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Der Online-Dienst Kommunikationsrecht.com ist eine Produktion von Rechtsanwältin Petra Marwitz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Frankfurt am Main, Deutschland, in Kooperation mit juristischen Fachverlagen. Die angebotenen Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Nutzung erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Zur Lösung einer konkreten rechtlichen Fragestellung wird die anwaltliche Beratung empfohlen.

 

 

 

 

Veranstaltungsberichte Werbung/Werberecht

 

 

 

Heidelberger Wettbewerbstage 2003

Es war ein Jubiläum ohne Sonderverkauf(srecht). Die Heidelberger Wettbewerbstage wurden zum 20. Male durchgeführt. Die vielen Teilnehmer, die nicht zum ersten Male mit dabei waren, trafen auf die vertraute Organisation durch die WRP (Zeitschrift Wettbewerb in Recht und Praxis des Deutschen Fachverlages) im Heidelberger Schloss. Die Neulinge unter den Teilnehmern mussten erst ein wenig suchen nach dem richtigen Tagungsort und den preiswerten Parkmöglichkeiten - ein von Touristen belagertes Schloss ist halt kein Business-Hotel. Aber Charme hatte es schon und bei herrlichem Sonnenschein war auch die gute Laune aller Beteiligten vorprogrammiert.

Wettbewerbsrecht

Im voll besetzten Junkersaal galt dann die Aufmerksamkeit Prof. Joachim Starck, Richter am Bundesgerichtshof, und Prof. Dr. Peter W. Heermann, LLM, Universität Bayreuth. Vor kompetentem Publikum aus Kanzleien, aber auch aus Unternehmen und Verbänden wurden aktuelle Fragen zum Wettbewerbsrecht erörtert. Prof. Starck machte den Anfang mit Erläuterungen zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum materiellen Wettbewerbsrecht. Folgende Fallgruppen wurden diskutiert: die wettbewerbliche Haftung Dritter mit der neuen Entscheidung „Kleidersack" (BGH WRP 2003, 886); gefühlsbetonte Werbung, z. B. die Werbung einer Rechtsanwältin mit ihren sportlichen Erfolgen (BGH WRP 2003, 1213); Vorsprung durch Rechtsbruch mit der Entscheidung telefonischer Auskunftsdienst, in welcher die Preisangabenverordnung als wettbewerbsbezogene Norm bewertet wird (BGH WRP 2003, 1347); Nachahmung fremder Leistung/ergänzender wettbewerblicher Leistugsschutz; Koppelungsgeschäfte und Vorspannangebote. Die Entscheidungen des BGH wurden teils auch im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes lebhaft diskutiert. Immerhin: „Der Senat orientiert sich schon an verfassungsrechtlichen Entscheidungen", räumte Richter Stark ein.

Warenverkehrsfreiheit

Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Warenverkehrsfreiheit stand als nächstes auf dem Programm. Prof. Dr. Herrmann zog eine Zwischenbilanz für Deutschland zum 10. Geburtstag der Entscheidung Keck und Mithouard, welche die Judikatur zu Art. 28 ff EG erheblich geprägt hat. Seit der Dassonville-Entscheidung ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar, mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, eine staatliche Maßnahme, die grundsätzlich geeignet ist, die Grundfreiheit zu beeinträchtigen oder zu beschränken. Bei allen grenzüberschreitenden Sachverhalten kann eine innerstaatliche Regelung sich als diskriminierende Maßnahme erweisen. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen bestimmten und sonstigen Verkaufsmodalitäten. Bei den bestimmten Verkaufsmodalitäten ist der Tatbestand des Art. 28 EG nicht erfüllt. Bei sonstigen Verkaufsmodalitäten (z. B. Preisregelungen, Werbebeschränkungen, Vertriebsformen) ist im Rahmen der Prüfung des Art. 28 EG die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen. War die Maßnahme unverhältnismäßig, so ist der Tatbestand des Art. 28 EG erfüllt und es stellt sich dann nur noch die Frage, ob ein Ausnahmetatbestand im Sinne des Art. 30 EG gegeben ist.

Markenrecht

Prof. Starck erörterte sodann Aspekte des Markenrechts. Bei mehrteiligen Wortzeichen orientiert sich der Verkehr üblicherweise an der Produktbezeichnung und nicht am Unternehmenskennzeichen. Für bestimmte Bereiche gibt es allerdings Ausnahmen, z. B. im Modebereich, sagte Starck unter Hinweis auf die Entscheidung Juwel (BGH WRP 1997, 567). Auch beim Bier kommt es für den Verkehr auf die Brauerei, also die Unternehmensbezeichnung an (BGH WRP 2001, 1320). Im Falle von Zweitmarken kann auch eine hinreichend bekannte Bildmarke für sich als Herkunftshinweis dienen (BGH WRP 2001, 1315). Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr kann auch auf die einzelnen Bestandteile der Bezeichnung eingegangen werden. Diese dürfen dabei allerdings nicht isoliert betrachtet werden, sondern sind in ihrer Bedeutung für den Gesamteindruck zu werten (BGH-Urteil vom 28.8.2003, Kelly). Die Verwechslungsgefahr zwischen einer an eine freihaltungsbedürfte Angabe angelehnte Klangmarke und der als Marke benutzten Sachangabe selbst kann aus Rechtsgründen zu verneinen sein (BGH WRP 2003, 1353). Die Verwendung des Logos einer Marke ist zulässig, wenn der Vertrieb der Markenprodukte den Tatsachen entspricht. Dabei muß der Händler noch nicht im Besitz der Waren sein, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind (BGH WRP 2003, 1231 – Vier Ringe über Audi).

Werbeslogans

Zum Abschluss des ersten Tages (oder als Einstimmung auf die Abendveranstaltung in der Kulturbrauerei) erläuterte Prof. Herrman Werbesprüche im Spannungsfeld von Urheberrecht, Markenrecht und ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz. Zahlreiche Beispiele von abgewandelten bekannten Werbeslogans sorgten beim Publikum für Lacherfolge, obwohl allen bewußt war, dass es sich bei den Objekten der Belustigung um potentielle oder tatsächliche Rechtsverletzungen handelt. Erörtert wurde durch diese Lacher die Fallgruppe der Werbeslogans als Markenparodie. Markenrechtlichen Schutz für Werbeslogans gibt es erst seit ca. 2000. Zuvor wurde die Schutzfähigkeit insbesondere vom Bundespatentgericht abgelehnt. Inzwischen bejaht auch das Bundespatentgericht die Schutzfähigkeit, wenn es sich nicht um beschreibende und/oder gebräuchliche Wortfolgen handelt. Ein Verstoß gegen § 1 UWG kommt ebenfalls in Betracht. Leitentscheidung für den Schutz von Werbeslogans war die Entscheidung "Wärme fürs Leben" (BGH GRUR 1997, 308).

Neues UWG

Die Diskussion am zweiten Seminartag war dem neuen UWG gewidmet. Mit einem Inkrafttreten der neuen Vorschriften zum 01.01.2004 ist zu rechnen. Eine Übergangsphase wird es nicht geben. Die Referenten machten Unterschiede zur bisherigen Rechtslage deutlich und zeigten neue Beurteilungsspielräume auf. Prof. Stark sprach von einem ganz neuen Gesetz, bei welchem der Begriff der Sittenwidrigkeit zugunsten des Begriffes der Unlauterkeit verdrängt wurde. Der Erheblichkeitsaspekt sei stets zu berücksichtigen. Zu konstatieren sei ein amerikanischer Stil der Gesetzgebung mit Definitionen und Fallgruppen. Prof. Herrmann erläuterte einige der neuen Vorschriften. § 3 ist nunmehr die Generalnorm der unlauteren Wettbewerbshandlung. In § 4 sind verschiedene Fallbeispiele enthalten, die überwiegend den Fallgruppen entsprechen, die auch bislang schon von der Rechtsprechung entwickelt worden sind. § 4 enthält wertungsoffene Fallbeispiele (Nr. 1), abschließende Fallbeispiele (Nr. 6) und nicht abschließende Fallgruppen (Nr. 10). Besonderes Interesse gilt § 4 Nr. 11, welcher die Fallgruppe des Vorsprung durch Rechtsbruch erfasst, die vom BGH jüngst fortentwickelt worden ist. § 5 UWG-E ist die neue Vorschrift für irreführende Werbung, die auch das Verschweigen von Tatsachen regelt. § 6 ist eine Vorschrift zur vergleichenden Werbung, die erst vor kurzem neu gefasst wurde und daher nunmehr nicht mehr verändert wurde. § 7 regelt unzumutbare Belästigungen, z. B. die Werbung mittels Telefonanrufen, Fax oder E-Mail. Für Diskussionen mit den Teilnehmern sorgte auch § 4 Nr. 2. Diese Norm betrifft u. a. Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern und Jugendlichen oder die Leichtgläubigkeit von Verbrauchern auszunutzen. Diese Vorschrift wurde teils als „Behindertenparagraph" bezeichnet. Im Hinblick auf die Kinder wurde die sog. Quengelware diskutiert, die an Kassen platziert ist und Eltern das Leben schwer machen kann. Hier wurde diskutiert, ob Eltern eine Filterfunktion wahrnehmen können (Kommentar aus dem Publikum: „Sie Optimist!"). Ferner wurde die Frage gestellt, ob es auf die Unerfahrenheit der Kinder oder die der Eltern ankommt. Denn die Kinder seien ja im Hinblick auf die Quengelware gerade nicht geschäftsunerfahren. Schließlich wissen sie ja, dass Quengeln zum gewünschten Erfolg des Kaufaktes durch die Eltern führen kann!

Die Diskussion zum neuen UWG wird fortgesetzt am 5.3.2004 beim Frankfurter Symposium der WRP.

Berichterstattung: RA Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M.

 

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