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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

 
Veranstaltungsberichte Urheberrecht

 

 

Vermarktungsverträge im Medienbereich, 18./19.3.2003, Akademie des Deutschen Buchhandels

Vermarktungsverträge im Medienbereich

Eine Gemeinschaftsveranstaltung der Akademie des Deutschen Buchhandels und des Instituts für Urheber- und Medienrecht war das Seminar „Vermarktungsverträge im Medienbereich", welches am 18./19. März 2003 in München durchgeführt wurde. Die Akademie des deutschen Buchhandels ist eine seit 10 Jahren bestehende Fortbildungseinrichtung verschiedener Verlage. Das Institut für Urheber- und Medienrecht ist eine seit 1954 bestehende Einrichtung, die sich selbst als Brücke zwischen Wissenschaft und Praxis im Medienbereich versteht. Zahlreiche Podiums- und Diskussionsveranstaltungen sowie die Redaktionsarbeit für die Fachzeitschrift ZUM haben für einen hohen Bekanntheitsgrad des Instituts gesorgt.

Ein guter Hintergrund für ein Fortbildungsveranstaltung aus der Reihe „Medienrecht für Juristen". Da muss eine Veranstaltung eigentlich gelingen. Seminarleiter Dr. Lausen, Geschäftsführer Institut für Urheber- und Medienrecht, verweist allerdings auf einen weiteren Faktor, der für das Gelingen einer Veranstaltung äußerst wichtig ist: „Die Teilnehmer!" Gekommen waren fachlich versierte Rechtsanwälte und bei Produktionsfirmen tätige Juristen, so dass das Seminar einem hohen Niveau gerecht werden musste.

Hohes fachliches Niveau

Um es vorweg zu nehmen: Zufriedene Gesichter bei Referenten und Teilnehmern zeigten, dass das Seminar die hohen Erwartungen erfüllt hatte. Die Themen waren gut ausgewählt, wurden praxisnah sowie kompetent referiert und erlaubten Diskussionen auf fachlich sehr hohem Niveau.

Am ersten Tag führte Dr. Lausen zunächst kurz in die Vorschriften des neuen Urheberrechts ein. Sodann standen der Verlagsvertrag, der Foto-Lizenzvertrag sowie ein Verfilmungsvertrag auf dem Programm. Dr. Lausen machte deutlich, dass sechs Punkte wesentlich sind für einen Lizenzvertrag: Exklusivität ja/nein, Raum, Zeit, Bearbeitungsrechte, Weiterübertragungsmöglichkeiten und Nutzungsarten (Inhalt). Dabei betonte er zugleich die Bedeutung der Lizenzen: „Es geht um Geld, nicht um Jura!"

Diskutiert wurde die praktisch relevante Frage, wann eine Vergütung als angemessen im Sinne des § 32 UrhG anzusehen ist. Kriterien wie Marktverhältnisse und getätigt Investitionen sind z. B. zu berücksichtigen. Teilweise kann sich eine schriftliche Fixierung in einer Präambel empfehlen. Die Angemessenheitsklausel kann dazu führen, dass Rechtekataloge zukünftig entrümpelt werden. Möglich ist auch, dass die Betroffenen (z. B. Verlage) ihre Produktpalette straffen, da keine Kompensationsmöglichkeiten für verlustreiche Produkte bestehen. In diesen Fällen haben die Urheber ihr Honorar erhalten, das Produkt bringt dem Verlag aber nur Verluste ein.

Verlagsvertrag

Anhand den in den Seminarunterlagen enthaltenen Musterverträgen wurden wichtige Klauseln erörtert. Besonders hervorzuheben sind die Klauseln zur Rechtseinräumung, da der Verwerter die von ihm zu erwerbenden Rechte möglichst genau bezeichnen muß. Unklare Rechtseinräumungen (z. B. pauschale Rechteübertragungen ohne Benennung der Einzelrechte) führen zur Anwendung der Zweckübertragungstheorie des § 31 Abs. 5 UrhG, der zufolge die Rechte im Zweifel beim Urheber verbleiben. So wird beispielsweise „das Recht zur Vergabe von Lizenzen für deutschsprachige Ausgaben in anderen Ländern sowie für Taschenbuch-, Volks-, Sonder-, Reprint-, Schul- oder Buchgemeinschaftsausgaben oder andere Druck- oder körperlichen elektronischen Ausgaben" vergeben bzw. erworben. Im Hinblick auf das Einzelrecht für Buchgemeinschaftsausgaben wurde im Seminar diskutiert, ob eine entsprechende Bewertung der geschlossenen Benutzergruppen z. B. bei der Online-Nutzung erforderlich ist. In dem Mustervertrag für Verlagsverträge unterscheidet Dr. Lausen in einer Alternativklausel für die Rechteübertragung zwischen der Übertragung des Verlagsrechts, dem elektronischen Offline-Recht, dem Online-Recht sowie den Nebenrechten.

Die Eckwerte für einen Foto-Lizenzvertrag werden bestimmt durch den Umfang der Rechtseinräumungen und die Garantien des Fotografen. Maßstab für die Angemessenheit der Lizenzgebühr können die Tabellen der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing sein. Diese Honorarempfehlungen wurden bereits von der Rechtsprechung als verlässliche Schätzgrundlage für die Verkehrsüblichkeit einer Vergütung angesehen. Die entsprechenden Urteile sind in den Tagungsunterlagen (zum Teil auszugsweise) enthalten.

Verfilmungsvertrag

Beim Verfilmungsvertrag ist die durchgehende Rechtekette von entscheidender Bedeutung. Im Verfilmungsbereich üblich sind Optionen, also die exklusive Aussicht auf den Erwerb der Verfilmungs- und Nutzungsrechte. Hintergrund dieser Optionen ist eine Staffelung der Kosten. Auch für die Option ist eine Gebühr zu zahlen, die bei vollständiger Rechteeinräumung mit den dann anfallenden Lizenzgebühren verrechnet wird. Vielfach erfolgt auch eine Beteiligung an den Erlösen. Im Einzelfall kann es schwierig sein, eine angemessene Gebühr festzulegen. Dies gilt insbesondere für die Rechte, von denen der Produzent bei Vertragsabschluß noch nicht weiß, ob der wirtschaftliche Erfolg des Filmes eine weitere Auswertung erlaubt. Fraglich kann sein, zu welchen Zeitpunkt diese zugesicherten, aber noch nicht ausgeübten Rechte zu vergüten sind.

Kooperationsvertrag

Am zweiten Tag des Seminars führte Prof. Dr. N. P. Flechsig, Südwestrundfunk, in die Formulierungen und Problempunkte des Koproduktionsvertrages ein. Er verdeutlichte, dass der Koproduktionsvertrag ein primär gesellschaftsrechtliches Thema ist. Die Koproduktion sei auf die gemeinsame Herstellung ausgerichtet, so dass im Zweifel eine BGB-Gesellschaft gegründet werde. Filmförderfonds stellen teilweise besondere Anforderungen an die Auswahl der Gesellschafter. Im Zusammenhang mit der Unterscheidung vom Verfilmungsvertrag erörterte Prof. Flechsig die neuen urheberrechtlichen Vorschriften, insbesondere §§ 88 ff. UrhG. Sodann wurden einzelne Elemente des Koproduktionsvertrages besprochen. Die Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern müssen genau festgelegt werden. Festzulegen ist auch, welche Rechte durch welchen Beteiligten wie ausgewertet werden sollen. Ein Sonderfall ist die Auswertung nach FFA-Abkommen, welches als solches nicht näher erläutert wurde. Wichtig ist auch die Berücksichtigung von Nennungsrechten und Werbemaßnahmen.

Fernsehlizenzverträge

Aus seiner täglichen Vermarktungpraxis berichtete Kilian Steiner von der Tele München Gruppe. Die Tele München Gruppe ist ein international tätiges vertikal und horizontal integriertes Medienunternehmen. Zum Tätigkeitsbereich gehören der Lizenzhandel, Radio- und Fernsehsender, Kino-, Video-, TV-Distribution, Filmproduktion und Merchandising. Der Vertragsgegenstand des Fernsehlizenzvertrages ist abhängig von der Art des Vertrages, also z. B. Verträge über bestehende Filmwerke, Pre-sales, Rahmenverträge oder Output-Vereinbarungen. Zu übertragen ist das Senderecht nach § 20 UrhG, ggf. mit Einschränkungen (z. B. nur Pay-TV). Zu bedenken ist auch die Übertragung assoziierter Rechte wie z. B. das Recht zur Werbung, Bearbeitungs- und Synchronisationsrechte sowie Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte. Das Lizenzgebiet, die Lizenzzeit, das Material, die Vergütung, mögliche Sublizenzierungen sowie Rechtsgarantien sind weitere wichtige Regelungspunkte. Teilweise werden sogar Ausstrahlungsverpflichtungen festgelegt.

Merchandisingverträge

Zum Abschluss des Seminars referierte Ursula Feindor, LL. M. von Lausen Rechtsanwälte, über den Merchandisingvertrag. Studien zur wirtschaftlichen Dimension des Merchandising schwanken zwischen 3,9 Mrd. und 24,4 Mrd. Umsatz. Zu unterscheiden ist zwischen dem Agenturvertrag und dem Lizenzvertrag. In dem Agenturvertrag werden die Aufgaben der Merchandising-Agentur festgelegt. Durch den Lizenzvertrag wird die eigentliche Lizenz erteilt. In dem Lizenzvertrag muss zunächst die Berechtigung des Lizenzgebers dargelegt werden. Sodann werden die Rechte eingeräumt. Bei der Bestimmung des Lizenzgebietes ist zu berücksichtigen, dass europäische Beschränkungen wegen der Warenverkehrsfreiheit ungültig sein können. Zu klären sind die gewerblichen Schutzrechten (wer ist zur Eintragung berechtigt oder verpflichtet?) sowie Zustimmungsvorbehalte des Lizenzgebers. Denkbar ist auch, dass bestimmte Qualitätsstandards vereinbart werden.

Musterklauseln des Lizenzvertrages konnten in den Seminarunterlagen nachgelesen werden. Kopien der zahlreichen Charts zu den Klauseln verdeutlichten Problempunkte und erleichterten das Verständnis der vielen Klauseln, die hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können.

Autorin: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Frankfurt/Main

 

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