Heidelberger Wettbewerbstage 2003
Es war ein Jubiläum ohne Sonderverkauf(srecht). Die Heidelberger
Wettbewerbstage wurden zum 20. Male durchgeführt. Die vielen Teilnehmer, die
nicht zum ersten Male mit dabei waren, trafen auf die vertraute Organisation
durch die WRP (Zeitschrift Wettbewerb in Recht und Praxis des Deutschen
Fachverlages) im Heidelberger Schloss.
Die Neulinge unter den Teilnehmern mussten erst ein wenig suchen nach dem
richtigen Tagungsort und den preiswerten Parkmöglichkeiten - ein von Touristen
belagertes Schloss ist halt kein Business-Hotel. Aber Charme hatte es schon und
bei herrlichem Sonnenschein war auch die gute Laune aller Beteiligten
vorprogrammiert.
Wettbewerbsrecht
Im voll besetzten Junkersaal galt dann die Aufmerksamkeit Prof. Joachim
Starck, Richter am Bundesgerichtshof, und Prof. Dr. Peter W. Heermann, LLM,
Universität Bayreuth. Vor kompetentem Publikum aus Kanzleien, aber auch aus
Unternehmen und Verbänden wurden aktuelle Fragen zum Wettbewerbsrecht
erörtert. Prof. Starck machte den Anfang mit Erläuterungen zur neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum materiellen Wettbewerbsrecht.
Folgende Fallgruppen wurden diskutiert: die wettbewerbliche Haftung Dritter mit
der neuen Entscheidung „Kleidersack" (BGH WRP 2003, 886); gefühlsbetonte
Werbung, z. B. die Werbung einer Rechtsanwältin mit ihren sportlichen Erfolgen
(BGH WRP 2003, 1213); Vorsprung durch Rechtsbruch mit der Entscheidung
telefonischer Auskunftsdienst, in welcher die Preisangabenverordnung als
wettbewerbsbezogene Norm bewertet wird (BGH WRP 2003, 1347); Nachahmung fremder
Leistung/ergänzender wettbewerblicher Leistugsschutz; Koppelungsgeschäfte und
Vorspannangebote. Die Entscheidungen des BGH wurden teils auch im Hinblick auf
die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes lebhaft diskutiert. Immerhin:
„Der Senat orientiert sich schon an verfassungsrechtlichen
Entscheidungen", räumte Richter Stark ein.
Warenverkehrsfreiheit
Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Warenverkehrsfreiheit stand als
nächstes auf dem Programm. Prof. Dr. Herrmann zog eine Zwischenbilanz für
Deutschland zum 10. Geburtstag der Entscheidung Keck und Mithouard, welche die
Judikatur zu Art. 28 ff EG erheblich geprägt hat. Seit der
Dassonville-Entscheidung ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die
geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar, mittelbar,
tatsächlich oder potentiell zu behindern, eine staatliche Maßnahme, die
grundsätzlich geeignet ist, die Grundfreiheit zu beeinträchtigen oder zu
beschränken. Bei allen grenzüberschreitenden Sachverhalten kann eine
innerstaatliche Regelung sich als diskriminierende Maßnahme erweisen. Wichtig
ist die Unterscheidung zwischen bestimmten und sonstigen Verkaufsmodalitäten.
Bei den bestimmten Verkaufsmodalitäten ist der Tatbestand des Art. 28 EG nicht
erfüllt. Bei sonstigen Verkaufsmodalitäten (z. B. Preisregelungen,
Werbebeschränkungen, Vertriebsformen) ist im Rahmen der Prüfung des Art. 28 EG
die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen. War die Maßnahme
unverhältnismäßig, so ist der Tatbestand des Art. 28 EG erfüllt und es
stellt sich dann nur noch die Frage, ob ein Ausnahmetatbestand im Sinne des Art.
30 EG gegeben ist.
Markenrecht
Prof. Starck erörterte sodann Aspekte des Markenrechts. Bei mehrteiligen
Wortzeichen orientiert sich der Verkehr üblicherweise an der Produktbezeichnung
und nicht am Unternehmenskennzeichen. Für bestimmte Bereiche gibt es allerdings
Ausnahmen, z. B. im Modebereich, sagte Starck unter Hinweis auf die Entscheidung
Juwel (BGH WRP 1997, 567). Auch beim Bier kommt es für den Verkehr auf die
Brauerei, also die Unternehmensbezeichnung an (BGH WRP 2001, 1320). Im Falle von
Zweitmarken kann auch eine hinreichend bekannte Bildmarke für sich als
Herkunftshinweis dienen (BGH WRP 2001, 1315). Bei der Prüfung der
Verwechslungsgefahr kann auch auf die einzelnen Bestandteile der Bezeichnung
eingegangen werden. Diese dürfen dabei allerdings nicht isoliert betrachtet
werden, sondern sind in ihrer Bedeutung für den Gesamteindruck zu werten
(BGH-Urteil vom 28.8.2003, Kelly). Die Verwechslungsgefahr zwischen einer an
eine freihaltungsbedürfte Angabe angelehnte Klangmarke und der als Marke
benutzten Sachangabe selbst kann aus Rechtsgründen zu verneinen sein (BGH WRP
2003, 1353). Die Verwendung des Logos einer Marke ist zulässig, wenn der
Vertrieb der Markenprodukte den Tatsachen entspricht. Dabei muß der Händler
noch nicht im Besitz der Waren sein, die vom Markeninhaber oder mit seiner
Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind (BGH WRP 2003, 1231 – Vier
Ringe über Audi).
Werbeslogans
Zum Abschluss des ersten Tages (oder als Einstimmung auf die
Abendveranstaltung in der Kulturbrauerei) erläuterte Prof. Herrman
Werbesprüche im Spannungsfeld von Urheberrecht, Markenrecht und ergänzendem
wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz. Zahlreiche Beispiele von abgewandelten
bekannten Werbeslogans sorgten beim Publikum für Lacherfolge, obwohl
allen bewußt war, dass es sich bei den Objekten der Belustigung um potentielle
oder tatsächliche Rechtsverletzungen handelt. Erörtert wurde durch diese
Lacher die
Fallgruppe der Werbeslogans als Markenparodie. Markenrechtlichen Schutz für
Werbeslogans gibt es erst seit ca. 2000. Zuvor wurde die Schutzfähigkeit
insbesondere vom Bundespatentgericht abgelehnt. Inzwischen bejaht auch das
Bundespatentgericht die Schutzfähigkeit, wenn es sich nicht um beschreibende
und/oder gebräuchliche Wortfolgen handelt. Ein Verstoß gegen § 1 UWG kommt
ebenfalls in Betracht. Leitentscheidung für den Schutz von Werbeslogans war die
Entscheidung "Wärme fürs Leben" (BGH GRUR 1997, 308).
Neues UWG
Die Diskussion am zweiten Seminartag war dem neuen UWG gewidmet. Mit einem
Inkrafttreten der neuen Vorschriften zum 01.01.2004 ist zu rechnen. Eine
Übergangsphase wird es nicht geben. Die Referenten machten Unterschiede zur
bisherigen Rechtslage deutlich und zeigten neue Beurteilungsspielräume auf.
Prof. Stark sprach von einem ganz neuen Gesetz, bei welchem der Begriff der
Sittenwidrigkeit zugunsten des Begriffes der Unlauterkeit verdrängt wurde. Der
Erheblichkeitsaspekt sei stets zu berücksichtigen. Zu konstatieren sei ein
amerikanischer Stil der Gesetzgebung mit Definitionen und Fallgruppen. Prof.
Herrmann erläuterte einige der neuen Vorschriften. § 3 ist nunmehr die
Generalnorm der unlauteren Wettbewerbshandlung. In § 4 sind verschiedene Fallbeispiele enthalten, die überwiegend den Fallgruppen entsprechen, die auch
bislang schon von der Rechtsprechung entwickelt worden sind. § 4 enthält
wertungsoffene Fallbeispiele (Nr. 1), abschließende Fallbeispiele (Nr. 6) und
nicht abschließende Fallgruppen (Nr. 10). Besonderes Interesse gilt § 4 Nr.
11, welcher die Fallgruppe des Vorsprung durch Rechtsbruch erfasst, die vom BGH
jüngst fortentwickelt worden ist. § 5 UWG-E ist die neue Vorschrift für
irreführende Werbung, die auch das Verschweigen von Tatsachen regelt. § 6 ist
eine Vorschrift zur vergleichenden Werbung, die erst vor kurzem neu gefasst wurde und daher nunmehr nicht mehr verändert wurde. § 7 regelt unzumutbare
Belästigungen, z. B. die Werbung mittels Telefonanrufen, Fax oder E-Mail. Für
Diskussionen mit den Teilnehmern sorgte auch § 4 Nr. 2. Diese Norm betrifft u. a.
Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, die geschäftliche
Unerfahrenheit insbesondere von Kindern und Jugendlichen oder die
Leichtgläubigkeit von Verbrauchern auszunutzen. Diese Vorschrift wurde teils
als „Behindertenparagraph" bezeichnet. Im Hinblick auf die Kinder wurde
die sog. Quengelware diskutiert, die an Kassen platziert ist und Eltern das
Leben schwer machen kann. Hier wurde diskutiert, ob Eltern eine Filterfunktion
wahrnehmen können (Kommentar aus dem Publikum: „Sie Optimist!"). Ferner
wurde die Frage gestellt, ob es auf die Unerfahrenheit der Kinder oder die der Eltern ankommt. Denn die Kinder seien ja im Hinblick auf die Quengelware gerade
nicht geschäftsunerfahren. Schließlich wissen sie ja, dass Quengeln zum
gewünschten Erfolg des Kaufaktes durch die Eltern führen kann!
Die Diskussion zum neuen UWG wird fortgesetzt am 5.3.2004 beim Frankfurter Symposium der WRP.
Berichterstattung: RA Petra Marwitz, Kanzlei Marwitz, Frankfurt/M.

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