sowie ein Verfilmungsvertrag auf dem Programm. Dr. Lausen machte deutlich, dass
sechs Punkte wesentlich sind für einen Lizenzvertrag: Exklusivität ja/nein,
Raum, Zeit, Bearbeitungsrechte, Weiterübertragungsmöglichkeiten und
Nutzungsarten (Inhalt). Dabei betonte er zugleich die Bedeutung der Lizenzen:
„Es geht um Geld, nicht um Jura!"
Diskutiert wurde die praktisch relevante Frage, wann eine Vergütung als
angemessen im Sinne des § 32 UrhG anzusehen ist. Kriterien wie
Marktverhältnisse und getätigt Investitionen sind z. B. zu berücksichtigen.
Teilweise kann sich eine schriftliche Fixierung in einer Präambel empfehlen.
Die Angemessenheitsklausel kann dazu führen, dass Rechtekataloge zukünftig
entrümpelt werden. Möglich ist auch, dass die Betroffenen (z. B. Verlage) ihre
Produktpalette straffen, da keine Kompensationsmöglichkeiten für verlustreiche
Produkte bestehen. In diesen Fällen haben die Urheber ihr Honorar erhalten, das
Produkt bringt dem Verlag aber nur Verluste ein.
Verlagsvertrag
Anhand den in den Seminarunterlagen enthaltenen Musterverträgen wurden
wichtige Klauseln erörtert. Besonders hervorzuheben sind die Klauseln zur
Rechtseinräumung, da der Verwerter die von ihm zu erwerbenden Rechte möglichst
genau bezeichnen muß. Unklare Rechtseinräumungen (z. B. pauschale
Rechteübertragungen ohne Benennung der Einzelrechte) führen zur Anwendung der
Zweckübertragungstheorie des § 31 Abs. 5 UrhG, der zufolge die Rechte im
Zweifel beim Urheber verbleiben. So wird beispielsweise „das Recht zur Vergabe
von Lizenzen für deutschsprachige Ausgaben in anderen Ländern sowie für
Taschenbuch-, Volks-, Sonder-, Reprint-, Schul- oder Buchgemeinschaftsausgaben
oder andere Druck- oder körperlichen elektronischen Ausgaben" vergeben
bzw. erworben. Im Hinblick auf das Einzelrecht für Buchgemeinschaftsausgaben
wurde im Seminar diskutiert, ob eine entsprechende Bewertung der geschlossenen
Benutzergruppen z. B. bei der Online-Nutzung erforderlich ist. In dem
Mustervertrag für Verlagsverträge unterscheidet Dr. Lausen in einer
Alternativklausel für die Rechteübertragung zwischen der Übertragung des
Verlagsrechts, dem elektronischen Offline-Recht, dem Online-Recht sowie den
Nebenrechten.
Die Eckwerte für einen Foto-Lizenzvertrag werden bestimmt durch den Umfang
der Rechtseinräumungen und die Garantien des Fotografen. Maßstab für die
Angemessenheit der Lizenzgebühr können die Tabellen der
Mittelstandsvereinigung Fotomarketing sein. Diese Honorarempfehlungen wurden
bereits von der Rechtsprechung als verlässliche Schätzgrundlage für die
Verkehrsüblichkeit einer Vergütung angesehen. Die entsprechenden Urteile sind
in den Tagungsunterlagen (zum Teil auszugsweise) enthalten.
Verfilmungsvertrag
Beim Verfilmungsvertrag ist die durchgehende Rechtekette von entscheidender
Bedeutung. Im Verfilmungsbereich üblich sind Optionen, also die exklusive
Aussicht auf den Erwerb der Verfilmungs- und Nutzungsrechte. Hintergrund dieser
Optionen ist eine Staffelung der Kosten. Auch für die Option ist eine Gebühr
zu zahlen, die bei vollständiger Rechteeinräumung mit den dann anfallenden
Lizenzgebühren verrechnet wird. Vielfach erfolgt auch eine Beteiligung an den
Erlösen. Im Einzelfall kann es schwierig sein, eine angemessene Gebühr
festzulegen. Dies gilt insbesondere für die Rechte, von denen der Produzent bei
Vertragsabschluß noch nicht weiß, ob der wirtschaftliche Erfolg des Filmes
eine weitere Auswertung erlaubt. Fraglich kann sein, zu welchen Zeitpunkt diese
zugesicherten, aber noch nicht ausgeübten Rechte zu vergüten sind.
Kooperationsvertrag
Am zweiten Tag des Seminars führte Prof. Dr. N. P. Flechsig,
Südwestrundfunk, in die Formulierungen und Problempunkte des
Koproduktionsvertrages ein. Er verdeutlichte, dass der Koproduktionsvertrag ein
primär gesellschaftsrechtliches Thema ist. Die Koproduktion sei auf die
gemeinsame Herstellung ausgerichtet, so dass im Zweifel eine BGB-Gesellschaft
gegründet werde. Filmförderfonds stellen teilweise besondere Anforderungen an
die Auswahl der Gesellschafter. Im Zusammenhang mit der Unterscheidung vom
Verfilmungsvertrag erörterte Prof. Flechsig die neuen urheberrechtlichen
Vorschriften, insbesondere §§ 88 ff. UrhG. Sodann wurden einzelne Elemente des
Koproduktionsvertrages besprochen. Die Rechte und Pflichten zwischen den
Vertragspartnern müssen genau festgelegt werden. Festzulegen ist auch, welche
Rechte durch welchen Beteiligten wie ausgewertet werden sollen. Ein Sonderfall
ist die Auswertung nach FFA-Abkommen, welches als solches nicht näher
erläutert wurde. Wichtig ist auch die Berücksichtigung von Nennungsrechten und
Werbemaßnahmen.
Fernsehlizenzverträge
Aus seiner täglichen Vermarktungpraxis berichtete Kilian Steiner von der
Tele München Gruppe. Die Tele München Gruppe ist ein international tätiges
vertikal und horizontal integriertes Medienunternehmen. Zum Tätigkeitsbereich
gehören der Lizenzhandel, Radio- und Fernsehsender, Kino-, Video-,
TV-Distribution, Filmproduktion und Merchandising. Der Vertragsgegenstand des
Fernsehlizenzvertrages ist abhängig von der Art des Vertrages, also z. B.
Verträge über bestehende Filmwerke, Pre-sales, Rahmenverträge oder
Output-Vereinbarungen. Zu übertragen ist das Senderecht nach § 20 UrhG, ggf.
mit Einschränkungen (z. B. nur Pay-TV). Zu bedenken ist auch die Übertragung
assoziierter Rechte wie z. B. das Recht zur Werbung, Bearbeitungs- und
Synchronisationsrechte sowie Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte. Das
Lizenzgebiet, die Lizenzzeit, das Material, die Vergütung, mögliche
Sublizenzierungen sowie Rechtsgarantien sind weitere wichtige Regelungspunkte.
Teilweise werden sogar Ausstrahlungsverpflichtungen festgelegt.
Merchandisingverträge
Zum Abschluss des Seminars referierte Ursula Feindor, LL. M. von Lausen
Rechtsanwälte, über den Merchandisingvertrag. Studien zur wirtschaftlichen
Dimension des Merchandising schwanken zwischen 3,9 Mrd. und 24,4 Mrd. Umsatz. Zu
unterscheiden ist zwischen dem Agenturvertrag und dem Lizenzvertrag. In dem
Agenturvertrag werden die Aufgaben der Merchandising-Agentur festgelegt. Durch
den Lizenzvertrag wird die eigentliche Lizenz erteilt. In dem Lizenzvertrag muss
zunächst die Berechtigung des Lizenzgebers dargelegt werden. Sodann werden die
Rechte eingeräumt. Bei der Bestimmung des Lizenzgebietes ist zu
berücksichtigen, dass europäische Beschränkungen wegen der
Warenverkehrsfreiheit ungültig sein können. Zu klären sind die gewerblichen
Schutzrechten (wer ist zur Eintragung berechtigt oder verpflichtet?) sowie
Zustimmungsvorbehalte des Lizenzgebers. Denkbar ist auch, dass bestimmte
Qualitätsstandards vereinbart werden.
Musterklauseln des Lizenzvertrages konnten in den Seminarunterlagen
nachgelesen werden. Kopien der zahlreichen Charts zu den Klauseln verdeutlichten
Problempunkte und erleichterten das Verständnis der vielen Klauseln, die hier
nicht im Einzelnen dargestellt werden können.
Autorin: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Frankfurt/Main

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