WRP-Symposium, Frankfurt, 4.3.2005
Das Schöne am WRP-Symposium ist, dass es kein festes Programm
gibt. Man ist sozusagen unter sich und diskutiert die Anwendung des neuen UWG.
Da gibt es als Randbemerkungen das "interne Geplänkel" und Zitate aus
Urteilsleitsätzen, die den Beteiligten noch nicht zugestellt worden sind. Für
den Praktiker, der wissen will, wie die entscheidenden Gerichte denken, also ein
erheblicher Informationsvorsprung. Auf dem Podium saßen in diesem Jahr Prof. Dr.
Eike Ullmann, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat, Jürgen
Dembowski, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Frankfurt, 6. Zivilsenat,
Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der
Wettbewerbszentrale, Bad Homburg, sowie Moderator RA Günter Karl, WRP-Redaktion,
sowie Herbert Erdmann, Verlagsleitung des Deutschen Fachverlages.
Inhaltlich wurde die Veranstaltung geprägt Fallbeispiele zu
den Normen des UWG. Dr. Münker berichtete über zunehmende Probleme im
Zusammenhang mit den Informationsverpflichtungen bei Verkaufsförderungsmaßnahmen
und der Fragestellung, wo die Informationen zu erbringen sind.
Richter Ullmann berichtete über ein Gewinnspiel, bei dem sich
die Frage stellte, ob die Teilnahmemöglichkeit ohne Kauf hinreichend deutlich
gemacht wurde. Im Hinblick auf die Informationspflichten erfolgte die Bewertung,
dass der "nackte" Verstoß gegen eine Informationspflicht wohl noch nicht als
Wettbewerbsverstoß zu bewerten ist. Grundsätzlich sei die Information dort zu
geben, wo der Verbraucher sie erwartet.
Die Verlosung einer Erwerbsmöglichkeit zu einem besonders
günstigen Preis wurde als § 5 UWG-Problematik diskutiert. So genannte
"Glücksbontage", bei denen jeder 1000 Einkaufsbon storniert wird, wurden als
klare Koppelung mit dem Warenabsatz und damit als unzulässig bewertet. Bei
Rabattangeboten "bis zu 30 %" stellt sich die Frage, ob der Verbraucher Rabatte
auf alle Waren erwartet. Dies ist im Einzelfall zu beantworten. Feste Schemata
lassen sich nicht aufstellen. Häufig werden in der Praxis Zusätze wie "auf
Einzelstücke" verwendet. Diskutiert wurde, ob Informationen im Internet
ausreichend sind. Dies ist letztlich eine Einzelfallentscheidung, für die der
Umfang der Ankündigung in der Werbung maßgeblich ist.
Zu der Thematik des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutzes wurde auf die neue BGH-Entscheidung Klemmbausteine III
verwiesen. Die Lego-Fälle werfen die Frage auf, ob ein Einschieben in eine
fremde Serie eigenständiger Tatbestand ist. Diese Diskussion führte zu dem
Hinweis, dass es neben Fällen Nr. 9 a, b, c auch andere Fälle der Nr. 9 geben
kann. Ob diese Fallgestaltungen dann möglicherweise als Fälle des § 3 UWG zu
bewerten sind, konnte aber nicht geklärt werden. Erörtert wurde, ob ein
Hersteller durch den Aufkleber "Dies ist nicht das Original." aus der Fallgruppe
herauskommt. Hier liege keine Herkunftstäuschung vor. Prof. Ullmann zufolge ist
die Übernahme von Marketingströmungen nicht unlauter.
Zu der Fallgruppe des früheren Vorsprungs durch Rechtsbruch
wurde auf verschiedene neue Entscheidungen des BGH verwiesen
(Testamentsvollstrecker, Ausschreibung von Ingenieursleistung,
Fördermittelberatung durch Unternehmensberater). Zu erwarten sind weitere
Urteile, z. B. zu unwirksamen AGB-Klauseln. Bei diesen wird der Verbraucherbezug
wohl zu bejahen sein.
Zu § 5 Abs. 4 UWG sind einige Fälle vor den Gerichten anhängig
geworden. Werden Rabatt von 30 % über längeren Zeitraum hinweg angeboten, so
gibt es möglicherweise Nachweisprobleme im Hinblick auf den vorherigen Preis.
Bei Fristen sollte die Berechnung im Zweifel nach Kalendertagen erfolgen. Ein
Fall zu § 5 Abs 5 UWG bezüglich einer unzureichenden Bevorratung ist vom BGH
angenommen worden. Es stelle sich die Frage, ob die Werbemaßnahme über eine
reine Imagewerbung hinausgehe. Für diese Beurteilung sei die
Verbrauchererwartung maßgeblich.
Erörtert wurden auch Fallgestaltungen der §§ 6 (vergleichende
Werbung) und 7 (Unzumutbare Belästigungen). Der Fall "Bestellnummernübernahme"
sei innerhalb der Kette des Handels mit der Entscheidung "Generalogie der Düfte"
vergleichbar. Diskutiert wurden auch Details aus Entscheidungen, so z. B. der
Widerspruch, dass einerseits keine vergleichende Aussage gegeben sei, es
andererseits aber nicht auf einen Vergleich ankommen soll. Im Hinblick auf das
Ansprechen in der Öffentlichkeit ist die Erkennbarkeit der Werbe-/Verkaufsaktion
maßgeblich.
Diskutiert wurde auch die Fallgestaltung unaufgeforderter
E-Mails, die auf Grund eines Hinweises an Freunde der Verbraucher geschickt
werden. Verbraucher könnten hier als Werkzeug eingesetzt werden. Richter
Dembowski verneint dies für das OLG Frankfurt.
§3 UWG wurde als Auffangvorschrift erörtert. Es habe
vereinzelte Fallgestaltungen gegeben, in welchen auf § 3 zurückgegriffen wurde.
Prof. Ullmann wies darauf hin, dass das Verbotswürdige sich aus den einzelnen
Katalogbespielen als Beispielsfällen ergeben würde. Der hierdurch vorgegebene
Level des Unwertgehalts dürfe nicht unterschritten werden.
In der Schlussrunde wurde deutlich, dass interessante
Fragestellungen auf Grund der EU-Richtlinie zu erwarten sind. Es sei denkbar,
dass der EuGH zur Klärung von verschiedenen Fragestellungen angerufen wird.
Diskussionsstoff für das nächste WRP-Symposium am 24.3.2006 und die Heidelberger
Wettbewerbstage am 13./14.10.2005 werde es jedenfalls reichlich geben.
Berichterstattung: RA Petra Marwitz, Frankfurt/M., 22.3.2005