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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

 

Veranstaltungsberichte Werbung/Werberecht

 

 

 

WRP-Symposium, Frankfurt, 4.3.2005

Das Schöne am WRP-Symposium ist, dass es kein festes Programm gibt. Man ist sozusagen unter sich und diskutiert die Anwendung des neuen UWG. Da gibt es als Randbemerkungen das "interne Geplänkel" und Zitate aus Urteilsleitsätzen, die den Beteiligten noch nicht zugestellt worden sind. Für den Praktiker, der wissen will, wie die entscheidenden Gerichte denken, also ein erheblicher Informationsvorsprung. Auf dem Podium saßen in diesem Jahr Prof. Dr. Eike Ullmann, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat, Jürgen Dembowski, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Frankfurt, 6. Zivilsenat, Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, Bad Homburg, sowie Moderator RA Günter Karl, WRP-Redaktion, sowie Herbert Erdmann, Verlagsleitung des Deutschen Fachverlages.

Inhaltlich wurde die Veranstaltung geprägt Fallbeispiele zu den Normen des UWG. Dr. Münker berichtete über zunehmende Probleme im Zusammenhang mit den Informationsverpflichtungen bei Verkaufsförderungsmaßnahmen und der Fragestellung, wo die Informationen zu erbringen sind.

Richter Ullmann berichtete über ein Gewinnspiel, bei dem sich die Frage stellte, ob die Teilnahmemöglichkeit ohne Kauf hinreichend deutlich gemacht wurde. Im Hinblick auf die Informationspflichten erfolgte die Bewertung, dass der "nackte" Verstoß gegen eine Informationspflicht wohl noch nicht als Wettbewerbsverstoß zu bewerten ist. Grundsätzlich sei die Information dort zu geben, wo der Verbraucher sie erwartet.

Die Verlosung einer Erwerbsmöglichkeit zu einem besonders günstigen Preis wurde als § 5 UWG-Problematik diskutiert. So genannte "Glücksbontage", bei denen jeder 1000 Einkaufsbon storniert wird, wurden als klare Koppelung mit dem Warenabsatz und damit als unzulässig bewertet. Bei Rabattangeboten "bis zu 30 %" stellt sich die Frage, ob der Verbraucher Rabatte auf alle Waren erwartet. Dies ist im Einzelfall zu beantworten. Feste Schemata lassen sich nicht aufstellen. Häufig werden in der Praxis Zusätze wie "auf Einzelstücke" verwendet. Diskutiert wurde, ob Informationen im Internet ausreichend sind. Dies ist letztlich eine Einzelfallentscheidung, für die der Umfang der Ankündigung in der Werbung maßgeblich ist.

Zu der Thematik des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wurde auf die neue BGH-Entscheidung Klemmbausteine III verwiesen. Die Lego-Fälle werfen die Frage auf, ob ein Einschieben in eine fremde Serie eigenständiger Tatbestand ist. Diese Diskussion führte zu dem Hinweis, dass es neben Fällen Nr. 9 a, b, c auch andere Fälle der Nr. 9 geben kann. Ob diese Fallgestaltungen dann möglicherweise als Fälle des § 3 UWG zu bewerten sind, konnte aber nicht geklärt werden. Erörtert wurde, ob ein Hersteller durch den Aufkleber "Dies ist nicht das Original." aus der Fallgruppe herauskommt. Hier liege keine Herkunftstäuschung vor. Prof. Ullmann zufolge ist die Übernahme von Marketingströmungen nicht unlauter.

Zu der Fallgruppe des früheren Vorsprungs durch Rechtsbruch wurde auf verschiedene neue Entscheidungen des BGH verwiesen (Testamentsvollstrecker, Ausschreibung von Ingenieursleistung, Fördermittelberatung durch Unternehmensberater). Zu erwarten sind weitere Urteile, z. B. zu unwirksamen AGB-Klauseln. Bei diesen wird der Verbraucherbezug wohl zu bejahen sein.

Zu § 5 Abs. 4 UWG sind einige Fälle vor den Gerichten anhängig geworden. Werden Rabatt von 30 % über längeren Zeitraum hinweg angeboten, so gibt es möglicherweise Nachweisprobleme im Hinblick auf den vorherigen Preis. Bei Fristen sollte die Berechnung im Zweifel nach Kalendertagen erfolgen. Ein Fall zu § 5 Abs 5 UWG bezüglich einer unzureichenden Bevorratung ist vom BGH angenommen worden. Es stelle sich die Frage, ob die Werbemaßnahme über eine reine Imagewerbung hinausgehe. Für diese Beurteilung sei die Verbrauchererwartung maßgeblich.

Erörtert wurden auch Fallgestaltungen der §§ 6 (vergleichende Werbung) und 7 (Unzumutbare Belästigungen). Der Fall "Bestellnummernübernahme" sei innerhalb der Kette des Handels mit der Entscheidung "Generalogie der Düfte" vergleichbar. Diskutiert wurden auch Details aus Entscheidungen, so z. B. der Widerspruch, dass einerseits keine vergleichende Aussage gegeben sei, es andererseits aber nicht auf einen Vergleich ankommen soll. Im Hinblick auf das Ansprechen in der Öffentlichkeit ist die Erkennbarkeit der Werbe-/Verkaufsaktion maßgeblich.

Diskutiert wurde auch die Fallgestaltung unaufgeforderter E-Mails, die auf Grund eines Hinweises an Freunde der Verbraucher geschickt werden. Verbraucher könnten hier als Werkzeug eingesetzt werden. Richter Dembowski verneint dies für das OLG Frankfurt.

§3 UWG wurde als Auffangvorschrift erörtert. Es habe vereinzelte Fallgestaltungen gegeben, in welchen auf § 3 zurückgegriffen wurde. Prof. Ullmann wies darauf hin, dass das Verbotswürdige sich aus den einzelnen Katalogbespielen als Beispielsfällen ergeben würde. Der hierdurch vorgegebene Level des Unwertgehalts dürfe nicht unterschritten werden.

In der Schlussrunde wurde deutlich, dass interessante Fragestellungen auf Grund der EU-Richtlinie zu erwarten sind. Es sei denkbar, dass der EuGH zur Klärung von verschiedenen Fragestellungen angerufen wird. Diskussionsstoff für das nächste WRP-Symposium am 24.3.2006 und die Heidelberger Wettbewerbstage am 13./14.10.2005 werde es jedenfalls reichlich geben.

Berichterstattung: RA Petra Marwitz, Frankfurt/M., 22.3.2005

 

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