11. Frankfurter Symposium der WRP
Im Mittelpunkt des 11. Frankfurter Symposium
der WRP stand die EU-Richtlinie zu unlauteren Geschäftspraktiken und ihre
möglichen Auswirkungen auf die Rechtsprechung zum neuen UWG. Am 24.3.2006
versammelten sich Rechtsanwälte, Firmenjuristen, Vertreter von
Selbstverwaltungsinstitutionen sowie von Gerichten und Behörden zu einem Up-date
im Wettbewerbsrecht. Das Podium war gut besetzt durch Dr. Frauke Henning-Bodewig
(Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht,
München), Dr. reiner Münker (Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Zentrale
zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Bad Homburg) und Dr. Wolfgang Schaffert
(Richter am Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat, Karlsruhe).
Umsetzung der EU-Richtlinie
Zu Beginn der Veranstaltung befriedigte
Henning-Bodewig zunächst die Neugier der Teilnehmer im Hinblick auf den Stand
der Umsetzung der EU-Richtlinie 2005/29/EG. Der Referentenentwurf wird von
Seiten des Bundesjustizministeriums bis zur Sommerpause erwartet. die Umsetzung
soll bis Mai 2007 erfolgen. Als Argumentationshilfe könne die Richtlinie aber
bereits heute verwendet werden. Die Sales-Promotion-Verordnung ist nach
Informationen von Henning-Bodewig „vom Tisch“.
Die EU-Richtlinie ist sehr weitreichend, da
eine Totalharmonisierung angestrebt wird. Spezielle Richtlinien würden aber
vorgehen (z. B. der Aspekt des Product-Placement in der TV-Richtlinie). Wichtig
ist auch, dass die EU-Richtlinie 2005/29/EG nur dem Verbraucherschutz dient. Das
UWG berücksichtigt hingegen auch die Interessen der Mitbewerber sowie der
Allgemeinheit. Ein Kernbegriff der Richtlinie ist die „wesentliche
Beeinflussung“, die als Fähigkeit zur informierten Entscheidung definiert wird.
Fraglich sei, wie dies in das neue UWG umgesetzt werden kann. Es sei keine
Beeinträchtigung gegeben, wenn eine Maßnahme keine Auswirkungen auf das
Verbraucherverhalten habe. Problematisch sei auch die Irreführung durch den
Nachahmungstatbestand. Hier sei das Verhältnis zum Markenrecht zu klären. Das
BMJ wolle aber keine Neuregelung.
Im Hinblick auf die Irreführung durch
Unterlassung sei ein eigener Tatbestand zu erwarten. Die Tendenz der
EU-Kommission sei, dass es besser sei, mehr Informationen zu geben. Die Pflicht
zur Offenlegung von Informationen sei erheblich verstärkt worden. Hierbei sei
aber auch zu berücksichtigen, dass ein „Information-Overkill“, also ein Zuviel
an Informationen möglich sei.
Transparenzgebot
Münker zeigte praktische Probleme des
Transparenzgebots bei Verkaufsförderungsmaßnahmen auf. Wie sei beispielsweise
der Endzeitpunkt bei einer Sonderveranstaltung anzugeben, wenn der Verkauf so
lange gehen soll, bis alles verkauft ist (z. B. bei einem Räumungsverkauf)?
Weitere schwierige Fälle bergen Hinweise auf ausführliche Teilnahmebedingungen,
die im Internet abgerufen werden können. Hier könnte es sinnvoll sein, nach
Zielgruppe zu differenzieren. Problematisch sind auch wiederholte
Sonderaktionen, da dies irreführend sein kann. Eine sachgerechte Bewertung
derartiger Aktionen ist aber erst dann möglich, wenn die Aktion bereits
abgeschlossen ist. Dies bereitet in der Praxis erhebliche Probleme. Ein
Teilnehmer gab gar den praktischen Hinweis: „Das kriegen Sie nur dann durch,
wenn es der Frau des Richters passiert!“
Anlockeffekt
Diskutiert wurde die BGH-Entscheidung
„Zeitschrift mit Sonnenbrille“, die Schaffert als eine gute Entscheidung
bewertete. Bei dieser Entscheidung wurde eine Sonnenbrille als Beigabe zu einer
Jugendzeitschrift für zulässig erachtet. Bei dieser Entscheidung werde dem „Hier
wird etwas geschenkt“-Effekt Rechnung getragen. Henning-Bodewig übte Kritik, da
§ 4 Nr. 2 UWG so leer laufe. Das Urteil sei die Entscheidung älterer Herren, die
nie mit Kindern unterwegs waren. Hierauf wurde entgegnet, dass der BGH
einerseits liberaler werden solle, aber es dann auch wiederum nicht richtig sei,
wenn er dies verwirkliche.
Vorsprung durch Rechtsbruch
Die falsche Bezeichnung von § 4 Nr. 11 UWG
als Vorsprung durch Rechtsbruch kritisierte Schaffert, da nur die Verletzung
wettbewerbsbezogener Normen sanktioniert werde. In der Rechtsprechung zu dieser
Norm sei ein deutlicher Wechsel im Regime des BGH festzustellen. Maßgeblich sei
heute alleine ein objektiver Rechtsverstoß. Diskutiert wurde der Eingriff des
Wettbewerbsrechts in das Verwaltungsrecht. Nicht anwendbar sei die Norm z. B.
bei umweltbezogenen Vorschriften zur Produktion, im Steuer- und Sozialrecht.
Anwendbar sei sie dagegen im Vertriebsrecht, z. B. im HWG, im Lebensmittelrecht,
bei der Preisangabenverordnung. Diskutiert wurde auch der Aspekt, das die
EU-Richtlinie keine Bagatellnorm kennt. Verstöße gegen verbraucherschützende
Rechtsnormen seien stets unlauter, ohne dass die Wettbewerbswidrigkeit bei
Bagatellverstößen ausgeschlossen sei. Schaffert wies zusätzlich darauf hin, dass
ein Schutz vor abstrakte Gefahren nicht sanktioniert werden soll. Dies sei bei
Vorschriften aus dem Lebensmittel- und Arzneimittelrecht zu berücksichtigen.
In der Schlussrunde wies Münker darauf hin,
dass die EU-Richtlinie sich nicht so sehr an Deutschland, sondern vielmehr an
die anderen EU-Mitgliedsstaaten richte. Er plädierte daher dafür, die Vorgaben
nicht zu streng umzusetzen. Henning-Bodewig verwies darauf, dass lediglich das
Thema der Informationspflichten eine Umsetzung der Richtlinie erfordere. Hier
stelle sich die Frage, warum die EU immer mehr Informationspflichten wünsche.
Berichterstatterin: Rechtsanwältin Petra
Marwitz, Frankfurt/Main

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