Aktuelle Entwicklungen bei der Haftung für fehlerhafte
Kapitalmarktinformationen, Seminar der Börsen-Zeitung am 16.6.2003 in Eschborn
bei Frankfurt/M.
Komprimiertes Wissen für Experten wurde bei dem Seminar von
Börsenzeitung/Wertpapier-Mitteilungen vermittelt. In insgesamt sieben
Vorträgen wurden verschiedene Haftungskonstellationen im Zusammenhang mit
unzutreffenden Kapitalmarktinformationen rechtlich diskutiert.
Schadensersatz wegen unterlassener Informationen
Rechtsanwalt Christoph F. Vaupel, Linklaters Oppenhoff &
Rädler, verdeutlichte zunächst den Zusammenhang zwischen Wert und Kurs von
Wertpapieren. Kapitalmarktinformationen und die darauf beruhenden
Einschätzungen Dritter (Research, Rating) sind das Bindeglied zwischen
Einschätzung der Unternehmen und der Anleger. Transparenzvorschriften dienen
dem Ziel, einen effizienten Markt herzustellen und fördern dabei die
Chancengleichheit der Marktteilnehmer. Der Transparenz dienen Prospekte
(Primärmarkt), Jahres- und Zwischenberichte als Regelpublizität,
Ad-hoc-Publizität sowie Sonderpublizität (Meldung von Wertpapiergeschäften
wie z. B. Directors dealing), sonstige Stellungnahmen und Veröffentlichungen
sowie Veröffentlichungen Dritter (Rating, Research). Maßgeblich für die
Frage, ob im konkreten Fall Veröffentlichungspflichten bestehen, ist die
Eignung einer Tatsache für eine erhebliche Kursbeeinflussung auf Grund des
Einflusses der Tatsache auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den allgemeinen
Geschäftsverlauf aus der ex-ante-Sicht. Zur Bewertung der Pflichtverletzung ist
der Umfang einer Kursverletzung von Bedeutung. Hierbei kann die Bewertung des
Unternehmens und des Marktes unterschiedlich sein. Dies ist von erheblicher
Bedeutung, da unterlassene Pflichtinformationen nach neuem Recht
Schadensersatzansprüche zur Folge haben können. Allerdings muss nach der
derzeitigen Rechtsprechung der Anleger beweisen, dass er aufgrund unzutreffender
Informationen zu teuer gekauft oder zu billig verkauft hat.
Persönliche Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat
Die persönliche Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat wurde
sodann von Rechtsanwalt Hans-Ulrich Wilsing, Linklater Oppenhoff & Rädler,
dargestellt. Bei der Haftung der sog. Organe ist zu differenzieren zwischen der
Innen- und der Außenhaftung. Die Innenhaftung betrifft die Haftung der Organe
gegenüber dem eigenen Unternehmen. Sie ist z. B. im AktG geregelt. Die
Außenhaftung betrifft dagegen die Haftung der Organe gegenüber allen
möglichen anderen Anspruchsberechtigten. Die Anspruchsgrundlagen sind weit
verstreut, z. B. im Wertpapierhandelsgesetz. Zu den typischen
Organhaftungsszenarien gehören die Insolvenz-, Regreß-, Trennungs- und
Verlustsituation. Der Aufsichtsrat ist seit der ARAG-Entscheidung des BGH
verpflichtet, etwaige Ersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder zu prüfen und
zu verfolgen, sofern nicht im Einzelfall Zweifel an der Durchsetzbarkeit des
Anspruches bestehen oder ausnahmsweise wichtige Interessen und Belange der
Gesellschaft dafür sprechen, den entstandenen Schaden ersatzlos hinzunehmen.
Kommt der Aufsichtsrat dieser Verpflichtung nicht nach, so kann er sich selbst
schadensersatzpflichtig machen. Zu beachten ist in Beratungsgesprächen auch die
Entsprechungserklärung, die Vorstand und Aufsichtsrat seit Dezember 2002
grundsätzlich jährlich abzugeben haben. Die Abgabe einer bewusst falschen
Entsprechungserklärung wäre als Pflichtverletzung zu werten. Das
Organhaftungsrecht unterliegt derzeit einer permanenten Reform: Zu nennen sind
das KonTraG, die Baums-Kommission, Cromme-Kommission, Deutscher Corporate
Governance Kodex, TransPubG, 4. Finanzmarktförderungsgesetz sowie der
10-Punkte-Plan der Bundesregierung. Für die Europäische Ebene ist auf den
Aktionsplan der EU-Kommission zur Modernisierung des Gesellschaftsrecht und
Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union vom 21.5.2003
zu verweisen. Dieser Aktionsplan ist vom amerikanischen Sarbanes-Oxley-Act
beeinflusst worden.
Haftung des Wirtschaftsprüfers
WP/StB/CA Dr. Joachim Schindler, KPMG Deutsche Treuhand AG,
erläuterte die Haftung des Wirtschaftsprüfers im Zusammenhang mit
unzutreffenden Kapitalmarktinformationen. Der Abschlussprüfer unterstützt die
Selbstkontrolle der Gesellschaft, indem er das Risikoerkennungssystem
überprüft. Neben dieser Kontrollfunktion hat die Abschlussprüfung eine
Informationsfunktion (im Hinblick auf die Gesellschaft) und eine nach außen
gerichtete Beglaubigungsfunktion. Die Grenzen der Abschlussprüfung werden durch
Gesetze und berufsständische Normen gesteckt. Die Prüfung erfolgt nur in
Stichproben. Es wird das Konzept der hinreichenden Sicherheit verfolgt und die
Verantwortlichkeit für die geprüften Zahlen liegt beim Vorstand und
Aufsichtsrat, nicht bei den Prüfern. Die Pflichten des Abschlussprüfers enden
mit Erteilung des Bestätigungsvermerkes und Auslieferung des
Prüfungsberichtes. Ein Widerruf des Testates ist möglich. Dieser ist aber in
der gleichen Form zu publizieren wie der Jahresabschluss. Nachlaufende
Kontrollpflichten oder gar eine aktive Nachforschungspflicht des
Abschlussprüfers besteht nicht. Die gesetzliche Haftung des Abschlussprüfers
gegenüber der Gesellschaft ist gesetzlich begrenzt. Eine Abschaffung dieser
Haftungsbegrenzung wird diskutiert, ist aber zum Schutz des Berufsstandes wohl
nicht mehrheitsfähig. Quartalsabschlüsse sind zwar nicht gesetzlich
vorgesehen, aber zum Beispiel nach der Frankfurter Börsenordnung für den Prime
Standard verpflichtend. Falls ein solcher Review durchgeführt wird, kann eine
entsprechende Bescheinigung veröffentlicht werden. Die Verantwortlichkeit des
Wirtschaftsprüfers besteht nicht auf Grund von § 323 HGB, sondern auf Grund
der vertraglichen Vereinbarung zur Durchführung des Review.
Strafverfolgung
Die Strafverfolgung in der Praxis bei unzutreffenden
Kapitalmarktinformationen war das Thema des Referates von Klaus-Dieter Brenner,
Ministerialrat, Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung. Brenner verwies auf die volkswirtschaftliche Bedeutung des
Kapitalmarktes. Die Bereitschaft zur Investition auf dem Kapitalmarkt sei heute
gleich null: Während im Jahre 1998 rund 200 IPO zu verzeichnen waren, waren es
im Jahre 2002 sechs. Ursache hierfür sei der gesetzliche Schutz für kriminelle
Aktionen in Unternehmen. § 15 Abs. 2 WpHG legalisiere beispielsweise
Kursmanipulationen. In den Strafvorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes werde
zwar der Börsenpreis definiert, nicht aber der Kurs. Am Beispiel des
Comroad-Urteils wurden die Unzulänglichkeiten des Kapitalmarktrechts zum Schutz
der Anleger verdeutlicht: Das „erbeutete" Vermögen wurde für verfallen
erklärt, da die Opfer keine Ansprüche hatten und der Verbleib der Beute im
Besitz des Straftäters für unbillig empfunden wurde. In einem anderen Fall, in
dem eine Kapitalerhöhung auf Grund falscher Daten durchgeführt wurde, waren
zwar eigentlich die Voraussetzungen eines Betruges des Emissionshauses gegeben.
Es lag aber kein Schaden vor, da die Aktien mit Gewinn verkauft wurden. Diese
rechtliche Situation sei ein Standortnachteil für Deutschland: ein Investor,
der fremdes Geld anlegen soll, gehe heute lieber in andere Länder mit
geringeren Risiken. Der deutsche Kapitalmarkt funktioniere nicht, da kein Anreiz
zur Einhaltung von Regelungen gegeben sei.
Research Reports
RA Dr. Andreas Meyer, Deutsche Bank AG, erläuterte die
Haftung für Research Reports und Wohlverhaltensregelungen für Analysten. Durch
das 4. Finanzmarktförderungsgesetz wurde in § 34 b WpHG erstmals eine
gesetzliche Regelung über Research getroffen. Diese Regelung wurde durch eine
Bekanntmachung der BAFin konkretisiert. In dieser Bekanntmachung wird die
Wertpapieranalyse definiert als eine der Anlageentscheidung dienende
Information, die besteht aus einer Untersuchung von Wertpapieren im Sinne von §
2 Abs. 1 WpHG oder deren Emittenten und einer Empfehlung des Wertpapiers im
Hinblick auf eine Anlageentscheidung. Die Art der Darbietung ist unerheblich, so
dass auch öffentliche Auftritte erfasst sind. Werbeveröffentlichungen, die als
solche klar gekennzeichnet sind, sind eben so wenig eine Wertpapier-Analyse wie
Wertpapierverkaufs- oder Börsenzulassungsprospekte. Im Mittelpunkt der
Diskussion um die neue Vorschrift steht die Offenlegung von möglichen
Interessenkonflikten. Die Bekanntmachung der möglichen Interessenskonflikte muss
deutlich und hervorgehoben erfolgen. Im Internet kann ein entsprechender
Hyperlink ausreichend sein. Für Auftritte im Fernsehen werden derzeit Lösungen
diskutiert. Möglicherweise kann die Einblendung einer Internetadresse
ausreichend sein. Falsche oder irreführende Werturteile, Meinungen oder
Prognosen in Wertpapieranalysen mit Bedeutung für die Wert- oder
Preisermittlung eines Wertpapiers sind unter Umständen verbotene
Kursmanipulationen. Weitere Vorgaben für Analysten resultieren aus
verschiedenen Regelwerken über Verhaltenspflichten bei der Erstellung von
Wertpapieranalysen. Zu erwarten sind europarechtliche Vorgaben, die Art. 6 Abs.
5 der Marktmissbrauchsrichtlinie konkretisieren. Auch aus dem Vertragsrecht
könne sich Ansprüche gegen einen Analysten ergeben.
Prospektanforderungen
Die aktuellen Entwicklungen bei Prospektsanforderungen standen
als nächster Punkt auf der Agenda. RA Timo Holzborn, Nörr Stiefenhofer Lutz,
referierte auf der Basis des Entwurfes der Kommission vom 20.5.2001, der durch
einen Vorschlag vom 9.8.2002 geändert wurde. Die Verabschiedung der Richtlinie
wird nach einem Gemeinsamen Standpunkt vom 26.3.2003 nunmehr in Kürze erwartet.
Kernpunkte der Neuregelung sind die Beseitigung der Hauptdefizite der jetzigen Regelung
(Verfahrenserleichterungen bei grenzüberschreitendem Angebot, die Steigerung
der Effektivität des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung), die
grundsätzliche Vereinheitlichung der Regelungen für Börsen- und
Verkaufsprospektanforderungen sowie Ausnahmeregelungen zum
Registrierungsformularsystem, zu Kompetenzfragen sowie zum Mechanismus des
Europäischen Passes. Für den Inhalt und die Gestaltung von Prospekten gelten
zukünftig einheitliche, zwingende Regelungen. Weitere Anforderungen ergeben
sich aus den Going Public Grundsätzen der Deutschen Börse AG. Für die
Prospekthaftung gelten verschiedene Vorschriften, z. B. aus Vertrag, aus § 823
Abs. 2 BGB in Verbindung mit Schutzgesetzen, aus der spezialgesetzlichen
Prospekthaftung (u. a. §§ 44 ff BörsenG, § 12 WpÜG, § 20 KAGG, § 12
Auslandsinvestmentgesetz). Der DJT Berlin (2002) befürwortete eine Erweiterung
der Prospekthaftung auf vertriebsbezogene Werbeveröffentlichungen, massenhaft
versandte E-Mails und Internetangebote.
Blick in die USA
Zum Schluss der Veranstaltung richtete Raymond J. Fisher,
Linklaters Oppenhoff & Rädler, den Blick auf die Situation in den USA. Bei
den Veröffentlichungspflichten in den USA sind zwei Phasen zu unterscheiden.
Veröffentlichungen im Zuge einer öffentlichen Platzierung richten sich nach
dem Securities Act of 1933. Für periodische Berichte eines Unternehmens, das
bereits notiert ist, gilt der Securities Exchange Act von 1934. Bei
Veröffentlichungen im Zuge einer öffentlichen Platzierung sind sehr
detaillierte Regelungen über den Inhalt eines Prospektes zu beachten. Die
Veröffentlichung hat in „Plain Englisch", also in einer leicht
verständlichen Sprache zu erfolgen. Geplante Akquisitionen und Fusionen müssen
veröffentlicht werden, wenn ihre Durchführung wahrscheinlich ist und nicht
erst nach Unterschriftsreife. Rechtsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen
müssen im Detail beschrieben werden. Wichtige Verträge sind einzureichen.
Gesetzesänderungen, deren Inkrafttreten wahrscheinlich ist, sind zu erwähnen.
Bei den periodischen Berichten müssen wesentliche Entwicklungen dagegen nur
dann veröffentlicht werden, wenn sie eingetreten sind. Für Veröffentlichungen
wird gehaftet, wenn in diesen wesentliche Informationen fehlen oder unrichtig
bzw. irreführend dargestellt werden. Die Haftung besteht gegenüber dem Anleger
für Schäden, die dieser aufgrund der fehlerhaften Information erlitten hat.
Bei den aktuellen Entwicklungen im Bereich Corporate Governance und
Wertpapieremissionen in den USA ist der Sarbanes-Oxley-Act von wesentlicher
Bedeutung. Dieses Gesetz schafft eine neue Aufsichtsbehörde für das
Wirtschaftsprüferwesen. Es besteht eine Anmeldepflicht auch für europäische
Wirtschaftsprüfer. Der Sarbanes-Oxley-Act betrifft auch das Verhalten von
Geschäftsführern und Rechtsanwälten.
Berichterstattung: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz,
Frankfurt/M.

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