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11. Frankfurter Symposium der WRP

Im Mittelpunkt des 11. Frankfurter Symposium der WRP stand die EU-Richtlinie zu unlauteren Geschäftspraktiken und ihre möglichen Auswirkungen auf die Rechtsprechung zum neuen UWG. Am 24.3.2006 versammelten sich Rechtsanwälte, Firmenjuristen, Vertreter von Selbstverwaltungsinstitutionen sowie von Gerichten und Behörden zu einem Up-date im Wettbewerbsrecht. Das Podium war gut besetzt durch Dr. Frauke Henning-Bodewig (Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht, München), Dr. reiner Münker (Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Bad Homburg) und Dr. Wolfgang Schaffert (Richter am Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat, Karlsruhe).

Umsetzung der EU-Richtlinie

Zu Beginn der Veranstaltung befriedigte Henning-Bodewig zunächst die Neugier der Teilnehmer im Hinblick auf den Stand der Umsetzung der EU-Richtlinie 2005/29/EG. Der Referentenentwurf wird von Seiten des Bundesjustizministeriums bis zur Sommerpause erwartet. die Umsetzung soll bis Mai 2007 erfolgen. Als Argumentationshilfe könne die Richtlinie aber bereits heute verwendet werden. Die Sales-Promotion-Verordnung ist nach Informationen von Henning-Bodewig „vom Tisch“.

Die EU-Richtlinie ist sehr weitreichend, da eine Totalharmonisierung angestrebt wird. Spezielle Richtlinien würden aber vorgehen (z. B. der Aspekt des Product-Placement in der TV-Richtlinie). Wichtig ist auch, dass die EU-Richtlinie 2005/29/EG nur dem Verbraucherschutz dient. Das UWG berücksichtigt hingegen auch die Interessen der Mitbewerber sowie der Allgemeinheit. Ein Kernbegriff der Richtlinie ist die „wesentliche Beeinflussung“, die als Fähigkeit zur informierten Entscheidung definiert wird. Fraglich sei, wie dies in das neue UWG umgesetzt werden kann. Es sei keine Beeinträchtigung gegeben, wenn eine Maßnahme keine Auswirkungen auf das Verbraucherverhalten habe. Problematisch sei auch die Irreführung durch den Nachahmungstatbestand. Hier sei das Verhältnis zum Markenrecht zu klären. Das BMJ wolle aber keine Neuregelung.

Im Hinblick auf die Irreführung durch Unterlassung sei ein eigener Tatbestand zu erwarten. Die Tendenz der EU-Kommission sei, dass es besser sei, mehr Informationen zu geben. Die Pflicht zur Offenlegung von Informationen sei erheblich verstärkt worden. Hierbei sei aber auch zu berücksichtigen, dass ein „Information-Overkill“, also ein Zuviel an Informationen möglich sei.

Transparenzgebot

Münker zeigte praktische Probleme des Transparenzgebots bei Verkaufsförderungsmaßnahmen auf. Wie sei beispielsweise der Endzeitpunkt bei einer Sonderveranstaltung anzugeben, wenn der Verkauf so lange gehen soll, bis alles verkauft ist (z. B. bei einem Räumungsverkauf)? Weitere schwierige Fälle bergen Hinweise auf ausführliche Teilnahmebedingungen, die im Internet abgerufen werden können. Hier könnte es sinnvoll sein, nach Zielgruppe zu differenzieren. Problematisch sind auch wiederholte Sonderaktionen, da dies irreführend sein kann. Eine sachgerechte Bewertung derartiger Aktionen ist aber erst dann möglich, wenn die Aktion bereits abgeschlossen ist. Dies bereitet in der Praxis erhebliche Probleme. Ein Teilnehmer gab gar den praktischen Hinweis: „Das kriegen Sie nur dann durch, wenn es der Frau des Richters passiert!“

Anlockeffekt

Diskutiert wurde die BGH-Entscheidung „Zeitschrift mit Sonnenbrille“, die Schaffert als eine gute Entscheidung bewertete. Bei dieser Entscheidung wurde eine Sonnenbrille als Beigabe zu einer Jugendzeitschrift für zulässig erachtet. Bei dieser Entscheidung werde dem „Hier wird etwas geschenkt“-Effekt Rechnung getragen. Henning-Bodewig übte Kritik, da § 4 Nr. 2 UWG so leer laufe. Das Urteil sei die Entscheidung älterer Herren, die nie mit Kindern unterwegs waren. Hierauf wurde entgegnet, dass der BGH einerseits liberaler werden solle, aber es dann auch wiederum nicht richtig sei, wenn er dies verwirkliche.

Vorsprung durch Rechtsbruch

Die falsche Bezeichnung von § 4 Nr. 11 UWG als Vorsprung durch Rechtsbruch kritisierte Schaffert, da nur die Verletzung wettbewerbsbezogener Normen sanktioniert werde. In der Rechtsprechung zu dieser Norm sei ein deutlicher Wechsel im Regime des BGH festzustellen. Maßgeblich sei heute alleine ein objektiver Rechtsverstoß. Diskutiert wurde der Eingriff des Wettbewerbsrechts in das Verwaltungsrecht. Nicht anwendbar sei die Norm z. B. bei umweltbezogenen Vorschriften zur Produktion, im Steuer- und Sozialrecht. Anwendbar sei sie dagegen im Vertriebsrecht, z. B. im HWG, im Lebensmittelrecht, bei der Preisangabenverordnung. Diskutiert wurde auch der Aspekt, das die EU-Richtlinie keine Bagatellnorm kennt. Verstöße gegen verbraucherschützende Rechtsnormen seien stets unlauter, ohne dass die Wettbewerbswidrigkeit bei Bagatellverstößen ausgeschlossen sei. Schaffert wies zusätzlich darauf hin, dass ein Schutz vor abstrakte Gefahren nicht sanktioniert werden soll. Dies sei bei Vorschriften aus dem Lebensmittel- und Arzneimittelrecht zu berücksichtigen.

In der Schlussrunde wies Münker darauf hin, dass die EU-Richtlinie sich nicht so sehr an Deutschland, sondern vielmehr an die anderen EU-Mitgliedsstaaten richte. Er plädierte daher dafür, die Vorgaben nicht zu streng umzusetzen. Henning-Bodewig verwies darauf, dass lediglich das Thema der Informationspflichten eine Umsetzung der Richtlinie erfordere. Hier stelle sich die Frage, warum die EU immer mehr Informationspflichten wünsche.

 

Berichterstatterin: Rechtsanwältin Petra Marwitz, Frankfurt/Main

 

 

 

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