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Veranstaltungsberichte Werbung/Werberecht

 

 

 

ZAW-Plenum der Werbung 1998

Dunkle Wolken über dem werbepolitischen Himmel und einen beginnenden Flächenbrand diagnostizierte ZAW-Präsident Dr. Manfred Lange am 27. Mai beim Plenum der Werbung in Bonn. Durch das Totalwerbeverbot der EU für Tabakwerbung sei eine neue Dimension erreicht, die von dem Bild des manipulierten Verbrauchers, der vor sich selbst geschützt werden muß, geleitet werde. Diese Denkrichtung finde ihren Ausdruck in der Forderung europäischer Verbraucherschützer, in Hotels Zahnputzbecher aus Glas zu verbieten, da diese Becher ja auf den Boden fallen und so den Hotelgast gefährden können. Der Erfindungsreichtum der EU-Kommission in Sachen Werberegulierungen sei groß, ohne daß die sozialen und kulturellen Auswirkungen hinreichend bedacht werden. Für die betroffenen Branchen stelle sich schließlich nur noch die Frage, ob sie durch einen Suizid oder die staatlich angeordnete Todesstrafe zugrunde gehen.

Prof. Dr. Rupert Scholz, Bundesminister a. D., Stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, fand ähnlich deutliche Worte für Politik und Rechtsprechung. In einem Vortrag, der sich durch hervorragende Sachkompetenz auszeichnete, verdeutlichte der Rechtswissenschaftler seine Ansicht, das EU-Tabakwerbeverbot sei verfassungswidrig. Das Verbot sei eindeutig unverhältnismäßig und existenzgefährdend für die Branche. Es sei zwar unstreitig, daß ein Mißbrauch mancher Produkte schädlich ist, aber eine Kausalitätskette zwischen der Werbung für Tabakerzeugnisse und Gesundheitsschäden konnte bislang noch nicht hergestellt werden. Scholz, der die Zustimmung aller Gäste der ZAW-Veranstaltung fand, kritisierte auch die fehlende Kompetenz der EU. Alle angeführten Kompetenznormen seien nicht einschlägig, so daß das Subsidiaritätsprinzip zur Anwendung kommen müsse. Dies besage aber, daß eine europaweite Regelung dann nicht beschlossen werden kann, wenn es in den Mitgliedsländern unterschiedliche Ansichten zu einer Fragestellung gebe. Scholz sprach in diesem Zusammenhang von einer erschlichenen Kompetenz der EU, dem Versuch einer Kompetenzerweiterung und einer eindeutigen Überschreitung der Regelungsgrenzen. Die Bundesregierung müsse gegen die Richtlinie Klage beim EuGH einlegen. Ob diese Klage erfolgreich sein wird, könne allerdings nicht gesagt werden, da der EuGH in jüngster Zeit mehrfach die Grundrechte als nachrangig gegenüber anderen Zielen der EU bewertet hat.

Die für eine Marktwirtschaft unverzichtbare Gundfunktion der Werbung sei im Kern betroffen, wenn EU-Richtlinien dem Hersteller vorschreiben, auf den Verpackungen seiner Produkte Anti-Werbung zu verbreiten. Dieser Dirigismus rühere am Kern der Wirtschaftsfreiheit. Scholz kritisierte daher nicht nur die EG-Richtlinie zur Kennzeichnung von Tabakprodukten, sondern auch die auf dieser Richtlinie beruhende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Tabakkennzeichnung. Das Urteil sei viel zu pauschal und berücksichtige die marktkonstituierende Öffentlichkeitsfunktion der Wirtschaftswerbung nicht hinreichend. Notwendig sei vielmehr eine Differenzierung nach verschiedenen Werbeformen und die Berücksichtigung der Werbung als Bestandteil der Meinungs- und Informationsfreiheit.

Die vollständige Rede von Prof. Scholz kann in Kürze beim ZAW in Bonn angefordert werden.

Ma-2-6-98

 

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